BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 197/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 435.324,51 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist indes unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat kein unzul344ssiges Grundurteil best344tigt. Nach den Grunds344tzen der Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2114) ist ein Zwischenurteil 374ber den Grund hier zu-l344ssig. Es liegt nach Klageantrag und vorgetragenem Sachverhalt auch keiner 2 - 3 - der F344lle vor, in denen die Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit mehre-rer in einer Klage zusammengefasster, prozessual selbst344ndiger Anspr374che ein Grundurteil nur unter eingeschr344nkten Voraussetzungen zugelassen hat. Daher ist die Klage auch nicht auf einen anderen als den in der Forde-rungsanmeldung angegebenen Anspruchsgrund gest374tzt. Die Anmeldung vom 21. November 2001 hat vielmehr zu einer Unterbrechung - nachfolgend einer Hemmung - der Verj344hrungsfrist des 247 146 InsO a.F. gef374hrt. Die Unterbre-chung erfasst auch Anspr374che aus 247 133 Abs. 1 InsO (zum Umfang der Verj344h-rungsunterbrechung vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03, NJW-RR 2006, 736, 738). 3 Ein Versto337 gegen das Grundrecht auf rechtliches Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 15.03.2005 - 9 O 905/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 U 346/05 -
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