BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 195/09 Verk374ndet am: 23. Februar 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm von der Beklagten zur Finanzierung einer wirtschaftlichen Immobilienfondsbeteili-gung gew344hrt wurde. 1 Der Kl344ger wurde im November 1992 von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit 50.000 DM an der im August 1991 gegr374nde-ten Fonds GbR (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Hierzu unterzeichnete er am 16. November 1992 ein mit "Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein)" 374berschriebenes Formular, in dem er die H. 2 - 3 - Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treu-h344nderin), die eine der Gr374ndungsgesellschafterinnen des Fonds ist, beauftrag-te, f374r ihn den wirtschaftlichen Beitritt zum Fonds zu bewirken. Au337erdem be-vollm344chtigte er die Treuh344nderin, f374r den Fonds und dessen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Ferner schloss der Kl344ger, wie im Zeichnungsschein vorgesehen und diesem als Mus-ter beigef374gt, einen Treuhandvertrag. Darin erteilte er der Treuh344nderin Voll-macht zur Durchf374hrung aller zum wirtschaftlichen Erwerb und zur Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung erforderlichen Ma337nahmen, wozu auch die Abga-be vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse der Gesellschafter geh366rte. Diese Vollmacht lie337 der Kl344ger am 23. Dezember 1992 notariell beglaubigen. Die Treuh344nderin, die nicht 374ber eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verf374gte, erkl344r-te im Namen des Kl344gers den wirtschaftlichen Beitritt zum Fonds, zu dessen Gunsten eine weitere Mitinitiatorin des Fonds, die HA. Verm366gensberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Miet-garantin), eine zehnj344hrige Mietgarantie 374bernommen hatte. Am 20. M344rz/ 29. April 1993 schloss die Treuh344nderin in Vertretung des Kl344gers mit der Be-klagten einen Darlehensvertrag 374ber 50.000 DM, der durch eine Grundschuld am Fondsgrundst374ck und durch eine pers366nliche Zwangsvollstreckungsunter-werfung des Kl344gers gesichert wurde. Die Valuta wurde weisungsgem344337 auf ein Anderkonto der Treuh344nderin 374berwiesen und diente der Abl366sung eines von der Fondsgesellschaft zuvor aufgenommenen Zwischenfinanzierungskre-dits. Nachdem die Mietgarantin 1998 in Konkurs gefallen war und der Kl344ger auch keine Fondsaussch374ttungen mehr erhalten hatte, widerrief er am 31. M344rz 2006 gegen374ber der Beklagten seine auf den Abschluss des Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserkl344rung und am 22. Mai 2006 gegen374ber der Treuh344n-derin die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht. - 4 - Der Kl344ger begehrt die Erstattung seiner Zins- und Tilgungsleistungen in H366he von 6.812,76 200 nebst Zinsen sowie die Freistellung von s344mtlichen Ver-pflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Er beruft sich auf die Unwirksamkeit der von ihm erteilten Vollmachten nach Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG, 247 134 BGB, auf deren Widerruf nach dem Haust374rwiderrufsgesetz und auf einen Schadens-ersatzanspruch wegen Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten, die bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages von einer 334berschuldung der Mietgaran-tin gewusst habe. 3 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegeh-ren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Frankfurt 2009, 789 ff. ver366ffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 6 Der Zahlungsanspruch und die begehrte Freistellung, die als Feststellung auszulegen sei, weil Freistellung nur von Anspr374chen Dritter verlangt werden k366nne, seien unbegr374ndet. Dem Kl344ger st374nden keine Bereicherungsanspr374che zu. Er sei bei Abschluss des Darlehensvertrages von der Treuh344nderin wirksam vertreten worden, denn deren ordnungsgem344337e Bevollm344chtigung ergebe sich 7 - 5 - aus der gesonderten Vollmacht im Zeichnungsschein. Diesbez374glich best374nden keine Bedenken im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz, denn die Einzel-vollmacht sei nicht auf den Abschluss eines ganzen B374ndels von Vertr344gen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf gerichtet gewesen. Die etwaige Unwirksamkeit der notariell beglaubigten Vollmacht des Kl344gers vom 23. Dezember 1992 sei hierauf ohne Einfluss. Dem stehe auch 247 139 BGB nicht entgegen, denn bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgesch344ften bestehe eine Vermutung f374r de-ren Selbst344ndigkeit. Der Kl344ger habe diese Vermutung nicht entkr344ftet und auch keine Umst344nde vorgetragen, aus denen f374r die Treuh344nderin erkennbar gewe-sen sei, dass er sich vorgestellt habe, die Vollmacht im Zeichnungsschein habe nur zusammen mit der notariellen Vollmacht gelten sollen. Ob der Zeichnungs-schein der Beklagten bei Abschluss der Darlehensvertr344ge vorgelegen habe, sei deshalb unerheblich. Ein Widerruf nach dem Haust374rwiderrufsgesetz kom-me nicht in Betracht, da bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die Treu-h344nderin keine Haust374rsituation bestanden habe. Ob der Kl344ger seinen Fonds-beitritt und die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nach dem Haust374rwider-rufsgesetz widerrufen k366nne, insbesondere ob insoweit eine Haust374rsituation vorgelegen habe und ob es sich hierbei um eine entgeltliche Leistung handele, k366nne dahinstehen, denn die Rechtswirkungen eines solchen Widerrufs seien nach den Regeln 374ber die fehlerhafte Gesellschaft zu beurteilen, nach denen der Fondsbeitritt des Kl344gers allenfalls f374r die Zukunft beseitigt werden k366nne. Ein etwaiges, allein auf die Erteilung der Vollmacht bezogenes Widerrufsrecht des Kl344gers sei jedenfalls nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen, weil der Kl344ger als Vollmachtgeber und die Treuh344nderin als Vollmachtsempf344ngerin ihre jeweiligen "Leistungen" bereits vollst344ndig erbracht h344tten. Die Beklagte sei auch nicht wegen eines Wissensvorsprunges ausnahmsweise zur Aufkl344rung 374ber Verwendungsrisiken des Darlehens verpflichtet gewesen. Der Kl344ger habe nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte beim Abschluss des Darlehensver- - 6 - trages mehr gewusst habe als die Treuh344nderin, worauf es im Hinblick auf 247 166 BGB jedoch ankomme. Unabh344ngig davon sei die vom Kl344ger behaupte-te 334berschuldung der Mietgarantin bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht gegeben gewesen, denn die Bilanz der Mietgarantin f374r 1991, auf die der Kl344-ger abstelle, weise einen 334berschuss aus. Soweit der Kl344ger zu einem negati-ven Bilanzergebnis durch Ber374cksichtigung von Eventualverbindlichkeiten ge-lange, f374r die seiner Ansicht nach R374ckstellungen zu bilden gewesen w344ren, sei dies nicht 374berzeugend. Der Darlehensvertrag sei im M344rz/April 1993 abge-schlossen worden, die Mietgarantie jedoch erst ab Februar 1998 ausgefallen. Sie sei infolgedessen 1993 objektiv nicht wertlos gewesen. Zu eigenen diesbe-z374glichen Nachforschungen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 8 1. Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht einen Ein-heitlichkeitswillen des Kl344gers im Sinne von 247 139 BGB hinsichtlich der im Zeichnungsschein enthaltenen Einzelvollmacht und der umfassenden notariel-len Vollmacht und demgem344337 die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages der Parteien nicht verneinen d374rfen. 9 a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die im Zeichnungsschein vom 16. November 1992 enthaltene Einzelvollmacht f374r sich allein genommen nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verst366337t, ist dies aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 10 - 7 - Wie der Senat bereits mehrfach f374r gleichlautende Zeichnungsscheine entschieden hat, verst366337t eine solche Einzelvollmacht nicht gegen das Rechts-beratungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche die Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit recht-lichen Vorg344ngen verkn374pft ist, ist f374r die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 247 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer T344tigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaftlichem Ge-biet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtlicher Verh344ltnisse geht. Anders als die umfassende notarielle Vollmacht des Kl344gers hat dessen Einzelvollmacht im Zeichnungsschein nicht den Abschluss eines ganzen B374ndels von Vertr344gen mit mannigfaltigem rechtli-chem Beratungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschr344nkt sich vielmehr auf die Erkl344rung des wirtschaftlichen Beitritts zum Fonds und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Wahr-nehmung wirtschaftlicher Belange (Senat, BGHZ 167, 223, Tz. 14 f., Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 20 und vom 24. Ok-tober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, Tz. 16). 11 b) Da das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob die vom Kl344-ger der Treuh344nderin am 23. Dezember 1992 erteilte umfassende notarielle Vollmacht wegen eines Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG, 247 134 BGB unwirk-sam ist, ist dies - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Revisionsverfah-ren zugunsten des Kl344gers zu unterstellen. 12 c) Das Berufungsgericht ist jedoch unter Verletzung von 247 286 ZPO rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Einzelvollmacht im Zeichnungs-schein mit Blick auf die umfassende notarielle Vollmacht wirksam ist, weil der 13 - 8 - Kl344ger die bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgesch344ften regelm344337ig beste-hende tats344chliche Vermutung ihrer Selbst344ndigkeit im Sinne von 247 139 BGB nicht entkr344ftet und keine Umst344nde vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass seine Vorstellung, beide Vollmachen h344tten nur zusammen gelten sollen, f374r die Treuh344nderin erkennbar gewesen und von dieser gebilligt bzw. hinge-nommen worden sei. aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt der f374r die Annahme eines einheitlichen Rechtsgesch344ftes im Sinne von 247 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille vor, wenn das eine Gesch344ft nicht ohne das andere gewollt ist, 344u337erlich getrennte Rechtsgesch344fte also miteinander ste-hen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verkn374pfung an. Die Niederlegung mehrerer selb-st344ndiger Erkl344rungen oder Vertr344ge in verschiedenen Urkunden begr374ndet zwar die Vermutung, dass die Vertr344ge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn die Parteien die rechtliche Einheit 374bereinstimmend gewollt haben. Daf374r reicht es aus, dass nur einer der Vertragspartner einen solchen Willen zeigt und der andere ihn aner-kennt oder zumindest hinnimmt (vgl. BGHZ 50, 8 , 13; 76, 43 , 48 f.; 78, 346, 349; 101, 393, 396). Ob es sich aufgrund eines solchen Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgesch344ft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGHZ 76, 43 , 49; 78, 346, 349; Senat, Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 24 und vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, Tz. 17, jeweils m.w.N.). 14 bb) Soweit das Berufungsgericht hier einen solchen Einheitlichkeitswillen des Kl344gers hinsichtlich der im Zeichnungsschein enthaltenen Einzelvollmacht 15 - 9 - und der umfassenden notariellen Vollmacht verneint hat, ist dies mit der gege-benen Begr374ndung nicht haltbar. 16 (1) Zwar unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger ha-be die bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgesch344ften bestehende Vermutung ihrer Selbst344ndigkeit im Sinne von 247 139 BGB nicht entkr344ftet, als Ergebnis tat-richterlicher W374rdigung gem344337 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer einge-schr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich pr374-fen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.N.). (2) Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. Mit der gegebenen Begr374n-dung h344tte das Berufungsgericht nicht annehmen d374rfen, der Kl344ger habe keine der Treuh344nderin erkennbaren und von ihr gebilligten Umst344nde f374r seine Vor-stellung von einer Einheitlichkeit der beiden von ihm erteilten Vollmachten dar-getan. 17 Der Kl344ger hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - im Schriftsatz vom 14. M344rz 2008 unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, der Vermittler N. habe ihm erkl344rt, ein wirksamer Fondsbeitritt und dessen steuerliche Wir-kungen k366nnten nur erreicht werden, wenn der Kl344ger das im Zeichnungsschein aufgef374hrte Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages einschlie337lich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht notariell beglaubigen lasse. Ohne Abschluss des Treuhandvertrages werde die Treuh344nderin nicht f374r den Kl344ger t344tig werden. Wie der Kl344ger gleichfalls vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt hat, entsprach dies auch dem Willen der Treuh344nderin. 18 d) Da das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob der Beklag-ten bei Abschluss des Darlehensvertrages der Zeichnungsschein oder eine 19 - 10 - Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag und sie sich infolge des-sen auf einen von der Treuh344nderin erzeugten Rechtsschein der wirksamen Bevollm344chtigung im Sinne von 247247 171, 172 BGB berufen kann, ist revisions-rechtlich davon auszugehen, dass dies hier nicht der Fall war. Fehlt es danach an einer wirksamen Vollmacht der Treuh344nderin, ist der von ihr im Namen des Kl344gers geschlossene Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen. 2. Die Frage der Anwendbarkeit des Haust374rwiderrufsgesetzes auf Voll-machtserkl344rungen bei richtlinienkonformer Auslegung von 247 1 HWiG bedarf deshalb derzeit ebenso wenig einer Entscheidung wie die von der Revision auf-geworfenen Fragen, ob sich die Treuh344nderin wegen einer vertraglichen Erwei-terung des gesetzlichen Widerrufsrechts durch die Einbeziehung der Vollmacht in die dem Kl344ger im Zeichnungsschein erteilte Widerrufsbelehrung nach Treu und Glauben (247 242 BGB) an der Widerrufbarkeit der Einzelvollmacht festhalten lassen muss und ob ein solches Widerrufsrecht bereits erloschen w344re. Glei-ches gilt f374r die Frage, ob der Kl344ger Schadensersatz wegen einer Aufkl344-rungspflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich einer arglistigen T344uschung durch die Treuh344nderin beanspruchen kann, weil ein diesbez374glicher Wissens-vorsprung der Beklagten wegen eines institutionellen Zusammenwirkens zu vermuten w344re. 20 III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 21 - 11 - Das Berufungsgericht wird dabei zun344chst die erforderlichen Feststellun-gen zum wirksamen Abschluss des Darlehensvertrages aufgrund der im Zeich-nungsschein enthaltenen Einzelvollmacht zu treffen haben. Sollte sich dieser als unwirksam erweisen, weil die Nichtigkeit der notariell beurkundeten Voll-macht gem344337 247 139 BGB auch die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht er-fasst, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Treuh344nderin gem344337 247247 171, 172 BGB zur Vertretung des Kl344gers befugt war, d.h. ob der Beklagten bei Abschluss der Darlehensvertr344ge eine Durchschrift des Zeichnungsscheins oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht des Kl344gers vorlag (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, Tz. 23 f.). 22 Wiechers Joeres Mayen Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2007 - 2/19 O 233/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.05.2009 - 9 U 33/07 -
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