BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 195/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Streitwert wird f374r das Beschwerdeverfahren auf 58.413,12 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Soweit das Berufungsgericht dem Kl344ger die Einziehungsbefugnis zur Geltendmachung der Klageforderung zuerkannt hat, greift ein Zulassungsgrund nicht durch. 2 a) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auf eine Verletzung des Willk374rverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). 3 - 3 - F374r die Annahme von Willk374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar feh-lerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gespro-chen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinan-dersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4). 4 b) Eine Divergenz (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. 5 Um eine Divergenz ordnungsgem344337 darzulegen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu be-nennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtss344tze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochte-nen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht 374-bereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186). Im Streitfall fehlt es an der gebotenen Gegen374berstellung vermeintlich divergierender Rechtss344tze sowie der Darle-gung, in welchen Bewertungen der Entscheidungen die Divergenz zum Aus-druck kommt. 6 bb) 334berdies kann eine Divergenz nur angenommen werden, wenn der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die 7 - 4 - Entscheidung tragenden Rechtssatz eines h366herrangigen Gerichts, eines ande-ren Spruchk366rpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (BGHZ 154, 288, 292; BGH, Beschl. v. 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437). Vor diesem Hintergrund vermag eine Abwei-chung des Oberlandesgerichts im Verh344ltnis zu der von der Nichtzulassungs-beschwerde angef374hrten Entscheidung des im Instanzenzug nachgeordneten Landgerichts Wiesbaden eine Divergenz nicht zu begr374nden. 2. Soweit die Beschwerde im Blick auf die W374rdigung des Berufungsge-richts, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch noch nicht verj344hrt ist, Zu-lassungsgr374nde geltend macht, sind diese jedenfalls nicht entscheidungserheb-lich. Denn die angefochtene Entscheidung ist in diesem Punkt im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2010 - IX ZR 26/09 z.V.b.). Verj344hrung ist hier gem344337 247247 195, 199 Abs. 1 BGB fr374hestens am 31. Dezember 2008 eingetreten. Der verfahrenseinleitende Mahnbescheid des Kl344gers ist dem Beklagten jedoch bereits am 14. Februar 2008 zugestellt wor-den. 8 a) F374r Beginn und Dauer der Verj344hrung sind im Streitfall gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, 247 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB anstelle der mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur An-passung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) aufgehobenen Vor-schrift des 247 68 StBerG nunmehr die Vorschriften der 247247 195 ff BGB anwend-bar. Denn der geltend gemachte Anspruch ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit nach dem 15. Dezember 2004 entstanden (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, WM 2010, 629 Rn. 6). 9 - 5 - aa) Regelm344337ig entsteht der Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nicht erst mit der Be-standskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-scheids (247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das kann aber nicht gelten, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters erst nach Erlass des Steuerbe-scheids einsetzt. Besteht die Pflichtwidrigkeit darin, dass der gebotene Rechts-behelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Anspruch in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch ei-nen Rechtsbehelf die Ab344nderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Ab344nderungsm366glichkeiten nach 247 173 AO reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst f374r den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067; v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787; v. 23. September 2010 - IX ZR 26/09 z.V.b.). 10 bb) In der Abgabe der Umsatzsteueranmeldung durch den Beklagten am 20. Juli 2000 kann ein Beratungsfehler nicht erkannt werden, weil Rechtspre-chung, die Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Besteuerung mit dem Ge-meinschaftsrecht zum Ausdruck brachte, erst danach ergangen ist. Der Beklag-te hat indessen vers344umt, bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezem-ber 2004 (247247 164 Abs. 4, 247 169 Abs. 2 Satz 1 AO) eine Neufestsetzung der Umsatzsteuer zu beantragen. Insoweit liegt ein Beratungsfehler vor, weil der Bundesfinanzhof durch den f374r die amtliche Sammlung bestimmten Beschluss vom 6. November 2002 (V R 7/02, BFHE 200, 149) vor Ablauf der Festset-zungsfrist Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Besteuerung mit dem Ge-meinschaftsrecht zum Ausdruck gebracht hat. Auf diesen Beschluss h344tte der Beklagte bis zum 31. Dezember 2004 durch einen Antrag auf Neufestsetzung reagieren m374ssen. 11 - 6 - b) Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB war bis zu der am 14. Februar 2008 an den Beklagten bewirkten Zustellung des Mahnbescheids noch nicht abgelaufen. 12 Wird ein bestimmter Tag als Endtermin genannt, endet eine Frist erst mit dem Ablauf dieses Tages (RGZ 105, 417, 419 f). Da der Beklagte den 31. De-zember 2004 zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht durch die Stellung eines 304nderungsantrags noch voll ausnutzen durfte, wurde der gegen ihn ge-richtete Ersatzanspruch erst am 1. Januar 2005 begr374ndet (247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, wann der Kl344ger als zwei-te Voraussetzung f374r den Verj344hrungsbeginn von den den Anspruch begr374n-denden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. in-folge grober Fahrl344ssigkeit nicht erlangt hat (247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die drei-j344hrige Frist des 247 195 BGB ist, weil der Anspruch im Jahr 2005 begr374ndet wur-de, gem344337 247 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss dieses Jahres in Lauf ge-setzt worden (sog. "Ultimo-Verj344hrung", vgl. M374nchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. 247 199 Rn. 41). Folglich ist die Verj344hrungsfrist fr374hestens mit Ablauf des 13 - 7 - 31. Dezember 2008 verstrichen (juris-PK-BGB/Lakkis, 5. Aufl. 247 199 Rn. 72). Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten jedoch bereits am 14. Februar 2008 zugestellt. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 12.02.2009 - 4 O 330/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2009 - 17 U 81/09 -
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