BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/06 Verk374ndet am: 7. Februar 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247 68 a.F.; AO 247 122 Abs. 2 a) Die Verj344hrung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekannt-gabe des belastenden Steuerbescheides; das gilt auch dann, wenn der Steuerbe-scheid noch keine Steuerfestsetzung enth344lt, sondern Bemessungsgrundlagen selbst344ndig feststellt, welche f374r die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind. b) F374r den Beginn der Verj344hrung ist der Zeitpunkt ma337gebend, in dem der Steuer-bescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater tats344chlich zugegan-gen ist; die gesetzliche Bekanntgabefiktion in 247 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht ma337-gebend. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 27. September 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten hat der Streithelfer zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten, seine Steuerberater, wegen fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Der klagende Apotheker sammelte seit 1980 systematisch Informationen 374ber die Wechselwirkung von Arzneimitteln, die er in Buchform ("Sch. -Liste") und 374ber eine elektronische Datenbank ("Sch. -Arneimitteldatenbank") ver366f-fentlichte. 2 - 3 - Mit Vereinbarung vom 1. April 1985 r344umte er der Sch. -Verlag f374r me-dizinisch-pharmazeutische Informationen GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer er war, das Recht ein, die Sch. -Liste zu vervielf344ltigen und zu verbreiten. Au337erdem r344umte er ihr das Nutzungs- und Vertriebsrecht f374r die Sch. -Arzneimitteldatenbank ein. Nach dem "Lizenzver-trag" vom 14. Januar 1992 zwischen dem Kl344ger und der GmbH hatte die GmbH als "Lizenz" pauschal 54 % des Umsatzes mit der Sch. -Arzneimitteldatenbank an den Kl344ger abzuf374hren. Aufgrund von Au337enpr374fun-gen beim Kl344ger und bei der GmbH kam das Finanzamt 1997 zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Einzelunternehmen des Kl344gers und der GmbH eine Be-triebsaufspaltung vorliege, und erlie337 f374r das Einzelunternehmen des Kl344gers unter dem Datum 6. Juli 1999 (erstmals) Gewerbesteuermessbescheide f374r die Jahre 1993, 1994 und 1995 sowie am 5. August 2002 Gewerbesteuermessbe-scheide f374r die Jahre 1996 und 1997. Die Stadt M. setzte in der Folge die Gewerbesteuer mit Bescheid vom 20. August 1999 f374r die Jahre 1993 bis 1995 und mit Bescheid vom 20. August 2002 f374r die Jahre 1996 und 1997 auf insgesamt 675.593 DM (344.402,64 200) fest. 3 Gegen die Gewerbesteuermessbescheide f374r die Jahre 1993, 1994 und 1995 erhob der Kl344ger, vertreten durch die Beklagten, erfolglos Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht, die mit Urteil vom 10. September 2003 abgewie-sen wurde. 4 Mit seiner am 9. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kl344ger die Zahlung von 336.131,23 200 nebst Zinsen als Schadensersatz. Der Betrag setzt sich zusammen aus den festgesetzten Gewerbesteuern f374r 1993 bis 1997, Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, Zinsen f374r die Aussetzung der Vollziehung sowie den f374r das Verfahren vor dem Finanzgericht angefalle- 5 - 4 - nen Verfahrenskosten, abz374glich der infolge der Gewerbesteuernachzahlung erfolgten Einkommensteuererstattung 1998 von 105.325,60 200. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 erweiterte der Kl344ger seine Klage um die erstatteten 105.325,60 200, weil diese auf den Schaden nicht anzurechnen seien. Der Kl344ger meint, dass seine infolge der festgestellten Betriebsaufspal-tung zwischen ihm und der GmbH entstandene Steuermehrbelastung von den Beklagten aufgrund Verletzung des Steuerberatungsvertrages zu ersetzen sei. Die Beklagten sind der Ansicht, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, und be-rufen sich auf Verj344hrung. 6 Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem ver366ffentlicht ist in OLG-Report M374nchen 2007, 459, hat dahingestellt sein lassen, ob die behaup-tete Pflichtverletzung der Beklagten zu dem behaupteten Schaden gef374hrt ha-be. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls verj344hrt. 9 - 5 - Hinsichtlich der auf die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 gest374tzten Schadensersatzanspr374che (Gewerbesteuern, Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen, Verfahrenskosten) sei Verj344hrung am 7. Juli 2005 eingetre-ten, zwei Tage vor Einreichung der Klage. Die am 6. Juli 1999 erlassenen Ge-werbesteuermessbescheide f374r 1993, 1994 und 1995 seien den Beklagten als den Bevollm344chtigten des Kl344gers unstreitig am 7. Juli 1999 zugegangen. Mit dem Zugang sei der Schaden eingetreten, weil die Gewerbesteuermessbe-scheide f374r die Folgebescheide der Stadt M. vom 20. August 1999 bindend gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt sei die 3-j344hrige Verj344hrungsfrist des 247 68 StBerG a.F. gelaufen. Ma337gebend sei der tats344chliche Zugang der Bescheide, nicht der Umstand, dass die Gewerbesteuermessbescheide am 6. Juli 1999 zur Post gegeben und damit gem344337 247 122 Abs. 2 Nr. 1 AO steuerrechtlich erst am 9. Juli 1999 als bekannt gegeben gelten. Diese Vorschrift sei f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist im Haftungsrecht nicht ma337gebend. Vielmehr komme es hier auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an. Dieser sei mit dem tats344chlichen Zugang der Gewerbesteuermessbescheide eingetreten. Der am 7. Juli 1999 entstandene Prim344ranspruch gegen die Beklagten sei demnach am 7. Juli 2002 verj344hrt, ein m366glicher Sekund344ranspruch sp344testens am 7. Juli 2005. 10 Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit seien auch die auf die Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997 gest374tzten Schadensersatzan-spr374che verj344hrt. Auf dem vom Kl344ger geltend gemachten Beratungsfehler der Beklagten, dem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen der Betriebsaufspaltung, beruhten auch die am 5. Juli 1999 erlassenen Gewerbesteuermessbescheide f374r 1996 und 1997. Der aus dem (unterstellten) Beratungsfehler entstandene Schaden sei verj344hrungsrechtlich einheitlich zu behandeln und umfasse auch alle weiteren ad344quat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile. 11 - 6 - II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Pr374fung stand. 12 1. Hinsichtlich der auf die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 gest374tzten Schadensersatzanspr374che ist die Verj344hrung sp344testens am 7. Juli 2005 eingetreten, also zwei Tage vor Eingang der Klageschrift. 13 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verj344hrung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nach der hier gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, 247 6 Abs. 1 EGBGB noch anwendbaren Vorschrift des 247 68 StBerG in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-scheides gem344337 247 122 Abs. 1, 247 155 Abs. 1 Satz 2 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, z.V.b.). Dies gilt auch, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enth344lt, sondern Besteuerungsgrundlagen selbst344ndig fest-stellt, welche f374r die nachfolgende Steuerfestsetzung gem344337 247 182 Abs. 1 AO bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III 2 a; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, aaO). 14 - 7 - Um eine solche verbindliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen handelt es sich bei dem vom Betriebsfinanzamt (247 155 Abs. 1 Satz 1, 247 18 Abs. 1 Nr. 2 AO) gem344337 247 14 GewStG zu erlassenden Gewerbesteuermessbe-scheid, in dem der Steuermessbetrag festgesetzt wird. Die Steuer wird sodann gem344337 247 16 GewStG auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Hebesatz festgesetzt und erhoben, der von den hebeberechtigten Gemeinden zu bestim-men ist. Der Steuermessbescheid hat bindende Wirkung f374r den Gewerbesteu-erbescheid. Einwendungen gegen die Festsetzungen im Messbescheid k366nnen daher nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Messbescheid und nicht ge-gen den Gewerbesteuerbescheid geltend gemacht werden (BFHE 150, 441, 444; Selder in Glanegger/G374roff, GewStG, 6. Aufl. 247 14 Rn. 2). 15 b) Entgegen der Auffassung des Streithelfers des Kl344gers ist ein Feststellungs- oder Grundlagenbescheid nicht nur dann ma337geblich, wenn durch diesen in einem negativen Sinn ein Steuervorteil endg374ltig versagt wird. Nicht nur in diesem Fall hat sich der Schaden des Mandanten konkretisiert. Auch wenn das Finanzamt - wie hier - mit dem Gewerbesteuermessbescheid einen positiven Grundlagenbescheid erl344sst, ist damit die Steuerlast festgestellt und konkretisiert, weil bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nur noch der Hebesatz zus344tzlich ber374cksichtigt werden kann, der dem Mandanten entstan-dene Schaden also zumindest dem Grunde nach festgelegt ist. Zwar betrafen verschiedene Entscheidungen des Senats bislang negative Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheide. Der Senat hat deshalb h344ufig formuliert, dass es gleichg374ltig ist, ob die Schadensursache dazu f374hrt, dass gegen den Mandan-ten ein Leistungsbescheid der Finanzbeh366rde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheid des Finanzamtes versagt wird (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 aaO; v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; v. 3. November 2005 aaO). Diese Formu- 16 - 8 - lierung betrifft zwar hinsichtlich der Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheide F344lle der Versagung eines Steuervorteils. Damit ist aber die Feststellung der Entste-hung des Schadens nicht auf diese F344lle beschr344nkt. Bei Feststellung-(Grundlagen-)Bescheiden, die positiv die Grundlage einer Besteuerung festset-zen, die wie beim Gewerbesteuerbescheid nur noch in der H366he konkret festge-legt werden m374ssen, gilt nichts anderes. Auch hier steht mit Erlass des Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheides der Eintritt des Schadens fest (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verj344hrung des Schadensersatzanspruches gem344337 247 68 StBerG mit dem Zu-gang der Gewerbesteuermessbescheide an die Beklagten zu laufen begonnen hat. Dies war unstreitig am 7. Juli 1999. 17 aa) Bei der gebotenen wertenden Betrachtung tritt der Schaden, der den Ersatzanspruch des Auftraggebers ausl366st, dadurch ein, dass die Finanzbeh366r-de mit dem Erlass des Steuerbescheides ihren haupts344chlichen Entschei-dungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschlie337t und den 366ffent-lich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert, indem sie gem344337 247 218 Abs. 1 AO die Grundlage f374r die Verwirklichung des Anspruchs schafft (BGHZ 129, 386, 389; BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). 18 bb) Der Senat hat deshalb f374r die schadensbegr374ndende Steuerfestset-zung auf die Bekanntgabe der Bescheide gem344337 247 122 Abs. 1, 247 155 Abs. 1 Satz 2 AO abgestellt (BGHZ 129, 386, 388; v. 10. Januar 2008 aaO). 19 F374r die Bekanntgabe in diesem Sinne m374ssen, auch bei 334bermittlung des Bescheids durch die Post, nicht die Voraussetzungen des 247 122 Abs. 2 AO 20 - 9 - erf374llt sein. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post 374bermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als be-kanntgegeben. Bei dieser Bekanntgabevermutung handelt es sich um eine ge-setzliche Fiktion (BFH BStBl. 2001 II S. 274; BFH/NV 2002, 1409). Sie gilt nicht, wenn das Schriftst374ck sp344ter oder 374berhaupt nicht zugegangen ist. Nicht wider-legbar ist sie allerdings, wenn der Verwaltungsakt vor Ablauf der drei Tage an-gekommen ist (BFH, BStBl. 2001 II S. 274; Tipke in Tipke/Kruse, AO, 247 122 Rn. 53). Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gilt die Zugangsfiktion auch gegen374ber dem Steuerpflichtigen, der den Bescheid bereits fr374her erhalten hat. Diese Bestimmung hat verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Auswirkun-gen im Bereich des Steuerrechts (vgl. Klein-Brockmeyer, AO 9. Aufl. 247 122 Rn. 49 m.w.N.). F374r die Haftung des Steuerberaters und den Beginn der Verj344hrung von Regressanspr374chen ist die Bestimmung des 247 122 Abs. 2 AO aber ohne Be-deutung. Hierf374r ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Schaden eingetre-ten ist. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, die auf die Bekannt-gabe des belastenden Steuerbescheides abstellt, ist danach ma337gebend, dass gerade die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides dem Mandanten Anlass zu der Pr374fung gibt, ob Steuernachteile auf einem Fehler des Steuerbe-raters beruhen (vgl. BGHZ 129, 386, 390). Dieser Anlass besteht ab dem Zeit-punkt, in dem der Bescheid tats344chlich zugegangen ist, mag auch die Rechts-behelfsfrist f374r den Steuerpflichtigen noch nicht zu laufen begonnen haben (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). Es kann nicht angenommen werden, der Steuerpflichtige sehe insoweit keinen Anlass zur Pr374fung, solange die Frist f374r den Einspruch gegen den Steuerbescheid noch nicht zu laufen begonnen hat. 21 - 10 - Das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten in einem Be-steuerungsverfahren konkretisiert sich, sobald der Steuerbescheid dem Steuer-pflichtigen zugegangen ist, auch wenn f374r ihn die steuerrechtliche Einspruchs-frist noch nicht l344uft. Das Finanzamt hat die Aufkl344rung des Sachverhalts er-kennbar beendet und sich in der rechtlichen Beurteilung des Tatbestandes ge-gen374ber dem Steuerpflichtigen festgelegt, f374r den der Bescheid bestimmt ist. Dass gem344337 247 122 Abs. 2 AO f374r das Steuerrecht aus Vereinfachungsgr374nden eine gesetzliche Fiktion eingef374hrt ist, die die steuerrechtliche Abwicklung der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten erleichtert, 344ndert hieran nichts (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). 22 Es besteht auch kein praktisches Bed374rfnis, die Verj344hrungsfrist f374r den Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater zur gleichen Zeit wie die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid beginnen zu lassen. Die jeweils er-forderlichen Ma337nahmen sind schon ihrer Natur nach unterschiedlich, richten sich gegen verschiedene Adressaten und stellen dem Mandanten ganz unter-schiedliche Zeitr344ume f374r ein T344tigwerden zur Verf374gung. 23 Dass der Steuerverwaltungsakt gem344337 247 124 AO erst mit der Bekannt-gabe gem344337 247 122 Abs. 2 AO wirksam wird (BFH BStBl. 2001 II S. 274), ist un-erheblich. Bei einem Bescheid, der den Herrschaftsbereich der Beh366rde verlas-sen hat und dem Steuerpflichtigen tats344chlich bereits zugegangen ist, kann der Bekanntgabewille des zust344ndigen Bediensteten nicht mehr aufgegeben wer-den (BFH BStBl. II 1996, 627; Klein/Brockmeyer, aaO 247 122 Rn. 3). Ein Mei-nungswechsel des Finanzamts vor der Bekanntgabe im Sinne von 247 122 Abs. 2 AO ist also nicht mehr m366glich (vgl. BFH, BStBl. II 1996, 627, 628). 24 - 11 - Das Abstellen auf 247 122 Abs. 2 AO k366nnte im Verh344ltnis des Mandanten zum Steuerberater auch zu einer Ungewissheit 374ber den Beginn der Verj344h-rungsfrist f374hren. Denn es m374sste zun344chst durch Anfrage beim Finanzamt festgestellt werden, wann der Bescheid zur Post aufgegeben worden ist. Dage-gen ist der Tag des tats344chlichen Zugangs des Bescheides ohne weiteres er-kennbar. 25 Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. M344rz 2000 (IX ZR 183/98, WM 2000, 1348, 1349) zugunsten des Kl344gers auf die Regelung des 247 122 Abs. 2 AO abgestellt hat, beruhte dies lediglich darauf, dass in diesem Fall der Tag des Zugangs des Steuerbescheides nicht bekannt war, aber die Parteien von einer zeitnahen Zustellung ausgegangen waren. 26 cc) An diesem Ergebnis 344ndert sich entgegen der Auffassung der Revisi-on nichts dadurch, dass die Bekanntgabe der Steuerbescheide nicht an den Kl344ger, sondern an die Beklagten als dessen Steuerberater erfolgte. Nach 247 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann die Bekanntgabe auch an einen Bevollm344chtigten erfolgen. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass 247 122 AO insgesamt, also auch hinsichtlich Absatz 2 angewandt werden m374sste. 247 122 Abs. 1 Satz 3 AO entspricht der allgemein bestehenden M366glichkeit der Vertretung, die auch im Zivilrecht Anwendung findet (vgl. 247 164 BGB). Folge-rungen f374r die Berechnung von Bekanntgabezeitpunkten ergeben sich daraus nicht. 27 c) Die Revision meint, bei Nichtanwendbarkeit des 247 122 Abs. 2 AO m374sse der Zugang des Steuerbescheids beim Steuerpflichtigen pers366nlich ma337gebend sein. 28 - 12 - Dies ist unzutreffend. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung dar-auf hingewiesen, die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides gebe dem Mandanten Anlass zur Pr374fung, ob ein Steuernachteil auf einem Fehler des Steuerberaters beruht (BGHZ 129, 386, 390). Der gesch344digte Auftragge-ber muss eine realistische M366glichkeit haben, seinen Ersatzanspruch durchzu-setzen (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850). Hier-aus ist aber nicht zu folgern, dass die Verj344hrung stets erst bei pers366nlicher Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Bescheid beginnt (BGHZ 119, 69, 71 m.w.N.; BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080). Auf diese Kenntnis kann es erst nach der Aufhebung von 247 68 StBerG a.F. zum 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Ver-j344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 im Rahmen des nunmehr einschl344gigen 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen. F374r die nach 247 68 StBerG a.F. nur erforderliche Entstehung des Schadensersatzanspruchs gen374gt, dass wegen der ab Zugang bestehen-den Pr374fungsm366glichkeit der an diesen Zeitpunkt ankn374pfende Verj344hrungsbe-ginn f374r den Mandanten nicht unzumutbar ist (BGHZ 129, 386, 390; BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 aaO). 29 2. Hinsichtlich des auf den Gewerbesteuermessbescheiden f374r die Jahre 1996 und 1997 beruhenden Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend ebenfalls Verj344hrung angenommen. 30 Der aus dem behaupteten Beratungsfehler der Beklagten erwachsene Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher l344uft f374r den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschlie337lich aller weiterer ad344quat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verj344hrungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 31 - 13 - - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 m.w.N.; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 aaO). Soweit die Revision meint, der Kl344ger h344tte keinen Anlass gehabt anzu-nehmen, das Finanzamt werde auch f374r die Jahre 1996 und 1997 entsprechen-de Bescheide erlassen, die hierdurch eingetretenen Sch344den seien also nicht voraussehbar gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Da die Sach- und Rechtslage unver344ndert war, waren entsprechende Bescheide vielmehr mit Si-cherheit zu erwarten, nachdem aufgrund einer Betriebspr374fung erstmals f374r die Jahre 1993 bis 1995 Gewerbesteuermessbetr344ge festgesetzt worden waren. 32 Durch die Gewerbesteuermessbescheide f374r die Jahre 1996 und 1997 ist der aufgrund des behaupteten Beratungsfehlers der Beklagten eingetretene Schaden lediglich vergr366337ert worden. Auch dieser Zeitraum war bei Eintritt des ersten Teilschadens am 7. Juli 1999 l344ngst abgelaufen. An den tats344chlichen Umst344nden in diesem Zeitraum konnte sich nichts mehr 344ndern. 33 3. Die Revision r374gt schlie337lich, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Durchf374hrung des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens sich aufgrund der Aussichtslosigkeit dieser Rechtsbehelfe als eigenst344ndige Pflichtverletzung darstelle, da den Steuerberater die Pflicht treffe, von der Durchf374hrung eines solchen Verfahrens abzuraten. Der darauf beruhende Schadensersatzanspruch sei auch nicht verj344hrt, weil der Einspruch nicht vor dem 9. Juli 1999 eingelegt worden sein k366nne. 34 Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. Ein Ersatzanspruch wegen einer eigenst344ndigen schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten wegen der Durchf374hrung des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war nicht Gegenstand 35 - 14 - des Prozesses in den Vorinstanzen. Die Revision zeigt entsprechenden Vortrag nicht auf. Die Einf374hrung eines neuen Klagegrundes in der Revisionsinstanz ist unzul344ssig, 247 559 ZPO. F374r die Tatsachengerichte bestand entgegen der Auf-fassung der Revision auch kein Anlass, den Kl344ger darauf hinzuweisen, dass ihm andere als die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che zustehen k366nnten. Es ist Sache des Kl344gers, den Streitgegenstand zu bestimmen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 O 13289/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 15 U 2247/06 -
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