BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 198/04 Verk374ndet am: 25. April 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2; BGB-InfoV 247247 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reiseb374ro, das Agenturvertr344ge mit verschie-denen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise w374nschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverh344ltnis mit Haftungsfolgen f374r das Reiseb374ro zustandekommt. b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reiseb374ro bei den Informationen 374ber die Durchf374hrung der konkreten gew344hlten Reise jeden-falls nur noch als Erf374llungsgehilfe des Reiseveranstalters t344tig. c) Insbesondere die Information 374ber die Pass- und Visumerfordernisse geh366rt in der Regel nicht zu der m366glicherweise vom Reiseb374ro geschuldeten Auswahlbera-tung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen 374ber den gew344hlten Reisevertrag (247247 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erf374llung dieser Pflicht des Reiseb374ros bedient, haftet er f374r dessen Verschulden (247 278 BGB). BGH, Urt. v. 25. April 2006 - X ZR 198/04 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-ter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 5. August 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem beklagten Reiseb374ro, das ihr eine Pau-schalreise vermittelte, Schadensersatz wegen unterlassener Aufkl344rung 374ber die Einreisebestimmungen. 1 Die Kl344gerin lie337 sich bei dem Beklagten, der Pauschalreisen mehrerer Reiseveranstalter vertreibt, beraten und buchte dann f374r sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Bulgarien. F374r die Einreise in diesen Staat ist ein Rei-sepass erforderlich. Der 16j344hrige Sohn der Kl344gerin besa337 keinen solchen. Er 2 - 3 - wurde deshalb am geplanten Abreisetag am Schalter des Reiseveranstalters im Flughafen Hannover zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin buchte daraufhin den Flug auf den n344chsten Tag ab Rostock um, und die Familie fuhr mit einem Mietwa-gen zun344chst zur374ck nach Bremen, wo sie den fehlenden Reisepass beschaff-te, und von dort am n344chsten Tag nach Rostock. Durch die Umbuchungsgeb374hr und die Mietwagen- und Benzinkosten entstand ein Aufwand von insgesamt 678,75 200, welchen die Kl344gerin zuz374glich einer Entsch344digung von 221,71 200 f374r einen verlorenen Reisetag vom Beklagten ersetzt verlangt. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des erst-instanzlichen Urteils hat die Kl344gerin ihre Behauptung, die sie beratende Mitar-beiterin des Beklagten habe ihr auf Nachfrage erkl344rt, f374r die Einreise gen374ge ein Personalausweis, nicht beweisen k366nnen, hat aber andererseits auch der Beklagte nicht bewiesen, dass seine Angestellte der Kl344gerin einen Reisepros-pekt aush344ndigte, aus dessen Preisteil sich das Erfordernis des Reisepasses ergab. Unstreitig ist, dass die Mitarbeiterin des Beklagten die Kl344gerin 374ber die-se Einreisevoraussetzung nicht von sich aus m374ndlich aufkl344rte. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. Zu Recht hat das Berufungsgericht ei-nen Schadensersatzanspruch der klagenden Reisekundin gegen das beklagte 5 - 4 - Reiseb374ro verneint. Nicht das Reiseb374ro, sondern allein der Reiseveranstalter war verpflichtet, die Kundin 374ber das Passerfordernis zu informieren. I. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Ein Reiseb374ro brauche den Reisekunden nicht 374ber die Notwendigkeit eines Reisepasses aufzukl344ren. Anders als der Reiseveranstalter, den weitergehende Hinweispflichten tr344fen, weil er die Reise selbst durchf374hre und f374r den Erfolg einzustehen habe, sei das Reiseb374ro nur Vermittler und schulde dem Kunden nur Beratung bei der Aus-wahl derjenigen Reise, die den Erwartungen und Bed374rfnissen des Kunden am Besten entspreche. Die Beratungspflicht des Reiseb374ros beziehe sich deshalb nur auf die f374r die Auswahl der Reise entscheidenden Umst344nde, also z.B. La-ge, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Abflug- und Ankunftsflug-hafen, Fluggesellschaft, Gr366337e und Lage des Hotels, nicht aber auf die f374r die Auswahl in der Regel nicht bedeutsame Frage, ob ein Reisepass erforderlich sei. Unabh344ngig davon d374rfe das Reiseb374ro davon ausgehen, es sei dem Kun-den bekannt, dass der Reisepass das klassische Legitimationspapier f374r das Ausland darstelle und deshalb grunds344tzlich f374r jeden Auslandsaufenthalt ein Reisepass erforderlich sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz g344lten zwar in den L344ndern der Europ344ischen Union, f374r die ein Personalausweis gen374ge, je-doch habe der Beklagte die Kl344gerin nicht 374ber die Selbstverst344ndlichkeit auf-kl344ren m374ssen, dass Bulgarien nicht Mitglied der Europ344ischen Union sei. 6 II. Zumindest die Hauptbegr374ndung des Berufungsurteils h344lt der rechtli-chen Nachpr374fung stand. 7 1. Das Berufungsgericht ist mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur davon ausgegangen, dass zwischen einem Reiseb374ro, das mehrere Reiseveranstalter vertritt, und 8 - 5 - einem Kunden, den es bei der Auswahl einer Pauschalreise ber344t, stillschwei-gend ein selbst344ndiger Vertrag mit Haftungsfolgen zustandekommt, der zumeist als Reisevermittlungsvertrag bezeichnet wird (s. nur LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 55; LG Kleve RRa 2000, 210; LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26; AG Kro-nach RRa 2002, 83; LG Baden-Baden RRa 2003, 82; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 247 84 Rdn. 49; Dewenter, Die rechtliche Stellung des Reiseb374ros, S. 42 f.; F374hrich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 701; M374nchKomm/Tonner, BGB, 4. Aufl., 247 651a Rdn. 44; Neuner, ACP 1993, S. 1, 23; Nies, Reiseb374ro, 2. Aufl., Rdn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., vor 247 651 a Rdn. 4). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offengelassen (Urt. v. 19.11.1981 - VII ZR 238/80, BGHZ 82, 219, 223 f.; v. 10.12.2002 - X ZR 193/99, NJW 2003, 743). Auch der vorliegen-de Fall n366tigt den erkennenden Senat insoweit nicht zu einer Entscheidung. 2. Denn zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm grunds344tzlich f374r m366glich erachteten eigenen vertraglichen Haftung des Reiseb374ros weiter entschieden, dass im konkreten Fall der Kl344gerin gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zusteht (247 280 Abs. 1 BGB), weil der Beklagte nicht gegen seine eigenen Beratungspflichten versto337en hat, als er die Kl344gerin nicht 374ber das Passerfordernis f374r die empfohlene Reise nach Bulgarien infor-mierte. 9 a) Sollte zwischen dem Reiseb374ro und dem Kunden ein eigener Vertrag zustandegekommen sein, so hat das Berufungsgericht f374r diesen Fall zutreffend ausgef374hrt, dass das Reiseb374ro dem Kunden Beratung nur bei der Auswahl der Reise schuldet, w344hrend die davon zu trennende Durchf374hrung der gew344hlten Reise mitsamt den dabei anfallenden weiteren Aufkl344rungs- und Hinweispflich-ten Sache des Reiseveranstalters ist, und dass - zumindest im Regelfall - die Unterrichtung 374ber ein Pass- oder Visumerfordernis nicht zur Beratung bei der 10 - 6 - Auswahl, sondern zur Durchf374hrung der Reise geh366rt (so auch schon LG Frankfurt aaO; LG Kleve aaO; AG Kronach aaO; LG Baden-Baden aaO; im Er-gebnis gegen eine Pflicht des Reiseb374ros zur ungefragten Belehrung auch M374nchKomm/Tonner, aaO Rdn. 38; Niehuus, ZAP 2003, Fach 6, S. 753, 757; a.A. Tempel, RRa 1999, 56, 57). "Durchf374hrung" ist dabei in dem Sinne zu ver-stehen, dass auch schon die Buchung der ausgew344hlten Reise dazugeh366rt. aa) Falls das Reiseb374ro eigene vertragliche Beratungspflichten gegen-374ber dem Reisekunden hat, so enden diese im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich f374r eine be-stimmte Reise - oder zun344chst nur f374r einen bestimmten Veranstalter - ent-scheidet. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen 374ber den konkreten Reisevertrag des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstal-ter und setzt damit die vorvertragliche Haftung dieses Reiseveranstalters f374r ein Verhandlungsverschulden des Reiseb374ros als seines Erf374llungsgehilfen ein (Dewenter, S. 68). Somit entsteht keine Schutzl374cke f374r den Reisekunden, wenn die Haftung des Reiseb374ros mit der Auswahlentscheidung endet. Neben der Haftung des Reiseveranstalters fortbestehende eigene Vertragspflichten des Reiseb374ros w374rden zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuld-nerschaft von Reiseb374ro und Veranstalter f374hren (so Dewenter, S. 70; F374hrich, Rdn. 704; konkludent auch LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26), die indessen nicht erforderlich ist, weil der Reisekunde keinen doppelten Schutz ben366tigt. Insbe-sondere die f374r die Durchf374hrung der von ihm ausgew344hlten Reise erforderli-chen Informationen braucht der Kunde weder in doppelter Ausf374hrung noch braucht er f374r den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen zweiten Haftungsgegner. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, auch das Rei-seb374ro mit diesen schon den Veranstalter treffenden Informationspflichten zu belasten. 11 - 7 - Deshalb ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen w374rde, vom Grundsatz der fehlenden Vertragsbeziehungen zwischen Handelsvertreter und Kunden abzuweichen. Ein Reiseb374ro, das sich durch einen Agenturvertrag ei-nem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von die-sem daf374r Provision erh344lt, ist dessen Handelsvertreter (247 84 Abs. 1 Satz 1 HGB; st. Rspr. d. BGH, zuletzt SenUrt., NJW 2003, 743; vgl. auch Urt. v. 25.03.1987 - IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60 f374r den Versicherungsvertreter). Zwischen dem Handelsvertreter und den Kunden des von ihm vertretenen Un-ternehmers kommt in der Regel kein eigener Vertrag zustande (Baum-bach/Hopt, aaO). Schadensersatzanspr374che wegen Verschuldens des Han-delsvertreters bei seinen Verhandlungen mit dem Kunden 374ber den zwischen diesem und dem Unternehmer abzuschlie337enden Hauptvertrag richten sich deshalb grunds344tzlich allein gegen den Unternehmer, der f374r den Handelsver-treter als seinen Erf374llungsgehilfen einstehen muss (247 278 BGB). Nur aus-nahmsweise kann der Vertreter pers366nlich neben dem Unternehmer haften, wenn er entweder gegen374ber dem Vertragspartner in besonderem Ma337e Ver-trauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Ver-tragsschluss erheblich beeinflusst hat (247247 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) oder wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interes-se hat (st. Rspr. d. BGH; vgl. nur Urt. v. 03.04.1990 - XI ZR 206/88, NJW 1990, 753). Beide Voraussetzungen sind bei einem Reiseb374ro normalerweise nicht gegeben. Dass das Reiseb374ro mit seiner Sachkunde wirbt, bedeutet keine In-anspruchnahme besonderen pers366nlichen Vertrauens. Diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Vertreter 374ber die f374r seine T344tigkeit erforderliche besonde-re Sachkunde verf374gt und darauf hinweist. Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zus344tzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde pers366nlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgem344337e Abwicklung des 12 - 8 - Gesch344fts selbst dann gew344hrleisten, wenn der Kunde dem Gesch344ftsherrn nicht oder nur wenig vertraut (BGH, aaO). Das ist bei einem Reiseb374ro nicht der Fall (LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 55; LG Kleve NJW-RR 2002, 558; AG Kro-nach aaO; a.A. Neuner, S. 20; offengelassen von Tempel, S. 58). Das Reiseb374-ro hat an der Buchung der Pauschalreise auch kein unmittelbares eigenes wirt-schaftliches Interesse. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters reicht daf374r nicht aus, weil dieser lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse begr374ndet (BGH, Urt. v. 17.10.1989 - XI ZR 173/88, NJW 1990, 506). Somit trifft die Pflicht, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die nur f374r die von ihm ausgew344hlte konkrete Reise eines bestimmten Veran-stalters von Bedeutung sind, allein den Reiseveranstalter. 13 bb) Zu diesen allein vom Reiseveranstalter geschuldeten Informationen geh366rt die Belehrung dar374ber, dass ein Reisepass erforderlich ist. Sie ist bei der vom Reiseb374ro geschuldeten Auswahlberatung im Allgemeinen ohne Bedeu-tung und wird erst erforderlich, wenn der Kunde sich f374r eine bestimmte Reise entschieden hat. 14 Im Rahmen der Auswahlberatung muss das Reiseb374ro mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reiseb374rokaufmanns die W374nsche des Kunden erforschen, eine Produktauswahl vorlegen, die seinen W374nschen und M366glichkeiten ent-spricht (Nies, Rdn. 105), und ungefragt diejenigen Umst344nde offenlegen, von denen die Kunden erfahrungsgem344337 ihre Entscheidung abh344ngig machen. Da-zu geh366ren alle wesentlichen Merkmale der Reise, unter anderem die vom Be-rufungsgericht beispielhaft genannten Faktoren Lage, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Gr366337e und Lage des Hotels, Abflug- und Ankunfts-flughafen und Fluggesellschaft, sowie der Reisepreis. Hingegen spielt die Fra- 15 - 9 - ge, ob f374r die Einreise in das Urlaubsland der Personalausweis gen374gt oder aber ein Reisepass bzw. ein Visum erforderlich ist, in der Regel bei der Auswahl der Reise keine nennenswerte Rolle. Die verh344ltnism344337ig geringen zus344tzlichen M374hen und Kosten, die mit der Beschaffung eines Reisepasses oder Visums verbunden sind, schrecken den Reiseinteressenten von einer ansonsten seinen W374nschen entsprechenden Reise nicht ab. Im Fall der Kl344gerin liegen auch keine Besonderheiten vor, die eine an-dere Beurteilung rechtfertigen w374rden. Zwar muss das Reiseb374ro, das seine Beratung an den pers366nlichen W374nschen und Bed374rfnisses des einzelnen Kun-den auszurichten hat, im Einzelfall au337er den Faktoren, die erfahrungsgem344337 f374r die meisten Reisekunden von Bedeutung sind, auch noch weitere Umst344nde unaufgefordert darlegen, wenn es erkennen kann, dass es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen pers366nlichen Situation auf diese Umst344nde ankommt. Zutreffend ist deshalb in der Rechtsprechung die Pflicht des Reiseb374-ros, ungefragt auf Einreisebedingungen hinzuweisen, f374r den Fall bejaht wor-den, dass deren Relevanz f374r die vom Kunden beabsichtigte Reise naheliegt (LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26). Die Kl344gerin hat indessen nicht vorgetragen, dass f374r ihre Auswahlentscheidung das von ihr angenommene Fehlen des Passzwangs ausnahmsweise von Bedeutung war, sondern sie hat im Gegenteil erkl344rt, dass die rechtzeitige Beschaffung des Passes ihr keine Schwierigkeiten bereitet h344tte. 16 cc) Das Reiseb374ro braucht den Interessenten auch nicht etwa deshalb unaufgefordert 374ber das Pass- oder Visumerfordernis zu belehren, weil der Inte-ressent ansonsten m366glicherweise Gefahr laufen w374rde, eine Reise zu buchen, f374r die er das notwendige Einreisepapier nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann. Denn nach 247247 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV ist der Veranstalter der 17 - 10 - Reise verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung 374ber etwaige Pass- oder Visumerfordernisse und die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unter-richten. Im faktischen Geschehensablauf wird diese Unterrichtung zwar oft vom Reiseb374ro vorgenommen - das zum Beispiel einen Prospekt 374bergibt, der die Belehrung vor der Buchung entbehrlich macht (247 5 letzter Halbsatz BGB-InfoV) -, jedoch handelt das Reiseb374ro dann als Erf374llungsgehilfe des Reiseveranstalters (Dewenter, S. 72). dd) Die durch 247247 4, 5 BGB-InfoV konkretisierten Informationspflichten des Reiseveranstalters bestimmen nicht etwa gleichzeitig den Umfang der Hin-weispflichten des Vermittlers. Vielmehr spricht die Unterrichtungspflicht des Reiseveranstalters nach 247247 4, 5 BGB-InfoV eher gegen eine konkurrierende inhaltsgleiche Pflicht des Reiseb374ros (so schon LG Kleve NJW-RR 2002, 558). Die Richtlinie 90/314/EWG, deren Umsetzung die deutsche BGB-Informations-pflichten-Verordnung dient, hat es dem nationalen Gesetzgeber ausdr374cklich freigestellt, ob "der Veranstalter und/oder der Vermittler" den Verbraucher vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form 374ber die Pass- und Visumerfordernisse unterrichtet (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie). Da der deutsche Gesetzgeber sich angesichts dieser Wahlm366glichkeit bewusst da-f374r entschieden hat, nur den Veranstalter zu verpflichten, bestehen Bedenken, ob die Gerichte 374berhaupt befugt w344ren, im Wege der Auslegung des Reise-vermittlungsvertrages dieselbe Pflicht auch dem Vermittler aufzuerlegen. Auf jeden Fall hat der Gesetzgeber ihnen eine derartige Auslegung nicht vorgege-ben. 18 - 11 - b) Da nach alledem das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, dass das Reiseb374ro dem Kunden schon deshalb keine unaufgeforderte Beleh-rung 374ber ein Pass- oder Visumerfordernis schuldet, weil diese Pflicht allein den Reiseveranstalter trifft, kann dahinstehen, ob auch die weitere Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine Informationspflicht des Reiseb374ros wegen feh-lender Belehrungsbed374rftigkeit der Kl344gerin verneint hat, der rechtlichen Nach-pr374fung standhalten w374rde. 19 Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 - LG Bremen, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -
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