BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 198/02 Verk374ndet am: 25. September 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. September 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer Voranmeldung in Italien vom 19. Oktober 1990 am 16. Oktober 1991 angemel-deten, auch mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 481 462 (Streitpatents), das eine "Werkzeug-maschine" betrifft und 15 Patentanspr374che umfasst. Die Patentanspr374che 1 und 8 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt: 1 "1. Werkzeugmaschine, mit einem Kopf (10) zur Erzeugung eines Laser-strahls, zum Bearbeiten und Trennen von Rohren (3), mit einem Maschi-nenbett (5), das parallel zu einem Beschickungsmagazin (2) f374r lange Rohre angeordnet ist und Parallelf374hrungen (6, 7) aufweist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Parallelf374hrungen (6, 7) einen gesteuert antreib-baren Wagen (8) zum gesteuerten Verschieben eines Rohres (3) in Axi- - 3 - alrichtung aufnehmen, dass der Wagen (8) ein Spannfutter (9) zur Auf-nahme des Rohrendes aufweist und das Spannfutter (9) mit gesteuerter Drehbewegung antreibbar ist und auf den Parallelf374hrungen (6, 7) des Maschinenbettes (5) eine gesteuert verfahrbare Lunette (38) zur Lage-rung des Rohres (3) in unmittelbarer N344he des Kopfes (10) f374r die Er-zeugung eines Laserstrahles vorgesehen ist und zwischen den Parallel-f374hrungen (6, 7) entlang des Maschinenbettes (5) Haltearme (24) ange-ordnet sind, die das Rohr (3) mit seiner Achse (X) in 334bereinstimmung mit der Achse (X222) des drehbaren Spannfutters lagern. 8. Werkzeugmaschine nach einem oder mehreren der Anspr374che 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass in der N344he des Schneidkopfes (10) dem zu bearbeitenden Rohr (3) eine Haltelunette (38) zugeordnet wird, die von einer Platte aufgenommen ist und diese Platte (39) gesteuert in L344ngsrichtung der Parallelf374hrungen (6, 7) des Maschinenbettes (5) ver-schiebbar ist." Wegen des Wortlauts der Patentanspr374che 2 bis 7 und 9 bis 15 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin hat das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren im Umfang sei-nes Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 8 in R374ckbeziehung auf Pa-tentanspruch 1 angegriffen, den Nichtigkeitsgrund fehlender Patentf344higkeit geltend gemacht und sich dabei u.a. auf Material zur Laser-Rohrschneide-anlage L. der L. AG mit verschiebbarem Schneidkopf (Pros- pekt (Anl. NK7), Beitrag "CNC-Laser-Rohrschneidemaschine" in der Zeitschrift f374r wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung, September 1987, S. 108 (Anl. NK8)) und die Lieferung einer entsprechenden Maschine an die B. in U. im Jahr 1986, und zu weiteren Rohrbearbeitungsmaschinen (britische Patentschrift 482 437 (Anl. NK18: Bearbeitung von Telegrafenmasten aus Metallrohren mittels station344r angeordneten Schneidbrennern) und japani-sche Offenlegungsschrift Sho 63-20162 (Anl. NK19: Werkzeugmaschine zum Abschneiden von Rohrst374cken mittels eines Schneidbrenners)), gest374tzt. Zum Beleg des allgemeinen Fachwissens zum Priorit344tszeitpunkt hat die Kl344gerin den Aufsatz von Weck/Mayrose/Schon "Task-Oriented Design and Improve- 3 - 4 - ment of Laser Machine Tools" in The Industrial Laser Annual Handbook, 1990 Edition (Anl. NK14) vorgelegt, dessen Vorver366ffentlichung die Beklagte im Beru-fungsverfahren nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen hat. Das Bundespatent-gericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-blik Deutschland im Umfang seines Patentanspruchs sowie seines Patentan-spruchs 8, soweit letzterer auf Patentanspruch 1 zur374ckbezogen ist, f374r nichtig erkl344rt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Begehren, unter Aufhe-bung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, wobei Patentanspruch 1 hilfsweise die folgende Fassung erhalten soll (Erg344nzungen gegen374ber Patent-anspruch 1 des erteilten Patents kursiv, Streichungen doppelt durchgestr i chen ): "1. Werkzeugmaschine, mit einem Kopf (10) zur Erzeugung eines Laser-strahls, zum Bearbeiten und Trennen von Rohren (3), mit einem Maschi-nenbett (5), das parallel zu einem Beschickungsmagazin (2) f374r lange Rohre angeordnet ist und Parallelf374hrungen (6, 7) aufweist, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Rohr (3) relativ zu dem Kopf (10) zum Erzeugen eines Laserstrahls gesteuert bewegbar ist, wozu die Parallelf374hrungen (6, 7) einen gesteuert antreibbaren Wagen (8) zum gesteuerten Ver-schieben eines Rohres (3) in Axialrichtung aufnehmen, der dass der W a- gen (8) ein Spannfutter (9) zur Aufnahme des Rohrendes aufweist, das und das Spannfutter (9) mit gesteuerter Drehbewegung in beide Dreh-richtungen antreibbar ist, dass und auf den Parallelf374hrungen (6, 7) des Maschinenbettes (5) eine gesteuert verfahrbare, selbstzentrierende Lu-nette (38) zur Lagerung des Rohres (3) auf der dem Spannfutter (9) zu-gewandten Seite in unmittelbarer N344he des Kopfes (10) f374r die Erzeu-gung eines Laserstrahles vorgesehen ist und dass zwischen den Paral-lelf374hrungen (6, 7) entlang des Maschinenbettes (5) Haltearme (24) an-geordnet sind, die entsprechend dem kleinsten oder dem gr366337ten Durchmesser des Rohres (3) anordenbar sind und die das Rohr (3) mit seiner Achse (X) in 334bereinstimmung mit der Achse (X222) des drehbaren Spannfutters lagern." Die Kl344gerin verteidigt das angefochtene Urteil auch gegen374ber dem hilfsweise verteidigten Patentanspruch 1. 4 - 5 - Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. habil. B. Z. , , ein schriftliches Gutach- ten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 6 I. Der Senat versteht die angefochtene Entscheidung - wie auch den An-griff der Kl344gerin - dahin, dass sich die Nichtigerkl344rung des Streitpatents im Umfang von dessen Patentanspruch 8 nur auf diesen in seiner unmittelbaren R374ckbeziehung auf Patentanspruch 1 bezieht, nicht aber auch in mittelbarer R374ckbeziehung 374ber einen oder mehrere der weiteren Patentanspr374che 2 bis 7. 7 II. 1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung eine Werkzeugmaschine mit einem Kopf zur Erzeugung eines Laser-strahls zur Bearbeitung und zum Trennen von Rohren. Sie soll insbesondere zur Endbearbeitung von langen Rohren Verwendung finden. Die Maschine weist ein Maschinenbett auf, das parallel zu einem Beschickungsmagazin f374r lange Rohre angeordnet ist und Gleitf374hrungen aufweist (Beschr. Sp. 1 Z. 3-9). Das gilt auch f374r Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung. 8 2. Das Streitpatent beschreibt zun344chst verschiedene bekannte Rohr-schneidemaschinen, die mit einem Laserstrahl arbeiten. Eine bekannte Maschi-ne erlaube nur das Abtrennen von Rohrst374cken von einem langen Rohr, nicht aber auch komplexere Arbeitsvorg344nge am Werkst374ck, eine andere lediglich Bearbeitungsvorg344nge an kurzen, vorher abgeschnittenen Rohrst374cken; eine gesteuerte Bearbeitung und ein Schneidvorgang an sehr langen Rohren seien bei ihr nicht m366glich (Beschr. Sp. 1 Z. 29-39). Die Maschine nach der US- 9 - 6 - Patentschrift 4 809 807 (Anl. NK13) offenbare eine Werkzeugmaschine zum Trennen von langen Rohren (Beschr. Sp. 1 Z. 40-49). 10 3. Durch das Streitpatent soll eine Maschine zur Verf374gung gestellt wer-den, die sowohl ein Abtrennen als auch ein Bearbeiten von Rohren mit unter-schiedlichen (neben runden auch quadratischen und rechteckigen) Querschnit-ten und auch von langen Rohren (Halbzeugen) erlaubt und damit Arbeitsg344nge (Trennschnitte) einspart und platz- und kosteng374nstig betrieben werden kann (vgl. die von L366sungselementen nicht freie Angabe des zu l366senden techni-schen Problems Beschr. Sp. 1 Z. 50-58). 4. Hierzu wird in Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Werkzeugma-schine zum Bearbeiten und Trennen von Rohren unter Schutz gestellt, die fol-gende Merkmale aufweist (zus344tzliche Merkmale der hilfsweise verteidigten Fassung kursiv): 11 (1) einen Kopf zur Erzeugung eines Laserstrahls, (2) ein Maschinenbett, (2.1) das Parallelf374hrungen aufweist, (3) einen Wagen zum gesteuerten Verschieben eines Rohrs in Axial-richtung, (3.1) der auf den Parallelf374hrungen angeordnet, (3.2) gesteuert antreibbar ist, (3.2.1) und zwar hin und her, (3.2.2) so dass das Rohr relativ zum Kopf gesteuert bewegbar ist, (4) wobei der Wagen ein Spannfutter zur Aufnahme des Rohr- endes aufweist, (4.1) das drehbar (4.2) und mit gesteuerter Drehbewegung antreibbar ist (4.2.1) und zwar in beide Drehrichtungen, - 7 - (5) eine Lunette zur Lagerung des Rohrs auf der dem Spannfutter zugewandten Seite in unmittelbarer N344he des Kopfs (5.1) auf den Parallelf374hrungen, (5.2) die gesteuert verfahrbar und (5.3) selbstzentrierend ist, (6) Haltearme (6.1) zwischen den Parallelf374hrungen, (6.2) die entlang des Maschinenbetts angeordnet sind und (6.3) das Rohr mit seiner (L344ngs-)Achse in 334bereinstimmung mit der Achse des Spannfutters lagern (6.4) und entsprechend dem kleinsten oder gr366337ten Durchmesser des Rohrs angeordnet werden k366nnen, (7) ein Beschickungsmagazin f374r lange Rohre (7.1) in paralleler Anordnung zum Maschinenbett. 5. Der Laserstrahl wird dabei als Werkzeug zum Durchtrennen wie zum Bearbeiten des Werkzeugs eingesetzt. Die Lunette kann selbstzentrierend aus-gebildet sein (dass sie dies auch sein muss, ergibt sich erst aus der hilfsweise verteidigten Fassung) und er366ffnet die M366glichkeit, Rohrst374cke und Rohrabfall abzuf374hren. Bei dem Konzept der gesch374tzten Maschine handelt es sich, wie der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, um das einer sog. 2-D-Ma-schine, womit die Zahl der Koordinaten mit Relativbewegungen zwischen dem Werkzeug, d.h. hier dem auf die Wirkstelle fokussierenden Laserstrahl und dem Rohr als Werkst374ck, festgesetzt ist. Die Gesamtrelativbewegung wird dabei durch eine Translationsbewegung des Spannfutters mit dem eingespannten Rohr l344ngs der Parallelf374hrung in Verbindung mit einer Rotationsbewegung des Spannfutters mit dem Rohr erzeugt und kann gesteuert ausgef374hrt werden. Da-durch, dass das Spannfutter am Rohrende angreift, k366nnen sich bei langen Rohren betr344chtliche Rohrauskragungen ergeben. Die gesteuerte Bewegung der Lunette bildet dabei stets in unmittelbarer N344he des Laserkopfs eine ge- 12 - 8 - naue radiale Lagerstelle aus und minimiert damit Fertigungstoleranzen. Da-durch werden zwei Arbeitsg344nge erm366glicht, n344mlich die Konturbearbeitung mit Schnitten im Rohrmantel und an der Stirnfl344che des Rohrs und das Abtrennen des Werkst374cks vom Halbzeug. Diese Arbeitsvorg344nge erfolgen 374blicherweise nacheinander, k366nnen aber auch einzeln f374r sich ausgef374hrt werden. 334ber die Ausgestaltung des Laserkopfs (Merkmal 1) macht Patentan-spruch 1 keine n344heren Angaben. Die Beklagte meint, dass der Laserkopf w344h-rend des Bearbeitungsvorgangs station344r verbleiben m374sse und nur das Werk-st374ck (Rohr) 374ber die Drehung des Spannfutters und ein Verfahren der Lunette bewegt werde. Ob dies zutrifft oder ob Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht auch L366sungen umfasst, in denen das Werkst374ck und der Laserkopf w344hrend des Bearbeitungsvorgangs bewegt werden, kann freilich offen bleiben, weil sich f374r die Beurteilung der Patentf344higkeit hieraus keine Unterschiede ergeben. Bei einer patentgem344337en Vorrichtung ist es jedenfalls m366glich, das Maschinenkon-zept des "bewegten Werkst374cks" auch ohne axiale Bewegung des Laserkopfs zu verwirklichen. Jedoch kann bei bestimmten Rohrformen (z.B. rechteckige Rohre mit stark unterschiedlichen Seitenl344ngen) eine gesteuert schwenkbare Anordnung des Laserkopfs erforderlich sein, die dann eine 3-D-Bearbeitung mit vier Achsen voraussetzt. 13 6. In seiner hilfsweise verteidigten Fassung enth344lt Patentanspruch 1 ei-nige Pr344zisierungen. So ist zun344chst die Antreibbarkeit des Wagens in beide Richtungen aufgenommen, so dass das Rohr relativ zum Kopf gesteuert be-wegbar ist. Dies geht in seinem Gehalt aber nicht 374ber die in Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung enthaltene Anweisung hinaus, den Wagen gesteuert antreibbar auszugestalten, denn diese Anweisung hat bereits die Antreibbarkeit in beide Richtungen und die Bewegbarkeit relativ zum Laserkopf implizit zum Gegenstand. Auch die Drehbarkeit des Spannfutters in beide Drehrichtungen folgt bereits aus der gesteuerten Drehbewegung, wie dies auch der gerichtliche 14 - 9 - Sachverst344ndige best344tigt hat. Dass die Lunette nicht nur in unmittelbarer N344he des Laserkopfs, sondern auch auf der dem Spannfutter zugewandten Seite lie-gen soll, ergibt sich als Erfordernis der Praxis, weil bestimmte Rohrbearbei-tungsvorg344nge, z.B. ein mehrfaches Abl344ngen eines insgesamt l344ngeren Rohr-teils, bei dem eine Unterst374tzung des abgeschnittenen Rohrteils durch die Lu-nette erforderlich ist, nur bei einer entsprechenden Anordnung der Lunette durchgef374hrt werden k366nnen, und damit f374r den Konstrukteur beim Betrieb der Vorrichtung auf Grund weniger Versuche. Die Lunette selbstzentrierend auszu-bilden, war eine auch zum Priorit344tszeitpunkt bereits 374bliche Ausgestaltung, die dem Konstrukteur ohne weiteres zur Verf374gung stand, wie dies der gerichtliche Sachverst344ndige bereits in seinem schriftlichen Gutachten auf S. 30, Bild 6, un-ter Bezugnahme auf Weck, Werkzeugmaschinen Bd. 1, 3. Aufl. 1988, belegt hat. Auch das Streitpatent nimmt im 334brigen nicht f374r sich in Anspruch, die selbstzentrierende Lunette erst geschaffen zu haben. Dass die Haltearme ent-sprechend dem kleinsten und gr366337ten Durchmesser des Rohrs angeordnet werden k366nnen, geht in seinem Aussagegehalt, wie die Beklagte in der m374ndli-chen Verhandlung selbst angegeben hat, nicht 374ber die Anweisung hinaus, das Rohr in 334bereinstimmung mit der Achse des Spannfutters zu lagern. 7. Eine Ausf374hrungsform der gesch374tzten Vorrichtung zeigen in schema-tischer Draufsicht in Zusammenschau die nachfolgend wiedergegebenen Figu-ren 1 und 2 der Zeichnungen des Streitpatents: 15 - 10 - - 11 - 16 Die Vorrichtung (1) weist ein Magazin (2) zur Aufnahme der zu bearbei-tenden Rohre (3) auf. Mit einer als bekannt bezeichneten Vorrichtung (4; Bela-devorrichtung, n344her beschrieben in Beschr. Sp. 3 Z. 39 bis Sp. 4 Z. 21) kann ein Rohr in eine Wartestellung (3222) gef366rdert werden und aus dieser in das Ma-schinenbett (5), das zwei Parallelf374hrungen (6, 7) aufweist, auf denen in Rich-tung der Pfeile (f) gesteuert verschiebbar ein Wagen (8) mit einem gesteuert drehbar angetriebenen Spannfutter (9) angeordnet ist, das das Rohr (3) an sei-nem Ende spannen kann und nach dessen Ablage auch spannen soll. An ei-nem Ende (5222) des Maschinenbetts (5) ist ein Kopf (10) zur Erzeugung (und nicht etwa nur zur Umlenkung oder Ausrichtung) eines Laserstrahls vorgese-hen, der jedenfalls ortsfest sein kann und nach Auffassung der Beklagten auch ortsfest sein muss; der Laserstrahl wird als Werkzeug zum Bearbeiten und Durchtrennen des Rohrs (3) verwendet. Dem Bearbeitungskopf (10) ist eine Abf366rdereinrichtung (11, in Fig. 2) nachgeordnet. Die Lagerung des Rohrs in der Lunette (38) ist in Fig. 1 und 2 nicht dargestellt, aber in Beschr. Sp. 6 Z. 6 ff. beschrieben. Nach der Schaffung einer genauen Lagerung f374r das Rohr in der N344he des Kopfs (10) kann durch Verschiebung der Grundplatte der Lunette Rohrabfall abgef374hrt werden (Beschr. Sp. 6 Z. 49 - 58). III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist im Sinn des Art. 54 EP334 neu. Die Neuheit ist von der Kl344gerin nicht in Frage gestellt worden. Auch der gerichtliche Sachverst344ndige ist zu dem Ergebnis gekom-men, dass sie zu bejahen ist. 17 IV. Gegen374ber dem Stand der Technik erweist sich, wie auch das Bun-despatentgericht angenommen hat, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents f374r den Fachmann, einen an einer wissenschaftlichen oder Technischen Hochschule ausgebildeten Diplomingenieur des allgemeinen Ma-schinenbaus und Berufserfahrung bei der Konstruktion von Werkzeugmaschi- 18 - 12 - nen, als naheliegend (Art. 56 EP334). Das gilt gleicherma337en f374r den hilfsweise verteidigten Patentanspruch 1, dessen zus344tzliche Merkmale auch in Zusam-menschau mit den Merkmalen des Patentanspruchs in seiner erteilten Fassung nichts enthalten, was eine erfinderische T344tigkeit begr374nden k366nnte. Der nach-geordnete Patentanspruch 8 in unmittelbarer R374ckbeziehung auf Patentan-spruch 1 weist ebenfalls keinen erfinderischen Gehalt auf. Das Bundespatent-gericht hat das Streitpatent deshalb zu recht in diesem Umfang f374r nichtig er-kl344rt (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EP334; Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G). 1. a. Im Stand der Technik waren Rohrbearbeitungsmaschinen bekannt, jedoch nicht mit der Gesamtheit der Merkmale der Vorrichtung nach Patentan-spruch 1 des Streitpatents. So erm366glichte die Vorrichtung nach der britischen Patentschrift 482 437 (Anl. NK18) zwar eine Bearbeitung von Rohren, aber kein Abl344ngen, w344hrend die Vorrichtung nach der japanischen Offenlegungsschrift Sho 63-20162 (Anl. NK19) zwar ein Abl344ngen, aber keine Bearbeitung des Rohrs vorsah. Beide Vorrichtungen verwendeten 374berdies als Werkzeug keinen Laserstrahl, sondern einen Schneidbrenner. Die Laser-Rohrschneideanlage L. der L. AG (Anl. NK7, 8) arbeitet mit einem verschiebbaren Laserschneidkopf und nicht mit einer Verschiebung des Werkst374cks. Um vom Stand der Technik zur L366sung des Streitpatents zu kommen, musste der Kon-strukteur daher zun344chst von den nur f374r bestimmte Arbeitsvorg344nge einsetzba-ren Vorrichtungen der britischen Patentschrift und der japanischen Offenle-gungsschrift abgehen und eine bei Rohren universell einsetzbare Maschine entwickeln. Hierzu hatte er jedoch Veranlassung, denn der Markt fragte ent-sprechende Maschinen nach oder es erschloss sich zumindest die Aussicht, mit einer entsprechenden Ausf374hrung auf dem Markt Erfolg zu haben. Hiervon ist der Senat 374berzeugt, denn bereits die Entwicklung der Laser-Rohrschneide-anlage L. spricht daf374r, dass f374r universell einsetzbare Rohrbearbei- tungsmaschinen ein Markt vorhanden war. Dies wird durch die Ausf374hrungen von Weck u.a. in "The Industrial Laser Annual Handbook, 1990 Edition" (Anl. 19 - 13 - NK14, S. 89 ff.) best344tigt, von deren Ver366ffentlichung im Juni 1990 der Senat 374berzeugt ist und der damit zum relevanten Stand der Technik rechnet. In die-ser Literaturstelle wird die Integration der Laserbearbeitung in einen Bearbei-tungsprozess beschrieben, so am Beispiel des Schneideprozesses und der Oberfl344chenh344rtung. Damit wird deutlich, dass integrierte Bearbeitungsprozes-se, wie sie auch das Streitpatent erm366glicht, im Zug der Zeit lagen. b. Der genannte Aufsatz von Weck u.a. beschreibt (S. 76, rechte Spalte), dass die f374r die Laserbearbeitung von Werkst374cken erforderlichen Bewegungs-achsen durch Verfahren zur Bewegung des Strahls ("a beam traveling me-thod"), zur Bewegung des Werkst374cks ("workpiece traveling method") oder eine Kombination beider Verfahren ("a combination of both") bereitgestellt werden k366nnen. Welches dieser Verfahren anzuwenden war, lag damit zun344chst im Belieben des Anwenders. Zwar war mit der Laser-Rohrschneideanlage L. eine Vorrichtung relativ zeitnah vor dem Priorit344tstag des Streitpatents auf den Markt gekommen, bei der die Bewegung 374ber den Laserkopf bewirkt wur-de, jedoch zeigten schon die britische Patentschrift 482 437 aus dem Jahr 1938 und die nicht lange vor dem Priorit344tstag des Streitpatents ver366ffentlichte japa-nische Offenlegungsschrift Sho 63-20162, dass eine ortsfeste Anordnung des Schneidwerkzeugs bei gleichzeitiger Bewegung des Werkst374cks durchaus im Bereich dessen lag, was f374r die Rohrbearbeitung und das Abl344ngen von Rohren in Betracht kam. Von dieser M366glichkeit auch bei der die Bearbeitung mittels Schneidbrenners substituierenden Laserbearbeitung von Rohren Gebrauch zu machen, war daher durch den Stand der Technik nahegelegt. Hierf374r bedurfte es nicht einmal des zus344tzlichen, schon in der Literatur (Anl. NK14, S. 78: "Beam path length") belegten Arguments, dass mit zunehmender L344nge des Laserstrahls insbesondere durch das Divergieren des Strahls Probleme auftre-ten konnten. Andererseits konnten allerdings die Gestalt und Gr366337e des Werk-st374cks und der daraus resultierende Platzbedarf gegen eine Bewegung des Werkst374cks und f374r eine Bewegung des Laserkopfs sprechen (vgl. Anl. NK14, 20 - 14 - S. 78 li. Sp. oben). Letztlich handelte es sich bei der Entscheidung, ob der La-serkopf oder das Werkst374ck (oder auch beides) bewegt werden soll, um eine im Rahmen der Optimierung der Vorrichtung zu treffende Auswahlentscheidung, die dem recht hoch qualifizierten Konstrukteur keine sein Fachk366nnen 374berstei-gende Schwierigkeiten bereiten konnte. Der Konstrukteur konnte und musste in 334bereinstimmung mit der vom gerichtlichen Sachverst344ndigen ge344u337erten An-sicht auch erkennen, dass er die sich bei einem Verfahren des Rohrs und damit unter Umst344nden nicht unerheblicher Massen stellenden Schwierigkeiten in den Griff bekommen konnte. Der Einsch344tzung der Kl344gerin, dass am Priorit344tstag des Streitpatents nicht nur die verschiedenen kinematischen Konzepte, sondern auch die ma337geblichen Auswahlkriterien bekannt waren, ist somit beizutreten. Die Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen in seinem schrift-lichen Gutachten wie bei seiner Anh366rung in der m374ndlichen Verhandlung bes-t344tigen dies. Zutreffend hat dieser darauf hingewiesen (GA 34), dass alle kine-matischen Grundvarianten der zweidimensionalen Bearbeitung allgemein, und zwar auch rotationssymmetrischer Teile, sowie detailliert ausgef374hrte Maschi-nen zur Bearbeitung und zum Abschneiden k374rzerer Rohre mittels Laser-schneidens, ein Abl344ngen von langen Rohren mit feststehendem Werkzeug und rotierendem Werkst374ck sowie schienengebundene gesteuerte Bewegungsm366g-lichkeiten in Rohrl344ngsachse, die Umsetzung des patentgem344337en kinemati-schen Grundprinzips in einer bestimmten, mechanisch gesteuerten Weise f374r lange Rohre und damit Maschinenprinzip, Verfahrensprinzip und alle verwende-ten Baugruppen der L366sung des Streitpatents bekannt waren. Da bei langen Rohren die L366sung 374ber ein Verfahren des Laserkopfs zu Schwierigkeiten f374h-ren musste (vgl. GA 35), verblieb im Prinzip als weitere M366glichkeit das Verfah-ren des Rohrs. 21 Dies f374hrte den Konstrukteur unmittelbar (auch) zu einer Rohrschneide- und Bearbeitungsmaschine, bei der nur das zu bearbeitende oder abzul344ngen- 22 - 15 - de Rohr bewegt wird. Damit war die Grundkonzeption der Vorrichtung nach Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents f374r den Fachmann nahegelegt. Gesichtspunk-te, die ihn gleichwohl davon abhalten konnten, diesen Weg zu beschreiten, sind nicht zutage getreten. 23 2. Soweit sich der durch das Streitpatent gew344hrte Schutz auch darauf erstrecken sollte, dass die Vorrichtung die Bearbeitung langer Rohre erm366glicht (diese sind in Patentanspruch 1 nur im Zusammenhang mit dem Beschi-ckungsmagazin genannt), k366nnte auch dies eine erfinderische T344tigkeit nicht st374tzen. Zun344chst ist darauf hinzuweisen, dass diese langen Rohre nur in der Weise definiert werden k366nnten, dass sie bei ihrer Bearbeitung einer Unterst374t-zung durch Haltearme, eine Lunette o.a. bed374rfen, und nicht 374ber die absolute L344nge, wie dies in der m374ndlichen Verhandlung mit dem gerichtlichen Sachver-st344ndigen und den Parteien er366rtert worden ist. Lange Rohre in diesem Sinn konnten aber auch schon mit der Laser-Rohrschneideanlage L. bear beitet werden. - Zudem wird die Bearbeitung langer Rohre dadurch erleichtert, dass nicht der Laserkopf, sondern das Rohr selbst verfahren wird. Die Schwierigkeiten, die bei einem Verfahren des Laserkopfs bei der Bearbeitung langer Rohre auftreten konnten, konnten (im Sinn eines erfinderische T344tigkeit nicht begr374ndenden "Bonus-Effekts", vgl. Sen.Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 - kosmetisches Sonnenschutzmittel I ; v. 12.2.2003 - X ZR 200/99, GRUR 2003, 693, 695 - Hochdruckreiniger; EPA T 21/81, ABl. EPA 1983, 15 - elektro-magnetischer Schalter; EPA T 192/82, ABl. EPA 1984, 415 - Formmassen) sich damit bei einem Verfahren des Rohrs als solche von vornherein nicht mehr auswirken. Eine Ausgestaltung der Vorrichtung f374r die Bearbeitung langer Roh-re kann deshalb nichts Positives zur Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit beitragen. 24 - 16 - Dass dabei f374r die Bearbeitung langer Rohre auch andere M366glichkeiten als die des Streitpatents zur Verf374gung gestanden haben m366gen, so bei deren Zuf374hrung in der L344ngsachse die Verwendung eines Durchschiebefutters an-stelle eines Spannfutters, steht dem Naheliegen der L366sung des Streitpatents nicht entgegen (vgl. BGHZ 133, 57 , 65 - Rauchgasklappe). 25 3. Sich zur Rohrbearbeitung der seit dem Jahr 1960 aufgekommenen Laserschneidetechnik zu bedienen, lag im Zug normaler technischer Entwick-lung. Dies wird durch die Laser-Rohrschneideanlage L. (Anl. NK7) und den Aufsatz von Weck u.a. (Anl. NK14) belegt. 26 4. a. Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1, die das kine-matische Konzept nicht unmittelbar betreffen, stellen nicht mehr als eine hand-werkliche Ausgestaltung der in ihrer Grundkonzeption naheliegenden Vorrich-tung dar, die weder f374r sich noch in Zusammenschau mit den weiteren Merkma-len dieses Patentanspruchs erfinderische T344tigkeit begr374nden k366nnen. F374r die zus344tzlichen Merkmale des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 wurde dies bereits dargelegt (oben II 6). Dies gilt aber auch f374r die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung. So zeigt der Prospekt der L. AG (Anl. NK7) eine Laser-Rohrschneideanlage, die Werkst374cke zwischen den Rohrenden bearbeitet und abschneidet. Die Anlage weist neben einem Laserschneidkopf ein Maschinenbett auf, in dem ein Spannfutter gelagert ist, und ist mit Parallelf374hrungen zur F374hrung einer Lunette in Form einer Mit-lauflunette versehen. Die Bewegungen des Laserschneidkopfs, der Lunette so-wie die Drehbewegung des Spannfutters sind gesteuert (vgl. nur Anl. NK7, S. 4 links oben, S. 6; Anl. NK8, "CNC-Laser-Rohrschneidmaschine", zweiter Ab-satz). Wie den Abbildungen in der Anl. NK7 Seite 4 zu entnehmen ist, greift das Spannfutter am Ende des zu bearbeitenden Rohrs an; eine entsprechende Ausgestaltung zeigt auch Fig. 1 der japanischen Offenlegungsschrift Sho 63-20162 (Anl. NK19). Haltearme sind nach dem Prospekt der L. 27 - 17 - AG (Anl. NK7) nicht (ausdr374cklich) beschrieben und, wie die Kl344gerin erkl344rt hat, auch nicht vorhanden. Sie waren aber allgemein bekannt und mussten von einer bestimmten Rohrl344nge an auch notwendig eingesetzt werden, wie etwa die genannte japanische Offenlegungsschrift zeigt. 28 b. Ein Beschickungsmagazin vorzusehen, lag im Belieben des Fach-manns. Zum Leistungsergebnis der patentgem344337en Vorrichtung tr344gt das Be-schickungsmagazin f374r sich nichts bei. Die Anordnung auch eines Beschi-ckungsmagazins stellte damit einen weiteren Schritt zu einer st344rker integrierten Maschine dar, den der Konstrukteur nach Belieben vorsehen oder auch weg-lassen konnte. Die parallele Anordnung zum Maschinenbett ergab sich als zwangsl344ufige Folge der seitlichen Rohrzuf374hrung. Dass aus dem Stand der Technik auch andere Verfahrensweisen zur Rohrzuf374hrung wie das Durchste-cken durch ein Durchsteckfutter bekannt waren, verleiht dem Zuf374hren 374ber ein seitliches Beschickungsmagazin keinen erfinderischen Rang. Im Gegenteil sprach eine platzsparende Bauweise unter Verzicht auf eine unn366tige L344ngen-ausdehnung f374r das seitliche Zuf374hren. V. Patentanspruch 8 des Streitpatents in seiner unmittelbaren R374ckbe-ziehung auf Patentanspruch 1 f374gt diesem das die Merkmalsgruppe 5 des Pa-tentanspruchs 1 weiter ausgestaltende Merkmal hinzu, dass in der N344he des Schneidkopfs dem zu bearbeitenden Rohr eine Haltelunette zugeordnet wird, die von einer Platte aufgenommen ist und diese Platte gesteuert in L344ngsrich-tung der Parallelf374hrungen des Maschinenbetts verschiebbar ist. Die Pr344zisie-rung liegt dabei ausschlie337lich darin, dass die Lunette eine Haltelunette ist und von einer Platte aufgenommen wird, und dass diese Platte verschiebbar ist. Damit wird die Lunette des Patentanspruchs 1 lediglich in nahe liegender Weise n344her ausgestaltet (vgl. Dubbel, Taschenbuch f374r den Maschinenbau, 13. Aufl. 1974, S. 748 (Anl. NK28)). Dies gilt auch in Zusammenschau mit den weiteren 29 - 18 - Merkmalen des Patentanspruchs 1 des erteilten Patents wie seiner hilfsweise verteidigten Fassung. 30 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG, 247 97 ZPO. Scharen Keukenschrijver M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2002 - 2 Ni 6/01 (EU) -
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