BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 196/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG § 53 Zum Schaden aus der verzögerten Einreichung einer notariellen Urku n de. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 196/01 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2001 - berichtigt durch Beschluß vom 27. Juli 2001 - aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land (im folgenden: Klger) nimmt die verklagte Notarin auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch. Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 war die am 29. Juni 1987 verstorbene u nd von ihrem Sohn, N. T. , beerbte H. T. als Eigentmerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstcks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstck war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Bodenr e - formvermerk war eingetragen. N. T. ist nicht zuteilungsf hig. - 3 - Durch nicht von der Beklagten, sondern von einem anderen Notar beu r - kundeten Vertrag vom 18. Oktober 1993 verkaufte N. T. das Grun d - stck fr 3.500 DM den Eheleuten G. und ließ ihnen das Eigentum auf. Der Klger widersprach der beantragten Eintragung der Kufer als Eigentmer g e - mß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB a.F.. Die Eintragung erfolgte am 2. August 1995; zugleich wurde zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Klgers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB eine Vo r - merkung eingetr a gen. Am 30. November 1995 beurkundete die Beklagte einen Grun d - stcksbertragungsvertrag, in dem N. T. sich verpflichtete, das Grun d - stck unentgeltlich auf den Klger zu bertragen, und das Eigentum dem Kl - ger aufließ. Auf Antrag des Notars, der den Vertrag vom 18. Oktober 1993 b e - urkundet hatte, löschte das Grundbuchamt am 16. Januar 1996 die zugunsten des Klgers eingetragene Vormerkung. Den am 27. November 1996 eingega n - genen Antrag auf Eintragung des Klgers als Eigentmer wies es am 12. Juni 1997 zurck. Der Klger macht geltend, zum Erhalt seiner Rechte aus der Vorme r - kung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Eintragungsantrag noch vor Ablauf der Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB a.F. - also vor dem 3. Dezember 1995 - beim Grundbuchamt einzureichen. Mit seiner Klage verlangt er Schadensersatz in Höhe von 3.500 DM. Das Landg e - richt hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Klger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. - 4 - - 5 - Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begrnd et: Zwar habe die Beklagte ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt, weil sie versptet die Eigentumsumschreibung zugunsten des Klgers beantragt habe, wodurch di e - ser seine Rechte aus der Vormerkung verloren habe. Die Beklagte hafte wegen dieser fahrlssigen Amtspflichtverletzung aber lediglich subsidir (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Klger habe jedenfalls bis zum 2. Oktober 2000 eine a n - derweitige Ersatzmglichkeit gehabt, weil er von N. T. die Herausgabe des von den Eheleuten G. erhaltenen Kau fpreises habe verlangen knnen (§ 281 Abs. 1 BGB a.F.). Wenn dieser Anspruch inzwischen verjhrt sei, habe der Klger die anderweitige Ersatzmglichkeit schuldhaft versumt. Dem hlt die Revision entgegen, der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. sei als Surrogat des Erfllungsanspruchs mit Ablauf des 2. Februar 1996 gemû Art. 233 § 14 EGBGB a.F. verjhrt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kl - ger von dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten keine Kenntnis haben knnen. - 6 - II. Hierauf kommt es nicht an. 1. Mit dem Berufungsgericht ist zunchst davon auszugehen, daû die Beklagte ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hat. Ein Notar ist verpflichtet, von ihm beurkundete und beim Grundbuchamt einzureichende Willenserkl - rungen (vgl. § 53 BeurkG) mit der ihm mg lichen und zumutbaren Beschleun i - gung einzureichen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sache erkennbar eilbedrftig ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muûte der B e - klagten bekannt sein, daû am 2. August 1995 zugunsten des Klgers eine Auflassungsvormerkung nach Art. 233 § 13 Abs. 4 EGBGB a.F. eingetragen worden war. In Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB in der hier ma û - geblichen Fassung vom 21. September 1994 war fo l gendes bestimmt: "Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier Monaten von der Eintragung an, wenn nicht der Berechtigte vor Ablauf dieser Frist Klage auf Erfllung seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 erhoben hat und dies dem Grundbuchamt nachweist". Diese Bestimmung wurde Ende 1995 von einem Teil des Schrifttums dahin ausgelegt, daû auch der Nachweis der Klageerhebung bzw. der diesem - im Falle einer freiwilligen Auflassung - gleich zu achtende Eintragungsantrag gegenber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Vier-Monats-Frist zu erfolgen habe (Bhringer DtZ 1994, 50, 55; ders. R pfleger 1995, 51, 59). Hchstrichte r - liche Rechtsprechung lag hierzu nicht vor. Um den aus damaliger Sicht "s i - chersten Weg" zu gehen, htte die Beklagte deshalb noch vor Ablauf des - 7 - 2. Dezember 1995 den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt einreichen mssen. 2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist dem Klger aus der Amtspflichtverletzung aber kein Schaden entstanden. Er kann weiterhin au f - grund der Auflassungsvormerkung vom 30. November 1995 die Eintragung als Eigentmer erreichen. a) Die Vormerkung ist weder am 2. Dezember 1995 noch am 16. Januar 1996 erloschen. aa) Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99, WM 2001, 212, 214), reicht es zur Wahrung der Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 S atz 1 Halbs. 1 EGBGB a.F. aus, wenn rechtzeitig Klage auf Auflassung erhoben wird; der Nachweis g e - genber dem Grundbuchamt kann auch noch nach Fristablauf erfolgen (ebe n - so bereits Palandt/Bassenge, BGB 54. Aufl. 1995 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 10; Staudinger/Rauscher, BGB 13. Bearb. 1996 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 45, 48; a.A. noch OLG Naumburg OLG-Report Neue Bundeslnder 2000, 245; Bhri n - ger, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung 7. Lieferung 2/98 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 21). Der Erhebung der Klage auf Auflassu ng steht es gleich, wenn der Auflassungsanspruch freiwillig erfllt wird. Denn damit ist das mgliche Ziel der Klage erreicht. Im vorliegenden Fall wurde die Frist daher durch die am 30. November 1995 erklrte Auflassung g e wahrt. bb) Die Vormerkung ist a uch nicht dadurch erloschen, daû sie im Grundbuch gelscht wurde. Zur Lschung bedurfte es - da kein Fall des Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB a.F. gegeben war - der Bewilligung des Berec h - - 8 - tigten, also des Klgers. Da dieser nicht bewilligt hat, steht ihm ein Anspruch auf Berichtigung - d.h. auf Wiedereintragung der Vormerkung mit dem frheren Rang - gegen die Eheleute G. zu (vgl. Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 43, 50); sodann kann er von diesen die Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentmer verlangen (§ 888 Abs. 1 BGB). Der bessere Rang der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Klgers folgte daraus, daû das Eigentum der Eheleute G. und die Vormerkung am selben Tag eing e - tragen wurden und der Eintragungsgrund bei der Eintragung der Vormerkung verlautbart wurde (Bhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 18). b) Ein Schaden ist dem Klger auch nicht am 2. Februar 1996 entsta n - den. An diesem Tage wre - falls der durch die Vormerkung gesicherte A n - spruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB a.F. noch der Verjhrung u n - terlag - gemû Art. 233 § 14 EGBGB a.F. die Verjhrungsfrist abgelaufen. Di e - se betrug sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Vo r - merkung. Im Fall der Verjhrung des gesicherten Anspruchs htten sich die Eheleute G. gegenber dem Klger darauf berufen (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1959 - V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6) und die nach § 19 GBO notwendige Zustimmung zur Eintragung des Klgers verweigern knnen. Indes konnte der Anspruch des Klgers gegen den Schuldner T. nicht mehr verj h - ren, weil T. ihn erfllt hatte. Der Anspruch gegen die Eheleute G. aus § 888 BGB ist noch nicht verjhrt; fr ihn gilt die lange Verjhrungsfrist der §§ 195 BGB a.F., 196 BGB n.F . i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB n.F.. - 9 - III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Fa lls die Eheleute G. nach dem 16. Januar 1996 ber ihr - nunmehr scheinbar nicht mehr durch die Vormerkung zugunsten des Klgers belastetes - Eigentum verfgt haben sollten, kann die Vormerkung des Klgers aufgrund gutglubigen E r - werbs gemû § 892 Abs . 1 Satz 1 BGB untergegangen sein. Gegebenenfalls kann der Klger seinen Eigentumserwerbsanspruch nicht mehr durchsetzen. Darin wird man einen Schaden sehen mssen, der ebenfalls auf die Amt s - pflichtverletzung der Beklagten zurckzufhren ist. Zu einer solchen Verfgung der Eheleute G. haben die Parteien nichts vorgetragen. Dazu muû ihnen noch Gelegenheit gegeben werden, weil dieser Gesichtspunkt bisher nicht a n - gespr o chen wurde. Falls die Eheleute G. wirksam verfgt und dadurch die Vormerkung des Klgers zum Erlschen gebracht haben, ist zu prfen, ob der Klger einen Anspruch gemû § 816 Abs. 1 BGB gegen die Eheleute G. erworben hat (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 81, 395, 396; MnchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl. § 816 Rn. 37). Dieser Umstand nder t gegebenenfalls nichts am Sch a - denseintritt, weil der schuldrechtliche Anspruch den Verlust der vorherigen "quasidinglichen" Rechtsposition nicht aufwiegt; er knnte aber die Annahme einer anderweitigen Ersatzmglichkeit gemû § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO rechtfertigen. Ein Anspruch gegen die Eheleute G. wre nicht verjhrt, auch wenn anstelle des § 195 BGB a.F. ab 1. Januar 2002 die regelmûige Verj h - rungsfrist von drei Jahren gilt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 - 10 - - 11 - Abs. 4 Satz 1 EGBGB n. F.). Dazu, ob ein durchsetzbarer Anspruch gegen die Eheleute G. besteht, knnen die Parteien nach der Zurckverweisung ebenfalls noch vo r tragen. Kreft Fischer Ga n ter Raebel Kayser
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