BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 196/06 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzen-den Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 11. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die R374ge der Kl344gerin aus Art. 103 Abs. 1 GG gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen der Kl344gerin zur Art der Gesch344ftst344tigkeit der A. GmbH (k374nftig: GmbH) 374bergangen. Dies ist aber nicht entscheidungs-erheblich. Es fehlt ausreichend substantiiertes und unter Beweis ge-stelltes Vorbringen der Kl344gerin zu den von der GmbH nach dem 1. Au-gust 2003 erzielten Gewinnen. Ausweislich des beabsichtigten stillen Gesellschaftsvertrages sollte die Kl344gerin nur aus erzielten und anhand der Steuerbilanz ermittelten Gewinnen mindestens 12% pro Jahr erhal-ten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO), jedoch tragen die Streithelfer ihre au337ergerichtlichen Kosten jeweils selbst (247 101 Abs. 1 ZPO). 3 Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 30.905,05 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.10.2005 - 28 O 3/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 19 U 5234/05 -
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