BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 197/10 Verkündet am: 26. Juli 2011 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 684 Satz 2 a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslas t schrift bei Abstimmung zwischen kontoführender Bank und Schuldner hinsichtlich einze l- ner Lastschriftbuchungen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269). b) Die Frage, ob eine Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren vom Kontoinh a- ber konkludent genehmigt worden ist, beantwortet sich nach dem objektiven Erkl ä- rungswert seines Verhaltens, für den die spätere Befolgung eines Widerspruchs des Insolvenzverwalter s über das Vermögen des Kontoinhabers durch die Bank nicht maßgeblich ist (im Anschluss an das Senatsu r teil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14). BGH, Urteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der XI. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 23. Mai 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Ober landesgerichts in Bremen vom 7. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision sverfa hrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, kontoführende Bank der insolventen T . KG (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die B eklagte auf Erstattung von Las t- schriftbeträgen in Anspruch, die zu deren Gunsten im Einzugsermächtigungs - verfahren von dem Girokonto der Schuldnerin eingezogen und nach einem W i- derruf durch den über das Vermögen der Schuldnerin bestellten Insolvenz - verwalter von der Klägerin dem Schuldnerkonto wieder gutgeschrieben wor den sind. 1 - 3 - Die Schuldnerin unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, für das die Ge l- tung der AGB - Banken aF vereinbart war und vierteljährliche Rechnungs - abschlüsse erteilt wurden. Jedenfalls ab En de des Jahres 2006 wurde das G i- rokonto vereinbarungsgemäß nur noch auf Guthabenbasis geführt. Die Schul d- nerin erwarb von der Beklagten in s tändiger Geschäftsbeziehung Ein trittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverka uf an Kunden. Zur Beglei chung von Kau f- preisforderungen z og die Beklagte zwischen dem 3. Januar u nd 20. März 2007 auf Grundlage einer von de r Schuldnerin erteilten Einzugs ermächtigung von deren Konto 17 Lastschriftbeträge in Höhe von insgesamt 47.226,64 Januar 2007 wurde der Geschäftsführer der Schuldnerin von Mitarbeitern der Klägerin in im Einzelnen streitigen Umfang angerufen, wenn durch die Einl ö- sung vorliegender Lastsc hriften eine Überziehung des Gi rokontos drohte. Die Klägerin erteilte der Schuldnerin am 2. April 2007 einen Rechnungsabschluss, der die streitigen Lastschriftbuchungen ent hielt. Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des Amtsgerichts H . vom 2. April 2007 zum vorläufigen Insolven zverwalter mit Zustimmungsvorb e- halt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, verlangte mit Schrei ben vom 4. April 2007 von der Klägerin, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperre n, und wies erstmals mit Schre i- ben vom 13. April 2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Las t- schriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Dem kam die Klägerin in der Folgezeit für die streitgegenständlichen Lastschriften nach und überwies den Gesamtbetrag von 47.226,64 Beschluss des Amtsgerichts H . vom 31. Mai 2007 zum Insol venzverwa l- ter be stellt worden war. Die Beklagte ist in erster Instanz zur Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt worden. Ihre dag e- 2 3 4 - 4 - gen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelass enen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren we i ter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsger icht hat zur Begrü ndung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte unmittelbar ein Anspruch aus u n- gerechtfertigter Bereiche rung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Rüc k- zahlung der eingezogenen Beträge zu, d a der Nebenint ervenient mit Schreiben vom 13. April 2007 den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss für das erste Quartal 2007 wirksam wid er sprochen habe. Dazu sei er als vorläufige r Insolvenzverwalter mit Zustim mungsvorbehalt b e- rechtigt gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass einzelne Lastschriften vor dem Widerruf des Nebenintervenienten konkludent genehmigt worden seien. Dafür reiche nicht aus, dass die Schuldnerin das Girokonto nach Kenntnisnahme von Tageskonto auszügen bis zur vorläufigen Insolvenzeröffnung widerspruchslos weitergenutzt habe. Auch der Hinweis des Geschäftsführers der Schuldnerin gegenüber Mitarbeitern der Klägerin auf die Bedeutung einer rechtzeitigen Ein - 5 6 7 8 - 5 - lösung von Lastschriften wichtiger Kunde n - wie der Beklagten - ergebe nicht, dass die Schuldnerin auf spätere Einwände g egen solche Lastschriften allg e- mein habe verzichten wollen. Es lasse sich weiter nicht feststellen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin anlässlich der Telefonate entsprec hende Er - klärungen über die Berechtigung der zugr unde liegenden Forderungen abge g e- ben habe, da es in diesen Gesprächen den Vertretern der Klägerin allein um die Beträge gegangen sei, die die Schuldnerin in bar einzahlen oder aus Kauf prei s- zahlungen zu erwar ten hatte. Die Erklärung des Geschäftsführers der Schul d- nerin, er habe Kontoabrechnungen in aller Regel täglich auf ihre Plausibilität überprüft, reiche nicht aus, da er sich einen Widerruf für den Fall späterer Ei n- wände vorbehalten und damit nicht von der Genehmigung konkreter, in den Telefonaten angesprochener Lastschriften ausgegangen sei. Nach ihrem obje k- tiven Empfängerhorizont habe deswegen die Klägerin den Wunsch der Schul d- nerin nach rechtzeitiger Einlösung konkret anstehender Lastschriften und deren Ermöglichung durch Bareinzahlungen nicht als Verzicht auf einen Widerruf au f- fassen müssen. Das spätere Verhalten der Klägerin zeige, dass sie dies auch nicht in diesem Sinne verstanden habe. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, welche konkreten Lastschr iften der Geschäftsführer der Schuldnerin in diesen Gesprächen habe "freigeben" wollen. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift - buchungen durc h die Schuldnerin ist ungeklärt, ob der Lastschriftenwiderruf des Nebenintervenienten wirksam war. 9 10 - 6 - 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge ga n- gen, dass sich ein Bereicherungsausgl eich im Einzugsermächtigungsver fahren nach Ver weigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels einer di e- sem zurechenbaren Leistung unmittelbar zwischen der als Zahlstelle fungiere n- den Schuldnerbank und dem Zahlungsempfänger vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.). Die Schuldnerbank kann im Wege der Durchgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) von dem Zahlungsempfänger die Auszahlung des auf seinem Konto gutgeschrieb e- nen Betrags v erlangen (Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 16 7, 171 Rn. 9 f., vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 10 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16). 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsv orbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der G e- nehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebeninterv enient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsur - teile v om 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. No - vember 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Widerruf des Inso l- venzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, sowe it zuvor Lastschriftbuchu n gen von dem Lastschriftschuldner genehmigt wor den sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11). 3. Keinen Bestand hat hingegen die Fes tstellung des Berufungsgerichts, eine von der Beklagten behauptete konkludente Genehmigung streitiger Las t- 11 12 - 7 - schriften liege nicht vor, da es dabei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung de r Lastschriftbuchungen zu beweisen. Die Darlegungs - und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des hier geltend gemachten Kondiktionsanspruchs trägt der Bereicherungs - gläubiger (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93, BGHZ 128, 167, 171, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641, vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 , WM 2004, 225, 226 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf ein e Leistungs - oder - wie hier - auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 mwN). Damit obliegt nicht der Bekla g ten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständl i chen Lastschriften von der Schuldnerin genehmigt worden sind, sondern die Kläge rin als Bereicherungsgläubigerin hat die Voraussetzungen des von ihr ge l tend g e- machten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die S chuldnerin vo r dem Widerruf des Nebe n interve nienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 16 ff. und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14). Um d ie damit verknüpfte tatsächliche Schwierigkeit des Nachweises einer negativen Tats a che zu mi l- dern, hat der Bereicherungsschuldner im Rahmen des ihm Zumutb a ren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW - RR 1993, 746, 747) die Behauptung der po sitiven Tatsachen - hier eine Genehmigung durch die Schuldnerin - aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Pa r- tei nachzuweisen hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 20). Dem genügt der Vortrag der Beklagten zu ko n kreten 13 - 8 - Umständen, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der streit i gen Lastschriften ergeben kann. 4. Das Berufungsgericht hat im Weiteren den Erklärungswert der in den Gesprächen zwischen Schuldnerin und kontoführender Bank festge legten Z u- führung weiterer Liquidität durch die Schuldnerin nicht erschöpft. Es hat zwar erkannt, dass die Sicherung konkreter Lastschriften durch zeitnahe Dis - positionen des Kontoinhabers die berechtigte Überzeugung der kontoführen - den Bank begründen kann, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). Es hat jedoch lediglich einen sofortigen "Verzicht" auf das Recht zum Widerspruch gegen Lastschriftbuchungen im Zeitpunkt der zwischen Bank und Schuldnerin geführten Gespräche in Betracht gezogen. Eine solche Zustimmung des Schuldners zu Lastschriftbuchungen kann allerdings bei A b- sprachen zwischen diesem und der kontoführenden Bank grundsätzlich in B e- tracht kommen. Dies wird aber aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Bank als Er klärungsempfänger in (vgl. dazu Se natsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14) mangels ausreichender Gelegenheit für den Schuldner zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Lastschriftbetrags häufig zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, dass eine G e- nehmigu ng der durch die nachfolgenden Zahlungen der Schuldnerin ermöglic h- ten Lastschriften nach deren Kontrolle durch die Schuldnerin vorliegen könnte. Solche Dispositionen des Kontoinhabers erlangen aus Sicht der Bank als Erkl ä- rungsempfänger in jedenfalls nach Ab lauf einer angemessenen, im Einzelfall für die konkrete Prüfung erforderlichen Frist den Erklärungswert einer konklude n- ten Genehmigung der jeweiligen Lastschrif ten (vgl. Senatsurteile vom 14 - 9 - 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Fe bruar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). Weiter übersieht das Berufungsgericht, dass konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers, die die Ausführung mangels Kontodeckung andernfalls nicht einlösbarer Lastschriften ermöglichen, nicht nur für deren Ge nehmigung spr e- chen. Solche Dispositionen des Konto inhabers können auch die Auffas sung rechtfertigen, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von ihm abschließend akzeptiert worden, da er sich ande rnfalls auf leichterem Wege Li quidität hätte verschaffen kön nen, indem er äl teren, seiner Ansicht nach unbe rechtigten B e- lastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 25). 5. Schließlich kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht mit der Begrü n dung ausgeschlossen werden, der Geschäftsführer der Schuldnerin sei davon aus - g egangen, er könne unberechtigte Lastschriften trotz der getroffenen A b sp r a- chen später widerrufen. Da der objektive Erklärungswert des zu beurteile n den Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsempfängers - hier der Kläg e rin - en t- scheidend ist (Senatsurteil vo m 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14), müsste ein solcher innerer Vorbehalt des Geschäftsführers der Schuldnerin für die Klägerin erkennbar gewesen sein. Dazu hat das Beru fung s- gericht jedoch keine Feststellungen getroffen. 15 16 - 10 - III. Das Berufu ngsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der der Klägerin obliegende Nachweis , dass die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt worden sind, ist dabei nicht bereits mit der vom B e- rufungsgericht angesprochenen Erwägung geführt, die kontoführende Bank h a- be den späteren Widerspruch des Insolvenzverwalters beachtet und sei damit vom Fehlen einer Genehmigung durch d ie Schuldner in ausgegangen. En t- scheidend ist nämlich nicht, ob die Bank subjektiv von einer Genehmigung au s- gegangen ist, sondern der durch normative Auslegung zu klärende objekti ve Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden aus Sicht der kontoführenden Bank (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14). Ohnehin kann aus diesem nachträglichen Verhalten der Klägerin nicht ohne Weiteres gefolgert werden, sie habe das Handeln der Sc huldnerin nicht als konkludente Genehmigung verstanden, sodass jedenfalls bei gemeins a- mem, vom objektiven Erklärungswert abweic hendem Verständnis der Beteili g- ten eine Genehmigung durch die Schuldnerin nicht vorliegen würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Ju ni 2010 - III ZR 243/09, juris Rn. 20). Späteres Verhal ten der Partei eines Rechtsgeschäfts belegt unmittelbar weder den Inhalt des Rechtsgeschäfts noch die Wahrnehmung dieser Partei bei dessen Vornahme. Es kann allerdings Rückschlüsse auf den tatsächliche n Willen und das Ve r- ständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten i m Zeitpunkt der Erklärung zula s- sen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 17 18 19 - 11 - 1515, vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897 und vom 7. De - zember 2006 - VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18). Dabei ist zu bedenken, dass das Handeln der Bank nach einem Widerspruch des Insolvenzverwalters auch von dem Bestreben bestimmt sein kann, wegen der Insolvenz ihres Ku n- den drohende wirtschaftliche Nachteile zu begren zen. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 O 941/08 - OLG Bremen, Entscheidung vom 07.05.2010 - 2 U 79/09 -
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