BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 196/13 vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen e i- nes Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags setzt keine Krise der G e sellschaft voraus. Entsprechendes gilt für die Rückgewähr eines durch den Gesellschafter a b- gesicherten Kredits. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - IX ZR 196/13 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, d en Richter Grupp und die Richterin Möhring am 30. April 2015 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung de r Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2013 wird auf Kosten des Beklagten in einem Umfang von 1.000 zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 127.402,51 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber nur in einem Umfang von 126.402,51 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die Auszahlung an den Beklagten am 22. November 2010 in Höhe von 1.000 vom Kläger als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten worden ist , hat der Beklagte en t- gegen § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründ e betreffen allein die Anfechtungen nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 InsO. Betrifft die angefochtene Entscheidung wie 1 - 3 - vorliegend mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO genügende Begründ ung erforde r- lich. Solcher im Einzelnen differenzierender Beanstandungen bedarf es jede n- falls dann, wenn das Berufungsgericht die erhobenen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für begründet erac h- tet ( vgl. für die B eruf ung sbegründung BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, WM 2012, 1454 Rn. 10). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Übrigen keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbi l- dung des Rechts oder d ie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat e s im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als für unerheblich angesehen, dass der Beklagt e vor der letzten Zahlung der Schuldnerin an ihn am 3. Februar 2011 in Höhe von 2.000 zur Rückführung des von ihm als Alleingesellschafter der Schuldnerin gewäh r- ten Kredits seine Gesellschaftsbeteiligungen an einen Dritten übertragen hatte. Der für ein G esellschafterdarlehen durch § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordnete Nachrang kann nicht ohne weiteres dadurch unterlaufen werden, dass der G e- sellschafter als Darlehensgeber seine Beteiligung an der Gesellschaft aufgibt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 24). A l- lerdings wäre in Fällen einer Übertragung der Gesellschafterstellung ein zeitlich unbegrenzter Nachrang der Darlehensforderung unangemessen. Deshalb bleibt auf der Grundlage des in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Ausdruck kommen den Rechtsgedankens der Nachrang für ein Gesellschafterdarlehen nur erhalten, wenn der Gesellschafter seine Gesellschafterposition innerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung aufgibt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 25). Mit 2 3 - 4 - dem Nachrang ist fol gerichtig die Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO verbunden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 27). Auf die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an, weil es sich insowei t um eine alternative B e- gründung handelt (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - II ZR 250/06, nv ; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11). b) Soweit das Berufungsgericht den Beklagten nach § 135 Abs. 2 InsO zur Zahlung von 107.902, 51 vor Insolvenzantragstellung einen Kontokorrentkredit zurückgeführt hat, für den sich der Beklagte als Alleingesellschafter verbürgt hatte, und nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 Ins O zur Zahlung von weiteren 1 8.500 Höhe im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags einen Gesellschafte r- kredit an den Beklagten zurückgeführt hat, berührt das keine Grundsatzfrage. Hierbei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass di e Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen sich noch nicht in der Krise befunden hat. Denn die dem Senat vorgelegte Grundsatzfrage, ob ein Gesellschafter nach § 135 InsO auch hafte t , wenn die Rückzahlungen vor der Krise der Gesellschaft e r- folgt sind, ist be reits höchstrichterlich entschieden. aa) Nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben der § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 und 2 InsO kommt es auf die Krise der Gesellschaft nicht mehr an. Der Gesetzgeber hat mit § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Fassung von Art. 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl . I S. 2026) bewusst auf das Merkmal der Kapitalersetzung verzichtet (vgl. Begründung zum Regi e- rungsentwurf BT - Drucks. 16/614 0 S. 42) . Die Neuregelung verweist jedes G e- sellschafterdarlehen bei Eintritt der Gesellschaftsinsolvenz in den Nachrang 4 5 - 5 - (Begründung zum Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/6140 S. 26, 56). Dasselbe gilt nach Maßgabe von Art. 9 Nr. 8 MoMiG für die Neufassung vo n § 135 InsO. Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen sind innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nF stets anfechtbar (BT - Drucks. 16/6140 S. 57). Die Anfechtung beschränkt sich nicht mehr auf solche Fälle, in denen zurückgezah l- te Gesellscha fterdarlehen eigenkapitalersetzend waren und die Befriedigung der Gesellschafter ihrer Finanzierungsfolgenverantwortung widersprach. Dieses Gesetzesverständnis ist eindeutig und - soweit ersichtlich - auch unumstritten (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14 mwN; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 29). In Konsequenz dieser Ä n- derung wird durch eine Verschärfung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückg e- währ jedes Gesellschafterdarlehens durch die Gesellschaft binnen eines Jahres vor Insolvenzantragstellung von der Insolvenzanfechtung erfasst, ohne dass das bisherige Erfordernis einer " Gesellschaftskrise " hinzutreten muss (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 10; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Novem ber 2011 - II ZR 6/11, NJW 2012, 682 Rn. 15; BAG, Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 204/12, NZI 2014, 619 Rn. 22). Dem kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegenhalten, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegrün d ung ebenfalls ausgeführt habe, der darlehensgewährende Gesellschafter werde nicht schlechter gestellt (Begrü n- dung zum Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/6140 S. 56) und in § 135 Abs. 2 InsO werde die bisher in § 32b GmbHG enthaltene Regelung in rechtsformneu t- raler Form übernommen (Begründung zum Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/6140 S. 57). D ieser Teil der Gesetzesmaterialien liefert keinen durchgreife n- den Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine Haftung des Gesellschafters im Umfang der Rückzahlungen innerhalb der Jahresfrist weiterhin an die wir t- schaf t liche Situation der Gesellschaft habe knüpfen wollen. Dagegen sprechen 6 - 6 - der eindeutige Gesetzeswortlaut, aber auch die Ausführungen in der Gesetze s- begründung, es gebe künftig keine Unterscheidung zwischen " kapitalersetze n- den " und " normalen " Gesel lschafterdarlehen (Begründung zum Regierungsen t- wurf BT - Drucks. 16/6140 S. 26) und das Merkmal der Krise sei durchgängig aufgegeben worden (Begründung zum Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/6140 S. 57). bb) Weder für eine teleologische Reduktion des § 135 InsO in dem Si n- ne, dass dem Gesellschafter der Entlastungsbeweis ermöglicht wird, zum Zei t- punkt der Rückführung des Darlehens habe noch kein Insolvenzgrund vorgel e- gen, noch für eine analoge Anwendung des § 136 Abs. 2 InsO bleibt im Hinblick auf das Gesamtk onzept der neuen Regelungen Raum ( vgl. Dahl/Schmitz, NZG 2009, 325, 327). Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung die Recht s- lage erheblich einfacher und übersichtlicher gestalten und dadurch zu einer größeren Rechtssicherheit und einfacheren Handhabbark eit der Eigenkap i- talgrundsätze gelangen. Er hat dabei unter Abwägung der Interessen sowohl der Insolvenzgläubiger als auch der Gesellschafter die Rückzahlung des G e- sellschafterkredits und eines durch den Gesellschafter abgesicherten Kredits nicht mehr dem Kapitalerhaltungsrecht unterworfen, sondern dem durch feste Fristen gekennzeichneten Insolvenzanfechtungsrecht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/6140 S. 42 ). Damit hat er zwar einerseits die Haftung der Gesellschafter in der Insolvenz de r Gesellschaft im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung durch Verzicht auf das Merkmal der Gesellschaftskrise verschärft (vgl. Habersack, ZIP 2007, 2145, 2146; Roth, GmbHR 2008, 1184, 1186; Bauer, ZInsO 2011, 1379, 1382), andererseits aber auch entschär ft, weil Rückzahlungen, die außerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen, nicht mehr unter Rückgriff auf § 31 GmbHG erstattet werden müssen (vgl. Habersack, aaO; Bauer, aaO). Im Übrigen ist infolge der Beseitigung des Eigenkapitalersat z- 7 - 7 - rechts durch das MoMiG de r Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den G e- sellschafter auf unentgeltliche Nutzung eines überlassenen Wirtschaftsguts zu ihren Gunsten entfallen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, ZIP 2015, 589 Rn. 38; vgl. Habersack, aaO; Dahl/Schmitz, N ZG 2009, 325, 328). cc) Weder das Gesetz noch die sich am Gesetzeswortlaut und den Inte n- tionen des Gesetzgebers orientierende Auslegung des § 135 InsO verstößt g e- gen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nennt keine Stimme, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neureg e- lungen des MoMiG äußert. In der in Bezug genommenen Berufungsbegründung hat der Beklagte zwar eine Literaturstelle zitiert . Diese aber betraf nicht § 135 InsO, sondern § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Klinck, Die Grundlagen der besonderen Insolvenzanfechtung, S. 261 ff). Der Senat wendet die Bestimmung des § 135 InsO in ständiger Rechtsprechung an. Ziel des Gesetzgebers war es , durch eine Vereinfachung der Rech tslage und durch Schaffung typisierende r Regelungen mehr Rechtssicherheit zu erre i- chen. Dabei hat er unter verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Abw ä- gung der Interessen der Gläubiger und der Gesellschafter einerseits die Ha f- tung der Gesellschafter i n der Insolvenz der Gesellschaft im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung durch Verzicht auf das Merkmal der Gesellschaftskrise verschärft, andererseits den Gläubigerschutz durch die Jahresfrist eing e- schränkt. Jede typisierende Regelung kann zwar i m Ein zelfall zu Härten führen; dies wird jedoch ausgeglichen durch den Gewinn an Rechtssicherheit infolge des Verzichts auf die unnötig komplizierte Rechtsregeln des Kapitalersatzrechts (Habersack, ZIP 2007, 2145, 2146; Altmeppen, NJW 2008, 3601, 3602 f), die i n 8 9 - 8 - der Literatur teilweise als " ständig fortschreitender Wildwuchs " beschrieben w u rden (Altmeppen, aaO , 3602). dd) D er behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt fern. c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Z PO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.12.2012 - 3 O 11318/12 - OLG Münche n, Entscheidung vom 13.08.2013 - 5 U 611/13 - 10 11
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