BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 198/05 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 162.590,81 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte mit Recht verneint, weil dem Kl344ger gegen die P. GmbH auf der Grundlage der geschlossenen Vertr344ge und nach den unangreifbaren tatrichterlichen Feststellungen kein Anspruch auf M344klerlohn zustand. Der Senat hat die hiergegen erhobenen Verfahrensr374gen des Kl344gers gepr374ft. Durchgreifende Verfahrensfehler haben sich hierbei nicht ergeben. Ins- 1 - 3 - besondere hat das Berufungsgericht nicht gegen das rechtliche Geh366r des Kl344-gers versto337en. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2005 - 9 O 391/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2005 - 12 U 33/05 -
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