ECLI:DE:BGH:2018:041218BXIZR196.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 196 /1 8 vom 4. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Dezember 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die R ichterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2 1 . März 201 8 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 14 . 419 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert der Feststellu ng, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zei t- punkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins - und Tilgungsleistungen zu leisten haben , richtet sich ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Wide r- rufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewäh r- schuldverhältnis nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14 . 419 e- läuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. , vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 1 2 - 3 - 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2 ). Danebe n hat die negative Festste l- lung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eige n- ständigen, darüber hinausgehenden Wert ( Senatsbe schlü ss e vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4 ). Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.01.2018 - 6 O 164/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.03.2018 - 8 U 99/18 -
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