BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/07 Verk374ndet am: 2. April 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 ge-schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl344-ger weitere 1.526,18 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunk-ten 374ber dem Basiszinssatz auf 1.466,89 200 seit dem 11. April 2006 und auf 59,29 200 seit dem 13. Mai 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 1.526,18 200 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. M344rz 2005 am 1. Juli 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der P. 1 - 3 - GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die M366g-lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgesch344ften teilzunehmen. Sie warb mit j344hrlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Die Beklagten erkl344rten am 7. Dezember 2000 gemeinsam ihren Beitritt. Tats344ch-lich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoausz374ge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und sp344ter 374berhaupt nicht mehr in Termingesch344f-ten angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" f374r Aus- und R374ckzahlungen an Altkunden. Die Beklagten leisteten im Jahr 2000 eine Einlage von 7.669,38 200 und ein Agio von 230,08 200 sowie im Jahr 2001 eine weitere Einlage von 5.112,92 200 und ein wei-teres Agio von 153,39 200. Sie erhielten Auszahlungen am 30. August 2002 in H366he von 8.000 200 und am 30. Juni 2003 von 8.062,40 200. Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-renzbetrag zwischen den an die Beklagten geleisteten Auszahlungen und ihren Einlagen (3.280,10 200) zuz374glich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfah-rensgeb374hr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (174,87 200), jeweils zu-z374glich Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage nur zu gut einem F374nftel stattge-geben. Die teilweise erfolgreiche Berufung des Kl344gers f374hrte zu einer Verurtei-lung in H366he von 1.928,79 200. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren in vollem Umfang weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt zur vollst344ndigen Verurtei-lung der Beklagten. 3 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kl344ger stehe ein Anspruch aus 247 134 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe, aus Termingesch344ften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv ohne Gegenleistung der Beklagten ausgezahlt worden. Die Beklagten seien jedoch trotz gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so zu stellen, als k366nnten sie mit einem Schadensersatzanspruch auf R374ckzah-lung der beiden Agio und des entgangenen Gewinns aus einer vers344umten an-derweitigen Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen. Dies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung der Konkursordnung so ent-schieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegen-den Fall 374bertragbar. 4 II. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand. 5 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-venzverwalter k366nne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den sp344teren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt- 6 - 5 - liche Leistung nach 247 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgef374hrt hat (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f; zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach 247 134 InsO zieht die Revisionserwiderung weder im Allgemeinen in Zweifel noch greift sie die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts an, dass die Schuldnerin die Auszahlungen an die Anleger vollumf344nglich in Form eines "Schneeballsys-tems" erbracht habe. 2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten seien jedenfalls so zu stellen, als k366nnten sie mit ihrem gegen die Schuldnerin begr374ndeten Schadensersatzanspruch ge-gen den aus der Anfechtung gem344337 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden R374ck-gew344hranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch un-ter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats ge-st374tzt (BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung jedoch nicht fortzuf374hren ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 7). Das j374ngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gr374nde wird verwiesen. Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-nung - durch 247 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht g344be und sich bereits vor Insolvenzer366ffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen374bergestanden h344tten, w344re eine wirksame Aufrechnung we- 7 - 6 - gen 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff). Der Normzweck des 247 814 BGB fordert auch aus anderen Gr374nden als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-schr344nkung des aus 247 143 Abs. 1 InsO folgenden R374ckgew344hranspruchs. Auf die Ausf374hrungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff). 8 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 9 a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (247 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu Unrecht meinen die Beklagten, sie seien nicht berei-chert, weil ihnen in H366he der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch ge-gen die Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlungen sind nicht auf einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusam-menhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Ein-lage erfolgt. Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverh344ltnis zugeordnet. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Ma-chenschaften der Schuldnerin zu verdecken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 181 Rn. 19). 10 Soweit die Beklagten au337erdem meinen, sie d374rften die Einlage als Auf-wand f374r den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, 374bersehen sie, dass die Einlage bereits bei der Berechnung der Klageforderung ber374cksichtigt wor-den ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf. 11 - 7 - b) Treu und Glauben (247 242 BGB) stehen dem R374ckgew344hranspruch nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagten gegen374ber anderen ge-t344uschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-ber 2008, aaO Rn. 21). 12 III. 1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (247 563 Abs. 3 ZPO). 13 2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten H366he ab der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4 BGB, 247 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Er366ffnung begehrt werden, ist f374r den Zinsbeginn jener ma337geblich (247 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde- 14 - 8 - rung auf Ersatz der au337ergerichtlich angefallenen Anwaltsgeb374hren ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begr374ndet. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 11.05.2007 - 1 C 144/07 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 66/07 -
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