BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 197/02 Verk374ndet am: 5. Oktober 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1356 Abs. 2, 1360, 1360 a, 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1609 Abs. 1 a) Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsf374hrung und Kindesbetreuung 374bernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte o-der sonstige Gr374nde von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil f374r die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtferti-gen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. M344rz 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796). b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegen-374ber den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbst344-tigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhalts-anspruch begrenzt, der sich erg344be, wenn der barunterhaltspflichtige Eltern-teil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbst344tig w344re und von solchen Ein-k374nften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Un-terhaltsanspr374che abdecken m374sste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. M344rz 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterf374hrung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364). BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - OLG Bremen AG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 8. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats als Senat f374r Fa-miliensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Streitwert: 8.009 200. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt f374r die Zeit ab Februar 2001. 1 Der am 27. April 1990 geborene Kl344ger zu 1 und der am 19. August 1991 geborene Kl344ger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine Kinder Am., geboren am 25. Mai 1997, An., geboren am 21. September 1998, und P., gebo-ren am 25. Juli 2001, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten ist Diplomp344dagogin und betreibt ein Kleinstheim f374r psychisch auff344llige Kinder. Aus dieser T344tigkeit erzielt sie ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuz374glich des Vorteils mietfreien 2 - 3 - Wohnens im Eigenheim in H366he von monatlich 1.200 DM auf monatlich 4.893,70 DM bzw. 2.502,11 200 bel344uft. 3 Der Beklagte hat in seiner neuen Ehe die Haushaltsf374hrung und Kinder-betreuung 374bernommen. Er ist brasilianischer Staatsangeh366riger; seine Ausbil-dung zum Bauzeichner wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht aner-kannt. Nach seinem unbestrittenen Vortrag w344re er wegen fortbestehender Sprachprobleme allenfalls in der Lage, als ungelernter Arbeiter monatlich 1.600 DM bzw. 850 200 zu erzielen. F374r die Zeit vom 25. Juli 2001 bis zum 24. Ja-nuar 2002 hat er Erziehungsgeld in H366he von monatlich 306,78 200 erhalten. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zur Zahlung von Kin-desunterhalt in H366he von jeweils 100 % des Regelbetrags verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abge344ndert und den Beklagten zu Unterhaltsleistungen in unterschiedlicher H366-he, zuletzt in H366he von 81,6 % des Regelbetrages verurteilt. Mit der - vom Be-rufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte nach wie vor voll-st344ndige Klagabweisung. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht hat der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt teilweise stattgegeben, weil der Beklagte in diesem Umfang auch unter Ber374ck-sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen leistungsf344hig sei. Der Beklagte sei den minderj344hrigen Kl344gern gegen374ber nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ver-pflichtet, f374r deren Unterhalt alle verf374gbaren Mittel einzusetzen. Dazu geh366re nicht nur, dass er auf sein Taschengeld zur374ckgreife, sondern auch seine Ar-beitskraft in einem Ma337 einsetze, das 374ber das 334bliche hinausgehe. Deswegen sei dem Kl344ger - im Rahmen der hier zu akzeptierenden Rollenwahl innerhalb seiner zweiten Ehe - neben der Versorgung dieser Kinder eine geringf374gige Erwerbst344tigkeit zumutbar. Dass ihm solches im Hinblick auf die Betreuungsbe-d374rftigkeit der minderj344hrigen Kinder aus zweiter Ehe nicht m366glich sei, habe der Beklagte nicht hinreichend schl374ssig vorgetragen. Es sei ihm deswegen zumutbar, aus einer Nebent344tigkeit ein monatliches Einkommen in H366he von 630 DM bzw. (ab Januar 2002) in H366he von 325 200 zu erzielen. Einer solchen Nebent344tigkeit habe es nur in der Zeit nicht bedurft, in welcher der Beklagte Erziehungsgeld f374r das j374ngste Kind erhalten habe. Der Anspruch der Kl344ger sei nicht begrenzt durch den Unterhalt, den sie auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens des Beklagten aus Vollerwerbst344-tigkeit unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts und unter Ber374cksich-tigung seiner weiteren gleichrangigen Unterhaltspflichten erhalten w374rden. Denn der Beklagte habe keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als habe ein Rollentausch nicht stattgefunden. 247 1603 BGB stelle auf die tats344chli-chen Verh344ltnisse des Unterhaltspflichtigen ab und bemesse seine Unterhalts-pflicht danach, ob und inwieweit er imstande sei, den begehrten Unterhalt ohne Gef344hrdung seines eigenen Unterhalts zu gew344hren. Verbesserten sich die tat-s344chlichen Verh344ltnisse eines Unterhaltspflichtigen durch eine Wiederheirat, so 7 - 5 - sei auch die dadurch bedingte erh366hte Leistungsf344higkeit f374r den Kindesunter-halt beachtlich. Bei einem berechtigten Rollentausch des Unterhaltspflichtigen entbehre eine Bemessung der Leistungsf344higkeit nach einem fiktiven Einkom-men aus Vollerwerbst344tigkeit jeder Grundlage, zumal fiktives Einkommen nur zu ber374cksichtigen sei, wenn die Obliegenheit zur Aus374bung einer angemessenen Erwerbst344tigkeit verletzt sei. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs nicht entgegen, weil sie sich auf F344lle beziehe, denen entweder kein oder kein gerechtfertigter Rollentausch zugrunde liege. Soweit nach der fr374he-ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einer fiktiven Vollzeiterwerbs-t344tigkeit auf das Ausma337 der geschuldeten Nebenerwerbsobliegenheit ge-schlossen werden k366nne, folge das Berufungsgericht dem nicht. Von dem Familieneinkommen der zweiten Ehefrau des Beklagten sei zu-n344chst der ehepr344gende Unterhalt f374r die drei gemeinsamen minderj344hrigen Kinder abzuziehen. Von dem Restbetrag stehe dem Beklagten als Familienun-terhalt die H344lfte zu. Der Taschengeldanspruch des Beklagten, den dieser ne-ben seinen Eink374nften aus geringf374giger T344tigkeit f374r den Unterhalt der Kl344ger einzusetzen habe, errechne sich mit 6 % des Familieneinkommens nach Abzug des Kindesunterhalts. Das Einkommen des Beklagten aus Taschengeld und geringf374giger Erwerbst344tigkeit sei sodann im Wege der Mangelfallberechnung auf den Bedarf beider Kl344ger aufzuteilen. 8 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision stand. 9 - 6 - 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kl344ger nicht auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens des Beklagten aus einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit ermittelt. 10 11 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 13. M344rz 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797) entf344llt die unterhalts-rechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbst344tigkeit ge-gen374ber minderj344hrigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Ein-vernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsf374hrung 374bernommen hat. Zwar k366nnen die Ehegatten nach 247 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsf374hrung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein 374ber-lassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsf374hrung den Ehegatten aber nur gegen374ber den Mitgliedern der durch die Ehe begr374ndeten neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderj344hrigen unverheirateten Kindern aus einer fr374heren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsf374hrung in dieser Fami-lie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (247 1609 Abs. 1 BGB), darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge f374r die Mitglieder seiner neuen Familie beschr344nken. Auch dass die vom Beklagten betreuten j374ngsten Kinder in der neuen Ehe geboren sind, 344ndert nichts daran, dass die Unterhaltsanspr374che aller minderj344hrigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss. 12 b) Wenn der Unterhaltspflichtige in der fr374heren Ehe erwerbst344tig war und diese Erwerbst344tigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der 13 - 7 - Haushaltsf374hrung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbsein-k374nfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Ge-sichtspunkte oder sonstige Gr374nde von gleichem Gewicht, die einen erkennba-ren Vorteil f374r die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. Allerdings kann die M366glichkeit, in der neuen Ehe durch den Rol-lentausch eine Erh366hung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Ver-besserung der eigenen Lebensqualit344t zu erreichen, dann nicht mehr ohne wei-teres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu f374hren w374rde, dass der Unterhaltspflichtige sich gegen374ber den Berechtigten auf seine damit ein-hergehende Leistungsunf344higkeit beruft und damit deren bisherigen Lebens-standard verschlechtert. Die Kinder aus erster Ehe m374ssen eine Einbu337e ihrer Unterhaltsanspr374-che also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich 374berwiegt (Se-natsurteil vom 13. M344rz 1996 aaO). Nur in solchen F344llen ist auch der neue E-hegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners au-337erhalb der Ehe R374cksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie auf eine eigene Erwerbst344tigkeit zu verzichten und stattdessen die Kinderbetreuung zu 374bernehmen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012 m.w.N.). 14 c) Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise davon ausgegangen, dass es dem Beklagten hier nicht obliegt, die Haushaltsf374hrung und Kinderbetreuung aufzugeben, um eine vollschichtige Er-werbst344tigkeit 374bernehmen zu k366nnen. Denn die zweite Ehefrau des Beklagten erzielt aus ihrer selbst344ndigen T344tigkeit ein weitaus h366heres Einkommen, als 15 - 8 - dieser wegen der fehlenden Anerkennung seiner Berufsausbildung in Deutsch-land und wegen der noch vorhandenen Sprachprobleme erzielen k366nnte. Des-wegen w374rde eine vollschichtige Erwerbst344tigkeit des Beklagten unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts und im Rahmen der dann gebotenen Man-gelfallberechnung mit den Kindern aus zweiter Ehe sowie der zweiten Ehefrau (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f. = BGHZ 162, 384, 387 ff.) ohnehin zu keinen nennenswerten Un-terhaltsanspr374chen der Kl344ger f374hren. 2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich somit hinzunehmenden Rol-lenwahl des Beklagten in seiner neuen Ehe hat das Berufungsgericht den Un-terhalt der Kl344ger zu Recht auf der Grundlage der sog. Hausmannrechtspre-chung des Senats ermittelt. 16 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1985, 143, 145 f.) trifft einen wiederverheirateten barunterhaltspflichti-gen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderj344hrigen, unverheirateten Kindern aus der fr374heren Ehe beizutragen. Wegen des Gleichrangs aller Unterhaltsanspr374che minderj344hriger Kinder (247 1609 Abs. 1 BGB) darf die mit der Rollenwahl verbundene Verminderung der Leistungsf344higkeit des geschiedenen Ehegatten nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen. Unterhaltsrechtlich entlastet die h344usliche T344tigkeit einen unterhaltspflichtigen Ehegatten n344mlich nur gegen-374ber den Mitgliedern seiner neuen Familie, denen die F374rsorge - im Gegensatz zu den nicht im neuen Familienverbund lebenden minderj344hrigen Kindern aus erster Ehe - allein zugute kommt. Deswegen und wegen der gesteigerten Un-terhaltspflicht gegen374ber seinen minderj344hrigen Kindern (247 1603 Abs. 2 Satz 1 17 - 9 - BGB) hat der Unterhaltspflichtige seine Leistungsf344higkeit 374ber die Hausmann-rolle in zweiter Ehe hinaus in vollem Umfang auszusch366pfen und im Rahmen der individuellen M366glichkeiten eine Nebent344tigkeit aufzunehmen. 18 Der neue Ehegatte hat die Erf374llung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des 247 1356 Abs. 2 BGB zu erm366glichen, zumal bei der Aufga-benverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegen-374ber Kindern aus fr374heren Ehen ber374cksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066). Diese Verpflich-tung ergibt sich schon aus 247 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der neue Ehegatte m374sste es auch im Falle der Vollerwerbst344tigkeit des unterhaltspflichtigen Ehe-gatten hinnehmen, dass die Einnahmen daraus nicht ganz zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verf374gung st374nden, sondern zum Teil zum Unterhalt der gleichrangigen Kinder aus der fr374heren Ehe verwendet werden m374ssten (Se-natsurteil vom 31. M344rz 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 592). Das Einkommen aus seiner Nebent344tigkeit kann der Unterhaltsschuldner in vollem Umfang f374r den Unterhaltsanspruch der minderj344hrigen Kinder aus erster Ehe verwenden, wenn und soweit sein eigener Selbstbehalt durch seinen Anspruch auf Familienunterhalt in der neuen Ehe abgesichert ist. Nur wenn bei unterhaltsrechtlich hinzunehmender Rollenwahl der neue Ehegatte den Selbst-behalt des Unterhaltspflichtigen durch sein Einkommen nicht vollst344ndig sicher-stellen kann, darf der Unterhaltspflichtige seine Eink374nfte aus der Nebent344tig-keit zun344chst zur Sicherung des eigenen notwendigen Selbstbehalts verwenden (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO, 1014). 19 b) Die auf der Grundlage der Hausmannrolle und der Obliegenheit des Beklagten zur Aufnahme einer Nebenerwerbst344tigkeit errechnete Unterhalts-pflicht ist nicht durch eine fiktive Unterhaltspflicht begrenzt, wie sie sich erg344be, 20 - 10 - wenn der Beklagte in seiner neuen Ehe nicht die Hausmannrolle, sondern eine vollzeitige Erwerbst344tigkeit 374bernommen h344tte, aus deren Eink374nften er unter Ber374cksichtigung seines eigenen notwendigen Selbstbehalts die Unterhaltsan-spr374che der Kl344ger, der damit gleichrangigen Kinder aus zweiter Ehe und ggf. der zweiten Ehefrau sicherstellen m374sste. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision f374hrt dies nicht zu Wertungswiderspr374chen im Vergleich zu F344llen, in denen die Hausmannrolle unberechtigt 374bernommen wurde und deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeitt344tigkeit zu ber374cksichtigen ist. aa) Allerdings hat der Senat die Obliegenheit zur 334bernahme einer Ne-benerwerbst344tigkeit in fr374heren Entscheidungen durch den sich auf der Grund-lage einer anderen Rollenwahl mit Vollzeiterwerbst344tigkeit des Unterhaltspflich-tigen ergebenden Unterhalt begrenzt. Die Obliegenheit k366nne nur so weit rei-chen, dass die unterhaltsberechtigten Kinder aus der fr374heren Ehe nicht schlechter gestellt werden, als sie st374nden, wenn der ihnen Unterhaltspflichtige sich in seiner neuen Ehe nicht auf die Rolle des Hausmanns zur374ckgezogen h344tte, sondern erwerbst344tig geblieben w344re. Eine weitergehende Obliegenheit lasse sich auch aus dem Gleichrang der Unterhaltsanspr374che aller minderj344hri-gen Kinder nicht herleiten (Senatsurteile vom 31. M344rz 1982 aaO und vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 f.). In diesem Sinne hat der Senat deswegen die Nebenerwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen durch eine fiktive Kontrollberechnung begrenzt. 21 Zugleich hat der Senat ausgef374hrt, dass auch der Unterhaltspflichtige durch die 334bernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechter stehen d374rfe, als wenn er erwerbst344tig geblieben w344re (Senatsurteil vom 13. M344rz 1996 aaO, 798). Daraus hat der Senat wiederum hergeleitet, dass die minderj344hrigen, un-terhaltsberechtigten Kinder aus der fr374heren Ehe unter den genannten Voraus-setzungen nicht besser stehen d374rfen als bei einer Fortf374hrung der Erwerbst344- 22 - 11 - tigkeit des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 und vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364 f.). 23 bb) An dieser Rechtsprechung zur Begrenzung der Unterhaltspflicht des Hausmanns durch eine fiktive Kontrollberechnung h344lt der Senat nicht fest. 24 Der Senat hatte seine Rechtsprechung zur Kontrollberechnung schon bislang auf F344lle beschr344nkt, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil die Hausmannt344tigkeit in zweiter Ehe durch einen Rollentausch 374bernommen hatte. M374sse der Unterhaltsberechtigte aus der geschiedenen Ehe den Rollentausch nicht hinnehmen, sei dem Hausmann sein fr374heres Einkommen stets fiktiv zu-zurechnen. Sei der Rollenwechsel hingegen gegen374ber der fr374heren Familie gerechtfertigt, sei die regelm344337ig vorliegende Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbst344tigkeit entsprechend begrenzt. Eine Begrenzung ist aber dann nicht angebracht, wenn es nicht zu einem Rollentausch gekommen ist, der Un-terhaltspflichtige also in der alten wie in der neuen Familie die Haushaltsf374hrung und Kindesbetreuung 374bernommen hat. Denn die Leistungsf344higkeit des Unter-haltspflichtigen richtet sich nach den tats344chlichen Verh344ltnissen und nicht nach einer hypothetischen Situation, zu deren Herbeif374hrung den Unterhaltspflichti-gen keine Obliegenheit trifft. Deswegen ist die Tatsache der Wiederverheira-tung des unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich zu beachten. Eben-so wie die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen wegen des Hinzutretens weiterer gleichrangiger Kinder zu einer Schm344lerung des Unterhaltsanspruchs der min-derj344hrigen Kinder aus erster Ehe f374hren kann, kann sich die Wiederverheira-tung auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswirken (Senatsurteil vom 12. November 2003 aaO). Die zuletzt genannten Erw344gungen sind aber nicht auf F344lle zu be-schr344nken, in denen schon in erster Ehe eine Hausmannt344tigkeit ausge374bt 25 - 12 - wurde und somit kein Rollentausch vorliegt; sie gelten vielmehr allgemein f374r F344lle, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil in einer neuen Ehe die Rolle des Hausmanns (oder der Hausfrau) 374bernommen hat. Nach st344ndiger Recht-sprechung wirkt sich eine Verbesserung der Einkommensverh344ltnisse des Un-terhaltspflichtigen schon deswegen auf die H366he des Unterhaltsanspruchs min-derj344hriger Kinder aus, weil sich deren Unterhaltsbedarf nach den Einkom-mensverh344ltnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet, sie also an dessen verbesserten Verh344ltnissen teilhaben. Auch die Leistungsf344higkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten nach 247 1603 Abs. 1 BGB ist stets mindestens nach den tats344chlichen Verh344ltnissen zu bemessen. Wenn der unterhaltspflich-tige Elternteil in der neuen Ehe die Hausmannrolle tats344chlich 374bernommen hat, schuldet er seinen unterhaltsberechtigten Kindern aus erster Ehe deswegen stets mindestens den Unterhalt, der sich in dieser Konstellation aus seiner Ob-liegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbst344tigkeit ergibt. Weil der Unterhaltspflichtige wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht aus 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zudem gehalten ist, wenigstens den notwendi-gen Bedarf minderj344hriger Kinder sicherzustellen, wirkt sich eine Verbesserung seiner pers366nlichen Verh344ltnisse stets auch zugunsten der unterhaltsberechtig-ten Kinder aus erster Ehe aus. Deswegen ist der Umstand der Wiederverheira-tung des barunterhaltspflichtigen Elternteils grunds344tzlich unterhaltsrechtlich beachtlich (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO und vom 20. M344rz 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742). 26 Insbesondere der Gleichrang der Unterhaltsanspr374che aller minderj344hri-gen Kinder aus den verschiedenen Ehen des Unterhaltspflichtigen, der die Grundlage der Hausmann-Rechtsprechung des Senats bildet, spricht deswegen gegen eine Begrenzung des Unterhalts in F344llen eines berechtigten Rollen-wechsels. Durch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter in der neuen 27 - 13 - Ehe ist die gesamte Unterhaltslast angestiegen, was dem Unterhaltspflichtigen erh366hte Anstrengungen abverlangt. Wenn er sich einerseits 374berwiegend der Haushaltst344tigkeit und der Kindererziehung in der neuen Ehe widmet, kann er sich andererseits gegen374ber den Kindern aus erster Ehe nicht auf eine fr374here - f374r die Kinder ung374nstigere - Einkommenssituation zur374ckziehen. Geeignetes Kriterium f374r den Umfang der von ihm zu 374bernehmenden Nebent344tigkeit kann deswegen nicht eine fiktive Einkommenssituation ohne Rollenwechsel, sondern nur die tats344chliche Leistungsf344higkeit nach den individuellen Verh344ltnissen in der neuen Ehe sein. Soweit der Senat in seiner fr374heren Rechtsprechung aus-gef374hrt hat, dass der Unterhaltspflichtige durch die 334bernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechter gestellt sein d374rfe, als wenn er erwerbst344tig geblieben w344re, h344lt er an diesem Kriterium nicht mehr fest. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein Wertungswider-spruch zu F344llen einer unberechtigten Rollenwahl. Zwar schuldet der unter-haltspflichtige Elternteil den minderj344hrigen Kindern aus erster Ehe in F344llen, in denen die Rollenwahl in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen ist, grunds344tzlich Unterhalt auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens aus vollschichtiger Erwerbst344tigkeit. Diesen - h366heren - Unterhalt schuldet der un-terhaltspflichtige Elternteil aber deswegen, weil seine Rollenwahl in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich aus den oben dargelegten Gr374nden nicht akzeptiert wird. Dann kann er sich nicht darauf berufen, kein Einkommen aus vollschichti-ger T344tigkeit erzielen zu k366nnen. Er muss sich vielmehr so behandeln lassen, als ob er auch in der neuen Ehe einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit nachgin-ge und mit den erzielbaren Eink374nften allen gleichrangigen Unterhaltsberechtig-ten unter Wahrung seines Selbstbehalts unterhaltspflichtig w344re. Dieser fiktive Ansatz kann den nach den tats344chlichen Verh344ltnissen durch Wahl der Rolle des Hausmanns geschuldeten Kindesunterhalt aber nicht zur H366he begrenzen. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil in der neuen Ehe die Rolle des Haus- 28 - 14 - manns ergriffen, schuldet er jedenfalls Unterhalt auf dieser Grundlage unter Ber374cksichtigung seiner zumutbaren Eink374nfte aus einer Nebenerwerbst344tig-keit. Unterhalt auf der Grundlage einer fiktiven Vollzeiterwerbst344tigkeit bei un-terhaltsrechtlich nicht hinnehmbarer Rollenwahl schuldet der barunterhalts-pflichtige Elternteil deswegen nur dann, wenn der danach berechnete Unterhalt der minderj344hrigen Kinder aus erster Ehe den Unterhalt nach den tats344chlichen Verh344ltnissen 374bersteigt. Der Senat hat deswegen in j374ngster Zeit allgemein darauf hingewiesen, dass die Wiederverheiratung, ebenso wie sie zur Schm344lerung des Unterhalts-anspruchs als Folge des Hinzutretens weiterer minderj344hriger Kinder aus der neuen Ehe f374hren kann, sich auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswir-ken kann (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO und vom 20. M344rz 2002 aaO). Das kann dann der Fall sein, wenn der unter-haltspflichtige Elternteil, der die Hausmannrolle in seiner zweiten Ehe 374ber-nimmt, durch das Einkommen seiner Ehefrau bis zur H366he des notwendigen Selbstbehalts abgesichert ist und deswegen eigenes Einkommen voll f374r den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe verwenden kann. Solches Einkommen aus einer zumutbaren Nebent344tigkeit und seinem Taschengeldanspruch in der neu-en Ehe kann deswegen zu einem h366heren Unterhaltsanspruch f374hren, als dies auf der Grundlage einer eigenen Vollzeiterwerbst344tigkeit mit den sich daraus ergebenden weiteren Unterhaltspflichten der Fall w344re. 29 3. Auch die Bemessung der Unterhaltsanspr374che der Kl344ger auf der Grundlage fiktiver Eink374nfte des Beklagten aus einer Nebenerwerbst344tigkeit und seines Anspruchs auf Taschengeld in der neuen Ehe begegnet keinen Be-denken. 30 - 15 - a) Das Berufungsgericht hat das f374r den Beklagten aus einer zumutbaren Nebent344tigkeit erzielbare Einkommen in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise ermittelt. F374r den Umfang der dem Beklagten zumutbaren Nebener-werbst344tigkeit ist - wie schon ausgef374hrt - nicht auf die fr374heren Eink374nfte aus einer Vollzeitt344tigkeit abzustellen. Vielmehr richtet sich die Obliegenheit des Beklagten, neben der Betreuung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeitt344-tigkeit zur Finanzierung des Barunterhalts der Kinder aus erster Ehe aufzuneh-men, nach den individuellen M366glichkeiten in der neuen Ehe. Wie der Senat schon ausgef374hrt hat, besteht eine solche Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbst344tigkeit nicht, solange der betreuende Elternteil Eink374nfte aus Erziehungsgeld erzielt (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO). Dann hat der Be-klagte das gem344337 247 9 Satz 2 BErzGG erlangte Erziehungsgeld f374r den Unter-halt seiner minderj344hrigen Kinder einzusetzen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 f.). Der Umfang seiner Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebent344tigkeit h344ngt im 334brigen davon ab, in welchem Ma337e er nach den individuellen Verh344ltnissen in seiner zweiten Ehe zu einer solchen T344tigkeit in der Lage ist. Dabei sind neben dem Alter der von ihm betreuten Kinder auch die berufliche Inanspruchnahme seines neuen Ehegatten und sonstige Betreuungsm366glichkeiten zu ber374cksichtigen. Ist der neue Ehegatte beruflich derart belastet, dass er den barunterhaltspflichtigen Ehegatten nicht pers366nlich entlasten kann oder will, ist stets zu pr374fen, ob er seiner Verpflichtung zur R374cksichtnahme auf die weiteren Unterhaltspflichten seines Ehegatten nicht auf andere Weise gen374gen kann. Das kann auch durch die Finanzierung einer Hilfe f374r die Haushaltsf374hrung und Kindesbetreuung ge-schehen. 31 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht eine Obliegenheit des Beklagten zur 334bernahme einer Geringverdienert344tigkeit im Umfang von monatlich 630 DM bzw. (ab Januar 2002) 325 200 angenommen. 32 - 16 - Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten 374bergangen, wo-nach seine zweite Ehefrau wegen der Betreuung psychisch auff344lliger Kinder rund um die Uhr einsatzbereit sein m374sse und ihn deswegen in der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht entlasten k366nne, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn dieser Vortrag des Beklagten ist insbesondere im Hinblick auf den Vortrag der Kl344ger, wonach wegen des Betriebs ihres Kinderheims eine 334bernahme von Betreuungst344tigkeit sogar leichter m366glich ist, unsubstantiiert. Der Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, dass seine zweite Ehefrau ihn im Hinblick auf ihr gutes Einkommen nicht anderweit zeitweise von der Betreuungst344tigkeit ent-lasten kann. b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Unterhaltspflicht des Beklagten gegen374ber seinen minderj344hrigen Kindern auch auf dessen Taschengeld zur374ckgegriffen (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146). 33 aa) Das Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts nach den 247247 1360, 1360 a BGB. Nach diesen Vorschriften sind Ehegatten einander ver-pflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm366gen die Familie angemessen zu unterhalten (247 1360 Satz 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verh344ltnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushalts-kosten zu bestreiten und die pers366nlichen Bed374rfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (247 1360 a Abs. 1 BGB). Dazu geh366ren u.a. Kosten f374r Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Ver-sorgung, kulturelle Bed374rfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gew344hrt werden. Au337erdem hat je-der der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamtein-kommens als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner pers366nlichen Bed374rfnisse nach eigenem Gutd374nken und freier Wahl un- 34 - 17 - abh344ngig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten erm366glichen soll (Se-natsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609). Wie der gesamte Familienunterhalt hat deswegen auch das Taschengeld zun344chst den Zweck, die notwendigen Bed374rfnisse des Unterhaltspflichtigen, also seinen gegen374ber den minderj344hrigen Kl344gern zu wahrenden notwendigen Selbstbe-halt sicherzustellen (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.; zum Erziehungsgeld vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006, aaO 1011 f.). bb) Erlangt der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings von seinem neuen Ehegatten Unterhalt, der 374ber den gegen374ber seinen minderj344hrigen Kindern aus erster Ehe zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt hinausgeht, stellt sich die Frage, inwieweit diese Unterhaltsleistungen als Einkommen des barun-terhaltspflichtigen Elternteils zu ber374cksichtigen und f374r den Unterhalt der Kin-der zu verwenden sind. 35 Der neue Ehegatte kann seinen Beitrag zum Familienunterhalt im Ver-h344ltnis zu dem barunterhaltspflichtigen Beklagten nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gef344hrdung seines Eigenbedarfs zu Unterhaltsleistun-gen nicht in der Lage. Ein solches Verhalten w344re dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspr344che der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (BVerfG FamRZ 1994, 346, 350). Dieser Gedanke l344sst sich jedoch nicht in gleicher Weise auf Unterhaltspflichten 374bertragen, die nur einen der Ehegatten treffen. Anderenfalls w374rde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unter-haltspflichtige zweite Ehegatte 374ber seine Verpflichtung zum Familienunterhalt mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehegat-te nicht den aus erster Ehe hervorgegangenen Kindern seines Ehegatten, son-dern nur diesem unterhaltspflichtig ist, muss ihm in solchen F344llen bei der Be-messung des Familienunterhalts jedenfalls der - h366here - Ehegattenselbstbehalt 36 - 18 - verbleiben (Senatsurteil vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). 37 Aber auch der dem Beklagten unter Wahrung des Ehegattenselbstbe-halts seiner neuen Ehefrau geschuldete Familienunterhalt kann nach der Rechtsprechung des Senats nur bis zur H366he des Taschengeldes f374r die Un-terhaltsanspr374che seiner minderj344hrigen Kinder aus erster Ehe herangezogen werden. Denn der Anspruch auf Familienunterhalt ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gew344hrung einer - frei verf374gbaren - laufenden Geldrente, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild 374bernommenen Funktion leistet. Nur zur Bestimmung sei-nes Ma337es hat es der Senat gebilligt, auf die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien abzustellen, so dass 247 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Nur ein Teil des Anspruchs auf Familienunterhalt, n344mlich der Taschengeldanspruch, ist hingegen auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Nur in diesem Umfang f374hrt der An-spruch auf Familienunterhalt zu einem eigenen Einkommen des unterhalts-pflichtigen Ehegatten, welches neben seinen Eink374nften aus der Teilzeiter-werbst344tigkeit f374r den Unterhalt seiner minderj344hrigen Kinder aus erster Ehe eingesetzt werden kann, sofern sein eigener notwendiger Selbstbehalt durch den 374brigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO). c) Schlie337lich ist das Berufungsgericht zu Recht und im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats von einem Anspruch auf Familienunter-halt ausgegangen, der - auch ohne den als Taschengeld geschuldeten Anteil - den notwendigen Selbstbehalt des Beklagten in voller H366he wahrt. Denn das nach Abzug des Unterhalts f374r die drei minderj344hrigen Kinder aus zweiter Ehe 38 - 19 - verbleibende Familieneinkommen betrug nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts urspr374nglich 3.983,70 DM, f374r die Zeit von Juli bis Dezember 2001 3.717,70 DM und bel344uft sich seit Januar 2001 auf monatlich 1.896,11 200. Das Taschengeld, das das Oberlandesgericht im Ein-klang mit der Rechtsprechung des Senats mit 6 % des zur Verf374gung stehen-den Nettoeinkommens angenommen hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO), kann der Beklagte deswegen in voller H366he zus344tzlich zu dem Einkom-men aus Nebent344tigkeit f374r den Unterhalt seiner minderj344hrigen Kinder aus ers-ter Ehe verwenden. d) Auf der Grundlage dieser - eingeschr344nkten - Leistungsf344higkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht die Unterhaltsanspr374che der Kl344ger des-wegen zu Recht im Wege der Mangelfallberechung nach dem altersabh344ngigen Unterhaltsbedarf der Kl344ger errechnet. 39 Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 28.02.2002 - 67 F 2329/01 - OLG Bremen, Entscheidung vom 27.06.2002 - 5 UF 29/02 -
Full & Egal Universal Law Academy