BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 197/09 Verk374ndet am: 24. M344rz 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2009 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war - zumindest bis zum 30. April 1993 - bei der D. GmbH (nachfolgend: D. GmbH) besch344ftigt. Mit der Gr374ndung der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) wurde ab dem 1. Mai 1993 die Sparte Baustoffe/Handel von der D. GmbH abgespal-ten. Ob das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers damit auf die B. GmbH 374berging, ist zwischen den Parteien streitig. In der Bestimmung des 247 23 des einschl344gigen Manteltarifvertrags (nachfolgend: Tarifvertrag) war f374r die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Anspr374che folgende Regelung getroffen: 1 - 3 - "1. Alle Anspr374che aus dem Arbeitsverh344ltnis (...) und solche, die mit dem Arbeitsverh344ltnis (...) in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach F344lligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erkl344rt sie sich nicht in-nerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verf344llt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ab-lehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Das gilt nicht f374r Zahlungsanspr374che des Arbeitnehmers (...), die w344hrend eines K374ndigungsschutzprozesses f344llig werden und von seinem Ausgang ab-h344ngen. F374r diese Anspr374che beginnt die Verfallsfrist von zwei Monaten nach rechtskr344ftiger Beendigung des K374ndigungsschutzverfahrens." Am 31. Mai 1994 k374ndigte die B. GmbH das Arbeitsverh344ltnis mit dem Kl344ger mit Wirkung zum 31. Dezember 1994. Die im Juni 1994 von ihm beauf-tragte Rechtsanw344ltin Dr. D. beantragte in der Folgezeit insgesamt drei Mahnbescheide, mit welchen sie gegen374ber der B. GmbH die Anspr374che des Kl344gers auf Arbeitsentgelt f374r die Zeit seiner Freistellung von der Arbeit im Zeit-raum April bis Oktober 1994 geltend machte. Mit Schreiben vom 18. November 1994 erkl344rte Rechtsanw344ltin Dr. D. gegen374ber dem Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf den zuletzt gestellten Mahnbescheidsantrag, versehentlich den falschen Schuldner angegeben zu haben, dieser sei in D. GmbH zu 344n-dern. In Ihrer Anspruchsbegr374ndung vom 27. M344rz 1995 beantragte sie die Verbindung der drei Verfahren und f374hrte aus, die Anspr374che w374rden nunmehr ausschlie337lich gegen374ber der D. GmbH geltend gemacht, welche Rechts-nachfolgerin der B. GmbH sei. Im selben Schriftsatz erhob Rechtsanw344ltin Dr. D. namens des Kl344gers K374ndigungsschutzklage, hilfsweise Klage auf Zahlung einer Abfindung; ferner verlangte sie die Abrechnung von Provisions-anspr374chen des Kl344gers und die Zahlung der sich hieraus ergebenden Provisi-onen. Zugleich verk374ndete Rechtsanw344ltin Dr. D. der B. GmbH den Streit. Das Arbeitsgericht wies mit Urteil vom 7. M344rz 1996 die Klage ab, weil durch den Betriebs374bergang auf die B. GmbH ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden 2 - 4 - habe und die D. GmbH folglich nicht passiv legitimiert sei. Das Landesar-beitsgericht wies die Berufung des Kl344gers, mit welcher dieser den K374ndi-gungsschutzantrag nicht mehr weiter verfolgte, durch Urteil vom 7. April 1997 zur374ck. Zur Begr374ndung f374hrte das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen aus, das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers bestehe mit der B. GmbH und nicht mit der beklagten D. GmbH. Der Kl344ger erhob daraufhin am 18. November 1998 durch Rechtsanw344l-tin Dr. D. gegen die mittlerweile in R. GmbH umfirmierte B. GmbH Klage auf Zahlung einer Abfindung, Zahlung von Arbeitsentgelt f374r den Freistellungszeitraum sowie Abrechnung und Zahlung von Provisionen. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Juli 1999 ab, weil die Anspr374-che verj344hrt und 374berdies aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist auch verfallen seien. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Kl344gers mit Urteil vom 28. Februar 2000 zur374ck, weil dessen Anspr374che jedenfalls aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien. 3 Im Sommer 2000 beauftragte der Kl344ger Rechtsanwalt W. mit der Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen gegen Rechtsanw344ltin Dr. D. wegen deren pflichtwidriger Bearbeitung des Mandats zur Durchsetzung sei-ner arbeitsrechtlichen Anspr374che. Am 28. Dezember 2001 beantragte Rechts-anwalt W. im Namen des Kl344gers einen Mahnbescheid gegen Rechtsanw344l-tin Dr. D. . Das Landgericht wies die sp344tere Klage mit Urteil vom 1. April 2003 ab und f374hrte zur Begr374ndung aus, m366glicherweise bestehende Regress-anspr374che seien verj344hrt. 4 - 5 - Am 7. Juli 2003 beauftragte der Kl344ger den Beklagten mit der Durchset-zung von Schadensersatzanspr374chen gegen Rechtsanwalt W. . Der Beklagte leitete in der Folgezeit keine Schritte ein, um die Verj344hrung m366glicher Regressanspr374che gegen Rechtsanwalt W. zu hemmen. 5 Der Kl344ger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in H366he von insge-samt 47.602,81 200 f374r entgangene Anspr374che auf Zahlung einer Abfindung so-wie von Provisionen und von Arbeitsentgelt f374r den Zeitraum der Freistellung, welche der Kl344ger nach seiner Auffassung bei pflichtgem344337er Erf374llung des Anwaltsvertrags durch Rechtsanw344ltin Dr. D. gegen374ber seiner fr374heren Arbeitgeberin h344tte durchsetzen k366nnen. In dieser H366he habe ein Regressan-spruch bestanden, den Rechtsanwalt W. pflichtwidrig habe verj344hren lassen. Der Beklagte hafte in derselben H366he auf Schadensersatz, weil er sei-nerseits den Regressanspruch gegen Rechtsanwalt W. habe verj344hren lassen. 6 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt er-kl344rt, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelas-senen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet, die Sache jedoch nicht zur Endentscheidung reif. 8 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger sei aus einer m366gli-chen Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls kein Schaden entstanden, weil er keine Schadensersatzanspr374che gegen Rechtsanwalt W. besessen habe. Als der Kl344ger im Sommer 2000 Rechtsanwalt W. beauftragt habe, seien Regressanspr374che gegen Rechtsanw344ltin Dr. D. bereits verj344hrt gewesen. Ein prim344rer Schadensersatzanspruch sei im Februar 1998 verj344hrt. Ein Sekund344ranspruch bestehe nicht, weil Rechtsanw344ltin Dr. D. innerhalb der laufenden Prim344rverj344hrungsfrist keinen Anlass gehabt habe, den Kl344ger auf eine ihr unterlaufene Pflichtverletzung hinzuweisen. Zwar habe die Rechts-anw344ltin die ihr bekannte Verfallsfrist nicht gewahrt. Es entlaste sie jedoch, im arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen Anlass gehabt zu haben, von ihrem Rechtsstandpunkt abzur374cken und diesen als fehlerhaft zu erkennen. Damit fehle es an einem von au337en herangetragenen Anlass, ihre Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Die allgemeine Pflicht des Anwalts zur st344ndigen 334berpr374-fung seines Rechtsstandpunkts gen374ge nicht als Anlass, um eine Sekund344r-pflicht auszul366sen. 9 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sind im Hinblick auf Regressanspr374che des Kl344gers die Grunds344tze 374ber die Sekund344rhaftung an-wendbar. Die Verj344hrung eines prim344ren Schadensersatzanspruchs des Kl344- 11 - 7 - gers gegen Rechtsanw344ltin Dr. D. bestimmt sich gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Nr. 3, 247 6 Abs. 1 EGBGB nach der Vorschrift des 247 51b BRAO, welche durch das Gesetz zur Anpassung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehoben worden ist. Unterliegt die Prim344rverj344hrung eines Regressanspruchs altem Verj344hrungsrecht, so sind auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze 374ber die Sekund344r-haftung weiterhin anwendbar (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, z.V.b.). 2. Wird die Annahme des Berufungsgerichts zur Prim344rverj344hrung eines Regressanspruchs gegen Rechtsanw344ltin Dr. D. als zutreffend unterstellt, so bestand bei Beauftragung von Rechtsanwalt W. ein unverj344hrter Sekund344ranspruch gegen die Rechtsanw344ltin. 12 a) Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzung von Rechtsanw344ltin Dr. D. darin gesehen, die tarifvertragliche Verfallsfrist f374r arbeitsrechtliche Anspr374che des Kl344gers nicht gewahrt zu haben. Dabei hat das Berufungsge-richt offenbar angenommen, diese Anspr374che des Kl344gers seien mit Ablauf des 28. Februar 1995 verfallen. Wird dies als zutreffend unterstellt, so hat die Pri-m344rverj344hrung des Regressanspruchs mit Ablauf dieses Tages begonnen. L344sst ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch seines Mandanten verj344h-ren, so beginnt die Verj344hrung des Regressanspruchs nach der Vorschrift des 247 51b Alt. 1 BRAO mit dem Eintritt der Verj344hrung des Anspruchs, welchen der Anwalt h344tte geltend machen sollen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2164; vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, WM 2000, 1812, 1814; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1678). Ebenso entsteht der Schaden und beginnt die Verj344hrung des Regressanspruchs im 13 - 8 - Falle der Vers344umung einer Ausschlussfrist mit dem Ablauf dieser Frist (Zuge-h366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1345; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1205). b) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, folgt eine Sekund344rhaftung des Rechtsanwalts nicht schon aus derjenigen Pflichtverletzung, die dessen prim344re Haftung begr374ndet hat. Ein Sekund344ran-spruch setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt bei der Bearbeitung des Mandats vor Verj344hrung des Prim344ranspruchs Anlass hat zu pr374fen, ob er durch einen Fehler dem Mandanten Schaden zugef374gt hat. Unerheblich ist hingegen, ob der Rechtsanwalt seinen Fehler im Rahmen dieser Pr374fung tats344chlich er-kannt hat. Ein Sekund344ranspruch kommt gleicherma337en in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die gebotene 334berpr374fung seiner T344tigkeit unterl344sst, wenn er trotz der 334berpr374fung seinen Fehler nicht erkennt oder wenn er trotz Erkenntnis des Fehlers die gebotene Aufkl344rung des Mandanten unterl344sst (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 386; vom 13. November 2008, aaO Rn. 11). Der Umstand, dass Rechtsanw344ltin Dr. D. ihren fehlerhaften Rechtsstandpunkt im Laufe des Arbeitsgerichts-prozesses aufrechterhalten hat, vermag einen Sekund344ranspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folglich nicht auszuschlie337en. 14 Waren die arbeitsvertraglichen Anspr374che des Kl344gers wegen Verfalls ab 1. M344rz 1995 nicht mehr durchsetzbar, so hatte Rechtsanw344ltin Dr. D. bereits bei Fertigung der am 27. M344rz 1995 beim Arbeitsgericht eingereichten Anspruchsbegr374ndung Anlass, dies zu pr374fen. 334berdies gaben die Klagabwei-sung durch das Arbeitsgericht mit Urteil vom 7. M344rz 1996, die Fertigung der Berufungsbegr374ndung sowie die Zur374ckweisung der Berufung durch das Lan- 15 - 9 - desarbeitsgericht mit Urteil vom 7. April 1997 der Rechtsanw344ltin Anlass zur Pr374fung, ob ihr bei der Durchsetzung der Anspr374che des Kl344gers ein Fehler unterlaufen war. Wurde die dreij344hrige Prim344rverj344hrung von Regressanspr374-chen entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Verfall der arbeitsrechtlichen Anspr374che mit Ablauf des 28. Februar 1995 in Lauf gesetzt, so h344tte die Rechtsanw344ltin vor Eintritt der Prim344rverj344hrung mit Ablauf des 28. Februar 1998 den Kl344ger auf m366gliche Regressanspr374che sowie die inso-weit drohende Verj344hrung hinweisen m374ssen. c) Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des Sekund344ranspruchs nach 247 51b BRAO a.F. beginnt mit dem Eintritt der Prim344rverj344hrung zu laufen, sofern das Mandat zu diesem Zeitpunkt noch fortbesteht, andernfalls mit Beendigung des Mandats (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985, aaO S. 390). Haftungsrechtlich nahm Rechtsanw344ltin Dr. D. bis zum Abschluss des zweiten Berufungsverfahrens einen einheitlichen Auftrag im Sinne des 247 51b Fall 2 BRAO a.F. wahr. Die Se-kund344rverj344hrung begann folglich mit Eintritt der Prim344rverj344hrung - nicht be-reits zu einem fr374heren Zeitpunkt mit Mandatsende - zu laufen. Eine mit Ablauf des 28. Februar 1998 begonnene dreij344hrige Verj344hrungsfrist des Sekund344ran-spruchs w344re danach bei der Beauftragung von Rechtsanwalt W. durch den Kl344ger im Sommer 2000 noch nicht abgelaufen. 16 III. Wegen des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine ersetzende Sachentschei-dung des Senats ist schon deshalb nicht m366glich, weil die Feststellungen des 17 - 10 - Berufungsgerichts dessen Annahme nicht tragen, die arbeitsrechtlichen An-spr374che des Kl344gers seien einheitlich mit Ablauf des 28. Februar 1995 verfallen (247 563 Abs. 3 ZPO). 1. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Anspr374che nach Ma337gabe der tarifvertraglichen Ausschlussregelung h344tten geltend gemacht werden m374ssen, ist zur Bestimmung der Verj344hrung des Regressanspruchs im Hinblick auf die geltend gemachten Schadenspositionen jeweils gesondert zu beurteilen. 18 a) Der dem Gesch344digten aufgrund eines bestimmten Verhaltens er-wachsende Schaden ist grunds344tzlich als einheitliches Ganzes aufzufassen mit der Folge, dass der gesamte Schadensersatzanspruch einschlie337lich des An-spruchs auf Ersatz f374r die Zukunft voraussehbarer Nachteile einer einheitlichen Verj344hrung unterliegt (BGH, Urteil vom 14. M344rz 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f; vom 23. M344rz 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f). Die Verj344h-rung des Regressanspruchs nach 247 51b Alt. 1 BRAO a.F. beginnt damit auch im Hinblick auf voraussehbare k374nftige Nachteile des Mandanten einheitlich in dem Zeitpunkt, zu welchem dem Mandanten aus der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein erster Teilschaden erwachsen ist (BGH, Urteil vom 1. Febru-ar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 816; vom 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080). Ist der Mandant hingegen durch mehrere selbst344ndige Handlun-gen oder pflichtwidrige Unterlassungen gesch344digt worden, so unterliegt der Regressanspruch im Hinblick auf den aus der jeweiligen Pflichtverletzung er-wachsenen Schaden einer jeweils gesondert zu bestimmenden Verj344hrung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, aaO). 19 - 11 - b) Der vom Kl344ger geltend gemachte Schaden setzt sich zusammen aus Anspr374chen auf Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses, auf Zahlung w344hrend des Arbeitsverh344ltnisses verdienter Provisionen sowie auf Zahlung von Arbeitsentgelt f374r den Freistellungszeitraum, welche der Kl344ger nach seiner Auffassung bei pflichtgem344337er Bearbeitung des Mandats durch Rechtsanw344ltin Dr. D. gegen374ber seinem fr374heren Arbeitgeber h344tte durchsetzen k366nnen. Es handelt sich dabei um drei unterschiedliche Anspr374-che, welche zwar insgesamt aus dem fr374heren Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers erwuchsen, im 334brigen jedoch rechtlich g344nzlich unabh344ngig voneinander zu beurteilen waren. W344hrend der Anspruch auf Abfindung gerade voraussetzte, dass das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers durch die K374ndigung wirksam beendet worden war, konnten Anspr374che auf Provisionszahlung sowie Arbeitsentgelt unabh344ngig von der Wirksamkeit der K374ndigung bestehen. Auch die F344lligkeit der jeweiligen Anspr374che sowie die hieran ankn374pfenden Verj344hrungs- und Ver-fallsfristen folgten jeweils unterschiedlichen Regeln. Hat Rechtsanw344ltin Dr. D. den Kl344ger dadurch gesch344digt, dass sie im Hinblick auf s344mtliche Anspr374-che die rechtzeitige Geltendmachung vers344umt hat, so liegt daher eine Mehr-zahl gesonderter Pflichtverletzungen vor mit der Folge, dass auch die Verj344h-rung des Regressanspruchs im Hinblick auf den jeweiligen Schaden einer ge-sondert zu bestimmenden Verj344hrung unterliegt. 20 2. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich der Zeit-punkt des Verfalls der arbeitsrechtlichen Anspr374che des Kl344gers nicht. 21 Das Berufungsgericht hat die nach Ma337gabe der zweistufigen Aus-schlussklausel des Tarifvertrags erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, wann die vom Kl344ger behaupteten arbeitsrechtlichen Anspr374che jeweils f344llig geworden sind, ob diese vom Kl344ger rechtzeitig schriftlich geltend gemacht 22 - 12 - worden sind und zu welchem Zeitpunkt diese gegebenenfalls h344tten gerichtlich geltend gemacht werden m374ssen. Der Verweis des landgerichtlichen Urteils auf die arbeitsgerichtlichen Urteile im Vorprozess gegen die in R. GmbH umfirmierte B. GmbH kann die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen, weil auch das Landesarbeitsgericht weder zur F344lligkeit der Anspr374-che noch zur Frage der Geltendmachung durch den Kl344ger abschlie337ende Feststellungen getroffen hat. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr dahinge-stellt sein lassen, ob der Kl344ger einen Teil seiner Anspr374che bereits im Herbst 1994 schriftlich geltend gemacht habe, weil er f374r diesen Fall innerhalb von zwei Monaten nach deren Ablehnung oder Unterbleiben einer Stellungnahme die Anspr374che h344tte gerichtlich geltend machen m374ssen, was durch die Streitver-k374ndung an die B. GmbH am 27. M344rz 1995 jedenfalls nicht rechtzeitig er-folgt sei; sollte hingegen eine au337ergerichtliche Geltendmachung fehlen, so w344-ren die Anspr374che erstmals mit der Streitverk374ndung vom 27. M344rz 1995 gel-tend gemacht worden. Dies h344tte bei sp344testens zum 31. Dezember 1994 ein-getretener F344lligkeit aller Anspr374che die tarifvertragliche Verfallsfrist ebenfalls nicht gewahrt. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ergibt sich 374berdies nicht, dass eine schriftliche Geltendmachung im Herbst 1994 im Hinblick auf s344mtliche Anspr374che die Ausschlussfrist des 247 23 Nr. 1 des Tarifvertrags ge-wahrt h344tte. Die Feststellung, die arbeitsrechtlichen Anspr374che des Kl344gers sei-en sp344testens zum 28. Februar 1995 verfallen, schlie337t daher nicht aus, dass einzelne Anspr374che schon zu einem fr374heren Zeitpunkt nicht mehr durchsetz-bar waren und damit ein Regressanspruch gegen Rechtsanw344ltin Dr. D. auch unter Ber374cksichtigung einer Sekund344rverj344hrung bei Beauf-tragung von Rechtsanwalt W. durch den Kl344ger teilweise schon ver-j344hrt war. - 13 - IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 1. Indem das Berufungsurteil ausf374hrt, Rechtsanw344ltin Dr. D. h344tte zumindest die B. GmbH neben der D. GmbH in Anspruch nehmen m374ssen, um den sichersten Weg zu gehen, hat das Berufungsgericht sich offenbar der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers auf die B. GmbH 374bergegangen war und folglich mit der Umstellung des Mahnantrags sowie den darauffolgenden Klageantr344gen gegen die D. GmbH pflichtwidrig die falsche Partei in Anspruch genommen wurde. Auf dieser Grundlage k366nnte es auf die Behauptung des Beklagten ankommen, der Kl344ger habe seine Rechtsanw344ltin am 17. November 1994 telefonisch angewiesen, den Mahnbescheid nur noch gegen die D. GmbH zu richten. 24 Soweit die arbeitsrechtlichen Anspr374che des Kl344gers erstmals mit der Anspruchsbegr374ndung gegen374ber der D. GmbH und gleichzeitiger Streitver-k374ndung an die B. GmbH am 27. M344rz 1995 geltend gemacht worden waren, kommt es auf eine solche Weisung allerdings nicht an, wenn die Anspr374che zu diesem Zeitpunkt bereits verfallen waren und die Ausschlussfrist damit unab-h344ngig von der Frage vers344umt worden ist, gegen374ber welcher Partei die An-spr374che h344tten erhoben werden m374ssen. W344hrend die Anspr374che auf Abfin-dung sowie Provisionen erstmals mit der Anspruchsbegr374ndung vom 27. M344rz 1995 gerichtlich geltend gemacht wurden, waren Anspr374che auf Zahlung von Arbeitsentgelt f374r den Freistellungszeitraum bereits teilweise Bestandteil der vorangegangenen Mahnverfahren. Aus den Urteilen der Vorinstanzen ergibt sich dabei nicht, ob die nun im Rahmen des Schadensersatzes geltend ge-machten Anspr374che auf Arbeitsentgelt denjenigen Zeitraum betreffen, welcher 25 - 14 - Gegenstand der Mahnverfahren gewesen ist. Es ist daher denkbar, dass Rechtsanw344ltin Dr. D. insoweit die Verfallsfrist zun344chst gewahrt hatte und der Verfall gegen374ber der B. GmbH erst durch die m366glicherweise auf Wei-sung des Kl344gers erfolgte Umstellung des Mahnverfahrens auf die D. GmbH eingetreten ist. Sollte die Behauptung einer entsprechenden Weisung nach Ma337gabe des 247 531 Abs. 2 ZPO beachtlich sein, wird das Berufungsgericht ge-gebenenfalls zu pr374fen haben, ob eine Weisung des Kl344gers an seine Rechts-anw344ltin vorgelegen hat, welche diese von der Pflicht zur eigenst344ndigen Pr374-fung entband, gegen374ber welcher Partei die Anspr374che des Kl344gers geltend zu machen waren. 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-richtig - bislang keine Feststellungen zur Frage getroffen hat, ob der Kl344ger tat-s344chlich 374ber weitere arbeitsrechtliche Anspr374che verf374gt hat, welche innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfristen h344tten durchgesetzt werden k366nnen. Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, dass ein Grundurteil nur erge-hen darf, wenn nicht nur alle den Anspruchsgrund betreffenden Fragen gekl344rt sind, sondern auch nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner H366he besteht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99, WM 2000, 2427; vom 7. M344rz 2005 - II ZR 144/03, WM 2005, 1624, 1625). Das Landgericht hat demgegen374ber im Hinblick auf die vom Kl344ger behaupteten Provisionsforderungen substantiierten Vortrag gen374gen lassen, ohne selbst Feststellungen zu treffen, ob dem Kl344ger wahrscheinlich weitere Provisionsforderungen gegen seine fr374here Arbeitgeberin zugestanden haben. Bez374glich der behaupteten Anspr374che auf Arbeitsentgelt f374r den Frei- 26 - 15 - stellungszeitraum beschr344nkt sich das landgerichtliche Urteil auf die nicht n344her begr374ndete Annahme, dem Kl344ger h344tten "restliche Urlaubsentgeltanspr374che" zugestanden. Dies gen374gt f374r den Erlass eines Grundurteils nicht. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 16.02.2009 - 6 O 107/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2009 - 8 U 209/09 -
Full & Egal Universal Law Academy