BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 197/08 Verk374ndet am: 10. November 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1573, 1577, 1578, 1578 b a) Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbst344tigkeit aus374bt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag der Unter-haltsberechtigte eine solche T344tigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der An-spruch zum Teil aus 247 1573 Abs. 1 BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265). b) Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verh344ltnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bed374rf-tigkeit nicht gek374rzt um einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. c) Der angemessene Lebensbedarf gem344337 247 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt h344tte (im Anschluss an Se-natsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633). Die - besseren - Verh344ltnisse des anderen Ehegatten sind f374r den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenden Bedarf ohne Bedeutung. d) Zur Befristung des Unterhalts nach 247 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten. BGH, Vers344umnisurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - OLG Hamm AG Hagen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. No-vember 2008 in seinem Ausspruch zum Unterhalt (Nr. III) aufge-hoben, soweit der Antragsteller f374r die Zeit ab 1. September 2013 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Die Parteien heirateten 1982. Aus der Ehe sind 1985 und 1987 zwei Kin-der hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im August 2003. Das auf den am 16. Juni 2004 zugestellten Scheidungsantrag im vorliegenden Verfahren 2 - 3 - ergangene Verbundurteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 23. August 2008 rechtskr344ftig. 3 Der Antragsteller ist Laborarzt und an einer Gemeinschaftspraxis betei-ligt. Die Antragsgegnerin ist ausgebildete medizinisch-technische Assistentin (MTA). Sie ist in der Praxis des Antragstellers angestellt, ohne tats344chlich dort zu arbeiten, und bezieht ein Nettoeinkommen von etwa 1.000 200 monatlich. Die Antragsgegnerin bewohnt die ehemalige Ehewohnung. Seinen Miteigentumsan-teil an dem Einfamilienhausgrundst374ck hat ihr der Antragsteller nach der Tren-nung 374bertragen. Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend und hat die-sen ausgehend von den Ausgaben w344hrend des Zusammenlebens nach ihrem konkreten Bedarf berechnet. Der Antragsteller hat seine Leistungsf344higkeit f374r den geltend gemachten Unterhalt nicht in Frage gestellt, hat aber die H366he des Bedarfs bestritten und eine Begrenzung des Unterhalts geltend gemacht. 4 Das Amtsgericht hat den Antragsteller zu monatlichem Elementarunter-halt in H366he von rund 3.130 200 und Altersvorsorgeunterhalt von rund 1.030 200 verurteilt und den Unterhalt bis zum 31. August 2013 befristet. Das Berufungs-gericht hat auf die beiderseitigen Rechtsmittel das Urteil zum Versorgungsaus-gleich und zum Unterhalt abge344ndert. Den in der Revisionsinstanz allein noch streitigen Unterhalt hat das Berufungsgericht gestaffelt festgelegt. Es hat den Antragsteller zur Zahlung von monatlich 2.283 200 Elementarunterhalt und 819 200 Altersvorsorgeunterhalt bis Ende 2008 verurteilt, den Unterhalt f374r die Folgezeit bis September 2018 stufenweise auf zuletzt monatlich 990 200 und 353 200 herab-gesetzt und diesen schlie337lich bis zum 31. August 2023 befristet. 5 Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, der die Befristung des Unterhalts bis zum 31. August 2013 begehrt. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Da die Antragsgegnerin in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-ger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist 374ber die Revision des An-tragstellers antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, 247247 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer S344umnisfolge, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). Die Revision hat Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht ist von einem konkret zu bemessenden Unter-haltsbedarf der Antragsgegnerin in H366he von monatlich 3.680 200 (ohne Wohn-bedarf - Kaltmiete) ausgegangen, den es im Einzelnen spezifiziert hat. An den tats344chlich h366heren Ausgaben w344hrend des Zusammenlebens k366nne nicht un-eingeschr344nkt festgehalten werden. Bereits die Obliegenheit der Antragsgegne-rin zu einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit habe zur Folge, dass sie schon aus zeitlichen Gr374nden nicht mehr in der Lage sei, ihr eheliches Freizeit- und Kon-sumverhalten aufrechtzuerhalten. Zudem entspr344che eine Bedarfsfestsetzung in der geltend gemachten H366he nicht mehr dem Ma337stab einer objektivierten und angemessenen Bedarfsdeckung in Abgrenzung zu exzentrischem Luxus. 9 Auf den Bedarf seien neben Kapitaleink374nften keine fiktiven Erwerbsein-k374nfte aus einer vollschichtigen T344tigkeit als MTA anzurechnen, weil die 1958 geborene Antragsgegnerin w344hrend der Ehe bis auf eine kurze Zeit tats344chlich nicht in dem Beruf gearbeitet habe. Sie habe auf dem aktuellen Arbeitsmarkt lediglich Chancen f374r einen beruflichen Wiedereinstieg im Rahmen einer gering-f374gigen Besch344ftigung auf 400 200-Basis. Vor diesem Hintergrund k366nne von der 10 - 5 - Antragsgegnerin die Aufgabe ihres halbschichtigen Anstellungsverh344ltnisses nicht verlangt werden, sondern nur eine Nebent344tigkeit im erlernten Beruf, als Helferin in einer Arztpraxis oder auch berufsfremd, z.B. als Verk344uferin in einer Boutique. Das Berufungsgericht hat das (erzielbare) Einkommen der Antrags-gegnerin um einen Erwerbst344tigenbonus von 1/14 bereinigt und hierf374r auf sei-ne bisherige Rechtsprechung verwiesen. Den Altersvorsorgeunterhalt hat das Berufungsgericht ausgehend vom gesamten - ungedeckten - Unterhaltsbedarf bemessen, hat dem aber 13/14 aus den fiktiven Nebeneink374nften zugerechnet, weil aus ihnen keine Altersvorsorge gebildet werde. Dagegen seien der Wohnbedarf ebenso wie der durch Kapital-ertr344ge gedeckte Bedarf nicht hinzuzurechnen, weil diese auch nach Renten-eintritt zur Verf374gung st374nden. 11 Das Oberlandesgericht hat den Unterhalt stufenweise herabgesetzt und schlie337lich befristet. Der Antragsgegnerin seien durch die Ehe berufliche Nach-teile entstanden, die sie dauerhaft daran hinderten, selbst in ausreichender Weise f374r ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies rechtfertige es, den Unterhalt erst ab September 2023 entfallen zu lassen. Die Antragsgegnerin habe glaub-haft dargelegt, dass sie ohne Eheschlie337ung die M366glichkeit gehabt h344tte, eine Abteilungsleitung zu 374bernehmen. Sie habe daher monatlich netto rund 1.940 200 erzielen k366nnen. Sie habe ihre Stellung aufgegeben, um mit dem Antragsteller umzuziehen, und habe fortan die Haushaltsf374hrung sowie die Kinderbetreuung 374bernommen. Das seit 1989 bestehende Scheinarbeitsverh344ltnis sei nicht ge-nutzt worden, der Antragsgegnerin einen Wiedereinstieg in den erlernten Beruf zu erm366glichen. Nach einer ehebedingten Berufspause, die bis zur Trennung schon 374ber zwanzig Jahre angedauert habe, sei eine "kurz- bis mittelfristige, vollschichtige R374ckkehr" in ihren erlernten Beruf nahezu auszuschlie337en und eine R374ckkehr in das Erwerbsleben nur 374ber eine geringf374gige Besch344ftigung 12 - 6 - m366glich. Die Antragsgegnerin werde bis zum Eintritt des Rentenalters nicht in der Lage sein, die ehebedingten beruflichen Nachteile auch nur ann344hernd zu kompensieren. Dies rechtfertige einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Aus-gleich. Die Befristung zum 31. August 2023 finde ihre Rechtfertigung darin, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt ihr 65. Lebensjahr vollendet ha-be und ihre private Altersvorsorge greife. Diese sichere sodann mit den Er-werbseink374nften den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin bis zum Erhalt der gesetzlichen Rente mit Vollendung des 66. Lebensjahres. Die H366he des nachehelichen Unterhalts sei aus Gr374nden der Billigkeit auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Nach Abw344gung aller relevanten Umst344nde erscheine es nicht gerechtfertigt, nur den ehebedingten Verdienstausfall als alleinigen Ma337stab f374r die Unterhaltsh366he heranzuziehen. Der in der Ehe 374berdurchschnittlich hohe Lebensstandard und die lange Ehe-zeit von ca. 22 Jahren, in der die Antragsgegnerin durch die einverst344ndliche Rollenverteilung dem Antragsteller ein bestm366gliches berufliches Fortkommen unter mehrfachem Wohnortwechsel erm366glicht habe, rechtfertigten es, den eheangemessenen (Elementar-)Unterhalt mit einer Zwischenstufe von 3.100 200 auf den angemessenen Lebensbedarf von monatlich 2.600 200 abzusenken, der wegen der ausgesprochen guten Lebensverh344ltnisse in der Ehe 374ber dem Le-benszuschnitt liege, den die Antragsgegnerin ohne die Ehe h344tte finanzieren k366nnen. Hierbei sei letztlich im Rahmen der individuellen Billigkeitserw344gungen ein gewichtiger Gesichtspunkt auch der, dass der Antragsteller uneingeschr344nkt leistungsf344hig sei und er deshalb seine eigene Lebensf374hrung nicht einschr344n-ken m374sse. Gegenteiliges habe er nicht behauptet. Die Absenkung des (Ele-mentar-)Bedarfs ab September 2013 auf monatlich 3.100 200 und ab September 2018 auf monatlich 2.600 200 solle es der Antragsgegnerin erm366glichen, ihre Le-bensf374hrung ohne kurzfristige und massive Einschnitte entsprechend anzupas-sen sowie sich weiterhin in ihrem bisherigen sozialen Umfeld zu bewegen. Den 13 - 7 - Altersvorsorgeunterhalt hat das Berufungsgericht an den abgesenkten Elemen-tarunterhaltsbedarf jeweils entsprechend angepasst. II. 14 Das h344lt nicht in allen Punkten rechtlicher Nachpr374fung stand. 15 1. Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin zwar im Ausgangs-punkt zu Recht 374ber den 31. August 2013 hinaus nachehelichen Unterhalt zu-gesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht der An-spruch aber nicht in vollem Umfang auf 247 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsun-terhalt), sondern zum Teil auf 247 1573 Abs. 1 BGB (Erwerbslosigkeitsunterhalt). a) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unter-halt begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbst344tigkeit aus374bt oder aber aus374ben kann (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 266). Das ist im Fall der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur zum Teil verwirklicht. 16 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin derzeit noch keine angemessene vollschichtige Erwerbst344tigkeit zu finden ver-mag, sondern nur im Rahmen einer geringf374gigen Besch344ftigung einen berufli-chen Wiedereinstieg erreichen kann. Solange und soweit sie aber eine ange-messene Erwerbst344tigkeit (247 1574 BGB) nicht zu finden vermag, kann sich der Anspruch nur aus 247 1573 Abs. 1 BGB ergeben. Da sich 247 1574 BGB auf die Art und Weise der T344tigkeit bezieht und etwaige Hindernisse an der Aus374bung ei-ner (vollschichtigen) angemessenen Erwerbst344tigkeit durch die einzelnen Un-terhaltstatbest344nde erfasst werden, ist die nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts fehlende M366glichkeit einer vollschichtigen T344tigkeit im Rahmen 17 - 8 - des Anspruchstatbestands nach 247 1573 Abs. 1 BGB zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 266). 18 Das Berufungsgericht hat die Antragsgegnerin 374berdies nur "neben ihrer halbschichtigen Anstellung" zur Aufnahme einer Geringverdienert344tigkeit in der Lage gesehen, die dann bei entsprechender beruflicher Entwicklung ausgebaut werden k366nne. Auch in seiner weiteren Begr374ndung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine von der Antragsgegnerin auszu374bende Er-werbst344tigkeit nur neben das bestehende Anstellungsverh344ltnis treten soll. Da-mit hat das Berufungsgericht im Umfang des Anstellungsverh344ltnisses in der Sache eine Erwerbst344tigkeit der Antragsgegnerin angenommen. Da aber das Arbeitsverh344ltnis nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beru-fungsgerichts nur zum Schein besteht, ist damit eine Erwerbst344tigkeit im Sinne von 247 1573 Abs. 1 BGB nicht verbunden. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass im Fall seiner Beendigung grunds344tzlich unver344ndert Unterhalt geschuldet wird und der Antragsteller sich nicht etwa darauf berufen kann, die Antragsgeg-nerin habe insoweit eine nachhaltig gesicherte Erwerbst344tigkeit ausge374bt, die einen weiteren Unterhaltsanspruch nach 247 1573 Abs. 4 BGB ausschlie337e. Ob das Berufungsgericht die Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin etwa wegen des Scheinarbeitsverh344ltnisses nur in geringerem Umfang ange-nommen hat, wof374r die Formulierung des Berufungsurteils spricht, dass die An-tragsgegnerin "neben ihrer halbschichtigen Anstellung" nur zur Aufnahme einer Geringverdienert344tigkeit in der Lage sei, kann offenbleiben. Denn Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Zeit ab dem 1. September 2013. In wel-chem Umfang die Antragsgegnerin bei der vom Berufungsgericht angenomme-nen stetigen Ausdehnung ihrer Erwerbst344tigkeit bis dahin zu arbeiten verpflich- 19 - 9 - tet sein wird, sollte durch das Berufungsurteil ersichtlich noch nicht entschieden werden. 20 b) Einer exakten Festlegung der auf die Anspruchsgrundlagen entfallen-den Anteile des Unterhalts bedarf es im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. F374r ein eventuelles sp344teres Ab344nderungsverfahren gen374gt - zumal die exakte H366he eines von der Antragsgegnerin langfristig erzielbaren Einkommens aus vollschichtiger T344tigkeit vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist und auch nicht festgestellt werden musste - die Klarstellung, dass der Unterhaltsan-spruch zum entsprechenden Teil auf 247 1573 Abs. 1 BGB beruht. Damit ist gleichzeitig im Hinblick auf 247 1573 Abs. 4 BGB ausreichend verdeutlicht, dass es sich bei dem Scheinarbeitsverh344ltnis nicht um eine (nachhaltige angemes-sene) Erwerbst344tigkeit handelt, die den Antragsteller im Hinblick auf das k374nfti-ge Arbeitsplatzrisiko teilweise entlasten k366nnte. 2. Die vom Berufungsgericht durchgef374hrte konkrete Bedarfsermittlung nach 247 1578 Abs. 1 BGB ist von der Revision nicht angegriffen worden. Sie gibt auch ansonsten keinen Anlass zu Beanstandungen. 21 3. Bei der Ermittlung der Bed374rftigkeit nach 247 1577 BGB hat das Beru-fungsgericht zum einen das Einkommen der Antragsgegnerin aus dem Schein-arbeitsverh344ltnis angerechnet und dieses sowie das fiktive Einkommen aus ei-ner Nebent344tigkeit nach K374rzung um einen Erwerbsanreiz von 1/14 vom Unter-haltsbedarf abgezogen. Das wird von der Revision hinsichtlich der K374rzung um den Erwerbsanreiz mit Recht beanstandet. 22 a) Auf die Qualifikation der Zahlungen des Antragstellers an die Antrags-gegnerin aus dem Scheinarbeitsverh344ltnis kommt es allerdings im Ergebnis nicht an. Dass es sich hierbei mangels einer wirklichen Erwerbst344tigkeit der An-tragsgegnerin nicht um Erwerbseinkommen handelt, ist f374r die Unterhaltsbe- 23 - 10 - messung aufgrund konkreter Bedarfsermittlung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn wenn es sich, was naheliegt, um eine von den Parteien zur verdeckten Unterhaltsgew344hrung und T344uschung der Finanzbeh366rden und Sozialversiche-rungstr344ger gew344hlte Konstruktion handelt, f374hrt dies im Ergebnis ebenfalls zu einer Anrechnung auf den festgestellten Unterhaltsbedarf. Weil das Einkommen der Antragsgegnerin - anders als bei der Bedarfsermittlung nach Quoten - kei-nen Einfluss auf die H366he ihres Unterhaltsbedarfs nach 247 1578 Abs. 1 BGB hat, macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Anrechnung der Zahlungen wegen (teilweiser) Bedarfsdeckung nach 247 1577 Abs. 1 BGB oder wegen (teil-weiser) Erf374llung des Unterhaltsanspruchs nach 247 362 Abs. 1 BGB erfolgt. Der Abzug eines Erwerbsanreizes kommt auch vom Rechtsstandpunkt des Beru-fungsgerichts aus betrachtet schon deswegen nicht in Frage, weil eine Erwerbs-t344tigkeit der Antragsgegnerin in Wirklichkeit nicht stattfindet. b) Soweit eine Erwerbst344tigkeit stattfindet oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer Erwerbsobliegenheit stattfinden m374sste, ist der Abzug ei-nes Erwerbsanreizes ebenfalls nicht angezeigt. Im Gegensatz zu der vom Halb-teilungsgrundsatz ausgehenden Bedarfsbemessung nach Quoten, bei der ein Erwerbsanreiz auf beiden Seiten abgezogen wird, ist dergleichen bei der kon-kreten Unterhaltsbemessung nicht gerechtfertigt. 24 Allerdings ist bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode nach der Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz auf beiden Seiten zu ber374cksich-tigen. Der Senat hat zun344chst betont, dass es dem Halbteilungsgrundsatz nicht widerspricht, zugunsten des erwerbst344tigen Unterhaltsverpflichteten von einer strikt h344lftigen Aufteilung in ma337voller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsaus374bung verbundenen h366heren Aufwand zu ber374cksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbst344tigkeit zu schaffen (vgl. Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1998, 806, 807 und vom 16. Dezember 25 - 11 - 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267 jeweils mwN). Beziehen beide Ehegatten Erwerbseink374nfte, so kommt der Erwerbsanreiz aber auch dem Un-terhaltsberechtigten zugute (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 mwN). Das wird rechnerisch dadurch umgesetzt, dass bei beiderseitigem Erwerbseinkommen im Wege der Diffe-renzmethode der Bedarf nach einer einheitlichen Quote (etwa 3/7 nach der D374sseldorfer Tabelle oder 45 % nach den S374ddeutschen Leitlinien) ermittelt wird. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbsbonus zugebilligt wird, l344sst sich aus dem Halbteilungsgrundsatz und der diesem zugrunde lie-genden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichti-gem rechtfertigen. Ob dies auch zu gelten hat, wenn der Unterhalt nicht anhand einer Quote vom Gesamteinkommen, sondern aufgrund einer konkreten Bedarfsermittlung zu bestimmen ist, ist umstritten. Wie das Berufungsgericht hat der 11. Familien-senat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden (FamRZ 2008, 1184), wobei die H366he des Erwerbsbonus unterschiedlich bemessen wird (OLG Hamm FamRZ 2008, 1184: 1/7; OLG Hamm - 5. Familiensenat - OLGR Hamm 2004, 309: 1/14). Dagegen hat das Oberlandesgericht K366ln (FamRZ 2002, 326 - inso-weit nicht abgedruckt - juris Rn. 14) den Abzug eines Erwerbsbonus abgelehnt. 26 Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Dass ein Erwerbsanreiz in allen F344llen der Bedarfsdeckung durch eigenes Erwerbseinkommen des Un-terhaltsberechtigten geboten ist, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. In Anbetracht der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (247 1569 BGB) be-darf es vielmehr grunds344tzlich keiner besonderen Verg374nstigung, um den Un-terhaltsberechtigten zur Deckung seines Lebensbedarfs durch eigene Erwerbs-t344tigkeit zu motivieren (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 38). Zur isolierten Erfassung eines nicht bezifferbaren 27 - 12 - und nicht durch den (nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte weitgehend pauschalierten) Werbungskostenabzug abgedeckten berufsbedingten Mehrbe-darfs besteht jedenfalls bei einer konkreten Bedarfsbemessung, die - wie der vorliegende Fall zeigt - auf weitgehend pauschalen Sch344tzungen beruht und dem Unterhaltsberechtigten nicht unbetr344chtliche Spielr344ume er366ffnet - regel-m344337ig keine Veranlassung. Dieser Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall auch dazu veranlasst, einen lediglich auf die Anreizfunktion reduzierten Bonus in geringerer H366he anzusetzen. Dementsprechend hat der Senat auch in anderen F344llen einer nicht das beiderseitige Einkommen der Ehegatten einbeziehenden Unterhaltsbemessung den Abzug eines Erwerbsbonus nicht f374r gerechtfertigt erkl344rt. So hat der Senat den Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht nach dem in den Leitlinien ausgewiesenen Existenzminimum eines erwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen (mit Erwerbsbonus), sondern nach dem eines nicht erwerbst344tigen Unterhalts-pflichtigen bemessen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 38 zum Unterhalt nach 247 1615 l BGB und vom 17. M344rz 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 zum Ehegattenunterhalt). Damit stimmt auch die Rechtsprechung des Senats zum angemessenen Lebensbe-darf des Ehegatten nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bzw. 247 1578 b Abs. 1 BGB 374berein, nach welcher der Bedarf ebenfalls regelm344337ig nach dem nicht um einen Erwerbsbonus gek374rzten eigenen Erwerbseinkommen des Unterhaltsbe-rechtigten (ohne ehebedingte Nachteile) zu bemessen ist (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 17; zuletzt Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 46 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 28 Au337erhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten besteht f374r den Abzug ei-nes Erwerbsbonus auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gr374nden der 29 - 13 - Gleichbehandlung der Ehegatten keine Rechtfertigung. Denn der Unterhaltsbe-darf des Unterhaltsberechtigten bestimmt sich in den oben aufgef374hrten F344llen anders als beim Quotenunterhalt nicht abh344ngig vom Einkommen des Unter-haltspflichtigen, sondern entweder nach dem konkreten Bedarf oder nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten. Soweit der Senat in der Vergangenheit den Abzug eines Erwerbsbonus gebilligt hat (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 31), h344lt er daran nicht fest. c) Dass der Antragsgegnerin des weiteren (neben Kapitalertr344gen) ledig-lich Nutzungen in H366he ihres unterstellten Wohnbedarfs bei einer f374r eine Ein-zelperson angemessenen Wohnung angerechnet worden sind und nicht ein h366herer Wohnwert des von ihr bewohnten Hausgrundst374cks, ist von der Revisi-on nicht angegriffen worden. Das Berufungsgericht hat insoweit nur die Kosten der Immobilie auf einen f374r die angemessene Wohnungsgr366337e anfallenden Be-trag reduziert. 30 4. Den Altersvorsorgeunterhalt hat das Oberlandesgericht nach dem Un-terhaltsbedarf bemessen, der nicht durch altersvorsorgewirksame Eink374nfte abgedeckt ist. Das stimmt im Ausgangspunkt mit der Rechtsprechung des Se-nats 374berein (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 ff. mwN). In einzelnen Punkten bleibt das Berufungsurteil gleich-wohl nicht frei von Bedenken. 31 Das Berufungsgericht hat das fiktive Einkommen der Antragsgegnerin aus einer Geringverdienert344tigkeit (mit 13/14) hinzugerechnet, weil daraus kei-ne Altersvorsorge gebildet werde. Dabei hat das Berufungsgericht 374bersehen, dass bei einer Geringverdienert344tigkeit durchaus Rentenbeitr344ge zu leisten sind. Zwar w344re die Antragsgegnerin als Arbeitnehmerin nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 32 - 14 - Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Etwas anderes gilt aber f374r den Arbeitgeber, der nach 247 168 Abs. 1 Nr. 1 b SGB VI pauschal Beitr344ge in H366he von 15 % des Arbeitsentgelts zu leisten hat. Der Versicherte kann nach 247 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hat dann in H366he des Dif-ferenzbetrages zum gesetzlichen Rentenversicherungssatz eigene Beitr344ge zu leisten (247 168 Abs. 1 Nr. 1 b SGB VI). Insoweit unterscheidet sich die heutige Rechtslage von der fr374heren Regelung, nach welcher die T344tigkeit sozialversi-cherungsfrei war (dazu Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Nur in der H366he eines eigenen Beitrags besteht folglich ein erg344nzender Altersvorsorgebedarf, weil nur insoweit eine L374cke in der Altersvorsorge ent-steht. Das rechnerische Ergebnis entspricht insoweit der Sachlage, wie sie sich bei einem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Versicherungsfreiheit erg344be. Denn dann h344tte sie ein geringeres Nettoeinkommen und m374sste der An-tragsteller einen entsprechend h366heren Elementarunterhalt zahlen. 33 5. a) Das Berufungsgericht hat eine stufenweise Herabsetzung des Un-terhalts vorgenommen, zuletzt auf einen Bedarf von 2.600 200 (ohne Wohnbedarf - Kaltmiete), der wegen der ausgesprochen guten Lebensverh344ltnisse in der Ehe 374ber dem Lebenszuschnitt liege, den die Antragsgegnerin ohne die Ehe h344tte finanzieren k366nnen. Das begegnet durchgreifenden Bedenken und ist von der Revision mit Recht ger374gt worden. 34 Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 BGB, der die Grenze f374r die Her-absetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374gung h344tte (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 35 - 15 - - XII ZR 53/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 32 jeweils mwN). Diesen Bedarf hat das Berufungsgericht mit 1.940 200 festgestellt, was von der Revision nicht beanstan-det worden ist und auch ansonsten keinen Bedenken begegnet. 36 Indem das Berufungsgericht bei der Herabsetzung auf den angemesse-nen Lebensbedarf hingegen wiederum den Lebenszuschnitt w344hrend der Ehe herangezogen hat, hat es verkannt, dass der Ma337stab des angemessenen Le-bensbedarfs sich auf die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten be-zieht und nicht auf den Bedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen. Dieser gew344hrleistet dem Unterhaltsberechtigten die Teilhabe am h366heren Lebens-standard des besser verdienenden Ehegatten, w344hrend der angemessene Le-bensbedarf lediglich den durch eigene Erwerbst344tigkeit m366glichen Lebensstan-dard sichert. Da das Berufungsgericht damit die Untergrenze f374r eine Herabset-zung des Unterhalts verkannt hat, ist nicht auszuschlie337en, dass es bei einer zutreffenden rechtlichen W374rdigung zu einer weitergehenden Herabsetzung des Unterhalts gelangt w344re. b) Die vom Berufungsgericht nach 247 1578 b Abs. 2 BGB vorgenommene Befristung bis zum 31. August 2023 ist hingegen aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Soweit die Revision r374gt, die Feststellungen des Berufungsge-richts seien widerspr374chlich, weil es einerseits von einer nach der Trennung der Parteien im Jahr 2003 seit mehreren Jahren bestehenden Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin ausgegangen sei, andererseits dieser aber zum Zeitpunkt der Scheidung, als sie 50 Jahre alt war, eine realistische Chance zur Erlangung einer angemessenen Erwerbst344tigkeit nur durch Aufnahme einer Geringverdie-nert344tigkeit gesehen hat, trifft dies nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat er-sichtlich mit Bedacht eine fr374her nur grunds344tzlich bestehende volle Erwerbs-pflicht angef374hrt, was im Hinblick auf die zeitliche Abfolge und die uneinge- 37 - 16 - schr344nkte Erwerbsf344higkeit der Antragsgegnerin auch zutrifft. Dass es eine Er-werbsobliegenheit nicht schon fr374her hat eingreifen lassen, ist jedenfalls des-wegen zutreffend, weil der Antragsteller selbst eine weitergehende Erwerbsob-liegenheit der Antragsgegnerin jedenfalls seit der Berufungsinstanz nicht mehr geltend macht. Dementsprechend steht auch der Unterhalt in der vom Beru-fungsgericht ausgeurteilten H366he bis zum 31. August 2013 au337er Streit. Dann ist es aber schon aus Gr374nden des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Zeitpunkt der Scheidung zun344chst nur eine Er-werbspflicht im Rahmen einer Geringverdienert344tigkeit angenommen hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund dieser Feststellungen mit Recht von fortbestehenden ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt in diesem Fall eine Befristung in der Regel nicht in Betracht (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt mwN). Dass hier etwa eine Ausnahme geboten sei, hat das Berufungsgericht insbesondere im Hinblick auf die Ehedauer, die Kinderbetreuung und die guten wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung fehlerfrei verneint. Ein angemessener Ausgleich ist in diesen F344llen im Wege der Herabsetzung des Unterhalts nach 247 1578 b Abs. 1 BGB zu finden. Dass das Berufungsgericht - wie die Revision meint - damit das vor dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht perpetuiert - steht damit im Einklang, dass sich das Unterhaltsrecht insoweit nicht ge344ndert hat (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt mwN). 38 - 17 - III. 39 Das Berufungsurteil ist wegen der aufgezeigten Rechtsfehler aufzuhe-ben. Dem Senat ist eine eigene abschlie337ende Sachentscheidung verwehrt, weil hinsichtlich der Herabsetzung des Unterhalts nach 247 1578 b Abs. 1 BGB eine erneute tatrichterliche W374rdigung erforderlich ist, die vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden kann. Denn auch bei einem feststehenden angemessenen Lebensbedarf, der hier allein nach dem ohne ehebedingte Berufspause erziel-baren Erwerbseinkommen zu bestimmen ist, bleibt es der tatrichterlichen W374r-digung vorbehalten, ob und in welchem zeitlichen Abstand zur Scheidung der Unterhalt auf diesen Ma337stab herabzusetzen ist. Daneben hat das Berufungs-gericht die notwendigen Korrekturen bei der Einkommensanrechnung und beim Altersvorsorgeunterhalt durchzuf374hren, wobei auch der unterstellte Zinssatz der Kapitaleink374nfte zu 374berpr374fen sein wird. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 11.04.2008 - 134 F 71/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2008 - II-5 UF 66/08 -
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