BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 196/09 vom 28. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d i e Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwe rde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160.579,98 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidun g des Berufungsgerichts beruht nicht auf Gehörsverst ö ß en ( Art. 103 Abs. 1 GG). 1 - 3 - Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2008 - 3 O 89/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2009 - 19 U 1/09 - 2
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