BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/13 Verkündet am: 8. Januar 2015 Preuß Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Weiß der Gläubiger bei Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Anl a- ge, dass der Schuldner ein Schneeballsystem betreibt, liegt darin ein w e sentliches Beweisanzeichen für seine Kenntnis von einem Gläubigerbenachte i ligungsvorsatz des Schuldners. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lun g vom 8. Januar 2015 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , den Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hansea tischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klä ger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 19. Juni 2006 am 1. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W . AG (fortan: Schuldnerin). Die Schul d- nerin war im Jahre 1926 al s Wohnungsbaugesellschaft gegründet worden. Seit 1999 hatte sie in großem Umfang Inhaber - Teilschuldverschreibungen ausgeg e- ben. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten er warb Anleihen in Höhe von 50.000 DM, die am 1. Dezember 2005 zur Rückzahlung fällig waren. Die Schuldnerin zahlte zunächst nicht. Anfang Januar zahlte sie einen Betrag von 617,57 uf die Zinsforderung . Der Beklagte beauftragte am 1. Februar 2006 1 - 3 - einen Anwalt. Dieser mahnte die Rückzahlung mit Sc hreiben vom 7. Februar 2006 an . Am 15. Februar 2006 zahlte die Schuldnerin weitere 25.564,59 ; am 5. April zahl . D er Kläger verlangt die Rückgewähr der beiden letztgenannten Zahlu n- gen . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat z u- gelassenen Revision will der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklag ten zur Zahlung , 05 Zinsen erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: D ie Zahlu ng vom 5. April 2006 in Höhe von 1.430, 05 InsO anfechtbar, weil der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Kenntnis von der Zahlungsu n- fähigkeit der Schuldnerin gehabt habe . Eine Kenntnis seiner anwaltlichen B e- vollmäch tigten, die er sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse, sei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die subjektiven Vorausse t- zungen eines beide Zahlungen umfassenden Rückgewähranspruch s aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 In sO seien aus den z u § 130 Abs. 1 InsO ausgeführten Grün den ebenfalls nicht erfüllt . 2 3 4 - 4 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist eine in den letzten drei Monaten vor dem I n- solvenzantrag vorgenommene Rechts handlung, die eine kongruente Sicherung oder Befriedigung gewährt, dann anfechtbar, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift demgegenübe r b e- reits dann ein, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf ä- higkeit droh te und dass die Rechtshandlung des Schuldners die Gläubiger b e- nachteiligte. Anders als in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wird weder die Za h- lungsunfähigkeit des Schuldne rs noch eine Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon vorausgesetzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte und seine Bevollmächtigten hätten am 15 . Februar 2006 und am 5. April 2006 keine positive Kenntnis von Umständen gehabt, die einen sicheren Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit d er Schuldnerin zuließen , schließt nicht aus, dass ihnen Umstände bekannt waren, aus denen eine drohende Zahlungsunfähigkeit und eine Benachteiligung der Gläubiger folgten. III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. 5 6 - 5 - 1 . Die Zahlungen, welche die Schuldnerin am 15 . Februar 2006 und am 5. April 2006 an d en Beklagten geleistet hat, stellen Rechtshandlungen dar, welche die Gläubiger benachteiligt haben. Eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) ist gegeben, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf da s Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Diese V o- raussetzun g ist unproblematisch erfüllt. 2. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt hat die Schuldnerin die Zahlungen mit einem vom Beklagten erkannten Gläubige r- benachteiligungsvorsatz erbracht. a ) Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmal e n der Vorsatzanfechtung handelt es sich um innere Tatsachen, welche oft nicht unmittelbar nachgewi e- sen, sondern nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden kö n- nen. Den für eine ber eits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sprechenden B e- weisanzei chen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Sind bei de Teile über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, kann von einem Benachteiligung s- vorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis beim Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner in einem solche Fall weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14). Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) stellt nach der Rechtsprechung des Senats ein starkes B e- weisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie 7 8 9 - 6 - diesem bei der Vornahme der Rech tshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er auf Grund konkreter Umstände, etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können, mit einer bald igen Überwi n- dung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkr e- ter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann ( BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, NZI 2014, 2 59 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, aaO ; Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3 ). b ) Im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen w ar die Schuldnerin (mi n- destens) drohend zahlungsunfähig . Die Schuldner in war als Wohnungsbaug e- sellschaft gegründet worden und verfügte über Immobilien und Un ternehmen s- beteiligungen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten der H . GmbH stellt die etwa im Jahre 1999 begonnene Emission von Inhaber - Teilschuldverschreibungen jedoch einen erheblichen Teil ihrer g e- schäftlichen Aktivitäten dar. Verwendungszweck der zu Zinssätzen von 5,25 v.H. bis 7 v.H. jährlich , also recht hoch verzins ten Anleihen war die Förd e- rung des Geschäftszwecks der Anleihen. Bereits bei der erstmaligen Fälligkeit einer Anleihe wurde zur Aufbringung des Rückzahlungsbetrages eine neue A n- leihe aufgenommen. Weder die Zinsen noch die Rückzahlungen konnten also aus dem sonstigen Geschäftsbetrieb der Schuldnerin erwirtschaftet werden; sie wurden vielmehr vom Geld der neu geworbenen Anleger bezahlt . Die Rückza h- lung fälliger Inhaber - Teilschuldverschreibungen wurde durch die Aufnahme neuer Anleihen in den Monaten zuvor vorb ereitet. Dem genannten Gutachten zufolge überstieg bis einschließlich 2004 die Summe der neu aufgenommenen 10 - 7 - Anleihen die zur Rückzahlung fälligen Anleihen. Bis zum 1. Oktober 2005 traten zeitweilig Liquiditätslücken auf, die jedoch innerhalb von drei Wochen durch Neuemission von Inhaber - Teilschuldverschreibungen geschlossen werden konnten . Von diesem Zeitpunkt an gelang es der Schuldnerin nicht mehr daue r- haft , die Liquiditätslücken durch Neuemissionen zu schließen . Vom 1. Deze m- ber 2005 war die Schuldnerin ni cht mehr in der Lage, auch nur 90 v.H. der j e- weils fälligen Forderungen zu befriedigen. Anfang Januar 2006 teilte sie den Gläubigern mit, aufgrund technischer Probleme könnten Zahlungen vorerst nicht geleistet werden, und zahlte nur noch an diejenigen Gläu bigern, die sich anwaltlich vertreten ließen oder mit Strafanzeigen und Medienkampagnen dro h- ten. Die am 11. Januar 2006 fälligen Anlagen wurden ebenfalls nicht zurückg e- zahlt . c) D er Beklagte, dem die Kenntnisse seiner Bevollmächtigten zugerec h- net werd en (§ 166 Abs. 1 BGB) , kannte die mindestens drohende Zahlungsu n- fähigkeit der Schuldnerin. a a ) Die Bevollmächtigten des Beklagten haben 120 Anleger gegenüber der Schuldnerin vertreten . Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klä ge rs war ihre Kanzlei derart organisiert, dass Rechtsanwalt R . in Verbraucherschutzorganisationen und in der Verbraucherzen - trale B . einschlägige Mandate akquirierte, die dann von anderen A n- wälten der Kanzlei bearbeitet wur den . Auf der Webseite der Kanzlei befand sich ein Artikel der Financial Times Deutschland vom 23. Januar 2006 , in welchem unter Darlegung von Einzelheiten über den Zahlungsverzug der Schuldnerin berichtet und Rechtsanwalt R . mit der Äußeru ng zitiert wurde, die Anleger seien nicht darauf hingewiesen worden, dass die Gewinne aus der G e- schäftstätigkeit der Schuldnerin zur Bedienung der Bonds nicht ausreichten und 11 12 - 8 - die Liquidität nur durch den Vertrieb weiterer Bonds aufrechterhalten werden könn e. bb) Der Kläger hat darüber hinaus zwei von Recht sanwalt M . R . , dem für den Beklagten zuständigen Sachbearbeiter , stammende Schreiben vom 7. Februar 2006 und vom 8. Februar 2006 vorgelegt , mit we l- chen dieser die Inhaberschuldverschreibu ngen anderer Mandanten mit der B e- gründung kündigte, die versprochenen Zinsen könnten nicht aus den Erträgen des Unternehmens gezahlt werden, sondern nur aus immer neu aufgelegten Anleihen. Wört lich heißt es hier : " Auf diese Risiken, die aufgrund der vorsät zl i- chen Geschäftspolitik der W . von vornherein feststanden und die für den Anleger ein erhebliches Verlustrisiko bis zum Totalverlust seiner Ei n- lage bedeuten können, ist nicht hinreichend aufgeklärt worden. " Kenntnisse aus anderen Mandaten werden dem Manda n ten im Hinblick auf die Verschwiege n- heitspflicht des Anwalts zwar grundsätzlich nicht zugerechnet. Anderes gilt j e- doch, wenn der Anwalt seine Kenntnisse nicht aus diesen anderen Mandaten bezogen hat, sondern aus allgemein zugängl ichen Quellen. Hat der Anwalt die fraglichen Kenntnisse sogar auf seiner Int ernetseite oder gegenüber einer Ze i- tung öffentlich bekanntgegeben, kann der Mandant einer Wissenszurechnung ebenfalls nicht mehr durch Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht e ntg e- gentreten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NZI 2013, 133; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253; krit isch etwa Fölsing, KSI 2013, 126). Die vom Kläger vorgelegten Schreiben lassen den Schluss d a- rauf zu, dass den Bevollmäc htigten des Beklagten bereits im Februar 2006 das von der Schuldnerin betriebene " Schneeballsystem " bekannt war. cc ) Wussten die Bevollmächtigten des Beklagten Anfang Februar 2006 , dass die Schuldnerin ein nur durch neue Anleihen zu finanzierendes " S chne e- 13 14 - 9 - ballsystem " betrieb, kannten sie auch die der Schuldnerin mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit. Ein derartiges Finanzierungsmodell ist nicht stabil . Re i- chen die neu eingeworbenen Gelder nicht mehr zur Begleichung der Zin s - und Rückzahlungsverpflich tun gen, bricht es zusammen. Wer weiß, dass ein Schuldner seine Gläubiger nur befriedigen kann, wenn er Anleger in immer größerer Anzahl findet, weiß auch, dass dies fr üher oder später nicht mehr mö g lich sein wird . Im Rahmen eines derartigen Systems geleistete Zahlungen stammen jeweils aus dem Geld der später geworbenen Anle ger , deren Befri e- digung immer unsicherer wird. Der Schuldner, der so verfährt, handelt regelm ä- ßig im Bewusstsein seiner mindestens drohenden Zahl ungsunfähigkeit. Hatte der Anfechtungsgegner Kenntnis hiervon, liegt darin ein sicheres Beweisanze i- chen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. IV. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- z uheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird s ie zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO) , welches den Sachvortrag beider Parteien 15 - 10 - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu würdigen h a- ben wird . Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2013 - 318 O 185/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2013 - 4 U 39/13 -
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