BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 197/14 Verkündet am: 16. Juli 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 Bb, Gb, Hb, Hd, § 252 Satz 2, § 280 Abs. 1; ZPO § 287 a) In Fällen der Rechts - und Steuerberaterhaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen fü r den Ursachenzusa m- menhang zwischen Pflichtverletzung und Sch a den nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Festhaltung an der ständigen Rechtspr e chung, zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379). b) Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren möglichen Vorgehen s weisen er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswah r scheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleiche r Weise - ergibt; sie muss für alle diese Ursache n verläufe dargelegt und bewiesen werden. c) § 252 Satz 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensb e rechnung des entgangenen Gewinns, erfordert aber gleichwohl die Darlegung und gegeb enenfalls den Nachweis der erforderlichen Anknü p- fungstatsachen hierfür, bei der behaupteten Anlage von Kapitalbeträgen etwa den Vortrag und den Nachweis der A n- lage in eine bestimmte Art von Wertpapieren. d) Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form a nwaltlichen Zeithonorars kö n nen als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahm e- fällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für e rfo r derlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darl e gungspflichtig ist. BRAO § 51b aF; BGB §§ 203, 204 a) Ein Anspruch des Mandanten aus Sekundärhaftung besteht auch gegen den A n walt, der als Scheinsozius wegen der primären Pflichtverletzung nur anal og § 128 HGB haftet, aber im Rahmen eines persönlichen Folgemandats die s e- kundäre Hinweispflicht verletzt. b) Die auf die primäre Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage hemmt die Verjährung auch wegen des Seku n- däranspruchs, der nicht ausdrücklich zum G e genstand der Klage gemacht worden ist; dasselbe gilt für die Hemmung durch Verhandlungen. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18 . Jun i 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, de n Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts i n Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte ve r- urteilt worden ist. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird di e- ses Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagte nicht zur Za h- lung des ausgeurteilten Gesamtbetrages an d ie Kläger gemei n- sam , sondern anteilig an die einzelnen Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung. Sie beauftragten spätestens im Juni 2000 die Kanzlei E . Rechtsanwälte, sie im Zusammenhang mit einem am 7. November 2000 abg e- 1 - 3 - schlossenen Kaufvertrag über ihr Unternehmen c . GmbH (kün f- tig: c . ) zu beraten. Der Beklagte war in der Kanzlei E . als angestel l- ter Anwalt tätig. Er war im Briefkopf d er Kanzlei aufgeführt. Die Vertragsparteien gingen von einem festen Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM aus. Die Kläger wollten ursprünglich einen Barkaufpreis erzielen, die P . AG (künftig: P . ) als Käuferin den Gegenwert im We sentlichen in eigenen A k- tien leisten. Um die Interessen beider Parteien zu wahren, wurde die Wertsich e- rungsklausel in Ziffer III 5 b des Vertrages eingefügt . Der Prozess, in dem der Beklagte als von den Klägern beauftragte r Ei n- zelanwalt die Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel geltend machte, ging verloren, weil die Klausel wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Aktie n- rechts unwirksam ist. D ie Kläger verlangt e n deshalb Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.782.275,71 Der Beklagte meldete seiner Haftpflichtversicherung, der A . , den Schadensfall. Diese war Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Sozietät E . Rechtsanwälte ge wesen, über die der Beklagte mitversichert war. Der Versicherer übernahm im Vorprozess über die Ansprüche aus der Wertsich e- rungsklausel die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Die Kläger haben behauptet, dass eine Vertragsgestaltung möglich g e- wesen sei, die das Interesse der Erwerberin gewährleistet hätte, die Gegenlei s- tung von 56,11 v.H. der Geschäftsanteile in Aktien zu erbringen, ohne den Kl ä- gern bis zum Ablauf der Veräußerungssperre für die Aktien das Kursrisiko für dies e aufzubürden. Hi erzu habe etwa für den w ertzusichernden Kaufpreisanteil ein Barkaufpreis vereinbart werden können, der erst zum Ablauf der Veräuß e- rungssperre, am 1. November 2004, fällig gewo rden wäre . Gleichzeitig hätte 2 3 4 - 4 - der Erwerberin das Recht eingeräumt werden können, den Kaufpreis bei Fälli g- keit in die Gesellschaft einzulegen gegen Ausgabe einer anhand des aktuellen Aktienkurses entsprechenden Anzahl von Aktien an die Kläger. Diesen Weg hätten die Kläger gewählt. Alternativ wären aber auch zwei andere Wege der Vertrags gestaltung gangbar gewesen. Zudem hätte das Unternehmen auch zu einem Barkaufpreis von 6,1 Mio. DM an andere Interessenten verkauf t werden können. Auch wenn die Kläger ihr Unternehmen selbst fortgeführt hätten, wäre ihnen der volle Wert verblieben. Die Kläger waren anfänglich weiter als Geschäftsführer der c . tätig. Am 5. Dezember 2002 stellte diese Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 16. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Beklagte hat insbesondere Verjährung eingewandt und geltend g e- macht, dass die Erwerberin bei Kenntnis der Nichtigkeit der Wertsicherung s- klausel vom Kaufvertrag Abstand genommen hätte. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.616.928,80 nebst Zinsen an die Kläger verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte teilwe i- se Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an jeden der be i- den Kläger 789.680,31 abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter , mit der Anschlussrevision die Kläger ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung de s Beklagten. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision nur insoweit, als das Ber u- fungsgericht den Beklagten jeweils zur gesonderten Zahlung an die beiden Kl ä- ger verurteilt hat. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Der Beklagte hafte als Einzelanwalt und als Schein außensozius der S o- zietä t E . Rechtsanwälte gemäß § 128 HGB analog wie ein Gesellschafter. Seine Pflichtverletzung bestehe unter anderem darin, dass er die Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel nicht erkannt habe, die gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 1 AktG verstoße. Die Pflichtverletzungen seien kausal für den en t- standenen Schaden. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverle t- zung und Schaden gelte grundsätzlich § 287 ZPO. Die Vermutung beratung s- gerechten Verhaltens gelte bei Verträgen mit rechtlichen Beratern z war nur, wenn eine bestimmte Entschließung des Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Ob die Kläger ausreichende Anhaltspunkte dafür vorg e- tragen hätten, dass die V ertragsparteien die von den Klägern vorgetragenen alternativen Vertragslös ungen gewählt hätten, könne aber offen bleiben. Denn in Anlagefällen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beweislastumkehr, wenn die Pflichtverletzung feststehe. Danach sei derjenige, der die Pflicht verletzt habe, beweispflichtig dafü r, dass der Schaden auch ei n- getreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Dabei handelt es sich 8 9 10 - 6 - um eine zur Beweislastumkehr führende Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 X I ZR 262/10, BGHZ 193, 159 , 168 ). Dem Beklagten sei es nicht ge lungen, darzulegen und zu beweisen, dass die von den Klägern vorgetragene Vertragsgestaltung in keiner der drei hier vorgetragenen Varianten zustande gekommen wäre. Auch für den Fall, dass die Erwerberin den Vertrag nicht in einer der vorgeschlagenen Forme n abg e- schlossen hätte, sei der Beklagte darlegungs - und beweisfällig dafür geblieben, wie sich der Kausalverlauf entwickelt hätte und ob den Klägern ein ebenso h o- her Schaden entstanden wäre. Denn dann hätten die Kläger das Unternehmen an Dritte gegen einen Barpreis verkauft oder sie hätten es selbst fortgeführt, wobei nicht ersichtlich sei, dass das Unternehmen auch bei Fortführung durch die Kläger selbst insolvent geworden wäre. Der Schaden der Kläger bestehe darin, dass ihnen im Falle einer wir k- samen Wertsicherungsklausel entweder Aktien übertragen oder ein weiterer Barkaufpreis zugeflossen wäre, während sie nun wegen der unwirksamen Klausel keinerlei Anspruch hätten. Dieser Schaden betrage für jeden der Kläger 713.000 Die geltend gemachten Re chtsverfolgungskosten beruhten zwar nicht adäquat kausal auf der dem Beklagten vorgeworfenen Fehlberatung anlässlich des Unternehmenskaufvertrages. Dafür hafte der Beklagte aber als Einzela n- walt für die Einleitung eines nach der Rechtslage nicht zu gewinne nden Pr o- zesses. Von den geltend gemachten 229.410,58 76.680,31 o- norar sei nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. 11 12 13 - 7 - Nicht zu ersetzen seien die Avalzinsen f ür die von der P . an die Kläger ausgereichten Bürgschaften in Höhe von jeweils 13.428,17 weil der Beklagte die Zahlung bestritten habe und Zahlungsbelege nicht vorgelegt wo r- den seien. Entgangener Gewinn könne zwar nach § 252 BGB ersetzt verlang t werden. Es fehle jedoch an Vortrag, welche konkrete Form der Kapitalanlage gewählt worden wäre. Die geltend gemachten Kursverluste seien als selbstä n- diger Anspruch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Die Schadensersatzansprüche s tünden jedem Kläger gesondert zu, weil die Kläger keine Forderungsgemeinschaft nach § 432 BGB bildeten, denn als Gesellschafter hätten sie jeweils eigene Geschäftsanteile veräußert und die Gegenleistung habe ihnen bezogen auf ihren jeweiligen Geschäftsante il zug e- standen. Der Primäranspruch der Kläger sei zwar gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Den Klägern stehe aber ein nicht verjährter Sekundäranspruch zu. Der Beklagte habe seine Pflicht aus dem zwischen den Klägern und ihm persönlich g e- schlossenen neuen V ertrag verletzt, gegen die Erwerberin aus der Wertsich e- rungsklausel vorzugehen. Denn er habe hier während laufender Primärverjä h- rung Anlass gehabt zu prüfen, ob er die Kläger durch eine frühere Pflichtverle t- zung geschädigt habe. Im Rahmen der Prüfung der E rfolgsaussicht der Klage gegen die Erwerberin habe er die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel pr ü- fen müssen. Zwar hafte der Beklagte nur aus § 128 HGB analog für die u r- sprüngliche Pflichtverletzung. Für die Sekundärhaftung genüge es aber, dass er die Prü fungspflicht aus seinem Mandat als Einzelanwalt zur Führung des Vo r- prozesses verletzt habe. Der Sekundäranspruch sei nicht verjährt, weil die Ve r- jährung aufgrund von Verhandlungen erst am 13. Oktober 2009 geendet habe und zu diesem Zeitpunkt bereits Klage erhoben gewesen sei. 14 15 16 - 8 - II. Revision und Anschlussrevision sind zulässig. Die unbeschränkt zugelassene Revision konnte vom Einzelrichter gemäß § 5 43 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f) . Die Übertragung auf den Einzelrichter hat nicht das Recht der Parteien auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. Dem Prot o- koll der Einzelrichterin für die von ihr abgehaltene Sitzung vom 3. Dezember 2013 ist nicht zu entnehmen, welche Überlegungen dem Beschluss des Ber u- fungsgerichts zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter im Einzelnen zugrunde gelegen haben. Dass der Senat des Oberlandesgerichts Recht s- grundsätzlichkeit angenommen hätte, obwohl er diese in dem Übertragungsb e- schluss ausdrücklich verneint hat, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht angenommen werden. Auf die unterlassene Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelric h- ter auf den Senat des Oberlandesgerichts kann die Revision gemäß § 526 Abs. 3 ZPO ebenfalls nicht gestü tzt werden (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 526 Rn. 13; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 526 Rn. 9). Etwas anderes käme auch hier nur bei Willkür in Betracht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5). Zwar hatte der Beklag te angeregt, die S a- che an den Senat zurück zu übertragen. Da dem die Kläger nicht zug e stimmt hatten, lagen d ie Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Sache dem Berufungsgericht nur nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über die Übernahme vorzul e- gen. Die s setzt voraus, dass sich eine wesentliche Änderung der Sach - und 17 18 19 - 9 - Rechtslage seit der Übertragung auf den Einzelrichter ergeben hat. Hält das Kollegium die Sache nicht für rechtsgrundsät zlich und überträgt es sie de s halb an den Einzelrichter, kann dieser sie dem Senat nicht schon deshalb wi e der zu einer neuerlichen Übernahmeentscheid ung vorlegen, weil er sie, anders als das Kollegium, für grundsätzlich hält. Eine wesentliche Änderung der Pr o zesslage muss h inzukommen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine solche war hier nicht eingetreten . Im Übrigen h a ben die Kläger der Rückübertragung der Sache auf den Senat im Schriftsatz vom 6. Januar 2014 nachdrück lich widersprochen. Schon deshalb können sie g e- mäß § 295 Abs. 1, § 556 ZPO insoweit keine Rüge mehr erheben. Die Anschlussrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt worden. Der erfor de r- liche unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38) liegt vor. III. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Z u- rückverweisung. 1 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Veru r- teilung des Beklagten zu Schadensersatz auf der Grundlage der außer Stre it stehenden Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufv ertrages nicht begründet werden. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zur 20 21 22 - 10 - haftungsausfüllenden Kausalität gehört, die grundsätzlich der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Es hat jedoch in ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlagefällen auf die Anwaltshaftung zu übertragen sei. Das ist unzutreffend. a ) Die Rechtsfrage, derentwe gen das Berufungsgericht insoweit die R e- vision zugelassen hat, nämlich ob die in Anlagefällen angenommene Bewei s- lastumkehr auch für den Fall des Regresses gegen Rechtsanwälte (oder Ste u- erberater) anzunehmen ist, hat der Senat in mehreren dem Berufungsgeric ht freilich noch nicht bekannt gewesenen Fällen bereits entschieden und verneint (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379 Rn. 2 ff; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13 nv). Die auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsri chtigen Verhalten gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Anwalts - und Steuerberaterhaftung zu ändern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht allein in Bezug geno m- mene Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/ 10, BGHZ 193, 159; vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212). Mit dem von dieser Rechtsprechung gewählten Ansatz hat sich der Senat schon wiederholt auseinandergesetzt und für richtig erachtet, dass nur die Grundsätze des Anschei nsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311 , 313 ff ; Beschluss vom 15. Mai 2014, aaO Rn. 3 f). Daran wird festgehalten. Da das Ber ufungsgericht auf unzutreffender Grundlage eine Beweislast - entscheidung zum Nachteil des Beklagten getroffen hat, muss das Berufungsu r- teil aufgehoben werden. 23 24 - 11 - b ) Zugunsten des Mandanten kommen allerdings Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Ber a- tern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive U m- stände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterric hteten Manda n ten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte t atsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 9 mwN; st. Rspr.). Die genannte Beweiserleichterung gilt also nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zw ischen Pflichtve r- letzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typ i- scherweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der L e- benserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, U r- teil vom 5. Februar 20 09 , aaO mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des A n- scheinsbeweises sind unanwendbar, wenn unter wirtschaftlich en Gesichtspun k- ten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Manda n- ten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR 210/06, nv, m wN). Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er 25 26 27 - 12 - sich entschieden hätte (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; vom 10. M ai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36 , je weils mwN). Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren Vorgehen s- weisen er sich entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlic h- keit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommende n Ursache n- ve r läufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/0 1 , WM 2006, 927 Rn. 2 9 ; G. Fischer in Zug e- hör / G. Fisch er /Vill/D. Fischer/R i nkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1102). Will der M andant sich in diesem Fall nicht - auch nicht in e i- ner durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge - festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede ei n- zelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwe ndige Schadenswah r- scheinlichkeit nachweisen. Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Berei t- schaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Ma n- dant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpun kt darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 , aaO Rn. 30 mwN ). Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gewählt hätte, bei welch er der Dritte nachweisbar mitgewirkt hätte. Dem Urteil des Beruf ungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Rev i- sionserwiderung nicht zu entnehmen, dass dieses den hiernach erforderlichen Beweis als geführt angesehen hätte. Es hat vielmehr lediglich den von ihm für erforderlich gehaltenen Gegenbeweis des Beklagten als nicht geführt anges e- hen. 28 29 - 13 - c ) Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur schadensausfüllenden Kausalität tragen dessen Ergebnis ebenfalls nicht, weil sie von derselben unz u- treffenden Beweislastverteilung ausgehen. Das Berufungsgericht nimmt an, das s im Falle, dass der Unternehmenskaufvertrag in keiner der drei von den Klägern dargestellten möglichen Varianten mit der P . zustande geko m- men wäre, davon auszugehen sei, dass die Kläger an einen Dritten zum Ba r- kaufpreis veräußert oder das Unterne hmen selbst fortgeführt hätten, weil der beweisbelastete Beklagte weder bewiesen h ab e, dass die c . auch bei Fortführung durch die Kläger insolvent geworden wäre oder nicht zu einem Ba r- kaufpreis zu veräußern gewesen wäre. Darlegungs - und bewe ispflichtig sind jedoch, wie ausgeführt, die Kläger, nachdem der Beklagte auch den Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM und die anderweitige Verkaufsmöglichkeit bestritten hatte. Das einfache Bestreiten des Unternehmenswertes genügte, weil der Beklagte zwar mi t dem Verkauf des Unternehmens befasst war, nicht aber mit der Ermittlung von dessen Wert, wozu ihm ersichtlich auch die erforderliche Sachkunde fehlte. Bei der Schadensberechnung sind alle Fo l gen des haftungsbegründe n- den Umstandes bis zum Zeitpunkt d er letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen einzubeziehen. Es geht bei dem erforderlichen Gesam t- vermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenübe r- stellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt eil vom 19. Januar 2006 , aaO Rn. 33; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 24). 2 . Soweit das Berufungsgericht die Veru r teilung zu Schadensersatz w e- gen der Rechtsverfolgungskosten darauf gestützt hat, dass der Beklagte als 30 31 32 33 - 14 - später mandat ierter Einzel anwalt einen nach Rechtslage nicht zu gewinnenden Prozess gegen die Käuferin eingeleitet habe, hält dies rechtlicher Prüfung ebe n- falls nicht stand. Diese Pflichtverletzung war nicht Gegenstand der Klage. Ein aus ihr folgender Anspruch wäre auc h verjährt. a) Die Klage ist allein auf die Haftung des Beklagten analog § 128 HGB wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gestützt worden. Den späteren Auftrag an den Beklagten als Einzelanwalt zur Erhebung der Klage gegen die Käuferin hat die Klage nur im Rahmen der Beu r- teilung der Sekundärverjährung der Ansprüche aus Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Sozietät erörtert. Anspr ü ch e aus e ine r Pflichtverletzung aus dem Einzelanwaltsvertrag stellen einen and eren Streitgegenstand dar, der nicht zum Gegenstand der Klage gemacht wurde. Das Berufungsgericht durfte nicht den Streitgegenstand austauschen . In Betracht kommt aber insoweit eine Ver urteilung wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmen s- k au fvertrages (dazu unten unter VI 3 ). b) Der Anspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem s päteren Ei n- zelanwaltsvertrag wäre auch gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Die Verjährung ist insoweit durch die Klage nicht gehemmt worden. Eine Klage hemmt die Ve r- jährung nur wegen des rechtshängig gemachten Streitgegenstands . Auch die vorausgegangenen Verhandlungen betrafen nur die gegen die Sozietät E . angemeldeten Forderungen (vgl. Anlagen K 27 ff). Wo der Beklagte als später tätiger Einzelanwalt versich ert war, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht e r- kennbar, ob insoweit Ansprüche angemeldet worden waren. Die Klage gegen die Käuferin war am 24. Januar 2004 eingereicht worden. Damit en t stand der erste Schaden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 10 5/10, NJW 2011, 34 35 - 15 - 1594 Rn. 10). Die Verjährungsfrist lief folglich bis 24. Januar 2007. Die Klage im vorliegenden Rechtsstreit ist aber erst am 15. Juli 2009 eing e reicht worden . I V . Die Anschlussrevision ist begründet, soweit der Beklagte zu gesondert en Zahlungen jeweils an die beiden Kläger verurteilt worden ist. Unzutreffend hat das Berufungsgericht die als be gründet erachteten Schadensersatzforderungen jedem der Kläger zur Hälfte gesondert zugespr o- chen. Diese Verurteilung verstieß schon gegen § 308 ZPO. Materiell - rechtlich steht die Forderung zudem beiden Klägern gemeinschaftlich zu im Sinne einer Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entscheidend ist insoweit nicht, dass die Kläger jeweils eigene Geschäftsanteile an d ie Erwerberin ve rä u- ßert hatten. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr ein Schadensersatza n- spruch wegen Verletzung eines Rechtsanwaltsdienstleistungsvertrages. Diesen Vertrag hatten beide Kläger gemeinsam mit de r Sozietät geschlossen. Sch a- densersatzansprüche aus diesem Vertrag standen deshalb beiden Klägern g e- meinschaftlich zu (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688 Rn. 8). Für das Verhältnis der beiden Kläger zu dem Beklagten ist deshalb für d en hier streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört ( vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, aaO). Folglich hätte der Beklagte, soweit die Klage begründet ist, antragsgemä ß verurteilt werden müssen. 36 37 - 16 - V. Die übrigen Angriffe der Anschlussrevision sind - auch bei unterstellter Haftung dem Grunde nach - unbegründet. 1. Die von den Klägern als Schaden geltend gemachten entgangenen Kursgewinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht zuerkannt. a) Die Kläger haben insoweit vorgetragen, dass sie im Falle ordnung s- gemäßer Beratung bei de m Unternehmensverkauf in fünf unterschiedlichen Weisen hätte vorgehen können, wobei die ersten drei Varianten einen Verkauf a n die P . dargestellt hätten, bei denen in zwei Alternativen der Käuferin das Recht eingeräumt worden wäre, den Kaufpreis bei Fälligkeit am 1. Nove m- ber 2004 bar zu bezahlen oder an die Kläger eine entsprechende Anzahl eig e- ner Aktien zum aktuellen Tageskurs auszugeben, die sie dann in den folgenden fünf Monaten mit einem Gewinn von 527.662,12 Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz dieses Kursgewinnes mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei nicht schlü s- sig dargetan, weil nicht feststehe, ob die P . überhaupt ihre entspreche n- de Ersetzungsbefugnis ausgeübt hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, h ätt e kein Kursgewinn erzielt werden können. Das Landgericht hat stattdessen einen Zinsschade n geschätzt. Gegen das Urteil haben die Kläger keine Berufung ei n- gelegt. Den in der Berufung gleichwohl weiterverfolgten Anspruch wegen des verlorenen Kursgewinnes hat das Berufungsgericht mit der Begründung abg e- lehnt, die Kursgewinne seien nicht Streitgeg enstand des Berufungsverfahrens geworden, der Schaden in Form der Kursverluste beruhe auf einem anderen Kausalverlauf als diejenigen der alternativ geltend gemachten fiktiven Anlag e- 38 39 40 41 - 17 - verluste bei Barzahlung. Die Kläger könnten nicht einen Erfüllungsschaden w ie bei wirksamer Wertsicherungsklausel geltend machen. Der Kursverlust sei z u- dem vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht nicht erfasst und die B e- weislastumkehr könn e nicht dazu führen, dass der Geschädigte sich die jeweils günstigste Handlungsaltern ative aussuchen dürfe. b) Demgegenüber meint die Anschlussrevision, bei den geltend gemac h- ten verschiedenen Berechnungsmethoden handele es sich nicht um verschi e- dene Ansprüche, sondern um unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens, auch wenn die Voraussetzungen unterschiedlich seien. Insbesond e- re sei unschädlich, dass teilweise unterschiedliche Kausalverläufe zugrunde lägen. c) Die Argumente der Anschlussrevision greifen nicht durch. Der geltend gemachte Schaden durch entgangene Kursgewi nne ist vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden, weil die Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts keine Berufung eingelegt haben. Der Streitgegenstand wird b e- stimmt durch Klageantrag und Klagegrund. Wird ein Schaden alternativ auf ve r- schiede ne Weisen berechnet, bleibt der Streitgegenstand zwar derselbe (vgl. BGH , Urteil vom 2 2 . November 1990 - IX ZR 73/90, WM 1991, 609, 610 ) . Dies setzt aber voraus, dass der Kläger selbst alternative Berechnungen für die a l- ternative Schadensermittlung darlegt . Diese s ind nur schlüssig, wenn jede der Berechnungen zu demselben (Mindest - )Schaden führt. Eine solche Schaden s- berechnung haben die Kläger nicht dargetan. Sie haben ihren Schaden für die Zeit von Januar bis Mai 2005 ausschließlich aus entgangenen Kursgew innen berechnet. Diese Darlegung war von vornherein unschlüssig, wie das Landg e- richt zutreffend ausgeführt hat, weil in keiner Weise dargelegt ist, dass die Kä u- ferin überhaupt von der Möglichkeit der Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht 42 43 - 18 - hätte und bei mehrer en von den Klägern alternativ angebotenen Kausalverlä u- fen ein Erwerb von Aktien durch die Kläger nicht vorgesehen war. Die vom Landgericht vorgenommene Schadensberechnung spr a ch den Klägern für die Zeit von Januar bis Mai 2005 Zinsen zu, die die Kläge r ebenfalls nicht schlüssig dargelegt hatten. Für die als mögliche Handlungsalternative b e- rücksichtigte Fortführung des Unternehmens ist außerdem ein Z ins gewinn von vornherein ausgeschlossen, allenfalls eine Steigerung des Firmenwertes den k- bar. Es hät te al so ein gleich hoher Fortführungsgewinn dargelegt werden mü s- sen , woran es ebenfalls fehlt. Die Darlegung eines Schadens ist unschlüssig, wenn die Berechnung nur anhand einer von mindestens sechs oder sieben als möglich dargestellten Sachverhaltsvarianten du rchgeführt wird. 2. Auch den geltend gemachten berechneten Zinsschaden hat das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. a) Den Zinsschaden auf den geforderten Wertausgleich, den Kur s gewinn und die Rechtsverfolgu ngskosten in Höhe von jeweils 7 v.H. hat das Ber u- fungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es könne zwar entgangener G e- winn nach Maßgabe des § 252 BGB verlangt werden, zumal Eigenkapital erfa h- rungsgemäß nicht ungenutzt bleibe, sondern zu einem üblichen Zinssatz ang e- legt werde. Der Anleg er m ü sse aber darlegen, welcher Gewinn nach dem g e- wöhnlichen Lauf der Dinge erzielt worden wäre, und für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich entschieden hätte. Daran fehle es. Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. April 2014 sei verspätet. b) Demgegenüber rügt die Anschlussrevision, eine abstrakte Schaden s- schätzung sei ausreichend, es genüge, wenn - wie geschehen - geltend g e- 44 45 46 47 - 19 - macht werde, das Kapital sei zu einem Zinssatz von 7 v.H. angelegt worden. Das gelte sowohl für die Verzinsung des Wertau sgleichs und des Kursgewi n- nes , oder an dessen Stelle des Wertausgleichs in der hypothetischen Sachve r- haltsvariante eines Bar - Wertausgleichs , als auch hinsichtlich der Rechtsverfo l- gungskosten. c) Diese Rügen der Anschlussrevision greifen nicht durch. aa) Das Berufungsgericht hat die Darlegungsanforderungen an einen entgangenen Gewinn nach § 252 Satz 2 BGB nicht überspannt. Die Vorschrift ermöglicht zwar in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberec h- nung, weil sie gestattet, bei der Ermittl ung auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 252 Rn. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Geschädigte darlegungs - und beweispflichtig ist dafür, dass ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist. Er kann sich zwar auf die Behauptung und die Nachweise der Anknüpfungstats a- chen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272; vo m 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 13). Die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerzielung im Sinne des § 252 Satz 2 BGB und deren Umfang kann aber nur anhand des notfalls zu beweisenden Tats a- chenvortrags beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte ( vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012, aaO). Der Anleger kann sich zwar auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfa h- rungsgem äß nicht ungenutzt liegen bleibt. Das rechtfertigt aber nicht die Schä t- zung eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2075; vom 8. Mai 48 49 - 20 - 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn . 64). Der Anleger muss darlegen, we l- chen Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge er erzielt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, aaO). Es kann nicht davon ausgegangen werden, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet we r- den, dass ein zur Verfügung stehender Geldbetrag sich zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 v.H. (§ 246 BGB) verzinse. Vielmehr entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage übe r- haupt immer Gewinn abwirft (B GH, Urteil vom 24. April 2012 , aaO Rn. 18). Als schlüssig kann danach zwar ein Klagevortrag - der gegebenenfalls zu beweisen ist - angesehen werden, wonach in eine bestimmte Art von Wertp a- pieren investiert worden wäre, die im fraglichen Zeitraum ohne Kursverlust e i- nen bestimmten Zinsertrag erbracht hätten. Soweit die von der Revision und der Klage zitierten Urteile (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128 , 129; vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 ) nicht ledigli ch eine verkürzte Darstellung enthalten, sondern dahin ve r- standen werden könnten, dass geringere Anforderungen an die Darlegung zu stellen seien, wären diese ersichtlich überholt. Der Kläger hat in der Klageb e- gründung, die noch die Anschlussrevision für sc hlüssig hält, lediglich unter Ziti e- rung dieser Urteile der Schadensberechnung einen Ertrag von 7 v.H. Zinsen zugrunde gelegt. Es fehlte aber an jeglichem Vortrag, in welcher Form das Geld angelegt worden wäre. Das hat das Berufungsgericht zutreffend als un z u- reichend angesehen. bb) Den neuen Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 25. April 2014 hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei gemäß § § 525, 296 Abs. 1, § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte d ie Kläger im Hinweisbe schluss vom 3. Dezember 2013 hinreichend deutlich dazu aufgefo r- 50 51 - 21 - dert, binnen drei Wochen vorzutragen, für welche konkrete Anlage sie sich en t- schieden hätten. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 en t- sprechenden Vortrag ausdrücklich abgelehn t mit der Begründung , die Recht s- auffassung des Berufungsgerichts sei unzutreffend. Für den Fall, dass das Oberlandesgericht an seiner Rechtsauffassung festhalten wolle, haben sie um erneute Hinweise gebeten. Dessen bedurfte es nicht, der Hinweis war ausre i- chend. Die Kläger habe n das unzutreffende Aktenzeichen in dem Hinweisb e- schluss (XI ZR 226/10) nach eigenem Vortrag als Hinweis auf das Urteil in der Sache XI ZR 262/10 (Urteil vom 8. Mai 2012, BGHZ 193, 159) verstanden. Dort ist in den einschlägigen Ausfüh rungen in Rn. 64 ausgeführt, dass auch die ab - strakte Schadensberechnung nicht unabhängig vom konkreten Parteivortrag vorgenommen werden k a nn. Vielmehr muss der Kläger darlegen, welcher G e- winn n a ch dem Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erziel t wo r- den wäre. Da ran seien zwar keine strengen Anforderungen zu stellen. Jede n- falls m ü ss e aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGH, aaO). Das erfordert die Darlegung und g egebenenfalls den Beweis, welche Anlageform gewählt worden wäre. Hieran fe hlte es völlig. Die Kläger hätten hierzu minde s- tens hilfsweise vortragen müssen. cc) Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. April 2014 war im Übrigen unz u- reichend. Er beschränkte sich auf die Behauptung, die Kläger hätten in Anle i- hen der öffentlichen Hand investiert. Das ist auch in Verbindung mit dem vorg e- legten Tabellenauszug aus der Begutachtung des Sachverständigenrats zur gesamtwirtschaftlichen Lage unsubstantiiert. Der Beklagte hat die Behauptung bestritten. Geeigneter Beweis ist nicht angeboten word en, lediglich die Einve r- nahme der Kläger, wofür die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht vorlagen, ebenso wenig wie die Voraussetzungen für eine Vernehmung von Amts wegen nach § 4 48 ZPO, weil nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden war, 52 - 22 - was für d iese Behauptung hätte sprechen können, etwa dass eine derartige Anlage schon zuvor einmal, z um Beispiel mit den erhaltenen Barmitteln , durc h- geführt worden wäre. Auf das fehlende Beweisangebot hat das Berufungsgericht die Nichtb e- rücksichtigung hilfswei se selbständig gestützt. Die Anschlussrevision erinnert dagegen nichts. Allerdings hätte das Berufungsgericht bei hinreichend substa n- tiiertem Vortrag die Kläger nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO vernehmen können. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgeric ht im Rahmen der Berücksic h- tigung der Rechtsverfolgungskosten den Anspruch auf Ersatz des vorprozess u- alen anwaltlichen Zeithonorars abgewiesen, soweit dieses die gesetzlichen G e- bühren übersteigt. a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigt en zählen auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs hat der Schädiger aber nicht schlechterdings alle durch das Sch a- densereignis adäquat ver ursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rec h- te erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 44 6 ; vom 10. Januar 2006 - V I ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48). Die Ei n- schaltung eines Rechtsanwalts ist in einfach gelagerten Fällen nur erforderlich, wenn der Geschädigte g eschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregelung verzögert wird (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f ; vom 10. Januar 2006 , aaO Rn. 8; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 53 54 55 - 23 - 271/09, NJW 2011, 296; Beschluss vom 31. Januar 2012 - VI II ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. § 249 Rn. 57). Bei Fällen wie dem Vorliegenden, die nicht einfach gelagert sind, ist jedenfalls das Hon o- rar bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 23. Ja nuar 2014 , aaO ). Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO geh en die Rechtsprechung und die Literatur fast ganz ei n- hellig davon aus, dass als erstattungsfähige " gesetzliche Gebühren und Ausl a- gen " lediglich di e Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu ersta t- ten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsa n- walt übersteigendes Honorar (BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn. 18 mwN). b) Nicht nur für den Bereich der prozessualen Kostenerstattungspflicht, sondern auch hinsichtlich vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten geht § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG davon aus, dass im Regelfall der gegnerischen Partei nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren zu er statten sind. Anderenfalls hätte der hiernach in einer Gebührenvereinbarung zwingend vorgesehene entsprechende Hinweis an den Mandaten keinen Sinn ( vgl. M ay er in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3a Rn. 17). Die Gesetzesbegründung zu § 3a RVG geht insoweit davon aus, dass der Rechtssuchende die von ihm zu zahlende Vergütung, s o- weit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (B T - Drucks. 16/8384 S. 10 linke Spalte Abs. 3 zu Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3). Derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann aber in besonderen Fällen auch verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer H o- norarvereinbarung zu erstatten ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 56 57 58 - 24 - 9/03, NJW 2003, 3 693, 3697 f), wenn der Geschädigte a uch diese Aufwendu n- gen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufw ä ndigkeit de s Rechtsstreits und des geringen Streitwerts, oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefu n- den werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346). Davon kann bei einem Streitwer t von 2.116.834,94 das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist, aus dem sich eine Geschäftsgebühr von 11.919 2.383,80 ohne weiteres ausgegangen werden, zumal wenn die Pflichtverletzung als solche in einem Vorprozess weitgehend geklärt ist . Für die Voraussetzung eines gleichwohl weitergehenden , über den No r- malfall hinausgehenden Erstattungsanspruch ist der Anspruchsteller, wie für die Erforderlichkeit und Zweck mäßigkeit seiner Aufwendungen allgemein, darl e- gungs - und beweispflichtig. Entsprechenden übergangenen Vortrag zeigt die Anschlussr evision jedoch nicht auf. Ein Fall der Verletzung der Schadensmi n- d erungspflicht nach § 254 BGB, die vom Beklagten darzulegen u nd zu bewe i- sen wäre, liegt entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht vor. Eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht, nachdem die Kläger schon in der Honorarvereinbarung entsprechend § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG v on ihren Anwälten auf den beschränkten Erstattung s- anspruch hingewiesen worden waren. Das w ird von der Anschlussrevision auch nicht gerügt. 59 60 - 25 - 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage insoweit als unbegründet angesehen, als die Kläger Ersatz der Kos ten geltend gemacht haben, welche sie im Rahmen des Vorprozesses an die P . für die von diesen aufg e- wandten Avalzinsen für Bürgschaften zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erstattet haben wollen. Der Beklagte hat die Zahlung bestritten, wie da s Ber u- fungsgericht festgestellt hat. Die Kläger haben die Zahlungen nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts nicht unter Beweis gestellt, insbesondere ke i- nen Zahlungsbeleg vorgelegt. Einen übergangenen Beweisantrag macht die Anschlussrevision auch nic ht geltend. Darüber hinaus fehlt e es insoweit schon an einem ausreichenden Sachvortrag. Die Klagebegründung, auf die sich die Anschlussrevision bezieht, enthält keinen substantiierten Vortrag, die in Bezug genommene Anlage K 6 zu den Kosten der Rechtsverfo lgung, die den Sachvo r- trag schon nicht ersetzt, auf S. 2 unter " Sonstige Kosten der Rechtsverfolgung " l ediglich die Behauptung eines Zahlungsdatums der Kosten für die Bürgscha f- ten. V I . Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach, soweit der Beklagt e zur Zahlung verurteilt ist und den Klägern zwei Einzelansprüche zuerkannt worden sind, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Ve r- handlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die weiteren Revisionsrügen des Beklagten auf Folgendes hin : 61 62 63 - 26 - 1 . Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Kausalitätsprüfung den Einwand der Beklagten zu Unrecht für nicht durchgre i- fend erachtet, dass die P . bei Abschluss eines zunächst wirksamen U n- ternehmenskaufvertrages wirksam die Wandlung erklärt hätte. a) Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten schon deshalb für unbeachtlich gehalten, weil die P . die Wandlung tatsächlich erst am 26. April 2004 erklärt hatte und damit nicht binnen der in Ziffer II 9b des Ver tr a- ges festgesetzten Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Wandlungsgru n- des. Kenntnis von der Überschuldung der c . hat spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 16. Mai 2003 bestanden. Nach den Feststellungen des Ber ufungsgerichts hat der Beklagte nicht behau p- tet, dass die Wandlung im Falle einer wirksamen Vertragsgestaltung rechtzeitig erfolgt wäre. Solches zeigt auch die Revision nicht auf. Vielmehr hat der B e- klagte ausdrücklich behauptet, dass die P . am 26. A pril 2004 von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe und dass sie dies auch hypothetisch im Falle einer wirksamen Vertragsgestaltung getan hätte. b) Mit der Zugrundelegung dieses tatsächlichen Vorbringens hat das B e- rufungsgericht entgegen der Auf fassung der Revision den Beklagten nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Anders als es die Revision darz u- stellen versucht, hat der Beklagte nicht behauptet, dass die P . die Wan d- lung im fiktiven Falle früher erklärt hätte. Er hat viel mehr ausdrücklich dasselbe Datum behauptet. Das Berufungsgericht hat insoweit auch keinen erforderl i- chen Sachvortrag vermisst, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der g e- haltene Sachvortrag das gewünschte Ergebnis rechtlich nicht rechtfertigt. Eine H inweispflicht hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt. Sie besteht nach 64 65 66 - 27 - § 139 Abs. 2 ZPO gegenüber den Parteien nicht allgemein und umfassend, sondern nur, wenn Parteivortrag widersprüchlich oder unklar ist, wenn der Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert ist oder wenn das Gericht an den Sachvortrag Anforderungen stellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Prozesspartei nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 13 mwN). Trägt die Partei einen Sachverhalt, sei er auch fiktiv, konkret vor, besteht keine Verpflichtung des Gerichts darauf hinzuweisen, dass ein anderer tatsächlicher Sachverhalt für die Partei aus Rechtsgründen günstiger wäre und deshalb der Sachverha lt geändert werden sollte. Zwar kann der Vortrag eines fiktiven Sac h- verhalts - anders als bei einem tatsächlichen Sachverhalt - nicht gegen die pr o- zessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Es ist aber Sache der Partei, einen fikt i- ven Sachverhalt, der ihr günsti g sein kann, schlüssig vorzutragen. Angesichts der Regelung im Kaufvertrag, nach dessen Ziffer III 7 und II 9b die Frist für eine Wandlungserklärung mit der Kenntnis vom Wandlungsgrund beginnen sollte, lag es für den Beklagten im Regressprozess auf der Han d, dass für die Wir k- samkeit einer solchen Erklärung die Einhaltung der Frist von Bedeutung sein konnte. c) Soweit die Revision daran erinnert, dass der Beklagte vorgetragen gehabt habe, dass die Sechsmonatsfrist erst Anfang 2004 mit der Optionsau s- übun g zu laufen begonnen habe, greift sie das hiervon abweichende Ber u- fungsurteil nicht an. Nach Ziffer III 7 des Unternehmenskaufvertrages sollte für die Call/Put - Option die Regelung gemäß Ziffer II 9 entsprechend gelten. Nach Ziffer II 9b war jedoch die Wand lung ausgeschlossen, wenn die Käufer in die se nicht spätestens sechs Monate nach Kenntnis des Wandlungsgrundes gege n- über den Verkäufern zu 1 und 2 erklärt. Eine Abweichung sieht Ziffer III 7 nicht vor, obwohl auf der Hand lag, dass ein Wandlungsgrund schon vor der Mö g- 67 - 28 - lichkeit zur Ausübung der Call/Put - Option vorliegen und bekannt sein konnte. Dass auch in diesem Fall die Käuferin noch berechtigt sein sollte, die Option auszuüben, um dann innerhalb von sechs weiteren Monaten wegen des schon vor der Ausübung d er Option bekannten Wandlungsgrundes die Wandlung zu erklären, erscheint ausgeschlossen. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass die Verkäufer von dem ihnen gewährten Optionsrecht Gebrauch machten. Denn nur dadurch konnten sie die Anwendung der in Ziffer I II 5b enthaltenen Werts i- cherungsklausel erreichen. Das aber k o nnte die Käuferin schon durch rechtze i- tige Wandlungserklärung verhindern. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beide r Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. § 133 Rn. 18). Dies führt dazu, dass Ziff er II 9b) auch in vorliegender Fallkonstellation Anwendung finden sollte. 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger, so weit er auf die Verletzung des Anwaltsvertrages mit der Sozietät E . Rechtsanwälte wegen des Unternehmenskaufs gestützt ist, zutreffend als nicht verjährt angesehen. a) Für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus positiver Ve r- tragsverlet zung aus dem Anwaltsvertrag findet nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts noch § 51b BRAO aF Anwendung (Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 EGBGB). b) Nach § 51b BRAO aF verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz in drei J ahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch en t- standen ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Au f- trags (Hilfsregel). 68 69 70 - 29 - aa) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden sei frühe s- tens am 29. März 2001 mit der Abtretung der Geschäftsanteile gemäß Ziff er II 2 c des Unternehmenskaufvertrages entstanden, hat sich die Revision des B e- klagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor de m Senat gewandt. Sie hat hier die Auffassung vertreten , dass der erste Schaden schon mit Vert rag s- abschluss am 7. November 2000 eingetreten sei, weil in Ziffer II 2b des Ve r- trags bereits die Abtretung der Geschäftsanteile durch die Kläger erklärt und von den Käufern angenommen worden sei. Die aufschiebende Bedingung in Ziffer II 2c sei unerheblich, weil die Herbeiführung dieser Bedingungen allein in der Hand der Käuferin gelegen habe. Diese Annahme ist unzutreffend. Der Schaden ist nicht bereits am 7. November 2000 eingetreten. (1) Der Vertrag vom 7. November 2000 wurde für beide Vertragsp arteien von Vertretern ohne Vertretungsmacht abgeschlossen. Er bedurfte also zu se i- ner Verbindlichkeit zwischen den Vertragsparteien der Genehmigung beider Seiten. Eintreten konnte der Schaden frühestens mit der letzten erforderlichen Genehmigung. Dazu, wa nn diese erteilt wurde, hat der Beklagte nichts vorg e- tragen. (2) Ein Schaden hinsichtlich der Abtretung nach Ziffer II 2b des Vertrages konnte im Übrigen nur entstehen, soweit die versprochene Gegenleistung (Zi f- fer II 4) nicht in Bargeld, sondern in A ktien erbracht wurde (Ziffer II 2c 2. Spi e- gelstrich). Am Tage des Vertragsschlusses entsprach der Wert der Aktien dem Barpreis. Nach Ziffer II 5b war der Wert pro Aktie auf 17,50 Die Gegenleistung von 50.000 Stückaktien für jeden der beiden Kläger war demgemäß 875.000 also 1.711.351,20 DM. Das entspricht genau 71 72 73 74 - 30 - 28,055 v.H. des festgelegten Wertes der c . , also dem hierfür abzutrete n- de n Anteil. Ein Schaden konnte in der Folge nur durch eine Verschlechterung des Aktienkurses eingetreten sein, weil die Kläger gemäß Ziffer II 5d dem Poolve r- trag beigetreten waren, woraus sich bis 31. Oktober 2004 eine Veräußerung s- sperre hinsichtlich der Aktien ergab. Deswegen bestand für die Kläger das Ris i- ko von Kursverlusten. Für die Frage, wann ein Schaden eingetreten ist , gilt die Risiko - Schaden - Formel des Senats (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; st. Rspr.). Danach ist eine bloße Vermögensgefährdung infolge der Pflichtverletzung des Beraters nicht ausreichend. Vielmehr entsteht ein Sch a- den erst dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflich t- verletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Hö he noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; st. Rspr.; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fisc her/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1353). Ein Schaden ist dag e- gen noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung des Beraters besteht, solange also noch offen ist, ob es tatsächlich zu einem Schaden kommt. Solange das Risiko sich nicht ve r- wirklicht, läuft die Verjährungsfrist noch nicht, weil bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt. Bei der Frage, ob schon ein Schaden eingetreten ist oder noc h lediglich eine Gefährdung geg e- 75 76 - 31 - ben ist, ist also eine wertende Betrachtung erforderlich (BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO mwN; Chab, aaO). Durch den Erwerb von Aktien tritt bei wertender Betrachtung nicht sofort ein Schaden schon deshalb ein, wei l deren Kurs fallen könnte. Dem Risiko steht die Chance der Kurssteigerung gegenüber. Im vorliegenden Fall wollten die Kläger allerdings sichergestellt haben, dass im Zeitpunkt des Endes der Verf ü- gungsbeschränkung, am 1. November 2004, die Aktie n zumindest , wie bei A b- schluss des Vertrages, 17,50 demgemäß ein zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Gewissheit ergab, dass der Kurs am 1. November 2004 geringer sein würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgeric hts ist im Prozess nicht vo r- getragen worden, wann der Kurs der Aktie gesunken ist. Erst recht ist nicht vo r- getragen, wann sich aus der Kursentwicklung die notwendige Gewissheit für einen zu niedrigen Kurs am 1. November 2004 ergab. Da die Voraussetzungen d er Verjährung von demjenigen vorzutragen sind, der sich hierauf beruft, hätte dies dem Beklagten oblegen. Da ein solcher Vortrag nicht erfolgt ist, geht dies zu seinen Lasten. Ein Schadenseintritt vor dem vom Berufungsgericht ang e- nommenen frühesten Zeitpun kt, dem 29. März 2001, kann danach nicht festg e- stellt werden. bb) Das Berufungsgericht nimmt an, dass auch nach der Hilfsregel des § 51b BRAO aF die Verjährungsfrist nicht vor dem 29. März 2001 begonnen habe, weil das Mandat der Kläger mit der Sozietä t E . Rechtsanwälte nicht vor dem 29. März 2001 geendet habe. 77 78 79 - 32 - Die Revision meint demgegenüber, der Auftrag sei am 7. November 2000 mit der Unterzeichnung des Vertrages beendet worden, weshalb die Pr i- märverjährung im Januar 2004 längst abgelaufen gewesen sei, als die Kläger dem Beklagten - nun als Einzelanwalt - den neuen Auftrag erteilten, gegen die P . aus der Wertsicherungsklausel vorzugehen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung endet der Anwaltsvertrag rege l- mäßig durch Erledigung des Auftrags, das heißt die Erledigung des Vertrag s- zweckes. Hat sich der Anwalt zu einer außergerichtlichen Beratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rates erledigt. Ist er beau f- tragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertreten, endet der Au f- trag grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Vertrages (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 32). Nach Unterzeichnung konnte der Beklagte den Klägern keine Ratschläge mehr zu dem wünschen s- werten Vertr agsinhalt erteilen, was für die Beendigung des Mandates sprechen könnte (BGH, aaO). Nach den Feststellungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Angabe der Parteien war jedoch der erteilte Auftrag nicht auf die Vorbereitun g und den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages b e- schränkt. Beide Parteien gingen danach vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die Zusammenarbeit mit Vertragsschluss nicht beendet sein, sondern auch den Vollzug des Vertrages umfassen sollte. Das Beruf ungsurteil beruht insoweit auf einer umfassenden Beweiswürdigung. Der Vortrag des Beklagten hierzu war nicht geeignet, diese Überzeugung zu erschüttern. Danach endete das Mandat jedenfalls nicht vor der Abtretung der Geschäftsanteile am 29. März 2001. Die Verjährungsfrist von drei Jahren lief damit jedenfalls bis 29. März 2004. 80 81 82 - 33 - c) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Anspruchs gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Sekundärverjährung verneint, weil der Beklagte, nun als Einzelan walt, im Rahmen des ihm erteilten neuen Mandats seine Pflicht verletzt hat, die Kläger auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren drohende Verjährung hinzuweisen. aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der neue Auftrag dem Beklagten a ls Einzelanwalt erteilt wurde, während das Mandat hinsichtlich der Beratung bei Abschluss und Durchführung des Unternehmenskaufvertrages der Sozietät E . Rechtsanwälte erteilt war, für deren Pflichtverletzung der Beklagte als Scheinsozius analog § 12 8 HGB einzustehen hat. (1) Der Mandant, dessen ursprünglicher (primärer) Schadensersatza n- spruch gegen seinen Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzung g e- mäß § 51b BRAO aF verjährt ist (Primärverjährung), hat grundsätzlich einen weiteren (sekun dären) Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt, wenn di e- ser den Schaden in Gestalt der Primärverjährung verursacht hat, indem er eine bis zum Ende des Mandats entstandene (sekundäre) Pflicht, den Auftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftun g und deren drohende Verjä h- rung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (Chab , aaO Rn. 1390 ). Entsteht eine solche Hinweispflicht innerhalb desselben Mandats, besteht diese s naturgemäß mit dem ursprünglichen Vertragspartner des Mandanten. (2) Erhält jedo ch der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen oder durchzusetzen, so begründet auch dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und 83 84 85 86 - 34 - ihre Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 34 ff; vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10, WM 2012, 2106 Rn. 12 mwN ; st. Rspr.). Die Hinweispflicht folgt in diesem Fall aus dem neuen Auftrag (BGH, Urteil vom 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; vom 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; vom 7. Februar 2008 , aaO; Chab, aaO Rn. 1393). Entgegen der Auffassung der Revision lässt der Umstand, dass Vertragspartner der Kl ä- ger bei dem neuen Auftrag nunmehr der Beklagte persönlich, nicht mehr die Sozietät E . Rechtsanwälte war, die Hinweispflicht nicht entfalle n. Der S e- kundäranspruch ist zwar nur ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8). Er kann aber gegenüber allen entstehen, die aus dem primären Regressansp ruch verpflichtet sind oder für diesen haften. Dies gilt erst recht für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der in beiden Mandat s- verhältnissen für den geschädigten Mandanten tätig wird. Danach konnte zwar der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus der S ozietät im Rahmen eines danach begründeten neuen Mandats eine Seku n- därhaftung nicht mehr für die Sozietät begründen, weil er nicht mehr für diese handeln konnte. Er konnte aber, wie jeder aus dem Ausgangsvertrag Haftende, für sich selbst die Sekundärhaftun g verwirklichen . (3) Ein Auftrag des Mandanten über denselben Gegenstand ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nur dann anzunehmen, wenn er im pr o- zessualen Sinne denselben Streitgegenstand betrifft. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der S ekundärverjährung, dass sie bereits dann zu bejahen ist, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem 87 88 - 35 - neuen Auftrag besteht. Die Sekundärverjährung soll die Härten und Unbilligke i- ten mildern, die sich aus einer strengen Anwendung der kenntnisunabhängigen Verjährungsregelung des § 51b BRAO aF ergeben (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO Rn. 36). Hart und unbillig wäre die Anwendung des § 51b BRAO aF insbesondere für Mandanten, die ihrem Anwalt lange vertrauen. Dabei ist nicht nur d as Vertrauen im Rahmen eines Dauermandats schützenswert; vielmehr ist die Situation vergleichbar, dass der Mandant den Berater mit der Bearbeitung von Folgefragen aus dem Erstauftrag beauftragt, die mit diesem in unmittelb a- ren inneren Zusammenhang stehen. Auch in einem solchen Fall knüpft die we i- tere Arbeit des Anwalts an das Ergebnis des Erstauftrags an (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO). Er hat in diesem Fall Anlass, die Richtigkeit der bisher i- gen Beurteilung zu hinterfragen. Die Kläger haben den Beklagten im Januar 2004 beauftragt, gegen die Käuferin Klage auf Zahlung aus der Wertsicherungsklausel zu erheben. Im Rahmen der Vorbereitung dieser Klage hatte der Beklagte Anlass, die Wir k- samkeit dieser Klausel zu prüfen. Dabei hätte er bei pflichtgemä ßer Prüfung deren (mögliche) Unwirksamkeit erkennen und die Kläger auf (mögliche) E r- satzansprüche gegen die Sozietät E . Rechtsanwälte sowie gegen ihn als Scheinsozius sowie die Verjährung dieser Ansprüche hinweisen müssen. bb) Entgegen der Auffas sung der Revision wurde durch die Zustellung der Klage die Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Zwar wurde die Klage selbst nicht auf die Pflichtverletzung aus dem nachfolgenden Anwaltsvertrag mit dem Beklagten persönlich als Einzelanwal t gestützt, sondern auf die Pflichtverletzung bei Ausführung des ursprünglichen Anwaltsvertrages mit der Sozietät E . Rechtsanwälte. Dem Mandanten kann aber nicht en t- gegengehalten werden, die Klage betreffe dann nur den ursprünglichen, ve r- 89 90 - 36 - jährten Re gressanspruch, nicht aber den unverjährten Sekundäranspruch. Der Sekundäranspruch ist, wie ausgeführt, ein Hilfsrecht des Geschädigten (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8; Chab in Handbuch de r Anwaltshaftung, aaO Rn. 1435). Beide Ansprüche beruhen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und sind auf denselben wirtschaftlichen Erfolg gerichtet, den entstandenen Schaden auszugleichen. Der prozessuale Leistungsanspruch, der mit der ursprünglichen Pflichtverletzung begründet w ird, erstreckt sich daher auch auf den Sekundäranspruch, der den Primäranspruch stützt. Zu seiner Geltendmachung, der im Rahmen der Verjährung des Pr i- märanspruchs von Bedeutung ist, muss nicht eine gesonderte Klage erhoben oder die erste Klage auf diesen A nspruch ausdrücklich erweitert werden (vgl. Chab, aaO, Rn. 1435). d) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass eine zeitliche B e- grenzung der Haftung des Beklagten nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 159 Abs. 1, § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB sc hon deshalb nicht in Betracht kommt, weil dieser, ein Ausscheiden aus der Sozietät E . Rechtsanwälte mit deren behaupteter Auflösung am 1. Juni 2001 und die Kenntnis der Kläger hiervon unterstellt, jedenfalls innerhalb der dann jeweils laufenden Fünfj ahresfrist die ursprünglich lediglich akzessorische (Schein - )Gesellschafterhaftung durch eine ergänzende Sekundärhaftung aus eigener Pflichtverletzung überlagert und mi t- begründet hat, für welche die Haftungsbeschränkungen der genannten Vo r- schriften nicht g elten. e) Schließlich sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur He m- mung der Sekundärverjährung, die andernfalls mit Ablauf des 29. März 2007 eingetreten wäre, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Verjährung weg en Verhandlungen der Kläger mit dem Beklagten 91 92 - 37 - und seinem Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 203 BGB für 850 Tage g e- hemmt war. Die Revision beanstandet insoweit, dass das Berufungsgericht d a- bei auch eine Tätigkeit des Rechtsanwalt E . berücksichtigt und außerdem nicht bedacht habe, dass die Haftung des Beklagten auf dessen Pflichtverle t- zung als Einzelanwalt gestützt werde, aber nur über Ansprüche gegen die S o- zietät E . verhandelt worden sei. Diese Rügen sind unbegründet. Die T ätigkeit des Rechtsanwalts E . in diesem Zusammenhang konnte berücksichtigt werden, weil es sich um eine Versicherung der Sozietät E . Rechtsanwälte handelt, in deren Rahmen auch der Beklagte mitversichert war. Rechtsanwalt E . war hier auc h im Namen des Beklagten tätig. Seine Tätigkeit betraf im Übrigen nur eine techn i- sche Einzelheit, die Verhandlungen wären auch sonst fortgeführt worden. Im Übrigen gilt auch hier das oben Ausgeführte, dass der Sekundäranspruch ledi g- lich ein Hilfsanspruch z u dem ursprünglichen Schadensersatz ist, der beide als Einheit auch bei Verhandlungen erscheinen lässt. Hier kann nichts anderes ge l- ten als bei der Hemmung durch Klageerhebung. 3. Schadensersatzansprüche der Kläger auf Erstattung von Rechtsve r- folgungs kosten konnten vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt w e rden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, wurden diese Ansprüche in der Klage auf die Verletzung der Beratungs - und Aufklärungspflichten aus dem Anw altsvertrag gestützt, welche die Kläger mit der Sozietät E . Rechtsa n- wälte geschlossen hatten. 93 94 95 - 38 - Die Revision macht auch in diesem Zusammenhang nicht geltend, die von den Vorinstanzen insoweit angenommene Pflichtverletzung sei nicht geg e- ben. Ent gegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruhen diese Schäden bereits auch auf der von dem Beklagten vorgenommenen Fehlberatung anläs s- lich des Unternehmenskaufvertrages. Mit der Aufnahme der unwirksamen Wertsicherungsklausel in den Vertrag wurde die Gru ndlage dafür geschaffen, dass der sich daraus vermeintlich ergebende Anspruch später ohne Aussicht auf Erfolg geltend gemacht würde. Die dadurch entstandenen Schäden sind deshalb schon durch den ersten Beratungsfehler adäquat kausal verursacht worden. Durch einen erneuerlichen Beratungsfehler des Beklagten im Zusa m- menhang mit der erforderlichen Durchführung des Prozesses gegen die P . ist die Kausalität und der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen worden. Vielmehr liegt ein Fall der Doppe lkausalität vor. Hier wird der Zurec h- nungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung und dem Schaden durch die zweite Pflichtverletzung nicht unterbrochen. Da beide Pflichtverle t- zungen allein geeignet waren, den gesamten Schaden herbei zu führen, i st jede der Pflichtverletzungen als kausal anzusehen. Das führt, wenn die Pflichtverle t- zungen verschiedenen Personen zuzurechnen sind, dazu, dass beide für den Schaden haften (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1988 - IX ZR 43/87, WM 1988, 905, 908 f; vom 29. J uni 2006 - IX ZR 227/02, GI Aktuell 2008, 14; G. Fischer, aaO Rn. 1128). Fallen beide Pflichtverletzungen demselben Anwalt zur Last, kann der Anspruch auf jede der beiden Pflichtverletzungen gestützt werden. 96 97 - 39 - Deshalb kommt es dann im Ergebnis nicht darau f an, ob auch hinsichtlich der zweiten Pflichtverletzung rechtzeitig Klage erhoben wurde. Kayser Vill Lohmann Fischer Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2012 - 22 O 307/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2014 - 21 U 187/1 2 -
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