BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 197/09 Verk374ndet am: 13. April 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 133 B, Fb, 247 157 D, F, H, 247 307 Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb, 247 308 Nr. 4, 247 315 Abs. 1, 247 316 a) Die Formularklausel, "die Sparkasse zahlt neben dem jeweils g374ltigen Zinssatz f374r S-Versicherungseinlagen 205", ist wirksam, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinses enth344lt, weil es sich dabei um eine gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegen-de Preisregelung der Parteien handelt. Sie ist aber in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilit344t nach 247 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestma337 an Kalkulierbarkeit m366glicher Zins344nderungen aufweist. b) Die durch die (teilweise) Unwirksamkeit der Zins344nderungsklausel entstandene L374cke im Vertrag ist durch erg344nzende Vertragsauslegung (247247 133, 157 BGB) zu schlie337en; ein einseitiges Leistungs-bestimmungsrecht des Bankkunden nach 247 316 BGB kommt ebenso wenig in Betracht wie ein ein-seitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank nach 247 315 Abs. 1 BGB. c) Das Gericht hat die ma337geblichen 304nderungsparameter selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (insbesondere Bindung an einen aussagekr344ftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (Dauer der Zinsperiode) pr344zise Parameter zu w344hlen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbar-keit und Kontrollierbarkeit von Zins344nderungen gen374gen. d) Die vom Berufungsgericht vorgenommene erg344nzende Vertragsauslegung unterliegt der selbst344n-digen und uneingeschr344nkten Nachpr374fung durch das Revisionsgericht, weil formularm344337ige Zins-344nderungsklauseln typische Vereinbarungen sind, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche erg344nzende Vertragsauslegung unabh344ngig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist. BGH, Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 - OLG Zweibr374cken LG Zweibr374cken - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 8. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344-gerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Zweibr374cken vom 10. Oktober 2008 wegen der Abweisung der Klage in H366he von 3.081,24 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2006 sowie 186,82 200 vorgerichtlicher Kosten zur374ck-gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Zahlung weiterer Zinsbetr344ge aus einem beendeten Sparvertrag an sich und ihren Ehemann. 2 Die Kl344gerin und ihr Ehemann schlossen im Jahre 1986 einen Sparver-trag mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) 374ber ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jah-ren. In dem von ihnen unterzeichneten Vertragsformular hei337t es: "2. Zinsen und Pr344mien Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils g374ltigen Zinssatz f374r S-Ver-sicherungseinlagen am Ende der Gesamtdauer des Vertrages eine un-verzinsliche Pr344mie auf die vertragsgem344337 eingezahlten Sparbeitr344ge. Die Pr344mie betr344gt bei einer Vertragsdauer von 8 bis 9 Jahren - 2%, 10 bis 11 Jahren - 4%, 12 bis 14 Jahren - 10%, 15 bis 19 Jahren - 15%, 20 bis 25 Jahren - 30%. 3. K374ndigung Bis 4 275 Jahre vor Ende des Vertragsdatums kann der Kunde 374ber Betr344-ge jeweils nach Ablauf der gesetzlichen K374ndigungsfrist von 6 Monaten unter Einhaltung einer K374ndigungsfrist von 48 Monaten verf374gen; ab ei-nem Zeitpunkt von 3 Monaten vor Ende der Vertragsdauer kann das Guthaben unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gek374ndigt werden. Die Zahlung einer Pr344mie erfolgt f374r die tats344chliche Vertragsdauer ent-sprechend der Pr344mienstaffel. Bei Verf374gungen vor dem Vertragsende ohne Einhaltung der K374ndigungsfrist wird eine S-Pr344mie nicht gezahlt." Der von der Beklagten gezahlte Nominalzins f374r S-Versicherungssparen betrug laut ihrem Preisaushang bei Abschluss des Sparvertrages j344hrlich 5%. Die Kl344gerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die verein-barten monatlichen Sparbetr344ge von 200 DM f374r die Zeit von Oktober bis De-zember 1986 und von 100 DM ab dem 1. Januar 1987 ein, wobei allerdings nicht monatlich gezahlt wurde, was der Sparvertrag zulie337. Mit Ablauf des 3 - 4 - Sparvertrages zahlte die Beklagte an die Kl344gerin und ihren Ehemann einen Betrag von 22.034,20 200 aus. 4 Die Kl344gerin hat die Zinsberechnung der Beklagten beanstandet und sie mit wechselnden Antr344gen auf Zahlung h366herer Sparzinsen nebst Verzugszin-sen an sich und ihren Ehemann sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch genommen. Der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige hat unter Heranziehung der von der Beklagten genannten Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinss344tzen f374r zwei- und zehnj344hrige Spareinlagen im Verh344ltnis von 20% zu 80% sowie Ber374cksichtigung einer An-passungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten einen restlichen Zahlungsanspruch der Kl344gerin und ihres Ehemannes in H366he von 19,94 200 errechnet, den die Be-klagte nebst Zinsen anerkannt hat. Das Landgericht hat die Beklagte dem Anerkenntnis entsprechend verur-teilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 4.320,75 200 nebst Zinsen sowie 246,13 200 vorgerichtlicher Kosten begehrt hat, hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver-folgt die Kl344gerin ihren Klageantrag in H366he von 3.081,24 200 nebst Zinsen sowie 186,82 200 vorgerichtlicher Kosten weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht. 6 - 5 - Soweit die Kl344gerin wegen der zun344chst unbeschr344nkt eingelegten Revi-sion die R374cknahme der weitergehenden Revision erkl344rt hat, geht das ins Lee-re. Eine Teilr374cknahme der Revision (247247 555, 516 ZPO) liegt nicht vor, wenn der Revisionskl344ger die Revision unbeschr344nkt einlegt (247 549 ZPO) und in der Revisionsbegr374ndung die Revisionsantr344ge von vornherein hinter der Beschwer des Revisionskl344gers zur374ckbleiben. Denn erst in der Revisionsbegr374ndung m374ssen die Revisionsantr344ge enthalten sein (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO), die den Umfang des eingelegten Rechtsmittels bestimmen (vgl. BGH, Be-schluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 516 Rn. 26). F374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach 247247 555, 516 Abs. 3 ZPO 374ber den nicht angegriffenen Teil der Berufungsent-scheidung ist kein Raum, weil dieser Teil nicht beim Revisionsgericht anh344ngig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106). 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Nach dem Inhalt des Sparvertrages sei ein variabler Zinssatz vereinbart worden. Der Sparvertrag enthalte jedoch keine Regelung, wie die 304nderung des Zinssatzes vorzunehmen sei. Er stelle daher die 304nderung des Zinssatzes ein-seitig in das Ermessen der Sparkasse. Eine solche Zins344nderungsklausel sei aber in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen - wie sie hier vorl344gen - unwirksam. 9 Das f374hre aber nicht dazu, dass gar keine Zinsen zu zahlen w344ren. Viel-mehr sei die unwirksame Klausel durch eine erg344nzende Vertragsauslegung auszuf374llen, da es hierzu an dispositivem Gesetzesrecht fehle. Entscheidend 10 - 6 - sei danach, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zins344nderungsklausel nach dem Vertragszweck und ange-messener Abw344gung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner gew344hlt worden w344re. Die Parteien h344tten im Grundsatz eine Entscheidung f374r Zinsvariabilit344t und damit gegen Zinsstabilit344t getroffen. An dieser Entscheidung seien sie festzuhalten. Die Beklagte habe als Referenzzins eine Kombination zwischen den Zinss344tzen f374r 2- und 10-j344hrige Anlagen gew344hlt gem344337 den Statistiken der Deutschen Bundesbank bei einer Gewichtung von 20% und 80%. Mit dem Zinssatz f374r 10-j344hrige Anlagen und dem Zinssatz f374r 2-j344hrige Anlagen werde sowohl der Langfristigkeit der Anlage als auch einer m366glichen vorzeitigen K374ndigung Rechnung getragen. Die auf dieser Basis vorgenommene Zins344nderung sei daher nicht zu beanstanden. Demgegen374ber sei es nicht sach- und interessengerecht, den Spareck-zins als Referenzzins heranzuziehen, da dieser sich auf Spareinlagen beziehe, die mit einer K374ndigungsfrist von drei Monaten k374ndbar seien. Solche kurzfristig verf374gbaren Spareinlagen seien mit der von den Parteien gew344hlten langfristi-gen Anlage nicht vergleichbar. Soweit die Kl344gerin sich darauf berufe, dass sie ein Interesse gehabt habe, einen Sparzins zu erzielen, der deutlich 374ber dem Spareckzins liege und immer denselben Abstand zum Spareckzins aufweise, stelle dies lediglich ihr einseitiges Interesse dar, ber374cksichtige aber nicht die ebenfalls abzuw344genden Interessen der Beklagten. 11 Des Weiteren ber374cksichtige es die beiderseitigen Interessen am besten, eine Zins344nderung nicht schon bei der 304nderung eines Referenzzinssatzes um 0,01 Prozentpunkte nach oben oder unten vorzunehmen, wie es die Verbrau-cherzentrale in der von der Kl344gerin vorgelegten Berech-nung getan habe. Interessengerecht sei, dass erst eine Ver344nderung des Zins-satzes von einer gewissen Erheblichkeit zu einer 304nderung des Vertragszinses 12 - 7 - f374hre, um nicht laufend den Zinssatz 344ndern zu m374ssen, was zu Un374bersicht-lichkeiten bei der Abrechnung f374hre. Die von der Beklagten gew344hlte Anpas-sungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten nach oben oder unten sei ein Wert, der auch in der Literatur als richtig angesehen werde. 13 Der Sachverst344ndige habe in seinem Gutachten den oben genannten Referenzzins herangezogen und auch die 304nderungen des Zinssatzes bei der entsprechenden Ver344nderung vorgenommen. Er habe dabei als ersten Zinssatz entsprechend der von der Beklagten vorgenommenen Gutschrift in dem Spar-buch einen Zinssatz von 5,16% ber374cksichtigt, wie dies die Beklagte auch in ihrer Nachberechnung getan habe. Des Weiteren habe er den jeweiligen Zins-abstand zum Referenzzins beibehalten. Die von der Kl344gerin vorgelegte Zins-berechnung der Verbraucherzentrale unter Zugrundele-gung desselben Referenzzinses, die zu einem anderen Ergebnis komme, beru-he darauf, dass dort als erster Vertragszins ein Zinssatz von 6% eingestellt worden sei und 304nderungen des Zinssatzes bereits bei einer Ver344nderung um 0,01 Prozentpunkte vorgenommen werde. Dies entspreche jedoch nicht einer interessengerechten Auslegung. Die Kl344gerin habe nicht zu beweisen ver-mocht, dass mit ihr ein anf344nglicher Zinssatz von 6% vereinbart worden sei. Vielmehr sei nach dem Sparvertrag der jeweils g374ltige Zins vereinbart gewesen, der sich f374r den Beginn des Vertrages feststellen lasse, da er dort im Preisaus-hang der Sparkasse aufgef374hrt gewesen sei. Die Beklagte habe insoweit unwi-dersprochen vorgetragen, dass der Zinssatz sowohl im August 1986 als auch im Oktober 1986 jeweils bei 5% gelegen habe. - 8 - II. 14 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in entscheidenden Punkten nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher ge-troffenen Feststellungen den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch aus dem Sparvertrag mit der Beklagten auf Zahlung weiterer Zinsen in H366he von 3.081,24 200 verneint. Dementsprechend ist auch die Versagung der von der Kl344-gerin begehrten vorgerichtlichen Kosten in H366he von 186,82 200 bislang nicht ge-rechtfertigt. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die streitige Zins344nderungsklausel insofern wegen Versto337es gegen den nach Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren 247 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, als sie nicht das erforderliche Mindestma337 an Kalkulierbarkeit m366glicher Zins344nde-rungen aufweist (vgl. Senat, BGHZ 158, 149, 153 ff. und Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 10 ff.; jeweils zu vergleichbaren Klau-seln). 15 Zutreffend ist das Berufungsgericht stillschweigend weiter davon ausge-gangen, dass die Klausel dagegen wirksam ist, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes enth344lt, weil es sich dabei um eine gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 16 f.). Ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliegt der anf344ngliche Vertragszins, der Ausgangspunkt der Zins344nderung ist (vgl. Senat, BGHZ 158, 149, 153 f.; Schimansky, WM 2003, 1449, 1452). Nach den im Revisionsverfah-ren bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (247 559 ZPO) haben die Parteien keinen anf344nglichen Vertragszins in H366he von 6% vereinbart, sondern den im Preisaushang der Beklagten ausgewiesenen Zins, 16 - 9 - der im August und im Oktober 1986 gem344337 dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten 5% betragen hat. Soweit das Berufungsgericht entsprechend den tats344chlichen Buchungen der Beklagten einen Anfangszinssatz von 5,16% sei-ner Entscheidung zugrunde gelegt hat, beschwert das die Kl344gerin als f374r sie g374nstig nicht. 17 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die vom Berufungsgericht auf der Grundla-ge des eingeholten Sachverst344ndigengutachtens vorgenommene Zinsberech-nung. a) Das Berufungsgericht ist insoweit allerdings wiederum im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die durch die Unwirksamkeit der Zins344nde-rungsklausel entstandene L374cke im Vertrag durch erg344nzende Vertragsausle-gung (247247 133, 157 BGB) zu schlie337en ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 18 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Re-vision kann die L374cke nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Kl344gerin nach 247 316, 247 315 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt 247 316 BGB lediglich eine nur im Zweifel eingreifende gesetzliche Auslegungsregel dar, der gegen374ber die Vertragsauslegung den Vorrang hat. Eine Vertragsl374cke kann nicht durch den R374ckgriff auf 247 316 BGB geschlossen werden, wenn und weil dies dem Interes-se der Parteien und ihrer Willensrichtung typischerweise nicht entspricht. Viel-mehr ist es geboten, vorrangig die Regeln 374ber die erg344nzende Vertragsausle-gung heranzuziehen, wof374r die den Gegenstand der Leistung und die das Ver-h344ltnis der Parteien pr344genden Umst344nde ma337geblich sind. Denn diese bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprachen und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage f374r die Festlegung der interessen-gerechten Gegenleistung (vgl. BGHZ 94, 98, 101 f.; 167, 139, Tz. 10; BGH, Ur-teil vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW-RR 2007, 103, Tz. 20). Ent- 18 - 10 - scheidend ist danach, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Un-wirksamkeit der vereinbarten Zins344nderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abw344gung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (247 242 BGB) als redliche Vertragspartner gew344hlt worden w344re (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 18). 19 b) Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Beklagten im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung kein Leistungsbe-stimmungsrecht nach 247 315 Abs. 1 BGB zugebilligt werden kann. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders entf344llt mit Unwirksamkeit der Klausel ersatzlos (vgl. Schimansky, WM 2001, 1169, 1175; Burkiczak, BKR 2007, 190, 193; R366sler/Lang, ZIP 2006, 214, 218; Metz, BKR 2001, 21, 24, 28; siehe auch BGHZ 94, 98, 103; aA Habersack, WM 2001, 753, 760). Die Beklag-te konnte daher nicht einseitig die Parameter festlegen, die sie ihrer Neube-rechnung zugrunde gelegt hat und auf denen das Sachverst344ndigengutachten beruht. Da diese Parameter nicht Inhalt des Sparvertrages sind, kann auch da-hinstehen, ob sie im Rahmen einer vertraglichen Zins344nderungsklausel der In-haltskontrolle standhalten w374rden. Vielmehr hat das Gericht im Wege der er-g344nzenden Vertragsauslegung die ma337geblichen Parameter selbst zu bestim-men, wobei in sachlicher Hinsicht (z.B. Umst344nde einer Zins344nderung, insbe-sondere Bindung an einen aussagekr344ftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) pr344zise Parameter zu w344hlen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zins344nderun-gen gen374gen (vgl. Senat, BGHZ 180, 257, Tz. 35 m.w.N.). c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene erg344nzende Vertragsausle-gung unterliegt der selbst344ndigen und uneingeschr344nkten Nachpr374fung durch das Revisionsgericht. Formularm344337ige Zins344nderungsklauseln der vorliegenden Art sind - 344hnlich wie die AGB-Sparkassen (dazu Senat BGHZ 180, 135, 20 - 11 - Tz. 11) - typische, deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen, bei deren Un-wirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche er-g344nzende Vertragsauslegung unabh344ngig von den Besonderheiten des konkre-ten Einzelfalls sachlich geboten ist (vgl. Senat BGHZ 164, 286, 292; BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886, Tz. 11; H. Schmidt, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 306 Rn. 32 m.w.N.). aa) Als wichtigster Parameter ist der Referenzzins zu bestimmen, dessen Ver344nderung Ausl366ser f374r die Zins344nderung ist. Es muss sich hierbei um einen in 366ffentlich zug344nglichen Medien abgebildeten Referenzzins handeln, der von unabh344ngigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank nicht einseitig beg374nstigt (vgl. R366sler/Lang, ZIP 2006, 214, 215; siehe auch 247 675g Abs. 3 Satz 2 BGB). Dabei ist unter den Bezugsgr366337en des Kapitalmarktes diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuw344hlen, die dem konkreten Gesch344ft m366glichst nahe kommen (Senat, BGHZ 158, 149, 158). 21 Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht ausgegangen, hat aber zu Unrecht den Referenzzins als sachgerecht angesehen, den die Beklag-te auf der Grundlage der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ver366ffentlichten Zinss344tze selbst aus einer Kombination aus 2- und 10-j344hrigen Anlagen errechnet hat. Das ist nicht interessengerecht und l344sst wesentliche Regelungen in dem Sparvertrag au337er Betracht. Der Sparvertrag hatte eine Laufzeit von 20 Jahren. Die volle Pr344mie von 30%, die diesen Vertrag f374r die Kl344gerin im Vergleich zu einem gew366hnlichen Sparbuch besonders interessant machte, fiel nur an, wenn der Sparvertrag 374ber die volle Laufzeit durchgehalten wurde und keine vorzeitige Verf374gung 374ber das Guthaben erfolgte. Die vorzeiti-ge K374ndigungsm366glichkeit der Kl344gerin mit einer Frist von 4 1/2 Jahren war f374r sie keine echte Handlungsalternative, da sie dann f374r das gek374ndigte Kapital 22 - 12 - keine oder nur eine deutlich geringere Pr344mie erhalten h344tte (vgl. dazu auch BGHZ 158, 149, 157). Die Einbeziehung eines Referenzzinses f374r kurzfristige Spareinlagen entspricht daher selbst dann, wenn dies - wie hier von der Beklag-ten vorgesehen - nur mit einem Anteil von 20% geschieht, nicht dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interesse der Parteien. Aus denselben Gr374nden kann entgegen der Ansicht der Revision auch der Spareckzins nicht als Refe-renzzins herangezogen werden, weil er den Zinssatz f374r Spareinlagen mit einer K374ndigungsfrist von drei Monaten angibt. Nach dem Konzept des Sparvertrages ist es allein interessengerecht, ei-nen Referenzzins f374r langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Die in den Mo-natsberichten der Deutschen Bundesbank ver366ffentlichten Zinss344tze f374r ver-gleichbare Produkte hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit als geeignete Referenz angesehen (vgl. BGHZ 97, 212, 223; auch BGHZ 161, 196, 203 f.). Es sind daher die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ver366ffentlichten Zinss344tze f374r Spareinlagen mit einer Laufzeit zugrunde zu le-gen, die der zwanzigj344hrigen Laufzeit des vorliegenden Sparvertrages unter Ber374cksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen. Dazu hat das Beru-fungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Es wird daher nach erg344n-zendem Vortrag der Parteien gegebenenfalls durch Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens zu kl344ren haben, welcher konkrete, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank ver366ffentlichte Zins als ma337gebliche Referenz he-ranzuziehen ist. 23 bb) Ferner sind die Anpassungsschwelle, ab der eine Zins344nderung vor-zunehmen ist, und der Anpassungszeitraum, f374r den sie gelten soll, zu ermit-teln. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Parteien bei der Bestimmung der Anpassungsschwelle und des Anpassungsintervalls weitestgehend frei sind. Sie m374ssen nur beachten, dass f374r Zinssenkungen und Zinserh366hungen die glei- 24 - 13 - chen Parameter verwendet werden (Schimansky, WM 2001, 1169, 1173; R366s-ler/Lang, ZIP 2006, 214, 217). Haben die Parteien - wie hier - keine wirksame Vereinbarung getroffen, kann es wegen des weiten Ermessens der Parteien bei der Festlegung einer Anpassungsschwelle auch interessengerecht sein, dass sie ganz entf344llt und wie bei einer Zinsgleitklausel (vgl. dazu R366sler/Lang, ZIP 2006, 214, 215) jede Ver344nderung des Referenzzinses auch zu einer Ver344nde-rung des Vertragszinses f374hrt. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Angaben der Beklagten fol-gend eine Ver344nderung des Referenzzinses von 0,1 Prozentpunkten als ma337-geblichen Schwellenwert angesehen. Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Anpassung bei einem Schwellenwert von 0,01%, wie sie von der Kl344gerin gel-tend gemacht wird, sei untunlich, weil beide Seiten ein Interesse daran h344tten, dass erst eine Ver344nderung des Zinssatzes von einer gewissen Erheblichkeit zu einer 304nderung des Vertragszinses f374hre, um nicht laufend den Zinssatz 344ndern zu m374ssen, was dann zur Un374bersichtlichkeit der Abrechnung f374hre. Diese Aus-f374hrungen beachten nicht, dass es bei der 374blichen Zinsberechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung ohne weiteres m366glich ist - wie bei Zinsgleit-klauseln - jede Ver344nderung des Referenzzinssatzes exakt und ohne gr366337eren Aufwand nachzuvollziehen. Dass in der Literatur ein Schwellenwert von 0,1 Prozentpunkten als angemessen angesehen wird, mag bei der Inhaltskon-trolle einer entsprechenden Klausel von Bedeutung sein, besagt aber nichts f374r die Frage, was die Parteien in Kenntnis der Vertragsl374cke vereinbart h344tten. Hierzu ist in erster Linie auf die vertraglichen Abreden abzustellen, soweit sich ihnen ein Hinweis auf den Parteiwillen entnehmen l344sst. Die streitgegenst344ndli-che Zins344nderungsklausel sieht vor, dass jede Ver344nderung des dort genann-ten - unzul344ssigen - Referenzzinssatzes auch zu einer Anpassung des Ver-tragszinses f374hren sollte. Es ist daher interessengerecht, im Wege der erg344n-zenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass jede Ver344nderung des 25 - 14 - Referenzzinses ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Ver344nderung des Vertragszinses f374hrt. Da der den Monatsberichten der Deut-schen Bundesbank zu entnehmende Referenzzins monatlich ver366ffentlicht wird, ist es sachgerecht, die Vereinbarung monatlicher Anpassungen anzunehmen. 26 cc) Die Zins344nderung muss ferner das 304quivalenzprinzip beachten. Nach diesem darf die Bank das Grundgef374ge eines Vertragsverh344ltnisses durch die Zins344nderung nicht zu ihren Gunsten ver344ndern, sondern muss insbesondere auch f374r den Kunden g374nstige Anpassungen vornehmen (vgl. Senat, BGHZ 180, 257, Tz. 32; Senatsurteile vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 182 und vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 f.). Entscheidend ist dabei die Relation zu vergleichbaren Produkten am Markt, das hei337t, das Verh344ltnis des konkret vereinbarten Zinses zum Refe-renzzins muss gewahrt bleiben, nicht aber eine gleich bleibende Gewinnmarge (vgl. Schimansky, WM 2003, 1449, 1452). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft - dem von ihm bestellten Sachverst344ndigen folgend - seiner Berechnung einen gleich bleibenden Ab-stand des Vertragszinses zum Referenzzins sowohl bei Zinssenkungen als auch bei Zinserh366hungen zugrunde gelegt. Eine Klausel, in der ausdr374cklich angegeben ist, dass die Zins344nderung in dieser Weise erfolgen soll, mag zwar gegebenenfalls der Inhaltskontrolle nach 247 308 Nr. 4 BGB standhalten. Im We-ge der erg344nzenden Vertragsauslegung kann diese Berechnungsmethode vor-liegend aber nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht dem beiderseitigen In-teresse der Parteien entspricht. Der immer gleiche Abstand zum Referenzzins f374hrt zu einer Sicherung der anf344nglichen Marge in absoluten Prozentpunkten 374ber die gesamte Vertragslaufzeit und kann, wenn der Referenzzins stark f344llt, im Extremfall dazu f374hren, dass der Vertragszins unter Null f344llt, also theore-tisch eine Zinszahlungspflicht des Kunden an die Bank entst374nde. Auch wenn 27 - 15 - g374nstige Zinskonditionen grunds344tzlich g374nstig bleiben m374ssen und ung374nstige auch ung374nstig bleiben d374rfen, so ist eine absolute Margensicherung oder gar das Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht nicht interessengerecht. Die im S-Sparvertrag enthaltene urspr374ngliche Regelung sah die Ma337geblichkeit des jeweils g374ltigen Zinses vor, was gegen eine derartige statische Margensicherung oder gar das Absinken des Zinsanspruchs ins Negative spricht. Vielmehr ist im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Parteien die Beibehaltung des anf344nglichen relativen Abstandes des Vertragszinses zum Referenzzins 374ber die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart h344tten. Dieser relative Abstand gew344hr-leistet zum einen, dass der Vertragszins immer den gleichen prozentualen Ab-stand zum Referenzzins beibeh344lt und so das Grundgef374ge der Vertragskondi-tionen 374ber die gesamte Laufzeit beibehalten wird, also ein g374nstiger Zins auch g374nstig bleibt. Zum anderen verhindert die Ma337geblichkeit des prozentualen Abstandes zwischen Vertragszins und Referenzzins die Verstetigung einer ab-soluten Gewinnmarge und das Absinken des Vertragszinses auf Null oder ins Negative. dd) Aus der beiderseits interessengerechten erg344nzenden Vertragsaus-legung folgt, dass eine Begrenzung des Zins344nderungsrechts bzw. der Zins344n-derungspflicht der Beklagten durch ihr Neukundengesch344ft vorliegend nicht vor-zunehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat f374r das Kreditgesch344ft ausgespro-chen, eine Bank d374rfe bei zul344ssigen oder gebotenen Zins344nderungen im Re-gelfall ihre Bestandskunden nicht schlechter behandeln als Neukunden, denen sie Kredite dieser Art und Gr366337enordnung gew344hre, so dass sie bei Zins344nde-rungen den nunmehr allgemein von ihr verlangten "Normalzins" einhalten m374s-se (vgl. BGHZ 97, 212, 223; Schimansky WM 2003, 1449, 1452). Es bedarf vor-liegend keiner Entscheidung, welche Bedeutung dieser Aussage au337erhalb der Billigkeitskontrolle nach 247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bei der Inhaltskontrolle von 28 - 16 - Zins344nderungsklauseln im Kreditgesch344ft nach 247 307 BGB beizumessen ist und ob sie auf das Einlagengesch344ft einer Bank 374bertragen werden kann. Denn durch die Ma337geblichkeit des relativen Abstandes von Vertragszins zum Refe-renzzins wird vorliegend eine unzumutbare Benachteiligung der Kl344gerin ge-gen374ber Neukunden vermieden, so dass es keiner Begrenzung der Zins344nde-rung durch den jeweils von der Beklagten an Neukunden gezahlten "Normal-zinssatz" bedarf. - 17 - III. 29 Das Berufungsurteil ist demnach im Umfang der Anfechtung aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 10.10.2008 - 1 O 298/06 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 08.06.2009 - 7 U 178/08 -
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