BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 196/99 Verkündet am: 18. September 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von der Beklagten Werklohn für vor Abschluß b e - endete Reparaturarbeiten an einer durch einen Brand beschdigten Ke s - selanlage. Nachdem die Mitarbeiter L. und Lü. der Klgerin die Kes- selanlage besichtigt und den voraussichtlichen Reparaturaufwand ermittelt hatten, erteilte die Beklagte der Klgerin einen entsprechenden Auftrag. Nach Beginn der Arbeiten ließ die Beklagte diese stoppen, weil bei der Demontage ein größerer Schaden als angenommen festgestellt worden sei, und veranlaßte schließlich den Abriß des gesamten Kessels. - 3 - Die Klgerin hat mit der Behauptung, die Beklagte habe den Werkve r - trag gekndigt, Zahlung von 144.844,80 DM fr bereits erbrachte Leistungen verlangt. Die Beklagte hat eine Kndigung und Leistungen in dem behaupteten Umfang bestritten. Sie hat der Klgerin eine fehlerhafte Beratung vorgeworfen und behauptet, die Kesselanlage sei nur zu Kosten zu reparieren gewesen, die an die Aufwendungen fr eine neue Anlage herangereicht htten. Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme im wesentl i - chen antragsgemû verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen, weil sie nicht ordnungsgemû begrndet worden sei. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, der die Klgerin en t - gegentritt. Entscheidungsgrnde: Die nach § 547 ZPO zulssige Revision ist unbegrndet. Das Ber u - fungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zu Recht als unzulssig verworfen, weil sie nicht hinreichend begrndet wo r - den ist. 1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die Berufungsbegrndung die b e - stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfechtung (Berufungsgrnde) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden entha l - ten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufhren hat. Die Vo r - schrift soll gewhrleisten, daû der Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausre i - - 4 - chend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsfhrer anhlt, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu berprfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Grnden das angefochtene Urteil fr unric h - tig gehalten wird. Die Begrndung muû demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatschlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklgers unrichtig ist, und zum anderen im einze l - nen angeben, aus welchen Grnden er die tatschliche und rechtliche Wrd i - gung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten fr unrichtig hlt. Es reicht nicht aus, die tatschliche oder rechtliche Wrdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rgen oder lediglich auf das Vo r - bringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; Sen.Beschl. v. 1.10.1991 - X ZB 4/91, NJW -RR 1992, 383; BGH, Urt. v. 4.10.1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784, Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Dem gengt die Berufungsbegrndung der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht z u - treffend erkannt hat. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte greife den vom Landgericht zuerkannten Vergtungsanspruch dem Grunde nach nicht mehr an. In der Berufungsbegrndung habe sie den Anspruch zwar der Höhe nach bestritten, sich jedoch mit der Begrndung des Landgerichts nicht im einzelnen auseinandergesetzt, sondern sich auf formelhafte Wendungen beschrnkt. Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung ist zutreffend. Die Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil beschrnkt sich auf die Bemerkung, das Landgericht habe zur Höhe des geltend gemachten A n - spruchs nach § 649 BGB unzutreffenderweise die Darlegungen der Klgerin zugrunde gelegt und die Ausfhrungen der Beklagten negiert; zur Schaden s - - 5 - hhe berufe sich das Landgericht lediglich auf die Ausfhrungen des Zeugen L.. Das geht ber ein Referat der Entscheidungsgrnde des erstinstanzlichen Urteils nur insofern hinaus, als diese als "unzutreffend" bezeichnet werden; eine so l - che Rge gengt den dargestellten Anforderungen an die Berufungsbegr n - dung nicht. 3. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daû die Beklagte die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs ebensowenig in zulssiger Weise angegriffen hat. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch mit der Begrndung verneint, die Beklagte habe den Beweis fr eine fehlerhafte E r - mittlung der Reparaturkosten durch die Klgerin nicht gefhrt. Die Berufung s - begrndung bringt nicht zum Ausdruck, aus welchen rechtlichen oder tatschl i - chen Grnden das Ersturteil in diesem Punkt unzutreffend sein soll. a) In der Berufungsbegrndung wird dazu ausgefhrt, der von dem Ve r - sicherer beauftragte Gutachter habe Reparaturkosten in Hhe von 1.085.736,80 DM ermittelt und festgestellt, daû die Anlage nicht reparaturw r - dig sei. Es sei fehlerhaft, wenn sich das Landgericht ber die Feststellungen des sachverstndigen Zeugen mit der Begrndung hinwegsetze, der sachve r - stndige Zeuge habe keine ausreichenden Feststellungen treffen knnen, und auch den angebotenen Sachverstndigenbeweis nicht einhole. Das stellt nur eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens dar und enthlt keine Auseinandersetzung mit der Erwgung des erstinstanzlichen Urteils, das Gutachten des Versicherungssachverstndigen erfasse nur den Zustand nach der vollstndigen Demontage der Anlage und sei deshalb nicht aussagekrftig und wegen der Demontage und Beseitigung der Anlagenteile - 6 - komme auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverstndigengutachtens nicht in Betracht. Ist in dem erstinstanzlichen Urteil ausgefhrt, aus welchen rechtlichen oder tatschlichen Grnden ein bestimmtes Beweismittel nicht b e - rcksichtigt worden ist, darf die Berufungsbegrndung dieses Beweismittel nicht lediglich als bergangen rgen, sondern muû sich mit der Begrndung befassen, die das Erstgericht hierfr gegeben hat. Daran fehlt es. b) Nichts anderes gilt fr das weitere Berufungsvorbringen, daû die A n - lage nicht reparaturwrdig gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, daû die Gebudebrandversicherung sonst nicht ohne weiteres auf Totalsch a - densbasis reguliert htte; weiter sei hierfr das Faktum maûgeblich, daû die Klgerin selbst mit ihrem Angebot vom 24. September 1997 die Reparaturk o - sten nachtrglich auf 855.000, - - DM zuzglich Mehrwertsteuer beziffert habe. Das Landgericht hat aus diesen bereits erstinstanzlich unstreitigen Umstnden zugunsten der Beklagten nichts hergeleitet, weil mit der auf die Beklagte z u - rckgehenden Reparaturkostenangabe dem Versicherer ein hherer Schaden vorgetuscht worden sei; auch darauf geht die Berufungsbegrndung nicht ein. c) Ebenso verhlt es sich mit der von der Berufungsbegrndung zitierten Aussage des Zeugen S. ber eine ihm gegenber gefallene Äuûerung des Zeugen W., die das Landgericht bercksichtigt, aber fr unerheblich gehal- ten hat, wozu die Berufungsgrnde nicht Stellung nehmen. d) Schlieûlich wird in der Berufungsbegrndung noch ausgefhrt, Ziel der Klgerin sei es eindeutig gewesen, einen Reparaturauftrag zu erlangen. So habe der Zeuge L. bekundet: "Fr uns war es ganz eindeutig, daû sich ei- ne Reparatur der Anlage gelohnt htte." Angesichts der Sachverstndigenfes t - - 7 - stellungen habe der Zeuge in seiner Einschtzung - sei es bewuût oder unb e - wuût - falsch gelegen. Das Motiv hierfr liefere in seiner Einvernahme der Ze u - ge L., wenn er angebe, fr ihn sei eine Reparatur in erster Linie von Inter- esse gewesen, die Frage der Reparaturwrdigkeit habe sich bei der ersten B e - sichtigung nicht gestellt. Somit stehe fest, daû die Klgerin bei ihrer Begu t - achtung die Frage der Reparaturwrdigkeit - sei es bewuût oder unbewuût - falsch beurteilt habe. Das bringt nicht unmittelbar zum Ausdruck, aus welchen Grnden die Berufungsbegrndung die tatschliche Wrdigung des erstinstanzlichen Urteils fr unrichtig hlt, die Zeugen L. und L. htten die zu erwartenden Reparaturkosten zutreffend festgestellt. Denn das Landgericht hat sowohl die Ausfhrungen des Gutachters bercksichtigt, die es aus den dargelegten Grnden fr nicht aussagekrftig gehalten hat, als auch erwogen, daû sich die Zeugen L. und L. dahin erklrt htten, die Frage der Repa- raturwrdigkeit habe sich fr sie im Grunde nicht gestellt. Die Berufungsb e - grndung stellt hierzu keinen Bezug her und sagt nicht, aus welchen Grnden die Wrdigung des Landgerichts gleichwohl unzutreffend sein soll. Die Revision meint, die Beklagte werfe der Klgerin im Kern vor, pflich t - widrig die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens und der Reparaturunw r - digkeit der Anlage von vornherein nicht ins Auge gefaût zu haben, und habe dies durch Bezugnahme auf die zitierten Zeugenaussagen begrndet. Die B e - rufungsgrnde seien in jedem Fall geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugen L. und L. in Zweifel zu ziehen, auf denen das erstinstanzliche Ur- teil beruhe. - 8 - Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daû die Berufungsbegrndung auch zum Ausdruck gebracht hat, das Landgericht habe die Glaubwrdigkeit der Zeugen L. und L. oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen un- zutreffend beurteilt, indem es das Ziel der Klgerin, einen Reparaturauftrag zu erhalten, nicht oder nicht gengend bercksichtigt habe. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Beklagten dem Gesamtzusammenhang der Berufung s - grnde entnehmen wollte, nderte das im Ergebnis nichts. Denn auch einer so verstandenen Berufungsbegrndung wre damit nicht zu entnehmen, aus we l - chen Grnden die tragende Erwgung des Landgerichts unzutreffend sein sollte, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis fr eine fehlerhafte E r - mittlung der Reparaturkosten durch die Klgerin nicht erbracht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Jestaedt Melullis Scharen Mhlens Meier-Beck
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