BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/09 Verk374ndet am: 1. Juli 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese au337ergerichtlich zu er-ledigen, so verdient er damit die Terminsgeb374hr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 198/09 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanw344lte mit der Durchf374h-rung seines Scheidungsverfahrens. Nach 334bersendung des Entwurfs einer Scheidungsklage durch die Kl344ger dr344ngte die Ehefrau des Beklagten 374ber ihre ebenfalls mit einem Klageauftrag ausgestatteten Rechtsanw344lte im Blick auf die verm366gensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten insbesondere auf Freistellung von Darlehensverpflichtungen an dem im jeweils h344lftigen Miteigen-tum stehenden Eigenheim. Die Kl344ger besprachen im Auftrag des Beklagten am 20. Februar 2006 die verm366gensrechtlichen Folgen einer Scheidung mit den Bevollm344chtigten der Ehefrau des Beklagten; als Ergebnis kam man 374berein, eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auszuarbeiten. Die Ehegatten schlossen am 22. M344rz 2007 einen notariellen Scheidungsfol-genvertrag. Darin 374bertrug die Ehefrau ihren h344lftigen Grundst374cksanteil auf den Beklagten, der die Grundpfandrechte 374bernahm und die Ehefrau von jegli- 1 - 3 - cher Inanspruchnahme durch die Grundpfandrechtsgl344ubiger freistellte. Die Ehe wurde durch Urteil vom 10. Mai 2007 geschieden. Wegen der Besprechung der Scheidungsfolgen beanspruchen die Kl344ger von dem Beklagten Zahlung einer Gesch344fts- und einer Terminsgeb374hr in H366he von insgesamt 5.150 200. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, die Klage hinsichtlich der Terminsgeb374hr in H366he von 2.462,40 200 abzuweisen. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Kl344ger seien von dem Beklag-ten beauftragt gewesen, f374r ihn den Besprechungstermin am 20. Februar 2006 wahrzunehmen. Durch die Teilnahme an dieser Besprechung sei eine Termins-geb374hr angefallen. Voraussetzung f374r die Entstehung einer Terminsgeb374hr sei nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung ein unbedingter Klageauftrag, jedoch nicht die Einreichung der Klage. Infolge des ihnen erteilten Klageauftrags k366nn-ten die Bevollm344chtigten der Ehefrau von dieser die Terminsgeb374hr beanspru-chen. Bei wortlautgetreuer Anwendung der Rechtsprechung k366nnten hingegen die Kl344ger die Terminsgeb374hr nicht verlangen, weil sie nur mit der Abwehr des Anspruchs betraut worden seien. Es k366nne jedoch nicht darauf abgestellt wer-den, in welcher zuf344lligen prozessualen Situation sich die vertretene Partei be- 4 - 4 - finde. Nach Sinn und Zweck des Geb374hrentatbestandes, die Gerichte zu entlas-ten, entstehe die Terminsgeb374hr auch zugunsten des Anwalts des Anspruchs-gegners, wenn der Anspruchsteller seinem Anwalt einen Klageauftrag erteilt und der Anspruchsgegner seinen Anwalt zur Abwehr des Anspruchs mit der Wahrnehmung eines Besprechungstermins beauftragt habe. II. Dies h344lt - jedenfalls im Ergebnis - rechtlicher Pr374fung stand. 5 1. Die Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 Verg374tungsverzeichnis (fortan: VV) zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz (RVG) entsteht gem344337 247 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Variante 3 VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanw344lte er-f374llt. 6 a) W344hrend ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anh344ngig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die au337erge-richtliche Streiterledigung dadurch f366rdern, dass die Terminsgeb374hr auch dann anf344llt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung f374r die zugunsten des Anwalts des Anspruchstel- 7 - 5 - lers anfallende Terminsgeb374hr ist danach lediglich die Erteilung eines unbeding-ten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9). b) Im Streitfall hatte die Ehefrau des Beklagten ihren Bevollm344chtigten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Klage-auftrag erteilt. Dieser Auftrag hatte die klageweise Durchsetzung von verm366-gensrechtlichen Anspr374chen in Zusammenhang mit der Scheidung und nicht - wie die Revision meint - die Scheidung als solche oder den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Gegenstand. Dies erkennt im Grundsatz auch die Revision an, soweit sie ausf374hrt, die von der Ehefrau angek374ndigte Klage auf Zugewinnausgleich habe einer Rechtsgrundlage entbehrt und sich darum als leere Drohung dargestellt. Danach hatte die Ehefrau ihren Anw344lten ersichtlich einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Ohne Bedeutung ist es, ob die hier vergleichsweise getroffene Regelung in einem Klageverfahren durch-setzbar war. Dies folgt schon daraus, dass der Geb374hrentatbestand lediglich eine Besprechung und gerade nicht eine erfolgreiche g374tliche Einigung verlangt (BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286, 287 Rn. 8). Deshalb kann der Inhalt eines tats344chlich erzielten Vergleichs nicht den Anfall der Terminsgeb374hr hindern. Bei dieser Sachlage hatten die Bevollm344ch-tigten der Ehefrau des Beklagten vorliegend die Terminsgeb374hr verdient. 8 c) Kann der Anwalt des Anspruchstellers die Terminsgeb374hr im Falle der Erteilung eines Klageauftrags verlangen, soll nach der wohl einhelligen Meinung im Schrifttum, der die Revision folgt, Entsprechendes auch f374r den anwaltlichen Vertreter des Anspruchsgegners gelten, wenn er 374ber eine korrespondierende verfahrensm344337ige Legitimation verf374gt. Danach m374sste ihm also ebenfalls ein - auf Klageabwehr in einem k374nftigen gerichtlichen Verfahren gerichtetes - Pro- 9 - 6 - zessmandat erteilt sein (Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Hansens, RVGreport 2006, 241, 242; Henke AnwBl. 2006, 347; AnwaltK-RVG/Onderka/N. Schneider, 5. Aufl. VV Vorb. 3 Rn. 153; Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, RVG 19. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 87; Schons in Hartung/R366mermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 36; ebenso wohl Bischof in Bischof, RVG 3. Aufl. Vorb. 3 VV Teil 3 Rn. 42 ff). d) Ob dies erforderlich ist, braucht der Senat im Streitfall nicht zu ent-scheiden. Denn ein dahin gehender Verfahrensauftrag ist den Kl344gern von dem Beklagten vor der Besprechung vom 20. Februar 2006 erteilt worden. Das Be-rufungsgericht hat im Blick auf den den Bevollm344chtigten der Ehefrau des Be-klagten erteilten Klageauftrag angenommen, dass der Beklagte die Kl344ger mit der Abwehr der dem Klageauftrag zugrunde liegenden Anspr374che betraut hat. Der Auftrag umfasste nach den Gesamtumst344nden ersichtlich auch die gericht-liche Abwehr der von der Ehefrau vorgerichtlich geltend gemachten Anspr374che. Insoweit ist zu beachten, dass die Kl344ger von dem Beklagten bereits den Auf-trag auf Einreichung der Scheidungsklage erhalten hatten. Als Reaktion auf die in Aussicht gestellte Scheidungsklage hatte die Ehefrau des Beklagten die Er-hebung von Anspr374chen angek374ndigt. Angesichts der absehbaren wechselsei-tigen Einschaltung der Gerichte erstreckte sich der Auftrag der Kl344ger auch auf die gerichtliche Abwehr von Anspr374chen. Da f374r die Scheidung ein unbedingter Klageauftrag vorlag, kann nicht angenommen werden, dass sich die mit den Scheidungsfolgen verbundene Rechtsverteidigung auf eine au337ergerichtliche Streitbeilegung beschr344nken sollte. 10 2. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Be-klagten wegen Verletzung der Hinweispflicht nach 247 49 Abs. 5 BRAO abgelehnt hat, erhebt die Revision keine R374gen. Insoweit ist auch ein Rechtsfehler nicht 11 - 7 - ersichtlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es an der gebotenen Darlegung fehlt, wie der Beklagte auf den allein geschuldeten Hin-weis, dass sich die Geb374hren nach dem Streitwert bemessen, reagiert h344tte (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2334 Rn. 21). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 O 251/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.10.2009 - 2 U 963/08 -
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