BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 197/01 Verkündet am: 7. Mai 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 269, 666 WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1 Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15 a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapie r - geschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank grundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld. b) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapierg e - schäfte. c) Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbi n - dungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausre i - chendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entne h - men ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist - 2 - möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausbung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht. d) Die Vermutung "aufklrungsrichtigen Verhaltens" gilt auch dann, wenn es fr den aufzuklrenden Teil vernnftigerweise zwei Handlungsalte r - nativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wre, den entstandenen Schaden zu vermeiden. e) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels ausgebt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonde r - bedingungen fr Wertpapiergeschfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres Börsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen. BGH, Urteil vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01 - OLG Bamberg LG Hof - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 7. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und Dr. Wasserma nn fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klgers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Mrz 2001 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 20. Januar 2000 teilweise abgendert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klger ber den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 8.709 nebst 4% Zinsen seit dem 1. September 1997 zu zahlen. Die Rechtsmittel des Klgers im brigen und die B e - rufung der Beklagten werden zurckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Klger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Klger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in A n - spruch, weil sie ihn nicht auf den bevorstehenden Verfall von Option s - scheinen hingewiesen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Klger unterhielt bei der Beklagten, einer Direktanlagebank, ein Depotkonto sowie ein Kontokorrentkonto zur Verrechnung von Wer t - papiergeschften. Vertragsbestandteil waren die "Sonderbedingungen fr das Discount Brokerage" (knftig: Sonderbedingungen). Deren Nr. 15 Abs. 2 lautet: "Options- und Wandlungsrechte Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wan d - lungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen wird die Bank den Kunden mit der Bitte um Weisung benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den "Wertpapier-Mitteilungen" hingewiesen wo r - den ist." Der Klger kaufte am 18. Mrz und am 30. Mai 1997 ber die B e - klagte insgesamt 1.400 Optionsscheine, die zum Bezug von Aktien der D. B. berechtigten. Sie hatten am 30. Juni 1997 einen Wert von 102.200 DM. Nach Ablauf der an diesem Tage endenden Optionsfrist wurden die Optionsscheine dem Depot des Klgers als wertlos entno m - men. Der Klger begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Hhe von 102.200 DM nebst Zinsen. Er macht geltend: Er habe von der Beklagten keine Mitteilung darber erhalten, daû die Optionsfrist am 30. Juni 1997 - 5 - ablaufe und die Optionsscheine sodann wertlos wrden. Auch ohne eine Weisung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Optionsscheine an deren letztem Brsenhandelstag zu veruûern. Die Beklagte trgt vor, sie habe den Klger vom Verfall der Opt i - onsscheine mit folgendem, am 4. Juni 1997 zur Post gegebenen Schre i - ben informiert: "Sehr geehrter Kunde, die oben genannten Optionsscheine werden zum 30. Juni 1997 fllig. Wir erlauben uns, darauf aufmerksam zu machen, daû die Opt i - onsscheine voraussichtlich bis zum 23. Juni 1997 an der Brse gehandelt werden. Wir bitten Sie, sich rechtzeitig mit Ihrer depotfhrenden Stelle w/Verkauf bzw. Optionsscheineausbung in Verbindung zu setzen. Ohne Ihre Weisung werden wir von uns aus in dieser Angelege n - heit nicht ttig werden." Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 51.100 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. September 1997 verurteilt und die Klage im brigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klgers zurckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger seinen Klageantrag weiter. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist berwiegend begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten in Hhe von zwei Dritteln des Klageantrags. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: Dem Klger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung des Depotvertrages zu. Ihrer Pflicht aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen zur Benachrichtigung des Klgers vom Verfall der Optionsscheine sei die Beklagte mit der Absendung ihres Schreibens vom 4. Juni 1997 nachgekommen. Eine Bringschuld liege insoweit nicht vor, so daû die Beklagte fr den Zugang des Schreibens nicht hafte. § 130 BGB knne hier weder unmittelbar noch analog ang e - wendet werden, weil das Benachrichtigungsschreiben keine Willense r - klrung darstelle. Der Inhalt des Schreibens sei ausreichend gewesen, um den Kl - ger rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf der Optionsausbung s - frist hinzuweisen. Weitere Ausfhrungen, insbesondere zu den Folgen der Versumung der Ausbungsfrist, seien nicht veranlaût gewesen. Zu einer nochmaligen Benachrichtigung habe die Beklagte auch im Hinblick - 7 - auf das Ausbleiben einer Weisung des Klgers gegen Ende des Opt i - onsscheinshandels an der Brse keinen Anlaû gehabt. Es stelle ebenfalls keine Pflichtverletzung dar, daû die Beklagte die Optionsscheine nicht am letzten Tag des Brsenhandels auch ohne eine Weisung des Klgers verkauft habe. In Nr. 15 Abs. 2 der Sonderb e - dingungen sei ein Verkauf von Optionsrechten ohne entsprechenden Kundenauftrag nicht vorgesehen. Die Initiative fr einen Verkauf habe wegen der verschiedenen Handlungsmglichkeiten und ihrer Folgen a l - lein beim Anleger zu verbleiben. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung in einem en t - scheidenden Punkt nicht stand. Die Beklagte hat gemû § 280 Abs. 1 BGB a.F. dem Klger den entstandenen Schaden zu ersetzen, da sie ihre Verpflichtung, ihn vom Verfall der Rechte aus den Optionsscheinen zu benachrichtigen, mit A b - sendung des Schreibens vom 4. Juni 1997 nicht erfllt hat, die Erfllung dieser Verpflichtung jedenfalls mit Ablauf der Frist zur Ausbung der Option am 30. Juni 1997 unmglich geworden ist und die Beklagte dies auch zu vertreten hat. Der Klger hat sich aber ein Mitverschulden in Hhe von einem Drittel anrechnen zu lassen. - 8 - 1. Zu Unrecht meint die Revision allerdings, die Beklagte habe i h - rer Benachrichtigungspflicht aus Nr. 15 Abs. 2 der - insoweit mit den Sonderbedingungen fr Wertpapiergeschfte (WM 1995, 362 ff.) ident i - schen - S onderbedingungen bereits deshalb nicht gengt, weil sie den Zugang ihres Schreibens vom 4. Juni 1997 beim Klger nicht nachg e - wiesen habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nur fr eine ordnungsgemûe Absendung eines inhaltlich ausreichenden Benachrichtigungsschreibens Sorge zu tragen, ist nicht zu beanstanden. a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen erg e - benden Benachrichtigungspflicht handelt es sich fr die Beklagte nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld. Nr. 15 Abs. 2 der So n - derbedingungen konkretisiert die sich aus § 666 BGB ergebenden B e - nachrichtigungspflichten. Ihre Verpflichtungen aus dem Depotvertrag mit dem Klger hat die Beklagte gemû § 269 BGB grundstzlich an ihrem Geschftssitz zu erfllen; das gilt im Zweifel auch fr Nebenpflichten, insbesondere Auskunftspflichten (BGH, Urteil vom 30. September 1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 1230, 1232; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. § 269 Rdn. 4). Daû die Parteien hinsichtlich des Leistungsortes eine a n - derweitige Vereinbarung getroffen und bezglich der hier in Rede st e - henden Benachrichtigungspflicht eine Bringschuld der Beklagten verei n - bart htten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche Besti m - mung des Leistungsortes ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der So n - derbedingungen noch aus der Natur des Schuldverhltnisses. Die B e - klagte hatte keinen Grund, das Risiko des Zugangs einer ausschlieûlich im Interesse des Kunden erfolgenden Benachrichtigung zu bernehmen, zumal die Nachricht fr diesen nur eine Erinnerungshilfe darstellt. Sie - 9 - schuldete deshalb nur die sorgfltige Auswahl des Boten und die or d - nungsgemûe Absendung der Benachrichtigung, nicht aber deren Z u - gang. b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die einem anderen gegenber in dessen Abwesenheit abgegebene Willenserklrung - erst - in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie ihm zugeht, nichts anderes. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur fr empfangsbedrftige Willenserklrungen; sie wird von der herrschenden Meinung zwar entsprechend angewendet auf g e - schftshnliche Handlungen (MnchKomm/Einsele, BGB 4. Aufl. § 130 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, BGB 13. Aufl. § 130 Rdn. 4; Staudi n - ger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 130 Rdn. 15). Hierzu gehren auch Mitte i - lungen und Anzeigen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knpft (vgl. E r - man/Palm, aaO Einl. § 104 Rdn. 6; Staudinger/Dilcher, aaO Einl. zu §§ 104 bis 185 Rdn. 20), nicht aber bloûe Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen (vgl. BGB- RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 666 Rdn. 4). Zu Unrecht beruft sich die Revision insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 28. Februar 1989 (XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626). In diesem Urteil, das die Unterrichtung des Lastschriftschuldners von der Nichteinlsung einer Lastschrift im Einzugsermchtigungsverfahren b e - traf, hat der Senat zwar ausgefhrt, daû die von Rechtsprechung und Schrifttum zu § 130 BGB entwickelten Rechtsgrundstze ber den Z u - gang von Willenserklrungen im Falle der Abgabe gegenber einem A b - wesenden entsprechende Anwendung finden knnten, wenn es nicht um - 10 - eine Willenserklrung, sondern um eine der Unterrichtung des Adress a - ten dienende Mitteilung gehe. Diese Ausfhrungen betrafen jedoch die - seinerzeit verneinte - Frage, ob auch die Eltern eines volljhrigen Mi t - teilungsadressaten als geeignete Empfangsboten in Betracht kommen knnen. Daû eine Verpflichtung zu Ausknften und Benachrichtigungen im Sinne des § 666 BGB erst mit Zugang gemû § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erfllt sei, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden. 2. a) Zu Recht rgt die Revision jedoch die Ansicht des Ber u - fungsgerichts, der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 4. Juni 1997 sei ausreichend gewesen, den Klger rechtzeitig auf den bevorstehe n - den Ablauf der Optionsausbungsfrist am 30. Juni 1997 hinzuweisen. Nach Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen war die Beklagte verpflic h - tet, den Klger "ber den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen ... mit der Bitte um Weisung zu benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den Wertpapier-Mitteilungen hingewiesen worden ist". Diese Verpflic h - tung hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 4. Juni 1997 nicht in au s - reichendem Maûe erfllt. Mit ihm hat die Beklagte dem Klger mitgeteilt: "Die oben g e - nannten Optionsscheine werden zum 30. Juni 1997 fllig". Diese Mitte i - lung macht den "Verfall" der Optionsscheine zum 30. Juni 1997 nicht in ausreichendem Maûe deutlich. Insbesondere geht aus dem Schreiben der Beklagten nicht hinreichend klar hervor, daû dem Klger der ersat z - lose Verfall der Scheine und damit ein Totalverlust droht, wenn er sie nicht bis zum 23. Juni 1997 verkauft oder rechtzeitig die Option ausbt. Das ergibt sich auch nicht aus der Bitte der Beklagten, sich rechtzeitig - 11 - mit der depotfhrenden Stelle wegen eines Verkaufs bzw. der Ausbung der Option in Verbindung zu setzen. Vielmehr vermittelt die Verwendung des Begriffs "fllig" den unz u - treffenden Eindruck, daû zu dem genannten Zeitpunkt eine Leistung aus den Optionsscheinen zu erwarten sei. Die Mitteilung der Beklagten war damit sogar geeignet, den Irrtum hervorzurufen oder zu bestrken, bei einem werthaltigen Optionsschein werde vom Emittenten, wie das bei zahlreichen Optionsscheinen der Fall ist, nach Ablauf der Optionsau s - bungsfrist automatisch ein Wertausgleich gezahlt. Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung, den Kunden von dem Verfall von Rechten aus Opt i - onsscheinen zu benachrichtigen, deshalb nur dann in ausreichendem Maûe nach, wenn der Mitteilung unmiûverstndlich zu entnehmen ist, daû das Optionsrecht mit Ablauf der hierfr vorgesehenen Frist mgl i - cherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausbung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht. b) Die Erfllung ihrer sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingu n - gen ergebenden und mit dem inhaltlich unzureichenden Schreiben vom 4. Juni 1997 nicht erfllten Benachrichtigungspflicht ist der Beklagten mit Ablauf des 23. Juni 1997, dem letzten fr den in Rede stehenden Optionsschein vorgesehenen Brsenhandelstag, jedenfalls aber mit A b - lauf der Optionsausbungsfrist am 30. Juni 1997, unmglich geworden. Das folgt aus dem zeitgebundenen Charakter der Benachrichtigung s - pflicht, deren Zweck sptestens nach Ablauf der Optionsfrist nicht mehr erfllt werden kann. Diese Unmglichkeit hat die Beklagte auch zu ve r - - 12 - treten, da ihre Mitarbeiter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt htten erkennen mssen, daû das Schreiben vom 4. Juni 1997 nicht geeignet war, die Benachrichtigungspflicht zu erfllen. c) Die Nichterfllung der der Beklagten oblie genden Benachricht i - gungspflicht ist fr den vom Klger geltend gemachten Schaden ursc h - lich geworden. Das gilt auch im Hinblick auf den vorgetragenen Irrtum des Klgers, bei Verfall eines werthaltigen Optionsscheines werde grundstzlich automatisch ein Wertausgleich gezahlt. Es ist nicht ausg e - schlossen, daû bei einer inhaltlich ordnungsgemûen Benachrichtigung vor dem Verfall des Optionsscheins ein solcher Irrtum des Klgers b e - seitigt worden wre. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die aufgrund der Verletzung ihrer vertraglichen Aufklrungspflicht darlegungs- und b e - weispflichtig dafr ist, daû der Schaden auch bei pflichtgemûem Ve r - halten eingetreten wre, der Geschdigte also den Hinweis unbeachtet gelassen htte (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 151, 159 f. und vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216; BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99, WM 2001, 1158, 1160). Das gilt ungeachtet des Umstands, daû der Klger zwei Han d - lungsalternativen hatte, nmlich zum einen die Veruûerung der Opt i - onsscheine bis zum letzten hierfr vorgesehenen Brsenhandelstag und zum anderen die Ausbung der Optionsrechte bis zum Ende der dafr bestimmten Frist. Zwar besteht die Vermutung "aufklrungsrichtigen Verhaltens" nur in Fllen, in denen es fr den aufzuklrenden Partner vernnftigerweise nur eine Mglichkeit der Reaktion gibt, die vollstnd i - ge und richtige Auskunft also keinen Entscheidungskonflikt ausgelst - 13 - htte (Senatsurteile BGHZ 124, 151, 161; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467; vom 11. M rz 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 813 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529). Die Vermutung aufklrungsrichtigen Verhaltens hat jedoch auch dann zu gelten, wenn es fr den aufzuklrenden Teil vernnftige r - weise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils g e - eignet gewesen wre, den entstandenen Schaden zu vermeiden. So liegt es hier. Bei einer Veruûerung der Optionsscheine am 23. Juni 1997, ihrem letzten Brsenhandelstag, htte der Klger einen Veruûerungserls in Hhe von jeweils 73,20 DM erzielt, bei Ausbung der Optionsrechte am 30. Juni 1997 deren Wert in Hhe von jeweils 73 DM realisiert. Mehr als den letztgenannten Betrag je Optionsschein macht er als Schaden nicht geltend. 3. Den Klger trifft an der Entstehung des eingetretenen Schadens jedoch ein Mitverschulden, das in Hhe von einem Drittel zu bewerten ist. a) Der Klger hat den ihm entstandenen Schaden dadurch mitve r - ursacht und mitverschuldet, daû er sich gegen Ende der Laufzeit der Optionsscheine nicht um diese gekmmert hat. Optionsscheine verbri e - fen das Recht, vom Emittenten zu einem bestimmten Zeitpunkt oder i n - nerhalb eines bestimmten Zeitraums die Lieferung bestimmter Werte fr einen festgelegten Preis oder die Zahlung eines Geldbetrages zu ve r - langen (Kienle in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 106 Rdn. 64). Von ihrem Wesen her stellen Optionsscheine - 14 - daher zeitgebundene Rechte dar. Den Inhaber trifft deshalb - vor allem gegen Ende ihrer Laufzeit - die Obliegenheit, Optionsscheine nicht vllig unbeobachtet zu lassen. Gegebenenfalls hat er sich ber die von ihm zur Realisierung eines etwaigen inneren Wertes der Optionsscheine zu unternehmenden Schritte zu informieren. Daran hat es der Klger, der aufgrund der Kaufbelege ber die Laufzeit der Scheine informiert war, erkennbar fehlen lassen. Er durfte nicht blind auf die Richtigkeit seiner Annahme vertrauen, beim Verfall eines werthaltigen Optionsscheins werde stets automatisch ein Wertausgleich gezahlt. Die Hhe des Anteils des Klg ers an der Mitverursachung und sein Mitverschulden bewertet der Senat unter Abwgung der Verurs a - chungs- und Verschuldensanteile beider Parteien mit einem Drittel. Di e - se Abwgung kann der Senat selbst vornehmen, da insoweit weitere ta t - schliche Feststellungen nicht mehr zu treffen sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255, 2256 und vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00, WM 2001, 1716, 1717). b) Die Mitverursachung und das Mitverschulden auf seiten des Klgers ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb geringer zu bewerten, weil die Beklagte hier zustzlich eine Pflicht verletzt htte, die Optionsscheine auch ohne eine entsprechende Weisung des Klgers an deren letztem Brsenhandelstag zu veruûern. Eine solche Ve r - pflichtung traf die Beklagte nicht. aa) Anders als Nr. 15 Abs. 1 der Sonderbedingungen, die mit Nr. 15 Abs. 1 der Sonderbedingungen fr Wertpapiergeschfte - 15 - (WM 1995, 362 ff.) identisch ist und den Verkauf von Bezugsrechten am Ende des Bezugsrechtshandels auch ohne entsprechende Weisung des Kunden vorsieht, enthlt Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen fr Opt i - onsscheine keine entsprechende Regelung. Einer ergnzenden Ve r - tragsauslegung oder dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Verkaufsverpflichtung der Beklagten ebenfalls nicht entnommen werden. Dem steht bereits der Umstand entgegen, daû die Beklagte durch einen Verkauf der Optionsscheine ohne Weisung dem Klger die Mglichkeit genommen htte, die Aktien durch Ausbung der Option innerhalb der noch bis zum 30. Juni 1997 laufenden Frist zu beziehen. Aus der Sicht der mit den Absichten des Klgers nicht vertrauten Beklagten war es durchaus mglich, daû es diesem gerade darauf ankam, die Aktien zu erwerben, z.B. weil er sie schon "leer" verkauft hatte oder weil er sie fr eine zukunftstrchtige Anlage hielt. bb) Eine Verpflichtung der Beklagten, die Optionsscheine am letzten Tag ihres Brsenhandels auch ohne Weisung des Klgers zu verkaufen, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, wonach ein Wertpapierdienstleistungsunte r - nehmen verpflichtet ist, Wertpapierdienstleistungen mit der erforderl i - chen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen. Es kann dabei dahinstehen, ob diese Vorschrift als Norm des ffentlichen Aufsichtsrechts berhaupt geeignet ist, unmitte l - bar in die vertraglichen Beziehungen der Parteien hineinzuwirken. Im Hinblick auf die auch nach Ablauf des Brsenhandels der Optionssche i - ne verbleibende Handlungsalternative des Klgers lag der Verkauf der Optionsscheine eben nicht notwendigerweise in seinem Interesse. § 31 - 16 - Abs. 1 Nr. 1 WpHG verpflichtete die Beklagte deshalb nicht zu einem solchen Verkauf. - 17 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und der Klage zu zwei Dritteln stattgeben. Nobbe Siol Bungeroth Joeres Wassermann
Full & Egal Universal Law Academy