BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 197/03 vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. September 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 84.076,81 Euro. Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-lässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-che Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisions-gerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen. Wären die Löschungsbewilligungen unverzüglich vor-gelegt worden, hätte es keinen Raum für die von den Beklagten behaupteten Nachverhandlungen gegeben. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch - 3 - steht beiden Klägern zu, weil beide Kläger Partei der Vollstreckungsvereinba-rung waren, gegen die die Beklagten verstoßen haben, und der vertraglich ver-einbarte Kaufpreis zur Rückführung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten der Kläger verwendet worden wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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