ECLI:DE:BGH:2019:090519BIXZR196.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 19 6 /18 vom 9. Mai 2019 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Sc hoppmeyer und Röhl am 9. Mai 2019 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1 . Ju n i 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 2 20.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für dur chgreifend erachtet. Es fehlt an einer Darle- gung, warum dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemach- te, als übergangen gerügte neue tatsächliche Vorbringen berücksichtigt werden musste. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S atz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 02.02.2017 - 4 O 12 45/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.06.2018 - 2 U 30/17 - 1 2
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