BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 197/04 Verk374ndet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VIII 247247 10, 92 Abs. 2, 94 Abs. 5 a) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wurde nach der bis M344rz 2006 geltenden Fas-sung des SGB VIII durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einherge-henden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollst344ndig gedeckt, wenn das Kind vor Beginn der Hilfe mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammen gelebt hatte. Ein R374ckgriff des Tr344gers der Kinder- und Jugendhilfe war dann nicht mehr mittels 374bergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs, sondern nur noch durch Er-hebung eines 366ffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags m366glich. Nur wenn das Kind schon vor Beginn der Hilfe von seinen Eltern getrennt lebte, kam die Erhebung eines Kostenbeitrags nicht in Betracht. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe waren in diesen F344llen gegen374ber dem zivilrechtlichen Unterhaltsan-spruch subsidi344r und konnten den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decken. Nur dann bestand der Unterhaltsanspruch fort und ging mit den Leistungen auf den Tr344-ger der Kinder- und Jugendhilfe 374ber. b) Das SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung unterscheidet nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Trennung von den Eltern, sondern sieht f374r lau-fende Unterhaltsanspr374che ab April 2006 grunds344tzlich eine Bedarfsdeckung durch die mit der Heimunterbringung einher gehenden Jugendhilfeleistungen vor. F374r sei-nen R374ckgriff gegen die Eltern ist der Tr344ger der Kinder- und Jugendhilfe nun stets auf einen 366ffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verwiesen. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 197/04 -OLG D374sseldorf AG Emmerich - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. August 2004 wird zu-r374ckgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Kl344ger zu 1 54 % und der Kl344ger zu 2 46 % zu zahlen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren von den Beklagten als ihren Adoptiveltern Kindes-unterhalt f374r die Zeit ab Januar 2000. 1 Der am 6. Februar 1932 geborene Beklagte zu 1 ist Konzertorganist und pensionierter Musikhochschullehrer. Die am 13. Februar 1959 geborene Be-klagte zu 2 ist Studiendirektorin, hat sich w344hrend des vorliegenden Rechts-streits vom Schuldienst beurlauben lassen und arbeitet jetzt als Teilzeitkraft an einer Universit344t. 2 Seit 1996 adoptierten die Beklagten drei mittelamerikanische Kinder in ihren Heimatl344ndern (Mexiko und Guatemala). Das zun344chst in Mexiko adop- 3 - 3 - tierte, am 6. Januar 1986 geborene M344dchen M. wurde auf Veranlassung der Beklagten wieder dorthin zur374ckgebracht, weil diese mit ihren Eigenschaften nicht zufrieden waren. In der Folgezeit adoptierten die Beklagten in Mexiko den am 18. Juni 1988 geborenen Kl344ger zu 1. Die Adoption wurde auf Antrag der Beklagten erneut durch Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 9. April 1998 (6 XVI 5/98) ausgesprochen. Im Jahre 1999 adoptierten die Beklagten in Guatemala den am 22. M344rz 1990 geborenen Kl344ger zu 2. Durch Beschluss des Amtsgerichts D374sseldorf vom 10. Juni 2005 (98 XVI 27/02) wurde dieses Annahmeverh344ltnis anerkannt und ausgesprochen, dass es einem nach deut-schem Recht begr374ndeten Annahmeverh344ltnis gleich steht. Die dagegen einge-legte Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht D374sseldorf durch Be-schluss vom 20. Juli 2006 als unzul344ssig verworfen (25 T 467/06). Die Beklag-ten haben gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ein weiteres aus Guatemala stammendes und am 30. Mai 1992 geborenes M344d-chen M. gaben die Beklagten w344hrend der Adoptionsanwartschaft wieder zu-r374ck. Im November 1999 wurden die Kl344ger wegen Verdachts der Kindes-misshandlung durch die Beklagten vom Jugendamt in Obhut genommen und in Kinderheimen untergebracht. Mit Beschluss vom 7. M344rz 2000 wurde den Be-klagten das Sorgerecht entzogen und das zust344ndige Jugendamt zum Vormund bestellt. Ein Antrag auf R374ck374bertragung des Sorgerechts f374r den Kl344ger zu 1 blieb in zwei Instanzen erfolglos (OLG D374sseldorf Beschluss vom 16. Februar 2004 - 3 UF 40/03). 4 Jedenfalls seit Dezember 1999 erhalten die Kl344ger Hilfe zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII. Die monatlichen Kosten der Heimunter-bringung belaufen sich insgesamt auf mehr als 3.000 200. Im Januar 2000 374ber-sandte das Jugendamt den Beklagten eine Rechtswahrungsanzeige. Durch 5 - 4 - Leistungsbescheid der Stadt E. vom 4. Oktober 2000 wurden die Beklagten zu "Kostenbeitr344gen gem344337 247 94 Abs. 1 und 2 KJHG" herangezogen. Gegen die-sen Bescheid legten sie Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ruht der-zeit. 6 Nach R374ck374bertragung der Unterhaltsanspr374che durch den Tr344ger der Jugendhilfe begehren die Kl344ger Unterhalt von den Beklagten. Das Amtsgericht gab der Klage 374berwiegend statt und verurteilte die Beklagten, an den Kl344ger zu 1 einen Unterhaltsr374ckstand f374r die Zeit von Januar 2000 bis M344rz 2001 in H366he von 16.800 DM und laufenden Unterhalt ab April 2001 in H366he von mo-natlich 1.120 DM und ab Juli 2001 in H366he von monatlich 1.175 DM sowie an den Kl344ger zu 2 r374ckst344ndigen Unterhalt f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2001 in H366he von 14.550 DM und laufenden Unterhalt f374r die Zeit ab April 2001 in H366he von monatlich 970 DM und ab Juli 2001 in H366he von monatlich 1.013 DM zu zahlen. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Kl344ger. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 7 - 5 - I. 8 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in KindPrax 2005, 108 ver366ffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen, weil die Kl344ger nicht unterhaltsbe-d374rftig seien. Zwar bemesse sich der Unterhaltsbedarf der Kl344ger nach den konkret entstandenen Kosten der Heimunterbringung. Der einer Unterbringung entgegen stehende Wille der Beklagten sei unbeachtlich, weil ihnen die elterli-che Sorge entzogen und das Jugendamt als Vormund berechtigt sei, die Art und Weise der Unterhaltsgew344hrung zu bestimmen. Der Unterhaltsbedarf der Kl344ger sei allerdings durch die Leistungen der Jugendhilfe in vollem Umfang gedeckt. Zwar seien auch Leistungen der Ju-gendhilfe grunds344tzlich gegen374ber einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch subsidi344r, wie sich aus 247 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebe. Diese Regelung werde indes durch die speziellen Heranziehungs- und 334bergangsvorschriften der 247247 92, 94 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB VIII konkretisiert. Nach 247 94 Abs. 2 SGB VIII k366nnten die Eltern ohnehin nur in H366he der durch die ausw344rtige Un-terbringung ersparten Kosten herangezogen werden. Nur in diesem Umfang k366nne der Tr344ger der Jugendhilfe in der gesetzlich vorgesehenen Form bei den unterhaltspflichtigen Eltern R374ckgriff nehmen. Auch wenn nach 247 94 Abs. 3 SGB VIII kein Kostenbeitrag erhoben werden k366nne, gehe der Unterhaltsan-spruch eines Kindes nur in H366he des Betrages auf den Tr344ger der 366ffentlichen Jugendhilfe 374ber, der zu zahlen w344re, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf au337er Betracht bleibe. Da die Leistun-gen der Jugendhilfe in dem dar374ber hinausgehenden Umfang auch der Famili-enf366rderung dienten, seien sie gegen374ber dem Kindesunterhalt nur insoweit nachrangig, als das Gesetz die Heranziehung der Eltern zu den Kosten vorse-he. 9 - 6 - Nach 247 94 Abs. 3 SGB VIII gehe der Unterhaltsanspruch nur dann auf den Tr344ger der 366ffentlichen Jugendhilfe 374ber, wenn die Eltern vor Beginn der Hilfe nicht mit dem Kind zusammengelebt h344tten. Selbst wenn dem Jugendamt die Befugnis zur Beantragung der Jugendhilfe hier erst einige Wochen nach Herausnahme der Kinder aus der Familie 374bertragen worden sei, 344ndere das nichts daran, dass die Beklagten vor Beginn der Hilfen mit den Kl344gern zusam-mengelebt h344tten. Die Leistungen der Jugendhilfe st374nden in engem Zusam-menhang mit der Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Beklagten, wobei es auf eine kurze Zwischenzeit ohne Leistungsbewilligung nicht ankom-me. Die gesetzliche Regelung in 247 94 Abs. 3 SGB VIII differenziere nicht da-nach, aus welchen Gr374nden die Kinder aus der Familie genommen und ins Heim gegeben seien. Ein 334bergang des Unterhaltsanspruchs auf den Tr344ger der 366ffentlichen Jugendhilfe sei wegen des fr374heren Zusammenlebens auch dann ausgeschlossen, wenn wegen Erziehungsversagens der Eltern eine sp344-tere R374ckkehr nicht in Betracht komme. Das folge schon aus 247 34 SGB VIII, wonach die Heimunterbringung Jugendlichen auch eine auf l344ngere Zeit ange-legte Lebensform bieten k366nne und nicht auf den Versuch einer R374ckkehr in die Familie beschr344nkt sei. Soweit die Leistungen der Jugendhilfe - in H366he der durch die ausw344rtige Unterbringung ersparten Aufwendungen - nicht nachran-gig seien, scheide ein Unterhaltsanspruch gleichwohl aus. Denn aus der R374ck-griffsvorschrift des 247 94 Abs. 2 SGB VIII folge, dass der Unterhalt zun344chst ge-deckt sei und der Jugendhilfetr344ger im Wege des 366ffentlich-rechtlichen Erstat-tungsanspruchs R374ckgriff nehmen m374sse. Nur so k366nne f374r die Beklagten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme vermieden werden. 10 - 7 - II. 11 Diese Erw344gungen 374berzeugen auch gegen374ber den Einwendungen der Revision. 12 Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Un-terhaltsbedarf der Kl344ger durch die Leistungen der Jugendhilfe vollst344ndig ge-deckt ist und dem Tr344ger der Jugendhilfe lediglich ein Anspruch auf Zahlung eines 366ffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags gegen die Beklagten zusteht. Dabei ist nach der 334bergangsregelung zu den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen 304nderungen des SGB VIII zwischen Unterhaltsanspr374chen f374r die Zeit bis zum 31. M344rz 2006 und solchen f374r die Zeit ab April 2006 zu unterscheiden. Denn nach 247 97 b SGB VIII erfolgte die Heranziehung zu den Kosten f374r Leistungen und vorl344ufige Ma337nahmen, die - wie hier - schon vor dem 1. Oktober 2005 fort-laufend gew344hrt worden sind, bis zum 31. M344rz 2006 nach dem fr374heren Recht und erst f374r die Zeit ab April 2006 nach den zum 1. Oktober 2005 in Kraft getre-tenen ge344nderten Vorschriften des SGB VIII. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht Unterhaltsanspr374che der Kl344ger f374r die Zeit bis zum 31. M344rz 2006 abgewiesen, weil ihr Unterhaltsbedarf vollst344n-dig gedeckt war. Solche Anspr374che konnten deswegen nicht mehr auf den Tr344-ger der Jugendhilfe 374bergehen und von diesem auch nicht auf die Kl344ger zu-r374ck374bertragen werden. 13 a) Der Unterhaltsbedarf der Kl344ger bemisst sich allerdings nach den kon-kreten Kosten f374r ihre Heimunterbringung. Zwar schulden die Eltern einem ausw344rts untergebrachten minderj344hrigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, der sich regelm344337ig pauschal nach der H366he des Barun-terhalts richtet (Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 226 FamRZ 2006, 1597, 1598 f. mit Anm. Born). Sind die Kinder allerdings in einem Heim 14 - 8 - untergebracht, richtet sich ihr Unterhaltsbedarf nach den durch die Heimunter-bringung veranlassten und konkret feststehenden Kosten. Der einer Heimunter-bringung entgegenstehende Wille der Beklagten ist insoweit unerheblich, weil ihnen nach 247 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen wurde und das Recht zur Bestimmung der Art und Weise der Unterhaltsgew344hrung nach 247 1612 Abs. 2 BGB somit auf das Jugendamt als Vormund 374bergegangen ist. b) Dieser Unterhaltsbedarf der Kl344ger war allerdings durch die Leistun-gen der Kinder- und Jugendhilfe in vollem Umfang gedeckt. Die nach den Vor-schriften des SGB VIII in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung (SGB VIII a.F.) gew344hrten Leistungen waren zwar grunds344tzlich gegen374ber Un-terhaltsanspr374chen subsidi344r, zumal durch sie Verpflichtungen Anderer, insbe-sondere Unterhaltspflichtiger ausdr374cklich nicht ber374hrt werden sollten (247 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F.; Wiesner SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 2. Aufl. vor 247 90 Rdn. 2 f.). Allerdings wurde diese grunds344tzliche Subsidiarit344t schon nach fr374herem Recht durch diverse Vorschriften eingeschr344nkt und speziell ausgestaltet (Wiesner aaO 247 10 Rdn. 22; Schellhorn SGB VIII 247 10 Rdn. 13 f. m.w.N.; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 327 a und OLG Schleswig OLGR 2001, 322). 15 aa) Danach waren Kinder, Jugendliche oder deren Eltern teilweise indivi-duell durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid fest-zusetzen war, zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einem Heim heranzu-ziehen (247 92 Abs. 2 i.V.m. 247 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII a.F.). Teilweise ging der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Tr344ger der 366ffentlichen Jugendhilfe 374-ber (247 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F.; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 276). Im 334brigen konnte der Tr344ger der 366ffentlichen Jugendhilfe den Anspruch gegen einen nach b374rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen bei Leistungen an einen jungen Vollj344hrigen auf sich 374berleiten (247 96 SGB VIII a.F.; M374nder Frankfurter 16 - 9 - Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 4. Aufl. 247 96 Rdn. 1). F374r die Art der Heranziehung der Eltern des unterhaltsbed374rftigen Kindes oder Jugend-lichen unterschied die Sonderregelung in 247 94 SGB VIII a.F. danach, ob sie vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammengelebt, ihm also im Wesentlichen Naturalunterhalt geleistet hatten (so 247 94 Abs. 2 SGB VIII a.F.), oder ob die Eltern schon in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder Ju-gendlichen zusammengelebt hatten, ihm also schon zuvor Barunterhalt schul-deten (247 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.). In beiden F344llen sollte die finanzielle Belas-tung der Eltern durch die Ma337nahmen der Kinder- und Jugendhilfe nicht ver344n-dert werden, also gegen374ber der vorher bestehenden Situation weder sinken noch steigen (Wiesner aaO 247 94 Rdn. 2). Nur wenn die Kinder schon zuvor von ihren Eltern getrennt lebten, war von diesen kein Kostenbeitrag zu erheben, da der (laufende) Unterhaltsan-spruch des Kindes oder des Jugendlichen in H366he des Betrages, der zu zahlen w344re, wenn die Leistungen der Jugendhilfe und der sie veranlassende beson-dere Bedarf au337er Betracht bleibt, auf den Tr344ger der 366ffentlichen Jugendhilfe 374berging. In solchen F344llen war der Unterhaltsbedarf der Kinder wegen der Subsidiarit344t der Kinder- und Jugendhilfe nicht gedeckt, was einen 334bergang ihrer Forderungen auf den Tr344ger der Jugendhilfe erm366glichte. Nur 374ber diese Anspr374che, die der Tr344ger der 366ffentlichen Jugendhilfe - wie hier geschehen - auf das Kind oder den Jugendlichen zur374ck374bertragen kann (M374nder aaO 247 94 Rdn. 7 ff.; Wiesner aaO 247 94 Rdn. 19 ff.), ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden (247 94 Abs. 3 Satz 2 und 4 SGB VIII a.F.; Wiesner aaO 247 94 Rdn. 2). 17 Demgegen374ber erfolgte die Heranziehung der Eltern, die bis zum Beginn der Jugendhilfe mit den Kindern oder Jugendlichen zusammenlebten, allein durch 366ffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid. Um eine doppelte Inanspruch-nahme der Eltern sowohl durch Leistungsbescheid als auch aufgrund des fami- 18 - 10 - lienrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu vermeiden, sah das Gesetz f374r diese F344lle keinen 334bergang des Unterhaltsanspruchs vor. Diese gesetzliche Rege-lung sprach daf374r, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen in solchen F344llen durch die Leistungen der 366ffentlichen Jugendhilfe voll abgedeckt und ein R374ckgriff gegen die Eltern auf den 366ffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag beschr344nkt sein sollte (vgl. M374nder aaO 247 94 Rdn. 1, 3 ff. und Wiesner aaO Rdn. 5, 12 ff.; zur Berechnung des Kostenbeitrags nach altem Recht vgl. BVerwGE 108, 222, 226 ff.). Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in F344llen, in denen die Eltern vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammenlebten, ausnahmsweise bedarfs-deckend auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch anzurechen waren. Daf374r spricht, dass die Eltern stets nur den Unterhalt schuldeten, der zu zahlen w344re, wenn die Leistungen der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Be-darf au337er Betracht blieb (247 94 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 SGB VIII a.F.) und die-ser Betrag in solchen F344llen als Kostenbeitrag zu erheben war (247247 91 Abs. 1 Nr. 4c, Abs. 5, 92 Abs. 2 SGB VIII a.F.). Wegen der Gefahr einer doppelten Inan-spruchnahme konnte der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch in solchen F344llen daneben nicht fortbestehen. Im Einklang damit sah das Gesetz f374r diese F344lle weder einen Anspruchs374bergang noch eine 334berleitungsm366glichkeit vor (247 94 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 SGB VIII a.F.) und verwies zur Durchsetzung auch nicht auf den Zivilrechtsweg (247 94 Abs.3 S. 4 SGB VIII a.F.). 19 bb) Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagten bis zum Beginn der Leistungen 366ffentlicher Jugendhilfe mit den Kl344gern zusammengelebt haben und nach 247 94 Abs. 2 SGB VIII deswegen nur eine Heranziehung zu 366ffentlich-rechtlichen Unterhaltsbeitr344gen in Betracht kommt. 20 - 11 - Eltern oder Elternteile lebten mit dem Kind oder dem Jugendlichen im Sinne des 247 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. zusammen, wenn mit ihm eine Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft bestand. Nach dem Sinn der Regelung war eine nur vor374bergehende Unterbrechung der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft, et-wa durch eine ausw344rtige Unterbringung, unsch344dlich (Wiesner aaO 247 94 Rdn. 5; BVerwGE 68, 299, 301). Denn die unterschiedlichen Rechtsfolgen des 247 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. einerseits und des 247 94 Abs. 3 SGB VIII a.F. anderer-seits fanden ihren Grund in dem Rechtsverh344ltnis zwischen Eltern und Kind bei Beginn der 366ffentlichen Jugendhilfe. Wurde diese in unmittelbarem Zusammen-hang mit der Trennung der Kinder von ihren Eltern geleistet, war deren Kosten-beteiligung im Wege des 366ffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags durchzusetzen. 21 So lag der Fall hier. Grund f374r die Heimunterbringung der Kl344ger und somit f374r die 366ffentlich-rechtlichen F374rsorgeleistungen war die Entziehung des Sorgerechts nach 247 1666 BGB und die Herausnahme der Kl344ger aus der Wirt-schafts- und Lebensgemeinschaft mit den Beklagten. Die Leistungen der Ju-gendhilfe waren mithin unmittelbare Folge der Herausnahme der Kl344ger aus der Familie der Beklagten. Darauf, dass die Kl344ger schon im November 1999 vom Jugendamt in Obhut genommen worden waren, w344hrend sie nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts m366glicherweise erst ab Dezember 1999 Hilfe zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII erhielten, kommt es nicht an. Die bei Beginn der Leistungen bestehende kurzfristige Unterbrechung der Wirt-schafts- und Lebensgemeinschaft mit den Adoptiveltern ist f374r die Anwendbar-keit des 247 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. deswegen unerheblich. 22 cc) Das Berufungsgericht hat Unterhaltsanspr374che der Kl344ger f374r die Zeit bis M344rz 2006 deswegen zu Recht abgewiesen, weil ihr voller Unterhaltsbedarf durch die Leistungen der 366ffentlichen Jugendhilfe gedeckt war. Damit geht ein-her, dass solche Unterhaltsanspr374che auch nicht mehr auf den Tr344ger der 366f- 23 - 12 - fentlichen Jugendhilfe 374bergehen konnten und dieser auf einen 366ffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag der Eltern nach 247247 91 ff., 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. verwiesen war. Ebenso schied eine 334berleitung von Anspr374chen gegen einen nach b374rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen aus, weil solches nach 247 96 SGB VIII a.F. nur bei Unterhaltsanspr374chen junger Vollj344hriger in Betracht kam und beide Kl344ger in der hier relevanten Zeit bis M344rz 2006 noch minderj344hrig waren. 2. Unterhaltsanspr374che der Kl344ger gegen die Beklagten scheiden erst recht auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen 304nderun-gen des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) f374r die Zeit ab April 2006 aus. 24 a) Zwar werden nach 247 10 Abs. 1 SGB VIII Verpflichtungen Anderer durch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe weiterhin nicht ber374hrt. Zugleich hat der Gesetzgeber in 247 10 Abs. 2 SGB VIII aber die Inanspruchnah-me unterhaltspflichtiger Personen dahin konkretisiert, dass diese nach den 247247 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten f374r Leistungen und vorl344ufige Ma337nah-men zu beteiligen sind. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere die Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicher-stellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Einen rechtlichen Nach-rang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegen374ber der Elternverant-wortung hat das Gesetz aber nur insoweit konkretisiert, als der Tr344ger der Kin-der- und Jugendhilfe 366ffentlich-rechtliche Kostenbeitr344ge erheben kann (M374nder Frankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilferecht 5. Aufl. 247 10 Rdn. 28; Wiesner SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 3. Aufl. 247 10 Rdn. 28; Jans/Happe/Saurbier/Maas Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl. Stand Januar 2006 B II Art. 1 247 10 Rdn. 23). 25 - 13 - aa) Unterhaltspflichten sind somit gegen374ber Leistungen nach dem SGB VIII anders als gegen374ber den meisten Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch grunds344tzlich nicht vorrangig. Im Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist dies schon deswegen geboten, weil die Leistungsgew344hrung nicht wegen des Ausbleibens der Unterhaltszahlungen erfolgt, sondern unabh344ngig davon erzie-herischen, behinderungsbedingten oder anderen F366rderbedarf voraussetzt. Die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts durch den Jugendhilfetr344ger nach 247 39 SGB VIII wirkt sich deswegen auch auf den zivilrechtlichen Unter-haltsbedarf des Kindes aus. 26 Entsprechend ordnet 247 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nunmehr ausdr374cklich an, dass der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorl344ufige Ma337nahmen nach dem SGB VIII gedeckt ist und dies bei der Berechnung des Unterhalts ber374cksichtigt werden muss. Zwar entf344llt der zivilrechtliche Unter-haltsanspruch dadurch nicht dem Grunde nach. Die mit den Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts verbundene Bedarfsdeckung kann aber die H366he des Unterhaltsanspruchs reduzieren oder zu seinem vollst344ndigen Wegfall f374h-ren. Soweit der Unterhalt im Rahmen der Leistungsgew344hrung nach dem SGB VIII sichergestellt ist, ist auch der unterhaltsrechtliche Bedarf des Leis-tungsempf344ngers in aller Regel gedeckt (M374nder aaO 247 10 Rdn. 29 f.; BT-Drucks. 15/3676 S. 31). Dadurch wird der Unterhaltspflichtige seiner mate-riellen Verantwortung gegen374ber dem jungen Menschen zwar nicht enthoben, weil er durch die Erhebung eines Kostenbeitrags in die Pflicht genommen wer-den kann. Eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels Kostenbeitrags einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ist aber aus-geschlossen. 27 bb) Im Einklang damit regelt 247 92 Abs. 2 SGB VIII, dass die Heranzie-hung durch Erhebung eines Kostenbeitrags erfolgt. Zum Umfang der Heranzie- 28 - 14 - hung enth344lt 247 94 Abs. 5 SGB VIII nunmehr eine Verordnungserm344chtigung, von der durch die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeitr344ge f374r Leistun-gen und vorl344ufige Ma337nahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbei-tragsverordnung - KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907; vgl. auch Wiesner aaO 247 94 und M374nder aaO Anh. zu 247 94) Gebrauch gemacht wurde. Weil die Inanspruchnahme der Eltern nunmehr stets auf einen 366ffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag beschr344nkt ist, hat der Gesetzgeber durch das Kin-der- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz 2005 die fr374here Vorschrift zur 334berleitung von Anspr374chen gegen einen nach b374rgerlichem Recht Unterhalts-pflichtigen aufgehoben. Denn die Konzentration der Heranziehung auf einen 366ffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag macht weitere Regelungen 374ber die 334ber-leitung von Anspr374chen gegen eine nach b374rgerlichem Recht unterhaltspflichti-ge Person entbehrlich (BT-Drucks. 15/3676 S. 42; M374nder aaO Anm. zu 247 96). 29 b) F374r die Zeit ab April 2006 ist der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Kl344ger dem Grunde nach zwar nicht entfallen, der Unterhaltsbedarf aber durch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollst344ndig gedeckt. Ein Unterhalts-anspruch der Kl344ger besteht somit auch f374r diese Zeit nicht mehr. Der R374ckgriff 30 - 15 - gegen die dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Eltern ist deswegen lediglich in Form der pauschalierten Kostenbeteiligung nach 247247 90 ff. SGB VIII im Wege des Verwaltungsverfahrens zul344ssig. Der Tr344ger der Kinder- und Jugendhilfe muss sich deswegen auf das schon anh344ngige Verwaltungsverfahren verwei-sen lassen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Emmerich am Rhein, Entscheidung vom 19.07.2001 - 5 F 147/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.08.2004 - II/3 UF 197/01 -
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