BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 195/06 Verk374ndet am: 24. Januar 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 14 a) Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags bewirkt keine Verj344hrungshem-mung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst. b) Beantragt der Antragsteller, unabh344ngig von den Erfolgsaussichten des Prozess-kostenhilfegesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss das Gericht diesem Ersuchen entsprechen. BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 5. Oktober 2006 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Beschluss vom 19. September 2001 wurde 374ber das Verm366gen der B. GmbH & Co KG (fortan: Schuldnerin) das Insolvenzver-fahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003, der zwei Tage sp344ter bei Gericht einging, stellte der Kl344ger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beif374gung des Entwurfs einer Klage 374ber den Betrag von 55.087,46 200 nebst Zinsen, den er - gest374tzt auf die Vor-schriften der Insolvenzanfechtung - von der Beklagten begehrte. Der Prozess-kostenhilfeantrag wurde, ohne der Beklagten bekannt gegeben zu werden, mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, es sei den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kl344gers wurde mit Beschluss vom 14. Februar 2005 zur374ckgewiesen. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 3. November 2005, bei Gericht eingegangen am 7. November 2005, hat der Kl344ger Klage erhoben. Das Landgericht hat diese wegen Verj344hrung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit seiner zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde : Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die mit Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens am 19. September 2001 beginnende zweij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 146 InsO a.F. sei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 7. November 2005 verstrichen gewesen. Der am 25. Juni 2003 eingegangene Prozesskos-tenhilfeantrag habe den Lauf der Verj344hrungsfrist nicht gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt, weil er der Beklagten nicht bekannt gegeben worden sei. Eine Bekanntgabe sei auch nicht erforderlich gewesen, weil die Prozesskosten-hilfe schon nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers zu verweigern gewesen sei. Es w344re Sache des Kl344gers gewesen, vorab zu pr374fen, ob die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs zur Verj344hrungshemmung n366tig sei, und gege-benenfalls das Gericht um weitere Veranlassung zu bitten. 4 - 4 - II. 5 Dies h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 1. Vorab ist klarzustellen, dass sich die Verj344hrung des Klageanspruchs nach dem zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 15. Dezember 2004 gelten-den Recht richtet (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, 247 12 Abs. 1 EGBGB). Nach dem damals geltenden 247 146 Abs. 1 InsO verj344hrte der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 1 BGB wird die Verj344hrung (nur) gehemmt durch die "Veranlassung der Bekanntgabe des 205 Antrags auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe". Allein die Antragstel-lung reicht danach nicht aus, um die Verj344hrungshemmung zu bewirken. 7 3. Die Revision verkennt dies nicht; sie meint jedoch, f374r die Verj344h-rungshemmung sei in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auf den Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags beim Gericht abzustel-len. Dem ist nicht zu folgen. Eine Gesetzesauslegung gegen den eindeutigen, mit dem Willen des Gesetzgebers 374bereinstimmenden Gesetzeswortlaut ist den Gerichten im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt (BGHZ 135, 86, 91 f). 8 a) Die von der Revision bef374rwortete verfassungskonforme Auslegung st374nde nicht nur mit dem unmissverst344ndlichen Wortlaut des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 1 BGB, sondern auch mit dessen ebenso eindeutigen Halbs. 2 im Widerspruch. Dort ist bestimmt, dass ausnahmsweise die Hemmung der Ver-j344hrung bereits mit der Einreichung des Antrags eintreten soll, wenn die Be-kanntgabe demn344chst nach der Einreichung des Antrags veranlasst wird. Diese Vorschrift setzt somit ebenfalls voraus, dass eine Bekanntgabe veranlasst wird, 9 - 5 - und bestimmt lediglich eine R374ckwirkung der Hemmungswirkung auf die Einrei-chung des Antrags, wenn die Bekanntgabe "demn344chst" veranlasst wird. 10 b) Auch mit dem Willen des Gesetzgebers ist die Ansicht der Revision nicht zu vereinbaren. Die Gesetzesbegr374ndung zu 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB lautet wie folgt (BT-Drucks. 14/6040 S. 116 f): "Die Hemmung beginnt grunds344tzlich mit der Bekanntgabe des Antrags, wodurch sichergestellt ist, dass der Schuldner Kenntnis von der Hemmung erlangt. 205 Antr344ge, die vom Gericht dem Schuldner nicht bekannt gegeben werden, bewirken keine Hem-mung. Dies ist sachgerecht, denn dann handelt es sich entweder um von vornherein aussichtslose Gesuche oder um solche, bei denen zugleich der Antrag auf Erlass eines Arrestes, einer einst-weiligen Verf374gung oder einer einstweiligen Anordnung gestellt wird und die Hemmung bereits durch die Nummer 9 sichergestellt ist." Danach soll die blo337e Antragstellung gerade nicht gen374gen, die Verj344h-rungshemmung in Gang zu setzen. Rechtsverfolgungsma337nahmen, die dem Schuldner nicht bekannt werden, sollen grunds344tzlich keine verj344hrungshem-mende Wirkung entfalten. Der Eintritt der Hemmungswirkung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens lediglich von der Bekanntgabe auf deren Veran-lassung vorverlegt (BT-Drucks. 14/7052 S. 181). Dies hatte seinen Grund darin, dass eine Bekanntgabe durch f366rmliche Zustellung von 247 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und man bef374rchtete, dass das Bestreiten des Schuldners, den die Bekanntgabe enthaltenden einfachen Brief erhalten zu haben, in der Praxis kaum zu widerlegen w344re, womit die Hemmungsregelung untauglich w374rde. 11 c) In der Literatur wird die Vorschrift ebenfalls ganz 374berwiegend in dem vorstehend beschriebenen Sinne verstanden (Staudinger/Peters, BGB Bearbei-tung 2004 247 204 Rn. 117; Peters JR 2004, 137; M374nchKomm-BGB/Grothe, 12 - 6 - 5. Aufl. 247 204 Rn. 66; Bamberger/Roth/Henrich, BGB 247 204 Rn. 46; Mansel/Budzikiewicz in AnwKom-BGB, 247 204 Rn. 107; Erman/J. Schmidt-R344ntsch, BGB 11. Aufl. 247 204 Rn. 36; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 204 Rn. 32; Kesseler in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. 247 204 Rn. 20; Jauernig, BGB 12. Aufl. 247 204 Rn. 16; a.A. nur Smid/B366ttger DZWIR 2005, 485, 488 ff). 4. Es besteht kein Grund, die Vorschrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB et-wa f374r verfassungswidrig zu halten und deswegen die Sache dem Bundesver-fassungsgericht vorzulegen. 13 a) Zu Unrecht sieht die Revision einen Wertungswiderspruch zwischen den Vorschriften des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und der Nr. 14 sowie eine damit zusammenh344ngende, gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) versto337ende Diskriminierung der bed374rftigen Partei. Die Revision bezieht sich auf die Rechtsprechung, wonach auch eine unsubstantiierte oder un-schl374ssige Klage die Verj344hrung hemmt (BGHZ 160, 259, 263; ebenso bereits f374r die Verj344hrungsunterbrechung nach fr374herem Recht BGHZ 78, 1, 5; BGH, Urt. v. 4. Juli 1983 - II ZR 235/82, NJW 1983, 2813; v. 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW-RR 1996, 1409). Damit sei nicht zu vereinbaren, dass ein Prozess-kostenhilfegesuch, welches das Gericht a limine zur374ckweisen wolle (und des-halb dem Gegner nicht bekannt gegeben werde), die Verj344hrung nicht hemme. 14 Dabei l344sst die Revision au337er Acht, dass nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur eine "erhobene" Klage die Verj344hrung hemmt. Erforderlich ist also die Zu-stellung an den Gegner. Das gilt auch f374r eine Klage, die nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers keinen Erfolg haben kann. Zwischen 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und der Nr. 14 wird nicht danach differenziert, ob der Antragsteller bed374rf-tig ist. Vielmehr wird an die Zustellung bzw. die Veranlassung der Bekanntgabe 15 - 7 - angekn374pft. Insofern werden eine bed374rftige und eine nicht bed374rftige Partei nicht unterschiedlich behandelt. 16 b) Ferner weist die Revision darauf hin, die nicht bed374rftige Partei k366nne - falls die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen seien, insbesondere die volle Geb374hr f374r das Verfahren im Allgemeinen eingezahlt sei - davon aus-gehen, dass die Klage zugestellt werde oder dass, wenn dies, aus welchen Gr374nden auch immer, nicht geschehe, sie verst344ndigt werde. Demgegen374ber werde die bed374rftige Partei nicht benachrichtigt, wenn die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs nicht veranlasst werde. Sie laufe somit in eine "Ver-j344hrungsfalle" (344hnlich Smid/B366ttger aaO S. 489). Dies sei eine untragbare Un-gleichbehandlung. Auch dies trifft nicht zu. Ob das angegangene Gericht die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die Gegenseite unterlassen kann, wenn es meint, diesen Antrag a limine abweisen zu k366nnen, ist umstritten (bejahend M374nchKomm-ZPO/Wax, 3. Aufl. 247 118 Rn. 17.; Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. 247 118 Rn. 3; Z366ller/Philippi, ZPO 26. Aufl. 247 118 Rn. 3; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. 247 118 Rn. 2; verneinend Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 118 Rn. 6; Mansel/ Budzikiewicz aaO Fn. 220; Peters JR 2004, 137, 138; Smid/B366ttger aaO S. 488). Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Selbst wenn man sie bejaht, ist die Beantragung der Prozesskostenhilfe aus verj344hrungsrechtli-cher Sicht nicht unsicherer als etwa die Klageerhebung. Der Antragsteller kann das Gericht - entweder sogleich oder bei einer rechtzeitig vor Eintritt der Verj344h-rung gehaltenen Nachfrage - darauf hinweisen, dass die Verj344hrung gehemmt werden solle, und deshalb darum bitten, unabh344ngig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen Bekanntmachung an die Gegenseite zu veranlassen. Ein derartiges Vorgehen, zu dem bereits die Lekt374re des Geset-zes Anlass gibt, ist ihm zuzumuten (vgl. Jauernig, aaO), zumal ihm durch die 17 - 8 - Bekanntgabe des Antrags selbst bei dessen sp344terer Ablehnung keine prozes-sualen Nachteile erwachsen. Das Gericht darf sich diesem Ersuchen nicht ver-schlie337en (vgl. Peters JR 2004, 137, 138), weil die Vorschrift sicherstellen soll, dass der bed374rftigen Partei f374r die Durchsetzung ihrer Anspr374che dieselbe Zeit zur Verf374gung steht wie jedem, der das Verfahren selbst finanzieren kann (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 116). 5. Im Streitfall hatte auch bereits der Kl344ger Anlass und die M366glichkeit, auf die Bekanntgabe seines Prozesskostenhilfegesuchs an die Beklagte hinzu-wirken. Er musste - selbst Rechtsanwalt - die Gesetzeslage kennen, somit zur Kenntnis nehmen, dass nach dem 1. Januar 2002 - anders als nach dem Recht vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform - die Einreichung des Prozesskosten-hilfeantrags allein nicht mehr die Hemmung oder Unterbrechung der Verj344hrung bewirkt, sondern dass die "Veranlassung der Bekanntgabe" an den Gegner hin-zukommen muss. Dem Kl344ger musste ferner bewusst sein, dass jedenfalls nach der damals ganz herrschenden Meinung eine Beteiligung des Gegners unterbleiben konnte, wenn das Gericht der Meinung war, das Prozesskostenhil-fegesuch k366nne schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. Es war dem Kl344ger, der den Ablauf der Verj344hrungsfrist im Auge behalten musste, zuzumuten, vor Fristende bei dem angegangenen Gericht 18 - 9 - wenigstens nachzufragen, ob es die Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte veranlasst habe, und verneinendenfalls um Nachholung zu bitten. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 320 O 16/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2006 - 6 U 91/06 -
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