BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 197/08 Verk374ndet am: 9. Juli 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 315 Abs. 2, 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 247 547 Nr. 6 ZPO Ein erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der beschwerten Partei nicht innerhalb von f374nf Monaten, gerechnet von der Verk374ndung an, zugestellt worden ist. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den beklagten Insolvenzverwalter im Wege der Stu-fenklage auf Auskunft 374ber die bei der Ver344u337erung von Zubeh366r erzielten Er-l366se, Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin ist das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion will der Beklagte die Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin erreichen. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde: 2 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Das Urteil des Landgerichts leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von 247 513 Abs. 1 ZPO. Es sei am 15. November 2006 verk374ndet, jedoch erst am 16. April 2007 - f374nf Mo-nate und einen Tag nach dem Verk374ndungstermin - der Kl344gerin zugestellt worden. Dadurch habe die Kl344gerin weniger als einen Monat Zeit gehabt zu pr374fen, ob Berufung eingelegt werden solle. Die Urs344chlichkeit der Rechtsver-letzung f374r das angefochtene Urteil werde gem344337 247 547 Nr. 6 ZPO unwiderleg-lich vermutet. Diese Vorschrift sei im Berufungsrecht entsprechend anwendbar. Nach gefestigter Rechtsprechung sei ein bei Verk374ndung nicht vollst344ndig ab-gefasstes Urteil nicht mit Gr374nden versehen, wenn es nicht innerhalb von f374nf Monaten ab Verk374ndung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrie-ben und der Gesch344ftsstelle 374bergeben worden sei. Gleiches gelte, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Urteil innerhalb der F374nf-Monats-Frist vollst344ndig zur Gesch344ftsstelle gelangt, aber erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt worden sei; denn die vom Gesetz einger344umte 334berlegungsfrist von einem Monat nach Ablauf der F374nf-Monats-Frist m374sse der beschwerten Partei ungeschm344lert zur Verf374gung stehen. 3 - 4 - II. 4 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 1. Das Urteil des Landgerichts war nicht schon deshalb analog 247 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gr374nden versehen gewesen w344re. Nach gefestigter h366chstrichterlicher Rechtsprechung stellen die in 247 547 ZPO beschriebenen Verfahrensrechtsverletzungen dann, wenn sie dem erstinstanz-lichen Gericht unterlaufen sind, zwar wesentliche Verfahrensm344ngel (247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) dar, auf welchen das erstinstanzliche Urteil beruht (RGZ 37, 248, 249; BGH, Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 984, 986; v. 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509 [zu 247 551 Nr. 6 ZPO a.F.]; ebenso OLG Rostock OLG-Report 2007, 559 f; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 21. Aufl. 247 539 Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 538 Rn. 11; Hk-ZPO/W366stmann, 2. Aufl. 247 538 Rn. 9; Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl. 247 538 Rn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 138 Rn. 23; Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 247 538 Rn. 9; aA KG MDR 2007, 48; Rimmelspacher, ZZP 106 (1993), 246, 248 f). Ein solcher Man-gel liegt hier jedoch nicht vor. a) Das Landgericht hat am Schluss der m374ndlichen Verhandlung am 15. November 2006 das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verk374ndet. Am 11. April 2007 ist die mit Tatbestand und Entscheidungsgr374nden versehene, von den mitwirkenden Richtern unterschriebene vollst344ndige Fassung des Ur-teils zur Gesch344ftsstelle gelangt. Je eine Ausfertigung des Urteils ist dem Be-klagten am 13. April 2007 und der Kl344gerin am 16. April 2007 zugestellt worden. Gleichwohl beruht das Urteil noch auf der m374ndlichen Verhandlung vom 15. November 2006. Die 344u337erste Grenze f374r die 334bergabe des vollst344ndig ab- 6 - 5 - gefassten Urteils an die Gesch344ftsstelle, die dem Begriff "alsbald" noch gerecht wird, betr344gt nach gefestigter h366chstrichterlicher Rechtsprechung f374nf Monate (GmS OGB, Beschl. v. 27. April 1993 - GmS OGB 1/92, ZIP 1993, 1341, 1343 ff; BGH, Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642, 1643; Urt. v. 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Beschl. v. 22. November 2004 - NotZ 23/04, NJW-RR 2005, 1151, 1152). Diese vom Bun-desverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandete Frist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2161, 2162) hat das Landgericht gewahrt. b) Dass der Kl344gerin infolge der sp344ten Zustellung die Fristen zur Einle-gung (247 517 ZPO) und Begr374ndung (247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der Berufung nicht in vollem Umfang zur Verf374gung standen, f374hrt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dass das landgerichtliche Urteil als "nicht mit Gr374nden versehen" im Sinne von 247 547 Nr. 6 ZPO anzusehen ist. 7 aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes zur H366chstfrist von f374nf Mona-ten, innerhalb derer das verk374ndete Urteil abgesetzt und vollst344ndig zur Ge-sch344ftsstelle gelangt sein muss, beruht vor allem auf der Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsverm366gen abnimmt. Nach Ablauf von mehr als f374nf Mo-naten ist nicht mehr gew344hrleistet, dass der Eindruck von der m374ndlichen Ver-handlung und das Beratene zuverl344ssigen Niederschlag in den so viel sp344ter abgefassten Gr374nden der Entscheidung finden (GmS OGB aaO, S. 1344; BVerfG aaO). Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gr374nde der Rechtssicherheit (GmS OGB, aaO; BGH, Urt. v. 19. Mai 2004, aaO). Mit der Frist zur Einlegung und Begr374ndung des jeweils statthaften Rechtsmittels hat das nichts zu tun. 8 - 6 - bb) Die H366chstfrist von f374nf Monaten, innerhalb derer das unterschriebe-ne Urteil zum Zwecke der Zustellung auf die Gesch344ftsstelle gelangt sein muss, dient allerdings auch noch einem weiteren Zweck. Insbesondere der unterlege-nen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei ist nicht zu-zumuten, nach der Verk374ndung eines Urteils 374berm344337ig lange warten zu m374s-sen, um - 374ber eine etwaige m374ndliche Urteilsbegr374ndung hinaus - die n344heren Gr374nde zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen gef374hrt haben (GmS OBG, aaO S. 1345). Die durch das Urteil beschwerte Partei soll nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit R374cksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechts-mittel einlegen zu m374ssen, ohne die Urteilsgr374nde zu kennen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1986 - VI ZR 99/85, NJW 1986, 2958, 2959; v. 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85, NJW 1987, 2446, 2447). In der 344lteren Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist daraus weitergehend der Schluss gezogen worden, der Par-tei m374sse die vom Gesetz einger344umte 334berlegungsfrist von einem Monat nach Ablauf des F374nfmonatszeitraums zwingend uneingeschr344nkt zur Verf374gung stehen (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1986, aaO; v. 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89, NJW 1991, 1547; ebenso Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 247 551 Rn. 34; Wieczorek/Sch374tze/Pr374tting, ZPO 3. Aufl. 247 547 Rn. 45; Musielak/Ball, aaO 247 547 Rn. 13; zweifelnd Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 547 Rn. 15; aA M374nch-Komm-ZPO/Wenzel, ZPO 3. Aufl. 247 547 Rn. 16). 9 Obwohl die Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der F374nfmonatsfrist die Verfahrensrechte der beschwerten Partei beeintr344chtigt, n344mlich die Fristen zur Einlegung (247 517 ZPO) und Begr374ndung (247 520 Abs. 2 ZPO) der Berufung verk374rzt oder jedenfalls verk374rzen kann, unterliegt das ver-sp344tet zugestellte Urteil jedoch nicht zwingend der Aufhebung (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361, 362). 10 - 7 - 11 (1) Die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung betr344gt zwei Monate. Sie be-ginnt mit der Zustellung des in vollst344ndiger Form abgefassten Urteils, sp344tes-tens aber mit Ablauf von f374nf Monaten nach der Verk374ndung (247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird das erstinstanzliche Urteil sp344ter als f374nf Monate nach der Verk374ndung zugestellt, verk374rzt sich die Frist entsprechend. Die Begr374ndungs-frist kann jedoch verl344ngert werden (247 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Ist das anzufechtende Urteil f374nf Monate nach der Verk374ndung noch nicht zugestellt, kann die Berufung au337erdem zun344chst allein mit der unterbliebenen Zustellung begr374ndet werden. Die Berufungsbegr374ndung muss nur erkennen lassen, dass das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben m366ge, angefochten wird, soweit es die Partei beschwert, und zugleich auf die fehlende Zustellung hinweisen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003, aaO; v. 13. April 2005 - VIII ZB 115/04, BGH NJW-RR 2005, 1086, 1087). So hat sich die Kl344gerin im vorliegenden Fall verhalten. Wird das Urteil danach, aber vor Ablauf der Begr374ndungsfrist noch zugestellt, k366nnen der bestimmte Berufungsantrag sowie eine sachliche Be-gr374ndung - gegebenenfalls nach einer ohne weiteres zu bewilligenden Fristver-l344ngerung - nachgereicht werden. Auch das hat die Kl344gerin im vorliegenden Fall getan. Erfolgt die Zustellung des vollst344ndigen Urteils erst nach Ablauf der Begr374ndungsfrist, kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt werden (247 233 ZPO). Die verfahrensm344337igen Rechte des Berufungsf374h-rers k366nnen so ausreichend gewahrt werden. (2) Die Frist zur Einlegung der Berufung betr344gt einen Monat. Auch sie beginnt mit der Zustellung des in vollst344ndiger Form abgefassten Urteils, sp344-testens mit dem Ablauf von f374nf Monaten nach der Verk374ndung (247 517 ZPO). Erfolgt die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der F374nfmonats-frist, hat die beschwerte Partei folglich weniger als einen Monat Zeit zu 374berle- 12 - 8 - gen, ob Berufung eingelegt werden soll oder nicht. Anders als bei der Beru-fungsbegr374ndungsfrist bietet die Zivilprozessordnung auch kaum M366glichkeiten, diesen Nachteil auszugleichen. Vor allem kann die Berufungsfrist als Notfrist nicht verl344ngert werden (247 224 Abs. 2 Halbsatz 2, 247 517 ZPO). Eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) kommt nach dem Wortlaut des Ge-setzes in Betracht, wenn eine Frist vers344umt worden ist, nicht jedoch, wenn die Frist nicht in ihrem vollem Umfang zur Verf374gung steht. Der Nachteil, der in der verk374rzten 334berlegungsfrist besteht, ist jedoch grunds344tzlich hinzunehmen. Daf374r sprechen zum einen praktische Gr374nde. Die Partei wird die Entscheidung 374ber die Einlegung der Berufung vielfach davon abh344ngig machen, ob und in welchem Umfang das Urteil sie beschwert. Die Urteilsgr374nde spielen dann erst bei der Begr374ndung der Berufung eine Rolle. Selbst im Regelfall der ordnungsgem344337en (fristgerechten) Zustellung eines Ur-teils werden Rechtsmittel h344ufig zun344chst fristwahrend eingelegt und kurz vor Ablauf der Begr374ndungsfrist zur374ckgenommen. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Partei die Urteilsgr374nde ben366tigt, um die Frage der Einlegung der Berufung zu pr374fen, kann nicht jede Einschr344nkung der Monats-frist notwendig zu einer Aufhebung des Urteils f374hren. Das zeigt ein Vergleich mit den Regelungen 374ber die Wiedereinsetzung nach schuldloser Vers344umung einer Rechtsmittelfrist (oder einer anderen Notfrist, 247247 233 ff ZPO). Die Wieder-einsetzung muss innerhalb einer zweiw366chigen Frist beantragt (247 234 Abs. 1 ZPO) und die Einlegung des Rechtsmittels (die Nachholung der vers344umten Prozesshandlung) muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgen (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Zivilprozessordnung h344lt notfalls also eine Frist von zwei Wochen f374r ausreichend, um eine Entscheidung 374ber die Einlegung eines Rechtsmittels zu treffen. Im vorliegenden Fall stand der Kl344gerin eine deutlich l344ngere 334berlegungsfrist zur Verf374gung; die Monatsfrist war nur um einen Tag 13 - 9 - nicht gewahrt. Einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte bedurfte es damit nicht. Hinzu kommt, dass die Aufhebung und Zur374ckverweisung und die damit verbundene Verl344ngerung und Verteue-rung des Verfahrens regelm344337ig eine erhebliche Belastung darstellt, die nach der Vorstellung des Reformgesetzgebers nur noch unter engen Voraussetzun-gen m366glich sein soll (vgl. BT-Drucks. 14/3750, 42, 74). In aller Regel erstrebt eine Partei eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten. Auch im vorliegenden Fall hat die Kl344gerin in der Berufungsinstanz trotz der durch die sp344te Zustellung des erstinstanzlichen Urteils verk374rzten Berufungsfrist ihren Sachantrag weiter-verfolgt und den Antrag auf Zur374ckverweisung nur auf Veranlassung des Beru-fungsgerichts und nur hilfsweise gestellt. Wie zu verfahren ist, wenn das vollst344ndige Urteil erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist zugestellt wird - der Partei k366nnte zugemutet werden, das Rechtsmittel vorsorglich einzulegen und nach Vorliegen der Urteilsgr374nde ge-gebenenfalls zur374ckzunehmen; 344u337erstenfalls k366nnte aber auch eine Wieder-einsetzung nach versp344teter Einlegung in Betracht kommen - braucht hier nicht entschieden zu werden. 14 III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- 15 - 10 - scheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 O 1537/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.10.2008 - 5 U 307/07 -
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