BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 197/05 Verk374ndet am: 11. Juli 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 276 Bb, Cg Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn 374berquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grunds344tzlich grob fahrl344ssig. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten Scha-densersatzanspr374che geltend, weil dieser den bei ihr gemieteten Pkw grob fahr-l344ssig besch344digt habe. 1 Am 8. Juni 2004 mietete der Beklagte bei der Kl344gerin einen BMW 318, wobei eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in H366he von 550 200 f374r selbstver-schuldete Unf344lle vereinbart wurde. Bei 334bergabe des Fahrzeugs erhielt der Beklagte von der Kl344gerin ein mit "Mietvertrag" 374berschriebenes Blatt Papier, aus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die H366he der Miete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab. 2 - 3 - Ferner hei337t es dort: 3 "Ich akzeptiere f374r diese und zuk374nftige Anmietungen die allgemeinen S. -Vermietbedingungen, die Bedingungen des S. -Expressmaster-agreement sowie die Gesch344ftsbedingungen der Kreditkarteninstitute. ... Die allgemeinen S. -Vermietbedingungen und die Bedingungen des S. -Expressmasteragreement liegen im Vermietb374ro aus." 4 In den Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin hei337t es unter "J: Haftung des Mieters Nr. 2.": "Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unf344llen f374r Sch344den der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschlie337en = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er f374r Sch344den, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn ... er oder seine Erf374llungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrl344ssigkeit herbeigef374hrt haben ..." Am 13. Juni 2004 verursachte der Beklagte gegen 4.00 Uhr morgens auf der Bundesautobahn A 8 zwischen Stuttgart und Pforzheim mit dem gemieteten BMW einen Unfall. Hierzu hei337t es im Schadensbericht des Beklagten vom 13. Juni 2004: 5 "Leichtes Ausweichman366ver beim Befahren der A 8 von Stuttgart nach Pforzheim. Ausweichen aufgrund eines Wildwechsel (vermutlich Fuchs) nach rechts, wobei die etwas in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke touchiert wurde." An der Unfallstelle ist die Leitplanke verst344rkt und ragt deshalb etwas in den Seitenstreifen hinein. Der Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Ge-schwindigkeit von 120 km/h. Durch den Unfall entstand der Kl344gerin ein Scha-den von insgesamt 8.892,69 200. 6 - 4 - Das Landgericht hat der Klage auf Ausgleich dieses Schadens in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrl344ssig herbeige-f374hrt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht ihn lediglich zur Zahlung des Selbstbehalts in H366he von 550 200 verurteilt. Die Gesch344ftsbe-dingungen der Kl344gerin seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe jedoch nicht grob fahrl344ssig gehandelt. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision sucht die Kl344gerin, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 8 I. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, die Kl344gerin habe gegen den Be-klagten gem344337 247247 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag lediglich einen Anspruch auf Leistung des Selbstbehalts von 550 200. Die Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Kl344gerin, wonach der Beklagte auch bei vertraglicher Haftungsfreistellung dann voll hafte, wenn er den Schaden vors344tzlich oder grob fahrl344ssig herbeigef374hrt habe, seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe mit der 334bergabe des Fahrzeugs den schriftlichen Mietvertrag mit dem Hinweis auf die AGB der Kl344gerin erhalten. Der Hinweis sei daher ent-sprechend 247 305 Abs. 2 BGB bei und nicht erst nach Vertragsschluss erfolgt. Auch sei der Hinweis ausdr374cklich im Sinne der genannten Vorschrift gewesen. Er sei n344mlich so angeordnet gewesen, dass er von einem Durchschnittskun- 9 - 5 - den auch bei fl374chtiger Betrachtung nicht habe 374bersehen werden k366nnen. Schlie337lich habe sich der Beklagte - jedenfalls durch schl374ssiges Verhalten - mit der Geltung der AGB einverstanden erkl344rt, da er nach 334bergabe des schriftli-chen Vertragstextes, der den Hinweis auf die AGB enthalten habe, das Fahr-zeug in Empfang genommen habe und es so zum Vertragsschluss gekommen sei. Inhaltlich sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach hafte der Beklagte aber f374r den eingetretenen Schaden nicht 374ber den Selbstbehalt von 550 200 hin-aus. Denn der Kl344gerin sei der Nachweis nicht gelungen, der Beklagte habe den Unfall grob fahrl344ssig verschuldet. In tats344chlicher Hinsicht sei davon aus-zugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die vom Beklag-ten nachts um ca. 4.00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befah-rene Autobahn A 8 gekreuzt habe, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen sei und dabei mit dem Fahrzeug der Kl344gerin die Leitplanke gestreift habe. Auf-grund dieses Sachverhalts liege jedenfalls ein in subjektiver Hinsicht unent-schuldbares Fehlverhalten, das ein gew366hnliches Ma337 erheblich 374bersteige, nicht vor. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012) im Rahmen einer Teilkaskoversicherung entschieden, dass ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklasse-Pkw bei einer Ge-schwindigkeit von etwa 90 km/h einem Hasen ausweiche, grob fahrl344ssig han-dele. In jenem Fall sei es jedoch um die Frage gegangen, ob ein Versiche-rungsnehmer im Rahmen einer Teilkaskoversicherung es nach 247247 62, 63 VVG f374r geboten halten d374rfe, zur Abwendung und Minderung des (drohenden) Schadens einem Kleintier auszuweichen. Im Rahmen einer solchen Konstellati-on habe der Bundesgerichtshof ausgef374hrt, der Versicherungsnehmer habe sich grob fahrl344ssig 374ber die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Vermei-dung des versicherten Schadens geirrt und k366nne deswegen nach 247247 62, 63 VVG seine Aufwendungen (Rettungskosten) nicht ersetzt verlangen. Im vorlie-genden Fall gehe es jedoch nicht um den Ersatz von Aufwendungen f374r Ret- - 6 - tungsma337nahmen, sondern darum, ob der Versicherungsfall als solcher durch grobe Fahrl344ssigkeit herbeigef374hrt worden sei. Im Rahmen dieser Pr374fung d374rfe ein reflexartiges Ausweichen nicht bereits als subjektiv v366llig unentschuldbar und somit grob fahrl344ssig eingestuft werden. Denn es entspreche der nat374rli-chen Reaktion eines Menschen, einem pl366tzlich auftauchenden Hindernis aus-zuweichen und einen Zusammensto337 zu vermeiden und nicht auf das Hindernis zuzufahren. Eine solche "nat374rliche", wenn auch u.U. nicht sinnvolle oder zweckm344337ige Reaktion bei unvermitteltem Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn k366nne als fahrl344ssig angesehen werden, nicht aber als subjektiv v366llig unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gew366hnliches Ma337 erheblich 374berstei-ge. II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 10 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin nach 247 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestand-teil geworden sind. 11 a) Dem h344lt die Revisionserwiderung zwar entgegen, der Beklagte habe im Einzelnen vorgetragen, dass der Mietvertrag m374ndlich und damit ohne Hin-weis auf Allgemeine Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin geschlossen worden sei. Dies habe die Kl344gerin auch nicht bestritten. 12 Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Kl344gerin hat bestritten, dass zwischen den Parteien zun344chst ein m374ndlicher Vertrag 374ber das Fahrzeug ab-geschlossen worden sei und erst dann der Beklagte auf ihre Allgemeinen Ge- 13 - 7 - sch344ftsbedingungen hingewiesen worden sei. Des weiteren ist revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die m374ndlichen Abreden der Parteien 374ber die Anmietung des Fahrzeuges, die 334bergabe des schriftli-chen Mietvertrages und die 334bergabe des Fahrzeugs als einen einheitlichen Vorgang gesehen hat, die als ganzes den Vertragsschluss bildeten. 14 b) Das Berufungsgericht konnte auch - entgegen der Auffassung der Re-visionserwiderung - im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen f374r einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht zu 374bersehen und damit im Sinne von 247 305 Abs. 2 BGB ausdr374cklich sei. Diese Bewertung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf gest374tzt, dass der gesamte Vertragstext nur eine Seite umfasst und der Hinweis auf die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zu Beginn eines neuen Absatzes und so-mit drucktechnisch etwas abgehoben erscheint. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach st344ndiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grob fahrl344ssig derje-nige handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Um-st344nden in ungew366hnlich hohem Ma337 verletzt und unbeachtet l344sst, was im ge-gebenen Fall jedem einleuchten m374sse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrl344s-sigkeit muss es sich bei einem grob fahrl344ssigen Verhalten um ein auch in sub-jektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gew366hnli-ches Ma337 erheblich 374bersteigt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, 1118, 1119 m.w.N.). 15 Ob die Fahrl344ssigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist, ist Sache der tatrichterlichen W374rdigung. Sie erfordert eine Abw344gung aller ob-jektiven und subjektiven Tatumst344nde und entzieht sich deshalb weitgehend 16 - 8 - einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche W374rdigung ist mit der Re-vision nur beschr344nkt angreifbar. Nachgepr374ft werden kann nur, ob in der Tat-sacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grads der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Betracht geblieben sind. Haben die Tatsachengerichte hiergegen nicht versto337en, sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen 344hnlich liegender Sach-verhalte hinzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 - NJW 2003, 2903, 2904). Im vorliegenden Fall l344sst die Wertung des Oberlandesgerichts, der Be-klagte habe nicht grob fahrl344ssig gehandelt, im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen, der zur Aufhebung des Berufungsurteils f374hrte. 17 Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Begriff der groben Fahrl344ssigkeit sei jeweils nach der konkreten Versicherungssituation unterschiedlich zu definieren. Vielmehr wird, worauf die Revision zu Recht hin-weist, der Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit nach st344ndiger Rechtspre-chung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich einheitlich be-stimmt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, 1118 m.w.N.). An diesem Grundsatz ist schon aus Gr374nden der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht bef374rwortete unterschiedliche Definition des Begriffs f374hrte im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiede-nen Arten von Versicherungen zu einer kaum noch 374berschaubaren Aufsplitte-rung des Begriffs der groben Fahrl344ssigkeit und damit zu einer nicht hinnehm-baren Rechtsunsicherheit. Die gegenteiligen Ausf374hrungen des Berufungsge-richts lassen jedoch seine Bewertung unber374hrt, der Beklagte habe im konkre-ten Fall nicht grob fahrl344ssig gehandelt. 18 - 9 - Auch die Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts, das reflexartige Aus-weichen des Beklagten als Reaktion auf das pl366tzliche Auftauchen eines Fuch-ses stelle grunds344tzlich kein grob fahrl344ssiges Fehlverhalten dar, n366tigt - im Gegensatz zur Meinung der Revision - im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Zwar mag die Aussage des Berufungsgerichts, eine Reflex-handlung stelle grunds344tzlich kein grob fahrl344ssiges Fehlverhalten dar, zu weit gehen und zu allgemein sein. So w344re in der Situation des Beklagten ein reflex-artiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichman366ver verbunden mit einer scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft 374ber sein Fahrzeug verliert, in der Regel auch subjektiv als grob fahrl344ssig begangener Fahrfehler zu bewerten. 19 Dies 344ndert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall die W374rdigung des Berufungsgerichts Bestand hat, wonach dem Beklagten subjektiv grobe Fahrl344ssigkeit nicht anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesge-richts ist davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die von ihm nachts mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahre-ne Autobahn kreuzte, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen ist und dabei mit dem Fahrzeug der Kl344gerin die Leitplanke gestreift hat. Dass das Beru-fungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares 20 - 10 - Fehlverhalten bewertet hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen Beurtei-lungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2005 - 10 O 808/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.10.2005 - 10 U 53/05 -
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