BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL XI ZR 197/00 Verkündet am: 13. Februar 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ AGBG § 9 Bl, Cb Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisu n - gen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, ve r - stoßen gegen § 9 AGBG. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivil- kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999 abgeändert. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmi t - gliedern, untersagt, die folgende oder eine dieser i n - haltsgleiche Klausel in bezug auf Giroverträge zu ve r - wenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem U n - ternehmer handelt: "Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinl ö - sung von Schecks von Lastschriften von Überweisungen von Daueraufträgen (Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinhaber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann - 3 - berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet, wenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftr a - ges bzw. des Überweisungsauftrages zu vertreten hat." Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Sa t - zung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualif i - zierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Die beklagte Volksbank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden Allg e - meine Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Hinweis auf ein Preisve r - zeichnis. Dieses enthält unter anderem folgende Klausel: "Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösung von Schecks von Lastschriften von Überweisungen von Daueraufträgen (Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinh a - ber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet, wenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftrages bzw. des Überweisungsauftrages zu vertr e - ten hat. - 4 - Gegen diese Klausel wendet sich die Klägerin mit der Unterla s - sungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben die Klage abg e - wiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (vgl. die U r - teilsabdrucke in ZIP 1999, 1796 und WM 2000, 2239). Mit der - zugelasse nen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsb e - gehren weiter. Entscheidungsgründe: Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeit i - ger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klägerin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). Die Revision ist begrün det und führt zur antragsgemäßen Veru r - teilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Preisklausel ke i - nen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Die Klausel sei zwar nicht gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil es sich um eine Preisnebenabrede im Sinne - 5 - der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele. Der hiernach eröf f - neten Inhaltskontrolle halte die Bestimmung aber stand: Im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder einer La stschrift bzw. der Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags mangels Deckung diene die unverzügliche Benachrichtigung des b e - troffenen Kontoinhabers in erster Linie dem objektiven Interesse des Kunden. Das eigene Interesse der Bank an der Vermeidung von Sch a - densersatzansprüchen stelle demgegenüber einen bloßen "Nebene f - fekt" dar. Der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen zu Nichtausführungs- bzw. Rückgabeentgelten offengelassen, ob die durch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des Kunden entstehenden Aufwendungen eine ersatzfähige Leistung darstellen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf sein das Einzugsermächt i - gungsverfahren betreffendes Urteil vom 28. Februar 1989 (XI ZR 80/88, WM 1989, 625) verwiesen habe, könne die darin bejahte Pflicht der Bank zur Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung einer Lastschrift auf die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen sowie die Nichteinlösung von Schecks nicht ohne we i - teres übertragen werden. In den letztgenannten Fällen wisse der Kunde in der Regel, wann sein Konto belastet werde. Er habe deshalb im e i - genen Interesse rechtzeitig für ausreichende Deckung zu sorgen. D a - her seien Konstellationen möglich, in denen die Bank ihren Kunden über die Nichtausführung eines Überweisungs- oder Dauerauftrags bzw. die Nichteinlösung eines Schecks nicht unterrichten müsse. In derartigen Fällen liege eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung im ausschließlichen Kundeninteresse und stelle eine zusätzliche Le i - stung der Bank dar. Aber auch dann, wenn die Bank, wie regelmäßig bei der Rückgabe von Lastschriften, eine Benachrichtigungspflicht treffe, liege die Benachrichtigung ganz überwiegend im Kundenintere s - - 6 - se. Somit bestehe ein berechtigtes Interesse der Bank an der Ersta t - tung der hierdurch verursachten Mehraufwendungen, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks oder der Lastschrift bzw. die Nichtausfü h - rung des Überweisungs- oder Dauerauftrags zu vertreten habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entsche i - denden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausg e - gangen, daß § 8 AGBG der Kontrollfähigkeit der beanstandeten En t - geltklausel nicht entgegensteht. Die Begründung des Berufungsurteils läßt insoweit keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, als ihr günstig, auch nicht angegriffen. 2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die streitige Klausel für wirksam erachtet hat. Die Berechnung eines Entgelts für die Unterrichtung des Kunden über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen mangels Deckung ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung u n - vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Ve r - pflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verla n - gen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, kö n - - 7 - nen anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem g e - setzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt we r - den. Der Hinweis auf das auch vom Berufungsgericht herangezogene sogenannte Verursacherprinzip geht von vornherein fehl, da dieses Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rech t - lich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Ku n - den erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäft s - bedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtspr e - chung des Senats eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 137, 43, 45 f.; 141, 380, 385 f.; Senatsurteile vom 21. Oktober 1997 XI ZR 296/96, WM 1997, 2300 und vom 19. Oktober 1999 XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Nach diesen Grundsätzen hält die streitige Klausel der gerichtl i - chen Inhaltskontrolle nicht stand. a) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 (XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überwe i - sung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift w e - gen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erachtet. Die weitere Frage, ob die im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden ihrerseits eine Leistung darstellen und daher insoweit ein Vergütungsanspruch in Al l - - 8 - gemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, b e - durfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47; BGH WM 1997, 2300, 2301). b) Diese Streitfrage ist inzwischen von Instanzgerichten mit j e - weils unterschiedlichen Begründungsansätzen wiederholt bejaht (AG Buxtehude WM 1999, 270, 271; AG Haßfurt WM 1999, 271, 272; AG Aue WM 1999, 640, 641) sowie mehrfach verneint worden (OLG Karl s - ruhe VuR 2000, 315, 316; AG Lennestadt WM 1999, 641, 642; vgl. auch Eckhard VuR 2000, 317 m.w.Nachw.). Im Schrifttum sind entspr e - chende Preisklauseln ebenfalls zum Teil als wirksam (vgl. Sonnenhol WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993 2.99; ders. WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993 1.00), überwiegend jedoch als unwirksam ang e - sehen worden (vgl. Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und oberg e - richtliche Rechtsprechung, Rdn. 197; Th. Krüger, Rechtsfragen kredi t - wirtschaftlicher Preisgestaltung S. 202 ff.; ders. WM 2000, 2021, 2024 f.; van Gelder WM 2000, 101, 110 f.; U. Krüger MDR 2000, 745, 746; kritisch auch Schimansky in Bankrecht 1998, RWS-Forum 12, S. 1, 15 f.). c) Der erkennende Senat schließt si ch der letztgenannten Au f - fassung jedenfalls für die Fälle an, in denen die Bank eine Recht s - pflicht zur Kundeninformation trifft. aa) Eine solche Rechtspflicht hat der Senat für das Einzugse r - mächtigungsverfahren, das im Lastschriftverfahren die Regel bildet, grundsätzlich bejaht (Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626). Hier ist die Schuldnerbank in aller Regel zur u n - verzüglichen Unterrichtung ihres Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift mangels Deckung verpflichtet, um ihm die Möglichkeit zu - 9 - geben, nachteilige Folgen der Nichteinlösung durch entsprechende Dispositionen abzuwenden. Das gilt wegen der Besonderheiten der Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren regelmäßig auch dann, wenn der Kunde nicht damit rechnen durfte, die Bank werde die Übe r - ziehung seines Kontos zulassen. Auf Lastschriften im Abbuchungsau f - tragsverfahren sind diese Grundsätze ebenfalls anwendbar (Re i - ser/Krepold in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/436). Auch bei der Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung ist die Bank in der Regel zur unverzüglichen Unterrichtung des Kunden ve r - pflichtet (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 690; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 23 Rdn. 787; Nobbe in Sch i - mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 60 Rdn. 90, vgl. auch Nr. 4 Satz 4 der Scheckbedingungen sowohl der Banken als auch der Sparkassen, abgedruckt aaO Anh. 2 und 3 zu §§ 60-63). Bei der Nich t - ausführung von Überweisungen bzw. Daueraufträgen besteht eine U n - terrichtungspflicht der Bank jedenfalls dann, wenn der Kunde davon ausgehen durfte, sein Auftrag werde trotz fehlender Deckung ausg e - führt (MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. § 675 Rdn. 72; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 49 Rdn. 11; we i - tergehend OLG Hamm WM 1984, 1222; LG München I WM 1999, 1662, 1665; LG Bonn WM 1999, 2214, 2215; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl. § 675 Rdn. 35; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankGesch Rdn. C/8; Canaris aaO Rdn. 326; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.137). bb) Auf die Einzelheiten der rechtsdogmatischen Begründung der genannten Unterrichtungspflichten kommt es im vorliegenden Zusa m - menhang nicht entscheidend an. Leitet man sie als gesetzliche Info r - mationspflichten des Beauftragten aus den §§ 666, 675 Abs. 1 BGB ab (Sonnenhol WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993, 1.00), so trägt - 10 - die Bank mit der Unterrichtung des Kunden lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung und erbringt keine gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung. Sieht man dagegen in der Benachrichtigung des Ku n - den die Erfüllung einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht der Bank (BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 - II ZR 3/76, WM 1978, 637; Canaris aaO Rdn. 690; Terpitz NJW 1989, 2740; Häuser WM 1989, 841, 842), so handelt es sich um eine Konkretisierung der auf § 242 BGB gestützten giro- bzw. scheckvertraglichen Schutz- und Treu e - pflichten der Bank. Diese erbringt dadurch, daß sie die Vertragsbezi e - hung in der im Einzelfall nach Treu und Glauben gebotenen Weise, das heißt ordnungsgemäß durchführt, keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber dem Kunden. Dem Schuldrecht ist der Grundsatz fremd, daß das vertragsgemäße Verhalten eines Beteiligten für die Gegenseite eine besondere Entgeltpflicht auslöst (van Gelder WM 2000, 101, 111). cc) Aus den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne dieser Vorschriften, etwa für Telefongebühren oder die Kosten von Porto und Papier, geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte beansprucht mit der streit i - gen Preisklausel nicht lediglich Aufwendungsersatz, sondern ausdrüc k - lich ein je nach der Art des Geschäftsvorgangs unterschiedlich hoch angesetztes Entgelt, d.h. eine vertragliche Vergütung für die Benac h - richtigung des Kunden. dd) Die streitige Preisklausel wird entgegen der Ansicht des B e - rufungsgerichts nicht dadurch unbedenklich, daß sie weitgehend auf ein Vertretenmüssen des Kunden abstellt. - 11 - Soweit Entgelte für die Nichteinlösung von Lastschriften verlangt werden, kommt dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Wortlaut der beanstandeten Klausel den Vergütungsanspruch insoweit nicht vom Vertretenmüssen des Kunden abhängig macht. Soweit es um die Nichtausführung von Überweisungen oder Da u - eraufträgen oder um die Nichteinlösung von Schecks geht, kann dahi n - stehen, ob den Kunden gegenüber seiner Bank die vertragliche Nebe n - pflicht trifft, für Belastungsbuchungen eine ausreichende Deckung zu gewährleisten. Eine solche Verpflichtung könnte außer im Rahmen des § 254 BG B nur für eine eigene Schadensersatzhaftung des Kunden g e - genüber der Bank, um die es hier nicht geht, von Bedeutung sein. Sie ließe dagegen weder die Informationspflicht der Bank entfallen noch wäre sie für die Klärung der Frage von Belang, ob die Kundenbenac h - richtigung eine vergütungsfähige Zusatzleistung der Bank darstellt. ee) Soweit die Benachrichtigung des Kunden einer Rechtspflicht der Bank entspricht, sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, in wessen Interesse die Benachrichtigung überwiegend liegt, rechtlich bedeutungslos. Es liegt in der Natur der Sache, daß die E r - füllung vertraglicher Nebenpflichten, die einem Vertragspartner - sei es aufgrund spezieller Gesetzesvorschriften, sei es in Konkretisierung al l - gemeiner Rechtsgrundsätze - obliegen, in aller Regel den Interessen der Gegenseite, zu deren Schutz die Nebenpflicht ja besteht, dienen soll. Das kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verpflichtete für die Pflichterfüllung, für die nach der Rechtsordnung kein gesondertes En t - gelt geschuldet wird, eine besondere Vergütung verlangt. ff) Da die streitige Preisklausel jedenfalls in den Fällen, in denen die Beklagte durch die Benachrichtigung ihrer Kunden einer eigenen - 12 - Rechtspflicht genügt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzl i - chen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unvereinbar ist, enthält sie insoweit auch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Im allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der g e - setzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende una n - gemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141, 380, 390 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem den Kunden der B e - klagten die Zahlung von Vergütungen für Tätigkeiten abverlangt wird, die die Beklagte nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unang e - messen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. d) Die Frage, ob die streitige Preisklausel auch in den Fällen g e - gen § 9 AGBG verstößt, in denen die Beklagte zur Benachrichtigung des von einer Nichteinlösung oder Nichtausführung betroffenen Kunden nicht verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn insoweit ein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht vorläge, könnte die inhaltlich und i h - rer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Preisklausel der Bekla g - ten nicht teilweise aufrechterhalten werden; dem stünde das in ständ i - ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGHZ 91, 375, 384; 108, 1, 10; 111, 278, 279 f.; 127, 35, 47; 143, 104, 118 f.) entgegen. - 13 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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