BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 197/03 Verk374ndet am: 13. Juni 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richte-rin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September 2003 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu 1 a im Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2000 zur374ckgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Kapillarrohrmatten. Der Beklagte zu 2 ist Inhaber des europ344ischen Patents 0 299 909, das eine Raumdecke aus Metall-platten betrifft, die zum Heizen oder K374hlen eingesetzt werden kann. 1 Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: 2 "Aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion f374r diese bestehen-de Raumdecke, die von einem Heiz- oder K374hlmedium durchstr366m-bare rohrf366rmige Leitungen zur Erzielung gew374nschter Tempera-turwerte innerhalb des Raumes tr344gt, dadurch gekennzeichnet, dass die rohrf366rmigen Lei-tungen als flexible R366hrchen (4) ausgebildet sind, die mattenf366rmig zusammengefasst lose auf den Metallplatten (1) direkt aufliegen." Die Kl344gerin wurde in einem Vorprozess, in dem der Senat ebenfalls durch Urteil vom 13. Juni 2006 entschieden hat, verurteilt, es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland aus flexiblen R366hrchen bestehende Matten an Dritte anzubieten oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind, zur Leitung eines Heiz- oder K374hlmediums vorgesehen und f374r die Herstellung von aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion f374r diese bestehenden Raumde-cken, bei denen Matten direkt lose auf den Metallplatten aufliegen, verwendet zu werden. Zugleich wurde die Kl344gerin dazu verurteilt, 374ber derartige seit dem 1. Oktober 1995 vorgenommene Handlungen Rechnung zu legen, und es wur-de festgestellt, dass die Kl344gerin verpflichtet ist, den aus solchen Handlungen 3 - 4 - entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Berufung gegen dieses Urteil des Landgerichts Berlin wies das Kammergericht durch Urteil vom 12. September 2003 zur374ck. Dieses Urteil verschickte die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, auch an Kunden der Kl344gerin und f374gte eine so genannte "Beschreibung der Ist-Situation" bei, in der sie Ausf374hrungen zum angeblichen Schutzbereich des Patents machte. Dort hei337t es, das Patent umfasse auch Ausf374hrungen, bei denen die gelochten Deckenplatten mit Akustikvlies ausge-r374stet seien, wobei die Kapillarrohrmatten durch Akustikmatten und Blech- oder Gipskarton abgedeckt w374rden. Weiter hei337t es dort: "Anspruch 1 sagt, dass die Kapillarrohre 'direkt' auf den Platten auf-liegen. Eine immer h344ufiger anzutreffende Ausf374hrung von Akustikdecken verwendet in etwa 0,3 mm starkes Akustikvlies, das auf die gelochten Blechplatten aufgeklebt wird. In diesem Fall k366n-nen die KaRo-Matten nat374rlich nur auf das Vlies und nicht mehr di-rekt auf das Blech gelegt werden. Auch diese Ausf374hrung ist von dem Anspruch 1 abgedeckt, da das Akustikvlies nicht zu Verbesse-rung der K374hlleistung eingesetzt wird, sondern als Akustikvlies Be-standteil der Deckenplatte ist." Gegen die Versendung des Begleitschreibens wendet sich die Kl344gerin, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, mit dem Antrag, 4 die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der Be-schreibung der Reichweite des zugunsten des Beklagten zu 2 er-teilten europ344ischen Patents 0 299 909 zu behaupten, dieses um-fasse auch "auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten", - 5 - bei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech, sondern auf das Akustikvlies selbst gelegt w374rden. Das Landgericht hat antragsgem344337 erkannt. Die Berufung hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, mit der die Be-klagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollen. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision. 6 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgem344337 zur Unterlas-sung der Behauptung verurteilt, der Schutzbereich des europ344ischen Patents 0 299 909 umfasse auch auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, es gehe vorliegend nicht um die im Verlet-zungsprozess bereits entschiedene Frage, ob die Kl344gerin flexible R366hrchen verwenden d374rfe, die bef374llt mit Wasser aus sich heraus in der Lage seien, recht gro337fl344chig auf einem Blech lose aufzuliegen. Denn die R366hrchen w374rden nicht in diesem Sinne flexibel verwendet, wenn sie auf ein Akustikvlies aufge-klebt w374rden. Diese Verwendungsweise betreffe die Unteranspr374che 6 und 11 des Patents. Aus den abh344ngigen Unteranspr374chen k366nne Patentschutz jedoch nur in Verbindung mit dem r374ckbezogenen unabh344ngigen Hauptanspruch be-gehrt werden. Ein selbst344ndiger Schutz der Elemente eines Unteranspruchs 7 - 6 - scheide im Rahmen des 247 14 PatG aus. Da die Unteranspr374che 6 und 11 den Schutzbereich des Patents nicht erweiterten, sei die von der Beklagten zu 1 in dem Rundschreiben beanstandete Verwendung von auf einem Akustikvlies auf-liegenden Kapillarmatten, bei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech, sondern auf das Akustikvlies selbst aufgeklebt w374rden, nicht vom Schutzbe-reich des Patents erfasst. 2. Dies h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 8 Die Kl344gerin macht einen Anspruch aus 247247 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG geltend. Sie beanstandet die sachliche Richtigkeit der im Klageantrag wieder-gegebenen 304u337erung der Beklagten. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist eine hinreichend konkrete Gefahr einer Beeintr344chtigung des gesch374tzten Rechts. Eine solche muss im Verfahren festgestellt werden. Sie liegt vor, wenn Verletzungen des gesch374tzten Rechts ernstlich und konkret als unmittelbar be-vorstehend zu besorgen sind (BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, NJW 1990, 2469, 2470 - Anzeigenpreis II; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 10 Rdn. 1 ff.; Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbe-werbsrecht, 24. Aufl., 247 8 UWG Rdn. 1.9 ff.; Melullis, Handbuch des Wettbe-werbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 567). Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr setzt eine wettbewerbswidrige rechtswidrige Handlung des Verletzers voraus (BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr). Das Vorhandensein dieser konkreten Gefahr hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Es hat nicht festgestellt, dass die Be-klagte die im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene 304u337erung aufgestellt hat. Eine Wiederholungsgefahr best374nde daher nur, wenn sich diese 304u337erung als eine Verallgemeinerung der 304u337erungen darstellen w374rde, die die Beklagte zu 1 in ihrer "Beschreibung der Ist-Situation" gemacht hat. 9 - 7 - Ist dies der Fall, so setzt der Anspruch der Kl344gerin weiter voraus, dass diese 304u337erung wettbewerbswidrig und rechtswidrig war. Hierzu kommt es auf die Auslegung des im Streit befindlichen Patents an, die der Senat im Revisi-onsverfahren X ZR 153/03 wie folgt vorgenommen hat: 10 Das Klagepatent betrifft eine Raumdecke, die aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion besteht. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als bekannt, bei solchen Raumdecken an den Platten oder der Tragekonstruktion Rohre f374r den Durchlauf eines Heiz- oder K374hlmediums zu befestigen. Dabei sei es anzu-streben, dass die Verbindung zwischen den Metallplatten und den Rohren m366g-lichst gleichm344337ig fest und gut w344rmeleitend sei, um eine hohe W344rme- bzw. K374hlwirkung zu erzielen. Bei den bekannten Konstruktionen sei eine Vielzahl von Rohrverbindungsstellen erforderlich, wodurch die Montage erschwert werde und sich die Gefahr von Undichtigkeiten erh366he. Auch das Auswechseln einzel-ner Metallplatten wie auch der Rohre werde dadurch kompliziert. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion f374r diese bestehende Raumdecke, die von einem Heiz- oder K374hlmedium durchstr366mbare rohrf366rmi-ge Leitungen zur Erzielung gew374nschter Temperaturwerte innerhalb des Raums tr344gt, zu schaffen, die sich einfach montieren l344sst und auch sp344tere Reparatur- oder Wartungsarbeiten ohne Schwierigkeiten erm366glicht, wobei trotzdem eine hohe Heiz- bzw. K374hlwirkung erreicht wird. 11 Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Raumdecke mit folgenden Merkmalen: 12 - 8 - Raumdecke aus 1. Metallplatten und 2. einer Tragekonstruktion; 3. die Raumdecke tr344gt rohrf366rmige Leitungen, die a) als flexible R366hrchen ausgestaltet und b) mattenf366rmig zusammengefasst c) lose auf den Metallplatten d) direkt aufliegen und e) zur Erzielung gew374nschter Temperaturwerte f) von einem Heiz- oder K374hlmedium durchstr366mt werden k366nnen. Aus den Merkmalen 3 a, 3 c und 3 d ergibt sich, dass die R366hrchen lose aufgrund ihres Eigengewichts und des Gewichts der durchgeleiteten Fl374ssigkeit auf den Metallplatten aufliegen. Allein durch dieses lose Aufliegen soll eine hin-reichende W344rme374bertragung stattfinden. Weitere Anforderungen an die Be-schaffenheit der R366hrchen stellt Patentanspruch 1 nicht. 13 - 9 - Patentanspruch 1 des Patents befasst sich somit mit der Problematik der W344rmeleitung und der einfachen Montage. Fragen der Schalld344mmung werden erst in den Patentanspr374chen 6 bis 11 angesprochen. Keiner der Unteranspr374-che gibt jedoch an, dass die R366hrchen auf der mit einem Akustikvlies beklebten Metallplatte aufliegen. Bei der Raumdecke nach Patentanspruch 6 haben die Metallplatten 326ffnungen f374r den Schalldurchtritt. Patentanspruch 7 beschreibt eine Ausf374hrungsform, bei der auf die R366hrchen eine schalld344mmende Schicht aufgelegt wird. Diese soll nach Unteranspruch 8 zugleich w344rmeisolierend sein. Nach Unteranspruch 9 soll die schalld344mmende Schicht aus Steinwolle beste-hen. Nach Unteranspruch 10 soll die Raumdecke insgesamt unter einer fest angeordneten schallabsorbierenden Decke aufgeh344ngt sein. Unteranspruch 11 schlie337lich beschreibt eine Raumdecke, bei der die Metallplatten auf der Unter-seite mit einer schallschluckenden Schicht bedeckt sind. 14 Entscheidend f374r die Frage, ob gleichwohl eine identische Verwirklichung der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung vorliegt, ist daher, ob die in der "Beschreibung der Ist-Situation" dargestellte Ausf374hrungsform den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 ausf374llt, weil sie s344mtliche Anweisungen der im Patent unter Schutz gestellten Lehre technisch identisch verwirklicht (BGHZ 112, 140, 155 - Befestigungsvorrichtung II). Dies h344ngt davon ab, ob das Akustikvlies auf die W344rme374bertragung Einfluss nimmt und wie gro337 gegebenenfalls dieser Ein-fluss ist. Bilden Metallplatte und das verklebte 0,3 mm starke Akustikvlies eine Einheit und wird die W344rme374bertragung dadurch nicht oder nur in geringem Umfang ber374hrt, so ist die in der "Beschreibung des Ist-Zustandes" geschilderte Ausf374hrung vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 erfasst. Das Akustikvlies ver-hindert dann funktional die mit der direkten Auflage der R366hrchen bezweckte Form der W344rme374bertragung ohne zus344tzliche Mittel nicht. Dies wird das Beru-fungsgericht zu pr374fen haben. Es wird dabei zu ber374cksichtigen haben, dass 15 - 10 - nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Kl344gervortrag die angestrebte W344rme374bertragung durch die Ausstattung mit einem Akustikvlies eingeschr344nkt wird, wobei die Minderleistung 30 bis 40 % betragen soll. Ergibt die vom Berufungsgericht vorzunehmende Aufkl344rung, dass die in der "Beschreibung der Ist-Situation" geschilderte Ausf374hrungsform nicht unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 f344llt, so kommt eine 344quivalente Benut-zung in Betracht, die das Berufungsgericht bisher nicht gepr374ft hat. Feststellun-gen hierzu fehlen und k366nnen in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden. 16 - 11 - Dabei wird es ebenfalls entscheidend auf den Einfluss des aufgeklebten Akus-tikvlieses auf die W344rme374bertragung ankommen. Nach Wiederer366ffnung der Tatsacheninstanz besteht auch insoweit Gelegenheit zu weiterem Vorbringen und gegebenenfalls um Sachaufkl344rung. Melullis M374hlens Meier-Beck Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2000 - 16 O 195/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2003 - 5 U 6683/00 -
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