BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 197/10 Verkündet am: 22. September 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 85a Abs. 3; BGB § 81 2 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbezi e- hung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bie t vorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht (mehr ) valutiert (B e- stätigung von BGHZ 158, 159). Die Herausgabe des Erlan g ten steht demjenigen zu, dem bei einem um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhten Bargebot der Mehrerlös im Teilungsverfahren und nach Erfüllung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten z u- gefallen wäre. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 197/10 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Ra ebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Hamm vom 21. September 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbe stand: Die zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigte Beklagte erhielt im ersten Versteigerungstermin am 20. November 2007 den Zuschlag in der Zwangsversteigerung des haftenden Massegrundstücks , die von einem and e- ren Gläubiger beantragt worden war . Bei Erteilung des Zuschlags fand der Au s- fall ihres Rechts mit Zinsen und Kosten in Höhe von 447.430,40 baren Meistgebot von 200.000 zwangsversteigerten Grundstücks betrug 646.000 Beklagten valutierte noch mit 130.059,59 Zinsen belief sich auf 348.795,46 Der Verwalter in dem am 20. Februar 2006 eröffneten Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen der Grundstückseigentümerin verlangt mit seiner Klage den Unterschiedsbetrag zur Hälfte des Verkehrswertes wegen ungerechtferti g- 1 2 - 3 - ter Bereicherung zur Masse heraus. Das zwangsversteigerte Grundstück der Masse war vor und nach dem Recht der Beklagten mit weiteren Grundschulden belastet, die sämt lich nur teilweise valutierten. Das Recht der C . AG sicherte Forderungen von noch 56.901,25 . AG so l- che von 87.388,28 Rückgewähransprüche aus den Sicherungsverträgen w a- ren mehrfach, insbesondere an die letztrangig berechtigte D . AG abgetreten. In der not ariellen Urkunde vom 28. April 2004 erklärte die G e- schäftsführerin der Schuldnerin für diese und die von ihr geführte GmbH & Co. KG nach Bestellung einer Grundschuld über 1.095.000 . AG weiter: Falls der Grundschuld gegenwärtig od er künftig andere Grun d- schulden im Rang vorgehen oder gleichstehen, tritt der Besteller der Bank hiermit die Ansprüche auf Rückübertragung vor - und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zinsen und Nebenrechten, die Ansprüche auf Erteilung einer Löschung s- bewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungserkl ä- rung sowie die Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfall ab. Sollten Rückgewähransprüche an vor - und gleichrangigen Grundschulden bereits anderweitig abget reten sein, tritt der Besteller der Bank hiermit den Anspruch auf Rüc k- übertragung dieser Ansprüche ab. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 297.204,54 zuzüglich eines Ersatzes vorgerichtlicher Kosten stattgegeben. Das Oberla n- desge richt hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision beantragt der Kläger, das erstinstanzliche Urteil wiederherzuste l- len. Die Beklagte verfolgt ihren Klagabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Masse nicht forderungsberechtigt sei. Die Beklagte habe, begünstigt durch die Vorschrift des § 85a Abs. 3 ZVG, das Grundstück der Masse unter Einsatz der ihr sache n- rechtlich, ni cht aber nach dem Sicherungszweck in voller Höhe zustehenden Grundschuld ersteigern und infolgedessen Aufwendungen für ein höheres Ba r- gebot ersparen können. Sie habe diesen Vorteil aber nicht auf Kosten der Ma s- se erlangt, weil die Schuldnerin ihren Anspruc h auf Rückgewähr der Grun d- schuld gegen die Beklagte wirksam an die D . AG als nachrangige Grundschuldgläubigerin abgetreten habe. Wenn man den streitigen Bereich e- rungsanspruch des Sicherungsgebers demgegenüber als bloßes Surrogat des Rückgewä hranspruchs auffasse , sei dieser von der Abtretung an die D . AG miterfasst gewesen. Im Ergebnis ändere sich infolge dessen nichts. II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind mit ihrer Hauptbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Zum Schutz des Schuldners bestimmen § 85a Abs. 1 und 2 ZVG, dass im ersten Termin der Zuschlag auf ein Meistgebot unter dem halben Grun d- 4 5 6 7 - 5 - stückswert zu versagen ist. Dieses Verbot wird durch § 85a Abs. 3 ZVG eing e- schränkt, wenn der Meistbietende zur B efriedigung aus dem Grundstück b e- rechtigt ist. Sein Ausfall, der bei einer Erlösverteilung eintreten würde, wird dann dem Meistgebot hinzugerechnet. Hiernach hat die Beklagte den Zuschlag erhalten. Der Ausfall des Meistbietenden, der zur Befriedigung a us dem Grun d- stück berechtigt ist, wird nach dem Nominalbetrag des Befriedigungsrechts, mithin des Kapitals, der Zinsen und anderen Nebenleistungen berechnet (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 135/03, BGHZ 158, 159, 162 f). Bleibt der noch valuti erte Teil dieses Rechts hinter dem Nominalbetrag zurück, kommt zugunsten des Schuldners ein Bereicherungsanspruch gegen den meistbietenden Grundschuldgläubiger, hier die Beklagte, in Betracht (BGH, aaO S. 166). Dieser Auslegung des Gesetzes, von der das Be rufungsgericht ausg e- gangen ist, schließt sich der erkennende Senat an. Der rechtsgrundlos erlangte Vorteil des Meistbietenden aus ausfallendem Recht, welches nur noch teilweise valutiert, liegt nach § 85a Abs. 3 ZVG darin, dass er den nicht mehr valutierte n Teil seines Rechts nicht ausbieten muss (Eickmann, KTS 1987, 617, 624 f). Denn insoweit enthält das Gesetz keinen materiellen Zuweisungsgrund, so n- dern nur ein verfahrensrechtliches Ordnungsprinzip. 2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Febr uar 2004 (aaO) ist deshalb nicht so zu verstehen, als werde dieser Bietvorteil stets auf Kosten des Grundstückseigentümers erlangt, wie es allerdings häufig der Fall sein wird. Zu fragen ist vielmehr, welches Ergebnis die Zwangsversteigerung gehabt hä t- te, wäre der Meistbietende infolge vorheriger Rückgewähr seines nicht mehr valutierten (Teil - )Rechts genötigt gewesen, sein Bargebot für den Zuschlag im ersten Versteigerungstermin mangels eines nach § 85a Abs. 3 ZVG anzurec h- 8 9 - 6 - ne nden Ausfalls entsprechend zu erh öhen. Unter diesen fiktiven Umständen hätte im Streitfall der erzielte Mehrerlös den beiden vorrangigen, untereinander gleichrangigen Grundpfandgläubigern zugeteilt werden müssen, die mit ihren Rechten tatsächlich in noch weitergehendem Umfang ausgefallen sind. Auf den nicht valutierten Teil des Rechts der Beklagten hätte hier auch im fiktiven Au s- bietungsfall kein Mehrerlös zugeteilt werden können. 3. Schuldrechtlich wäre es bei dieser Erlösverteilung allerdings nicht g e- blieben. Aus dem unstreitigen S achverhalt geht hervor, dass die Rechte der vorrangigen Grundpfandgläubiger, denen verfahrensrechtlich der rechtsgrun d- los erlangte Bietvorteil der Beklagten gebührte, ebenfalls nur noch mit deutlich niedrigeren Beträgen als nominal valutiert waren. Die Bek lagte hat danach ihren rechtsgrundlosen Bietvorteil aus dem eigenen, nicht valutierten Recht gemäß § 85a Abs. 3 ZVG nicht auf Kosten dieser Grundpfandgläubiger erlangt, soweit jene den fiktiven Mehrerlös selbst an einen Rückgewährgläubiger herauszug e- ben ha tten. Die Rückgewähransprüche der Schuldnerin gegen die erstrangigen Grundpfandgläubiger sind mehrfach abgetreten worden. Sie haben sich - soweit hier von Interesse - infolge der erweiterten Grundschuldbestellung vom 28. April 2004 jetzt bei der dinglich n achrangig besicherten D . AG ko n- zentriert; denn die Erklärungen vom 28. April 2004 sind sowohl im Namen der Schuldnerin als auch der seinerzeitigen Kreditnehmerin abgegeben worden. Deshalb trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, dass ein fiktiver Mehre r- lös aus der Zwangsversteigerung des belasteten Grundbesitzes ohne den schuldrechtlich ungerechtfertigten Bietvorteil der Beklagten gemäß § 85a Abs. 3 ZVG mit Ausnahme von 1111,44 . AG erhalten hätte, der D . AG zugefallen wäre. 10 - 7 - Für die Insolvenzmasse konnte aus dem fiktiven Mehrerlös, der bei Au s- bietung des nicht mehr valutierten Teils des Rechts der Beklagten angefallen wäre, nur dann etwas übrig bleiben, wenn die Abtretung der Rückgewähra n- sprüche gegen die verfahrensrechtlich b egünstigten vorrangigen Grundpfan d- gläubiger unwirksam gewesen wäre und diese Ansprüche tatsächlich noch der Masse zustanden. Für eine solche rechtserhaltende Ei nwendung hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. 4. Die Insolvenzmasse kann auch nicht deshalb besser stehen, weil bei einem fiktiven Mehrerlös die sicherungshalber an die D . AG abg e- tretenen Rückgewähransprüche werthaltig geworde n wären und nach § 166 Abs. 2 InsO möglicherweise von dem Insolvenzverwalter hätten verwertet we r- den dürfen, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung zur Nachprüfung gestellt hat. a) Der streitige Bereicherungsanspruch ist nicht, wie das Berufun gsg e- richt hilfsweise erwogen hat, im sachenrechtlichen Sinn als Surrogat des sich e- rungsvertraglichen Rückgewähranspruchs gegen den Grundschuldgläubiger aufzufassen, d er den Zuschlag erhalten hat. Der Rückgewähranspruch setzt sich nach dem Zuschlag am Surro gat des Grundpfandrechts, dem Erlöspfan d- recht, fort (BGH, Urteil vom 5. November 1976 - V ZR 5/75, NJW 1977, 247, 248 mwN; vom 19. September 1986 - V ZR 72/85, BGHZ 98, 256, 261 unter II. 1.; vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566 unter 2. a). D er Ausfall, den § 85a Abs. 3 ZVG als Bietvorteil begünstigt, ist jedoch kein Recht, an dem sich der Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr der Grun d- schuld fortsetzen könnte. Nach dem Sicherungszweck der Abtretung des nach Anwendung von § 85a Abs. 3 Z VG wertlosen Rückgewähranspruchs tritt alle r- dings der neu entstandene Bereicherungsanspruch wirtschaftlich an dessen 11 12 13 - 8 - Stelle. Trotzdem handelt es sich um kein Ersatzabsonderungsrecht, schon weil der Schuldner und der Insolvenzverwalter an der Entstehung des Bereich e- rungsanspruchs nicht beteiligt waren. Das Verwertungsrecht des Insolvenzve r- walters nach § 166 Abs. 2 InsO erfasst mithin diesen streitgegenständlichen Anspruch nicht. b) Der Bereicherungsanspruch , der wirtschaftlich an die Stelle des au s- gefa llenen, sicherungshalber abgetretenen Rückgewähranspruch s tritt, begrü n- det kein Anrecht der Masse auf Wertersatz gegen die Beklagte, welches den Anspruch des Abtretungsempfängers verdrängen könnte. Der Bietvorteil der Beklagten für den nicht mehr valutiere nden Teil ihrer ausgefallenen Grun d- schuld ist auch im Hinblick auf § 166 Abs. 2 InsO nicht auf Kosten der Masse erlangt worden. Die Masse hätte den fiktiven Erlösanteil werthaltiger Rückg e- währansprüche nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO an die Abtretungsgläubig erin herausgeben müssen. Ein bereicherungsrechtlicher Wertersatz für nur fiktive Feststellungs - und Verwertungskosten aus einem f i ktiven Absonderungsgut kann trotz der Vorschriften des § 170 Abs. 1 Satz 1, § 171 InsO nicht stattfi n- den. Es handelt sich nich t um einen vereitelten Gewinn. Wäre der Rückg e- währanspruch durch Teilübertragung der Grundschulden auf die D . 14 - 9 - AG vor Insolvenzeröffnung erfüllt worden, wären Aufwendungsersatza n- sprüche des Klägers nach den §§ 165, 170 Abs. 1 InsO ohnehin nicht in B e- tracht gekommen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 27.11.2008 - 1 O 348/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2010 - I - 21 U 51/09 -
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