BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 195/13 vom 22. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 22. Mai 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 230.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch e rfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für n icht durchgreifend erachtet. Nach dem Sitzungspr o- tokoll vom 28. Juni 2013 war die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsg e- richt öffentlich. Den von den Beklagten gestellten Antrag auf Protokollbericht i- 1 2 - 3 - gung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die dage gen gerichtete Anh ö- rungsrüge ist erfolglos geblieben. Gemäß § 165 Satz 1 ZPO erbringt das Protokoll Beweis auch für die Ö f- fentlichkeit der Verhandlung (MünchKomm - ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 165 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 3 und 9). D ie Beweiskraft des Pr o- tokolls kann nur durch den Nachweis der Fälschung durchbrochen werden (§ 165 Satz 2 ZPO). Diesen Nachweis tritt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Der Senat kann daher offenlassen, ob im Falle des Vorliegens des absoluten Revisio nsgrunds des § 547 Nr. 5 ZPO die Revision zuzulassen ist. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2011 - 328 O 617/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 6 U 5/12 - 4
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