ECLI:DE:BGH:2016:090316BIXZR196.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 196/15 vom 9. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ri chter Dr. Schoppmeyer am 9. März 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes setzt gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufge bracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Im Streitfall scheidet die Gewährung von Prozesskoste n- hilfe bereits aus, weil aufgrund der Darlegung des Klägers davon aus zugehen ist , dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können ( § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO). 1 2 - 3 - 2. Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 03.07.2014 - 3 O 9/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.201 5 - 1 U 133/14 - 3
Full & Egal Universal Law Academy