BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 198/02 vom25. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 25. September 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz wird auf94.895,77 nrnGründe: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erforderndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Frage, ob sich die Verrechnung der Ansprüche auf Zahlung aus ei-ner Verwertung nach § 168 Abs. 3 InsO und auf Auskehr des Erlöses gemäß§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO im Wege der Aufrechnung oder der Anrechnung voll-zieht, stellt sich nicht. Der Beklagte hat die Massegegenstände nicht gemäß§ 168 Abs. 3 InsO "selbst übernommen"; vielmehr sind diese durch den Klägerfreihändig veräußert, also gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwertet worden. - 3 -Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz rechtlichen Ge-hörs verstoßen. Es hat den Standpunkt des Beklagten, er habe dem Vermie-terpfandrecht unterfallende Schadensersatzansprüche und ihm seien außer-dem die Pfandgegenstände zur Sicherheit übereignet, zugrunde gelegt.Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs abgewichen, wonach die Berufung auf ein Aufrechnungsverbottreuwidrig ist, wenn die sich gegenüberstehenden Forderungen entscheidungs-reif sind (BGH, Urt. v. 15. Februar 1978 - VIII ZR 242/76, WM 1978, 620, 621;v. 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, NJW 1986, 1757). Es hat vielmehr dieAbsonderungsrechte des Beklagten als "streitig" angesehen. Das mag hin-sichtlich des Sicherungseigentums unrichtig gewesen sein, weil insofern nureine Rechtsfrage zu entscheiden war. Indes war die Sache entscheidungsreifzu Lasten des Beklagten, weil das Sicherungseigentum nicht wirksam bestelltwurde (vgl. BGHZ 21, 52, 55).KreftFischer GanterKayserVill
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