BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 195/07 Verk374ndet am: 11. Dezember 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 134 Abs. 1, 247 143 Abs. 1; BGB 247 814 Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistun-gen gest374tzte R374ckgew344hranspruch auch dann zu, wenn der daneben beste-hende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner "vor-konkursliche" Schadensersatzanspr374che gegen den Schuldner zustehen. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07 - LG Weiden AG Weiden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger weitere 2.157,52 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz auf 2.078,47 200 seit dem 11. April 2006 und auf 79,05 200 seit dem 1. M344rz 2007 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zins-anspruchs bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. M344rz 2005 am 1. Juli 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der P. GmbH fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die M366g- 1 - 3 - lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgesch344ften teilzunehmen. Sie warb mit j344hrlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Der Beklagte erkl344rte am 4. November 2000 seinen Beitritt. Tats344chlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoausz374ge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und sp344ter 374berhaupt nicht mehr in Termingesch344ften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" f374r Aus- und R374ckzahlungen an Altkunden. Der Beklagte leistete im Jahr 2000 eine Einlage von 10.225,84 200 und ein Agio von 715,81 200. Er erhielt Auszahlungen am 31. M344rz 2003 in H366he von 5.000 200 und am 29. Ok-tober 2004 von 9.430,56 200. Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-renzbetrag zwischen den an den Beklagten geleisteten Auszahlungen und sei-ner Einlage (4.204,72 200) zuz374glich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfah-rensgeb374hr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (214,39 200), jeweils zu-z374glich Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte zum Teil Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren in vollem Umfang weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat bis auf einen Teil des verfolgten Zinsan-spruchs Erfolg und f374hrt insoweit zur Verurteilung des Beklagten. 3 - 4 - I. 4 Das Berufungsgericht hat gemeint: Dem Kl344ger stehe ein Anspruch aus 247 134 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe, aus Termingesch344ften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv ohne Gegenleistung des Beklagten ausgezahlt worden. Die einseitige Annahme des Beklagten, die Schuldnerin sei vertragsgem344337 vorgegangen, k366nne eine Entgeltlichkeit nicht begr374nden. Der Anspruch sei auch nicht nach 247 814 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte k366nne jedoch gegen den R374ckgew344hranspruch aufrechnen oder sei zumindest so zu stellen, als habe er aufrechnen k366nnen. Zwar sei eine Aufrechnung nach 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, weil der insolvenzrechtliche R374ckgew344hranspruch erst mit Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens entstanden sei. Ein Anspruch aus 247 143 InsO komme aber nur des-wegen in Betracht, weil der Bereicherungsanspruch des Kl344gers wegen 247 814 BGB ausgeschlossen sei. Ohne diese Vorschrift h344tte der Beklagte gegen den Bereicherungsanspruch der Masse mit seinem Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB aufrechnen k366nnen. Die allein dem Schutz des Empf344ngers und nicht der Gl344ubigergesamtheit dienende Vor-schrift des 247 814 BGB wirke sich deshalb zu seinem Nachteil aus. Zur Vermei-dung eines Normwiderspruchs sei der Anfechtungsgegner so zu stellen, als h344tte er aufrechnen k366nnen. Dies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung der Konkursordnung entschieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtspre-chung sei auf die Insolvenzordnung zu 374bertragen. Der Beklagte sei daher so zu stellen, als habe er mit Schadensersatzanspr374chen auf R374ckzahlung des Agio (715,81 200) und des entgangenen Gewinns aus einer vers344umten ander-weitigen Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen k366n-nen. Nach 247 252 Satz 2 BGB sei eine Verzinsung des eingezahlten Betrages mit 4 v.H. (247 246 BGB) anzunehmen, welche zu entgangenen Zinsen von - 5 - 1.362,66 200 f374hre. Der R374ckgew344hranspruch des Kl344gers mindere sich deshalb um (715,81 200 +1.362,66 200 =) 2.078,47 200. II. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-venzverwalter k366nne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den sp344teren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-liche Leistung nach 247 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgef374hrt hat (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff). Diese ist insoweit ganz 374berwiegend auf Zustimmung gesto337en, als nach ihr einseitigen Vorstel-lungen des Leistungsempf344ngers 374ber eine Entgeltlichkeit der Leistung selbst dann keine Bedeutung zukommt, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervor-gerufen worden ist (FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. 247 134 Rn. 10 f; Uhlenbruck/ Hirte, InsO 12. Aufl. 247 134 Rn. 27; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 134 Rn. 24; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 134 Rn. 9; Smid/Zeuner, InsO 2. Aufl. 247 134 Rn. 22; Johlke EWiR 1989, 1015, 1016). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach 247 134 InsO zieht die Revisionserwiderung im Allgemeinen nicht in Zweifel. Auch die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, die von der Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang get344tigten An-lagen erzielten Gewinne seien geringf374gig gewesen und durch die Verwal- 6 - 6 - tungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszahlungen an die Anleger voll-umf344nglich in Form des "Schneeballsystems" erbracht worden seien, wird von ihr nicht angegriffen. 7 2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei so zu stellen, als k366nne er mit seinen gegen die Schuldnerin begr374ndeten Schadensersatzanspr374chen gegen den R374ckgew344hranspruch aufrechnen. Auch insoweit hat sich das Berufungsgericht auf die noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung (BGHZ 113, 98, 105 f) gest374tzt und diese auch nach Inkrafttreten der Insol-venzordnung f374r anwendbar betrachtet (so auch OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 2426, 2427 f; OLG Jena ZIP 2008, 1887, 1888; M374nchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 247 96 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 134 Rn. 37; Biehl NJ 2008, 368, 369, 370). Dies findet nicht die Billigung des Se-nats. a) Mit der Einf374hrung der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage in dem hier ma337geblichen Punkt ge344ndert. Anders als im Anwendungsbereich der Konkursordnung wird durch 247 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr her-vorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht g344be und sich bereits vor In-solvenzer366ffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Scha-densersatzanspruch des Beklagten gegen374bergestanden h344tten, w344re eine wirksame Aufrechnung gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekom-men. 8 aa) Unter der Geltung der Konkursordnung schied eine Aufrechnung ge-gen den konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch nach 247 55 Satz 1 Nr. 1 KO aus, weil der R374ckgew344hranspruch origin344r mit und deshalb erst "nach" Verfah- 9 - 7 - renser366ffnung entsteht (BGHZ 83, 102, 105 f; 113, 98, 105 m.w.N.). Eine vor Konkurser366ffnung bestehende Aufrechnungslage wurde hingegen durch 247 53 KO gesch374tzt. Ohne die Vorschrift des 247 814 BGB h344tte eine solche Lage be-reits vor Konkurser366ffnung bestanden. Wenn nicht diese Vorschrift einen Berei-cherungsanspruch des Gemeinschuldners ausgeschlossen h344tte, h344tten sich dieser Anspruch und der mit der t344uschungsbedingten Entscheidung des Anle-gers f374r die vermeintliche Geldanlage entstandene, aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB, 247 826 BGB sowie aus Verschulden bei Vertrags-schluss herzuleitende Schadensersatzanspruch bereits vor Konkurser366ffnung aufrechenbar gegen374bergestanden. Die Aufrechnung mit diesem Schadenser-satzanspruch gegen den (hypothetischen) Bereicherungsanspruch w344re nicht an 247 55 Satz 1 Nr. 3 KO gescheitert, weil die Anwendung dieser Vorschrift vor-aussetzte, dass zuerst die Schuld gegen374ber dem sp344teren Gemeinschuldner und dann erst die Forderung an ihn entstanden war (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 55 Rn. 16). Griff die Vorschrift des 247 55 Satz 1 Nr. 3 KO nicht ein, war zwar noch die M366glichkeit der Konkursanfechtung gegeben. Anfechtbar war nach der damaligen Rechtsprechung jedoch nur der Gesamtvorgang aus Her-stellung der Aufrechnungslage und Aufrechnung, wenn die Voraussetzungen des 247 30 KO oder des 247 31 KO vorlagen (BGHZ 58, 108, 113 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2166). Eine An-fechtbarkeit nach diesen Vorschriften kam nach dem der Entscheidung BGHZ 113, 98 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Betracht. War der Anleger ohne die Vorschrift des 247 814 BGB nicht verpflichtet, die an ihn ausgesch374tteten Scheingewinne nach Bereicherungsrecht an die Masse zur374ckzuzahlen, sondern konnte mit Schadensersatzanspr374chen gegen den Schuldner aufrechnen, sollte dieses Ergebnis durch die Anwendung des 247 814 BGB, der den Schutz des Schuldners des Bereicherungsanspruchs bezweckt, 10 - 8 - nicht vereitelt werden. Um diesen Normwiderspruch zu vermeiden, war der An-leger nach der damaligen Rechtsprechung des Senats so zu stellen, als h344tte er mit Schadensersatzanspr374chen aufrechnen k366nnen (BGHZ 113, 98, 105 f). 11 bb) Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung kann der Empf344nger einer nicht geschuldeten, aber auch anfechtbaren Leistung des Schuldners nicht einwenden, er k366nne gegen den neben 247 143 InsO bestehenden Berei-cherungsanspruch nur wegen 247 814 BGB nicht aufrechnen; der Aufrechnung steht nunmehr auch 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen (vgl. FK-InsO/Dauern-heim, aaO 247 143 Rn. 44). (1) Zu dieser Vorschrift ist anerkannt, dass die gl344ubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbst344ndig angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; zur Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung vgl. BGHZ 145, 245, 253, 255; 147, 233, 236 f; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, ZIP 2004, 1160). In 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt ferner die Wertung zum Aus-druck, dass das Vertrauen des Gl344ubigers auf den Bestand einer durch eine anfechtbare Rechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzw374r-dig erscheint (BT-Drucks. 12/2443, S. 141). Als Rechtshandlung kann an jedes Gesch344ft angekn374pft werden, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gl344ubiger- oder Schuldnerstellung f374hrt (vgl. HK-InsO/Kayser, aaO 247 96 Rn. 32; H344semeyer in K366lner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 645, 656 Rn. 34). Es kommen alle Anfechtungstatbest344nde in Betracht, auch die Anfechtung un-entgeltlicher Leistungen nach 247 134 InsO (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 96 Rn. 29; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 96 Rn. 48; Nerlich in Nerlich/R366mermann, InsO Stand M344rz 2003, 247 129 Rn. 60; Gottwald, Insolvenz-rechtshandbuch, 3. Aufl. 247 45 Rn. 98, H344semeyer, aaO Rn. 35). Die Erlangung 12 - 9 - der Aufrechnungsm366glichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung wird ge-nauso beurteilt, wie wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung bereits er366ffnet gewesen w344re (BGHZ 169, 158, 162 f Rn. 13). Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen (BT-Drucks. 12/2443, aaO; BGHZ 159, 388, 393; 169, 158, 161 Rn. 11). Anders als nach 247 55 Satz 1 Nr. 3 KO kommt es f374r die Anwendung des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht mehr darauf an, in wel-cher zeitlichen Reihenfolge die gegenseitigen Forderungen entstanden sind (BT-Drucks. 12/2443 aaO; BGHZ 159, 388, 393). (2) Danach w344re eine Aufrechnung durch den Beklagten auch dann in-solvenzrechtlich unwirksam, wenn der Schuldnerin ein nicht an 247 814 BGB scheiternder Bereicherungsanspruch zugestanden h344tte. Der Beklagte h344tte die M366glichkeit der Aufrechnung dadurch erhalten, dass er durch eine unentgeltli-che und damit nach 247 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Leistung der Schuldnerin zugleich auch Schuldner eines Bereicherungsanspruchs geworden w344re, nach-dem er zuvor bereits Gl344ubiger eines Schadensersatzanspruchs war. Der Kl344-ger h344tte den Bereicherungsanspruch nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unabh344ngig von der Gegenforderung des Beklagten durchsetzen k366nnen; eine etwa schon vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Aufrechnungserkl344rung w344re mit Er366ffnung insolvenzrechtlich unwirksam geworden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 11). 13 b) Aus anderen Gr374nden als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch ist eine Einschr344nkung des aus 247 143 Abs. 1 InsO fol-genden R374ckgew344hranspruchs nicht zu rechtfertigen. 14 - 10 - aa) Der Normzweck des 247 814 BGB als solcher fordert keine Einschr344n-kung. Die auf dem Gedanken der Unzul344ssigkeit widerspr374chlichen Verhaltens beruhende Norm will den Leistenden benachteiligen, w344hrend der Empf344nger darauf vertrauen darf, eine bewusst zur Erf374llung einer nicht bestehenden Ver-bindlichkeit erbrachte Leistung behalten zu d374rfen (vgl. BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Beschr344nkungen hat der Insolvenzverwalter allerdings hinzunehmen, wenn er einen seiner Verwaltung unterliegenden Bereicherungsanspruch des Schuldners geltend macht (vgl. Jaeger/Henckel, InsO 247 134 Rn. 13; HK-InsO/ Kayser, aaO 247 96 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 134 Rn. 36; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 134 Rn. 45; Smid/Zeuner, aaO 247 134 Rn. 22; Staudinger/Lorenz, BGB Neubearbeitung 2007 247 814 Rn. 5, 247 817 Rn. 16; M374nchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. 247 814 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. 247 814 Rn. 1; Gerhardt ZIP 1991, 273, 282 f; Pape EWiR 1990, 389, 390). Im Gegensatz dazu er366ffnet die Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter eine R374ckforderungsm366glichkeit, die nach dem materiellen Recht dem Verf374genden selbst verwehrt ist (Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006) S. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283). Eine Einschr344nkung dieses origin344ren gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 83, 102, 105 f; 113, 98, 105; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, ZIP 1995, 1204, 1205 f; v. 18. De-zember 2003 - IX ZR 9/03, ZIP 2004, 324, 326) allein durch den Normzweck des 247 814 BGB ist abzulehnen (HK-InsO/Kayser, aaO 247 96 Rn. 23; M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO 247 134 Rn. 22, 45 und 247 143 Rn. 10; Gerhardt aaO; im Ergebnis auch Jaeger/Henckel, aaO 247 134 Rn. 13). 15 bb) Der Schutz des Anfechtungsgegners wird durch 247 143 Abs. 2 InsO oder - in Ausnahmef344llen - durch 247 242 BGB ausreichend gew344hrleistet (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 134 Rn. 45). Die entgegengesetzte Auffas-sung, die den Schutzgedanken des 247 814 BGB bei dem Empf344nger einer un- 16 - 11 - entgeltlichen Leistung f374r ma337geblich h344lt, w374rde ihrerseits zu einem Normwi-derspruch f374hren. Denn das Vertrauen des Empf344ngers einer solchen Leistung ist nach der Insolvenzordnung gerade nicht in besonderem Ma337e schutzw374rdig. Die Insolvenzordnung betont in noch st344rkerem Umfang als die Konkursord-nung die geringe Bestandskraft des unentgeltlichen Erwerbs. In den Materialien wird dieser Umstand als Grund f374r die Erweiterung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre und die Umkehr der Beweislast f374r den Zeitpunkt des Rechtser-werbs genannt (BT-Drucks. 12/2443, S. 161). Gegen die Einbeziehung der Wertungen des 247 814 BGB spricht schlie337lich der insolvenzrechtliche Grund-satz der Gl344ubigergleichbehandlung. Sie f374hrte zu der Konsequenz, dass in Bertrugsanlagensystemen, die - wie das von der Schuldnerin betriebene - nach dem "Schneeballsystem" arbeiten, die fr374heren Gl344ubiger, an die - zur Auf-rechterhaltung des Systems - Aussch374ttungen geleistet werden, besser gestellt werden, als diejenigen, die ihre Einlagen erst sp344ter erbringen und die infolge des bald danach erfolgten Zusammenbruchs der Gesellschaft leer ausgehen. Erstere d374rften die ihnen geleisteten "Aussch374ttungen" selbst dann behalten, wenn sie innerhalb der Anfechtungsfrist des 247 134 InsO erfolgt sind, mit der Folge der Minderung der Verm366gensmasse der Schuldnerin, die allein zur Be-friedigung der Gl344ubigeranspr374che und damit der Forderungen letzterer insge-samt zur Verf374gung steht. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 17 a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (247 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Tatsacheninstanzen haben die Voraussetzun-gen einer Entreicherung nicht festgestellt; die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass dabei Tatsachenvortrag des Beklagten 374bergangen worden ist. 18 - 12 - 19 aa) Zu Unrecht meint der Beklagte, er sei nicht bereichert, weil ihm in H366he der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlungen sind nicht auf einen Schadensersatzan-spruch des Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststel-lungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverh344ltnis zu-geordnet (vgl. BGHZ 113, 98, 104 f). Eine andere Sicht verbietet sich insbeson-dere im Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaften der Gemeinschuldnerin zu verdecken (vgl. BGHZ aaO S. 104). bb) Soweit der Beklagte meint, er d374rfe die Einlage als Aufwand f374r den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, 374bersieht er, dass die Einlage be-reits bei der Berechnung der Klageforderung ber374cksichtigt worden ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf. 20 b) Die Geltendmachung des R374ckgew344hranspruchs aus 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verst366337t auch nicht gegen Treu und Glauben (247 242 BGB). Nur in Extremf344llen hindert 247 242 BGB die Durchsetzung dieses Anspruchs (HK-InsO/ Kayser aaO 247 96 Rn. 23; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 134 Rn. 45). Im Streitfall ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Der Schutz des Beklagten als einer der get344uschten Anleger gebietet es nicht, den Grundsatz der Gleich-behandlung der Gl344ubiger zur374cktreten zu lassen. 21 - 13 - III. 22 1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (247 563 Abs. 3 ZPO). 2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten H366he ab der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4 BGB, 247 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Er366ffnung begehrt werden, ist f374r den Zinsbeginn jener ma337geblich (247 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-rung auf Ersatz der au337ergerichtlich angefallenen Anwaltsgeb374hren ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begr374ndet. Soweit der Kl344ger auf diese Nebenfor- 23 - 14 - derung Zinsen geltend macht, ist zu einem Verzugseintritt zum 13. Mai 2006 nichts festgestellt. Der Kl344ger kann insoweit lediglich Prozesszinsen nach 247 291 BGB verlangen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 11.04.2007 - C 32/07 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 52/07 -
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