BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 195/98 Verkündet am: 16. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 16. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 18. Juni 1998 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 22. April 1986 unter I n - anspruchnahme der Prioritt zweier deutscher Patentanmeldungen vom 2. Mai und 25. Juni 1985 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europischen Patents 0 204 933 (Streitpatents), das eine "Klappschachtel aus faltbarem Material" betrifft und sieben Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: - 3 - "Klappschachtel aus faltbarem Material, wie Karton oder dgl., mit im wesentlichen quaderförmiger Gestalt, insbesondere zur Au f - nahme einer in einen Innenzuschnitt eingehllten Zigaretten- Gruppe, mit einem Schachtelteil (10) und an einer Rckwand de s - selben angelenktem Klappdeckel (11), der in Schließstellung einen mit dem Schachtelteil verbundenen Kragen (22) umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß Lngskanten (26; 27; 28; 29; 30) des Schachtelteils (10), des Klappdeckels (11) und des Kragens (22) unter Anpassung an den Durchmesser der Zigaretten abgeschrgt ausgebildet sind, derart, daß die Klappschachtel einen achteck i - gen, gleichwinkligen Querschnitt aufweist." Wegen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rckbez o - genen Patentansprche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift ve r wiesen. Die Klgerin hat geltend gemacht, daß der Gegenstand des Streitp a - tents nicht neu, jedenfalls aber durch den Stand der Technik nahegelegt sei. Sie hat sich dazu insbesondere auf die Schweizer Geschmacksmusteranme l - dung 114 028, die deutsche Patentschrift 24 62 686, die US-Patentschrift 2 523 251, die britische Patentschrift 517 947 und die Unterlagen des deu t - schen Gebrauchsmusters 71 20 716 gesttzt. Sie hat die Nichtigerklrung des Streitpatents fr die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten; hilfsweise hat sie das Streitpatent mit einer genderten Fa s sung seiner Patentansprche verteidigt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang fr nic h - tig erklrt. Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit fo l - gender Fa s sung seiner Patentansprche: "1. Klappschachtel aus faltbarem Material, wie Karton oder de r - gleichen, mit im wesentlichen quaderförmiger Gestalt zur Au f - nahme einer in einen Innenzuschnitt eingehllten Zigaretten- Gruppe, sogenannter Stanniol-Block, bestehend aus einem - 4 - Schachtelteil (10) mit Vorderwand (12), Rckwand (14), B o - denwand (15) und Seitenwnden (13) sowie mit einem Klap p - deckel (11) aus Deckelvorderwand (17), Deckelrckwand (20), Deckeloberwand (21) und Deckelseitenwnden (18, 19), wobei die Deckelrckwand (20) mit der Rckwand (14) des Schac h - telteils (10) schwenkbar verbunden ist und der Klappdeckel (11) in Schlieûstellung einen mit dem Schachtelteil (10) ve r - bundenen Kragen (22) umfaût, gekennzeichnet durch folgende Merkm a le: a) aufrechte Lngskanten (26, 27; 28, 29; 30) des Schachte l - teils (10), des Klappdeckels (11) und des Kragens (22) sind unter Anpassung an den Durchmesser der Zigaretten a b - geschrgt ausgebildet, derart, daû die Klappschachtel e i - nen achteckigen, gleichwinkligen Querschnitt au f weist, b) die Bodenwand (15) und die Deckeloberwand (21) sind mit abgeschrgten Ecken (37, 38) nach Maûgabe der A b - schrgung der Lngskanten (26, 29) ausgebildet und st o - ûen jeweils ohne Verbindung formschlssig und stumpf g e - gen einen von zwei Einzelkanten (45, 46) begrenzten M a - terialstreifen (35, 36) der Lngskanten (26, 27; 28, 29), c) die Seitenwnde ( 13) und die Deckelseitenwnde (18, 19) bestehen aus bereinander liegenden und miteinander verbundenen Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckelseitenla p - pen (33, 34), deren Breite so bemessen ist, daû sie eina n - der nur im Bereich zwischen zugekehrten Einzelkanten (45, 46) benachbarter Lngskanten (26..29) be r decken, d) an innenliegende Seitenlappen (32) anschlieûende B od e - necklappen (39) sowie an innenliegende Deckelseitenla p - pen (33) anschlieûende Deckelecklappen (40) sind mit g e - ringerer Breite ausgebildet als die Breite der Bodenwand (15) bzw. Deckeloberwand (21), nmlich entsprechend der Breite der Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (33) zwischen den einander zugekehrten Einzelkanten (45, 46) der b e nachbarten Lngskanten (26..29). 2. Klappschachtel nach A nspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daû innenliegende Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (33) durch keilfrmige (Doppel-) Stanzung (41) einen Abstand - 5 - voneinander aufweisen, derart, daû obere bzw. untere Rnder der innenliegenden Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (33) gegenber den Rndern der auûenliegenden Seitenla p - pen (32) bzw. Deckelseitenlappen (34) keilfrmig zurckgesetzt sind. 3. Klappschachtel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch geken n - zeichnet, daû der Kragen (22) im oberen Bereich einer einer Kragenseitenwand (24, 25) zugekehrten Krageneinzelkante (48) eine durch U-frmige bzw. trapezfrmige Stanzung gebi l - dete, ber die Konturen des Kragens (22) hinwegragende Ve r - riegelungslasche (42) aufweist, die in Schlieûstellung an einer der Deckelvorderwand zugekehrten aufrechten Vorderkante (43) des innenli e genden Deckelseitenlappens (33) anliegt." Die Klgerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie hat sich im Ber u - fungsverfahren weiter auf das am 27. Mrz 1979 hinterlegte Modell zur G e - schmacksmuste r anmeldung 66 MR 10793 beim Amtsgericht Hamburg berufen. Als gerichtlicher Sachverstndiger hat Prof. Dr.-Ing. H. L. B. ein schriftl i - ches Gutachten erstattet, das er teilweise in der mndlichen Verhandlung e r - lutert und ergnzt hat. Die Klgerin hat ein von ihr eingeholtes schriftliches Gutachten von Dr. R. W. vorg e legt. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Berufung bleibt ohne Erfolg, weil das Streitpatent auch in seiner noch verteidigten Fassung nicht patentfhig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 bis 57 EPÜ). Ein eigenstndiger erfinderischer Gehalt der verteidigten Unteransprche ist nicht geltend g e - macht und fr den Senat auch nicht erkennbar. - 6 - I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Klappschachtel aus faltbarem Material, die als Verpackung einer eingehllten Zigarettengruppe ("Stanniolblock") Ve r - wendung findet. Derartige Verpackungen sind als " Hinge-Lid-Packung" b e - kannt. Die Beschreibung des Streitpatents gibt dazu an, daû diese in der Ve r - gangenheit ausschlieûlich scharfkantig ausgebildet gewesen seien, was einen betrchtlichen Materialaufwand bei diesem beliebten Verpackungstyp begr n - de. 2. Durch das Streitpatent soll nach den Angaben in der Patentschrift der Materialaufwand gegenber herkmmlichen Klappschachteln reduziert werden (Beschreibung Sp. 1 Z. 24-29). Auûerdem soll die Handhabung der Packung verbessert werden (Beschreibung Sp. 1 Z. 53-55). Jedenfalls soll, ohne daû dies im Streitpatent ausdrcklich zum Ausdruck gebracht wird, eine ungewh n - liche Verpackung mit h o hem Aufmerksamkeitswert geschaffen werden. 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner im Ber u - fungsverfahren noch verteidigten Fassung eine Klappschachtel aus faltbarem Material wie Karton zur Aufnahme einer in einen Innenzuschnitt eingehllten Zig a rettengruppe (1) mit im wesentlichen quaderfrmiger Gestalt (2) bestehend aus einem Schachtelteil, (2.1) mit einer Vorderwand, einer Rckwand, einer Bodenwand und Seite n wnden sowie (2.2) mit einem Klappdeckel (2.2.1) aus Deckelvorderw and, Deckelrckwand, Deckeloberwand und Deckelseite n wnden, - 7 - (2.2.2) wobei die Deckelrckwand mit der Rckwand des Schac h - telteils schwenkbar ve r bunden ist, (3) und einem mit dem Schachtelteil verbundenen Kragen, (3.1) der vom Klappdeckel in Schlieûstellung umfaût wird. (4) Dabei sind aufrechte Lngskanten des Schachtelteils, des Klappdeckels und des Kragens unter Anpassung an den Durchmesser der Zigaretten abgeschrgt au s gebildet, (4.1) derart, daû die Klappschachtel einen achteckigen, gleic h - winkligen Querschnitt au f weist, (5) die Bodenwand und die Deckeloberwand (5.1) sind mit abgeschrgten Ecken nach Maûgabe der A b - schrgung der Lngskanten ausgebi l det und (5.2) stoûen jeweils ohne Verbindung formschlssig und stumpf gegen einen von zwei Einzelkanten begrenzten Materia l - streifen der Lngskanten, (6) die Seitenwnde und die Deckelseitenwnde bestehen aus bereinander liegenden und miteinander verbundenen Seitenlappen bzw. Deckelse i tenlappen, (6.1) deren Breite so bemessen ist, daû sie einander nur im B e - reich zwischen zugekehrten Einzelkanten benachbarter Lngskanten berde c ken, (7) an innenliegende Seitenlappen anschlieûende Bodenec k - lappen sowie an innenliegende Deckelseitenlappen a n - schlieûende Deckelecklappen sind mit geringerer Breite ausgebildet als die Breite der Bodenwand bzw. De k - keloberwand, - 8 - (7.1) nmlich entsprechend der Breite der Seitenlappen bzw. Deckelseitenlappen zwischen den einander zugekehrten Einzelkanten der benachbarten Lngska n ten. 4. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Zeichnungen des Streitpatents zeigen eine patentgemûe Klappschachtel in perspe k - tivischer Darstellung sowie die Anordnung eines Zuschnitts fr eine so l - che Klappschachtel innerhalb eines Nutzens des Verpa c kungsmaterials: - 9 - 5. Merkmal 5.2, wonach Bodenwand und Deckeloberwand jeweils ohne Verbindung formschlssig und stumpf gegen einen von zwei Einzelkanten b e - grenzten Materialstreifen der Lngskanten stoûen, betrifft die schrggestellten Teile der Schachtelwnde. Das Merkmal ist nach der Erluterung des gerichtl i - chen Sachverstndigen dahin zu verstehen, daû die Schnittkanten der abg e - - 10 - schrgten Ecken an der zum Schachtelinneren weisenden Oberflche der M a - terialstreifen anliegen. II. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitp a - tents ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen neu. a) Das vorverffentlichte Hinterlegungsgesuch fr Muster und Modelle Nr. 114 028 des Bundesamts fr geistiges Eigentum zeigt ebenso wie das gleichfalls vorverffentlichte Benelux-Muster 12699 00 Zigarettenschach teln mit achteckigem Querschnitt. Die Merkmalsgruppen 4 bis 7 des verteidigten Patentanspruchs 1, sind, wie der gerichtliche Sachverstndige berzeugend aufgefhrt hat, den hinterlegten Abbildungen der Muster nicht zu entnehmen. Eine Hinterlegung der Muster selbst ist ersichtlich nicht erfolgt. b) Die Unterlagen des im Jahr 1971 bekanntgemachten deutschen G e - brauchsmusters 71 720 16 (K12) zeigen und beschreiben eine im Prinzip im Querschnitt rechteckige Zigarettenhartverpackung mit wenigstens an den Se i - ten abgerundeten Kanten und wenigstens am Boden abgerundeten Ecken. Die Abrundung wird durch Rill- und/oder Ritzlinien bewirkt. Die Merkmalsgruppen 5 und 7 sind auch dieser Entgege n haltung nicht zu entnehmen. c) Von der - in erster Linie fr Seifenverpackungen bestimmten - Fal t - schachtel nach der US-Patentschrift 2 523 251 (K13, bersetzung K13a) aus dem Jahr 1950 unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten Patenta n - spruchs 1 des Streitpatents jedenfalls dadurch, daû dort ein Kragen (Merkmal 3) ebenso wenig vorgesehen ist wie ein Klappdeckel (Merkmalsgruppe 2.2). - 11 - d) Zur Frage, ob die als Anlage K6 vorgelegte achteckige " D."- Zigarettenfaltschachtel vor dem Anmelde- oder Priorittstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugnglich geworden ist, hat der Senat keine Feststellungen getroffen. Ebenso wenig hat er feststellen knnen, ob das 1979 zur G e - schmacksmusteranmeldung 66 MR 10793 beim Amtsgericht Hamburg hinte r - legte Modell der vorgelegten Anlage K30 entsprach. 2. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergab sich fr den Fachmann, als den der Senat in bereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverstndigen einen Fachhochschulingenieur der Fachric h - tungen Papierverarbeitungstechnik oder Verpackungstechnik mit langjhriger beruflicher Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von Faltschachteln ansieht, am Anmeldetag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. a) Der Senat geht dabei mit dem fachkundig besetzten Bundespatentg e - richt davon aus, daû eine Klappschachtel mit den Merkmalsgruppen 1 bis 3, die im wesentlichen Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fa s - sung entsprechen, bereits durch den druckschriftlichen Stand der Technik dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents jedenfalls im wesentlichen vorbekannt, zumindest aber nahegelegt war. Auch die beklagte Patentinhab e - rin, die das Streitpatent im Berufungsverfahren nurmehr eingeschrnkt verte i - digt, stellt dies letztlich nicht in Abrede. Zugleich wuûte der Fachmann - wie der gerichtliche Sachverstndige bei seiner Anhrung zur berzeugung des S e - nats besttigt hat -, daû eine Verpackung mit abgeschrgten Kanten in diesem Si n ne eine Materialersparnis bewirken kann. - 12 - b) Darber hinaus waren die Merkmale 4. und 4.1 durch die Abbildungen der Schweizer wie des Benelux-Geschmacksmusters bekannt oder jedenfalls nahegelegt. Der gerichtliche Sachverstndige hat dies auf entsprechendes B e - fragen in der mndlichen Verhandlung zur berzeugung des Gerichts besttigt. Dies gilt insbesondere auch fr die Anpassung der Abschrgung der Schac h - telwnde an den Durchmesser der Zigaretten, worunter angesichts der Ge o - metrie der Schachteln lediglich eine Ausbildung dieser Wandteile dahin ve r - standen werden kann, daû diese annhernd tangential zu den die Ecken des Stanniolblocks ausfllenden Zigaretten angeordnet sind; auch dies ist, wie der gerichtliche Sachverstndige besttigt hat, den Abbildungen des Schweizer wie des Benelux-Musters zu entnehmen. Dabei ist die achteckige Ausbildung ebenfalls unmittelbar diesen Abbildungen zu entnehmen; die Ausbildung eines gleichwinkligen Querschnitts auf der Grundlage einer achteckigen Gestalt - auch wenn sie durch diese Abbildungen nicht unmittelbar offenbart sein mag - ist die nchstliegende Mglichkeit. c) Auf Grund des achteckigen Querschnitts der Schachtel ergab sich fr den Fachmann nahezu zwangslufig die Notwendigkeit, auch die Bodenwand und die Deckelwand diesem Querschnitt anzupassen. Eine Abweichung der Boden- oder Deckelform vom Schachtelquerschnitt htte ersichtlich keinen Sinn gemacht und im brigen nur die Handhabung der Schachtel erschwert. Allerdings standen dem Fachmann mehrere Mglichkeiten zur Verfgung, di e - se Anpassung vorzunehmen. Er konnte hierfr die berstehenden Ecken en t - weder abschneiden oder diese umklappen und in diesem Fall weiter die umg e - klappten Teile mit der Wand verkleben oder dies auch unterlassen. In der L - sung des Streitpatents, hier die Ecken wegzunehmen, kann eine erfinderische Leistung nicht gesehen werden. Wie auch der gerichtliche Sachverstndige angegeben hat, lag das Abschneiden der Ecken nahe und war aus der Sicht - 13 - des Fachmanns die vorzugswrdige Lsung; jedenfalls war es aber eine - und zwar eine besonders einfache - von mehreren Lsungen, die dem Fachmann auf Grund seines Fachknnens zur Verfgung standen und unter denen au s - zuwhlen keiner erfinderischen Leistung bedurfte. Dagegen spricht auch nicht, daû etwa bei Wahl einer anderen Lsung die Dichtigkeit der Verpackung htte verbessert werden knnen; es lag nmlich in der Wahl des Fachmanns, durch eine aufwendigere Ausgestaltung zustzliche Vorteile zu erreichen oder aber bei einem Verzicht auf zustzlichen Aufwand auch auf diese Vorteile zu ve r - zichten. Durch das Abschneiden ergab sich zugleich, wie der gerichtliche Sachverstndige berzeugend angegeben hat, ein stumpfes Aufeinandertre f - fen der Eckkanten auf die ihnen entsprechenden Seitenwandteile im Sinn des Merkmals 5.2. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob die Materialstreifen stumpf gegen Boden und Deckel stoûen, wie jedenfalls die Beklagte dieses Merkmal interpretiert, und wie dies Vorteile fr die Stabilitt der Schachtel h a - ben mag, oder Boden und Deckel stumpf gegen den Materialstreifen. Auch hier standen beide Mglichkeiten dem Fachmann ohne weiteres zur Verfgung, der dabei lediglich das "Schnittmuster" der Schachtel geringfgig zu modifizieren hatte und auf Grund einfacher berlegungen zur Quersteifigkeit der Schachtel zu dieser Anordnung gelangen konnte, wie insbesondere in dem von der Kl - gerin vorgelegten Parteigutachten berzeugend dargelegt ist und wie dies auch der gerichtl i che Sachverstndige im Grundsatz besttigt hat. d) Die Merkmale 6 und 6.1, die Seiten- und Deckelseitenwnde derart auszubilden, daû sich die bereinander liegenden Seitenlappen nicht voll, sondern nur im Bereich zwischen zugekehrten Einzelkanten benachbarter Lngskanten berdecken, waren ebenfalls naheliegend. Der gerichtliche Sac h - verstndige hat hierzu berzeugend angegeben, daû es dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens und -knnens als ausreichend erscheinen muûte, - 14 - die berdeckung nicht ber die volle Breite vorzunehmen. Zudem hat der g e - richtliche Sachverstndige schon in seinem schriftlichen Gutachten zutreffend darauf hingewiesen, daû auch das deutsche Gebrauchsmuster 71 20 716 eine nicht vollstndige Seitenwandberlappung zeigt. Dort heiût es, daû die Verbi n - dungslaschen (8) vorzugsweise abgeschrgt gegen das Bodenteil (1) verla u - fen, wodurch sich jedenfalls partiell eine unvollstndige berde c kung ergibt. e) Auch die Maûnahme, die an sich aus der US-Patentschrift 2 523 251 bekannten Deckelecklappen mit geringerer Breite an die Seitenlappen und nicht an die Deckelwand anschlieûend auszubilden, begrndet keine erfinder i - sche Leistung, denn diese Anordnung war, wie sich ohne weiteres aus der Schachtelgeometrie ergibt, alternativ an der einen wie an der anderen Stelle mglich; das gleiche gilt fr die Boden ecklappen. Der gerichtliche Sachve r - stndige hat hierzu angegeben, daû die im Streitpatent gewhlte Anbringung dem Fachmann keine Schwierigkeit bereitete. Gleiches gilt fr die weitere Maûnahme, diese Ecklappen mit geringerer Breite auszubilden als die Bode n - wand und die Deckeloberwand. Der gerichtliche Sachverstndige hat auch hierzu berzeugend angegeben, daû diese Maûnahme im Belieben des Fac h - manns stand. f) Im vorliegenden Fall kann auch die Verwirklichung der vorstehend g e - nannten Maûnahmen insgesamt eine erfinderische Leistung nicht begrnden. Eine besondere Wirkung dieser Maûnahmen, die ber ihre Einzelwirkungen hinausgehen knnte, ist nicht erkennbar. Die gegenteilige Einschtzung des gerichtlichen Sachverstndigen findet im Ergebnis der mndlichen Verhan d - lung keine Grundlage. Der Sachverstndige hat zur Sttzung seiner Auffa s - sung nur darauf verwiesen, daû er das Vorsehen einer formschlssigen Ve r - bindung zu den Seitenwandteilen als nicht naheliegend ansehe, obwohl sich - 15 - diese Maûnahme nach seinen sonstigen Angaben in naheliegender Weise durch das Abschneiden der berstehenden Ecken des Bodens und des De k - kels ergab. Sonstige Gesichtspunkte, die die Annahme einer erfinderischen Leistung sttzen knnten, sind auf der Grundlage des Vorbekanntseins ach t - eckiger Zigarette n schachteln nicht hervorgetreten. - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach Art. 29 2. PatGÄndG bergangsweise weiterhin anwendbaren § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG i.V.m. § 97 ZPO. Melullis Scharen Keukenschrijver Mhlens Richter am BGH Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt orts- abwesend und daher gehindert zu unter- schreiben Melullis
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