BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/98 Verkündet am: 27. Januar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 138 Abs. 1, § 765 a) Ob der Bürge durch eine Bürgschaft finanziell kraß überfordert wird, ist allein aufgrund seiner eigenen Vermögensverhältnisse, nicht auch derjenigen des Hauptschuldners zu beurteilen (Abweichung vom Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521). Eine solche Überforderung liegt jedenfalls vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen verri n - gern. b) Wird der Bürge durch eine Bürgschaft, die er aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen hat, kraß überfordert, und ist der Vertrag wir t - - 2 - schaftlich sinnlos, steht es der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung weder entg e - gen, daû der - nicht geschftsungewandte - Brge Vertragsverhandlungen im Namen der Hauptschuldnerin gefhrt hat, noch daû die Hauptschuld dazu dient, den Bau eines gemeinsam zu bewohnenden Hauses auf einem Grundstck der Hauptschuldnerin zu finanzieren, noch daû der Brge zustzliche Sicherheiten aus eigenem Vermögen stellt. c) Das Vermeiden von Vermögensverschiebungen durch den Hauptschuldner auf den Brgen schlieût die Sittenwidrigkeit einer diesen kraû berfordernden Br g - schaft insgesamt nicht aus, wenn die Höhe der Brgschaft das berechtigte S i - cherungsinteresse des Glubigers offenkundig weit bersteigt. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mn dliche Verhandlung vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehr und Dr. Ganter fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klgers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai 1998 aufgehoben und dasjenige der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1997 abgendert, soweit es zum Nachteil des Klgers ergangen ist. Es wird festgestellt, daû die Beklagte aus der vom Klger am 21. Febru ar 1992 unterzeichneten Brgschaftsurkunde keine Rechte gegen den Klger herleiten kann. Die Anschluûberufung der Beklagten gegen das bezeichnete U r - teil des Landgerichts wird zurckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Klger bernahm am 21. Februar 1992 eine Hchstbetragsbr g - schaft von 1,65 Mio. DM gegenber der Beklagten zur Sicherung ihrer Darl e - hensansprche in gleicher Hhe gegen Frau B., die Lebensgefhrtin des Kl - gers. Mit dem Darlehen wollten der Klger und Frau B. auf einem dieser allein gehrenden Grundstck ein Wohnhaus bauen. Der Beklagten standen verei n - barungsgemû weitere Sicherheiten zu. Das Darlehen wurde im Dezember 1992 auf 1,35 Mio. DM zurckgefhrt, spter aber notleidend und im April 1994 gekndigt. Nach Verwertung von Sicherheiten hat die Beklagte gemû ihrer Behauptung noch eine Restforderung von 386.685,55 DM zuzglich Zinsen; als Sicherheit dient ihr weiterhin eine Grundschuld auf einem Grundstck der Mutter des Klgers. Anfang 1995 trat Frau B. die Ansprche aus ihrer Witwenrente sowie aus einer Unfallversicherungsrente an den Klger ab. Der Klger beantragt die Feststellung, daû die Beklagte aus der Br g - schaftsurkunde vom 21. Februar 1992 keine Rechte herleiten kann. Das Lan d - gericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, daû die Beklagte derzeit gegen den Klger keine derartigen Rechte herleiten kann. Die Berufung des Klgers hat das Oberlandesgericht zurckgewiesen; auf die A n - schluûberufung der Beklagten hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klgers. - 5 - Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel fhrt zur Verurteilung der Beklagten gemû dem Kl a - geantrag. I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Die zulssige Feststellungsklage sei unbegrndet. Die Brgschaft sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es sei schon zweifelhaft, ob der 1959 geborene Klger nicht in der Lage gewesen sei, die Brgschaftsforderung zu begleichen. Zwar habe die Beklagte ihre Behauptung, der Klger habe vom Unternehmen seiner Lebensgefhrtin ein monatliches Einkommen von 4.000 DM erhalten, nicht bewiesen. Der Kl - ger sei aber Mitinhaber von Anteilen an einem auslndischen Wertpapierfonds gewesen, deren Verkauf im Mrz 1993 einen Erls von 429.000 DM erbrachte; daû diese Wertpapiere mglicherweise im Innenverhltnis der Hauptschuldn e - rin allein zustanden, habe der Klger jedenfalls nicht der Beklagten offenbart. Bis Dezember 1992 habe er von seiner Mutter auch ein Grundstck erlangt, das nunmehr mit einer Grundschuld von 350.000 DM zugunsten der Beklagten belastet sei. Ferner htten dem Klger Ansprche aus einer Lebensversich e - rung zugestanden, die er zur Sicherung des Darlehens an die Beklagte abg e - treten habe. Andererseits seien die von der Hauptschuldnerin gewhrten, z u - stzlichen umfangreichen Sicherheiten nicht zu bercksichtigen, weil nach - 6 - Nr. 6 der Brgschaftsurkunde die Beklagte gegenber dem Klger frei sei, di e - se Sicherheiten aufzugeben. Jedenfalls habe die Beklagte ein re chtlich vertretbares Interesse an der Verpflichtung des Klgers gehabt. Denn es habe die Gefahr bestanden, daû die Hauptschuldnerin ihr Vermgen auf den Klger bertragen wrde. Nach dem eigenen Vorbringen des Klgers sei die Mglichkeit einer Vermgensve r - schiebung Inhalt der Gesprche der Parteien anlûlich der Brgschaftserkl - rung gewesen. Daû die Gefahr nicht ferngelegen habe, werde durch die Übe r - tragung der Rentenansprche im Februar 1995 besttigt. Die Umstnde des Falles sprchen gegen die Vermutun g, daû der Kl - ger seine Brgschaftserklrung allein aufgrund einer emotionalen Bindung an seine Lebenspartnerin bei gleichzeitiger Geschftsungewandtheit abgegeben habe. Vielmehr habe der Klger ein hohes eigenes Interesse an der Erstellung des Einfamilienhauses auf dem Grundstck der Hauptschuldnerin gehabt, weil er es habe bewohnen wollen, weshalb er zu diesem Zweck auch selbst Au s - bauten vorgenommen habe. An allen das Darlehen betreffenden Gesprchen habe er nicht nur persnlich mitgewirkt, sondern auch die Verhandlung aktiver als seine Lebensgefhrtin gefhrt. Indem er sich selbst als Mitantragsteller in einem Darlehensantrag aufgefhrt habe, habe er den Hausbau und damit die Darlehensgewhrung zur eigenen Angelegenheit gemacht und bereits hie r - durch seinen Willen zur eigenen vollen Haftung zum Ausdruck gebracht. Z u - dem habe er aus seinem Vermgen Sicherheiten fr das Darlehen gestellt. Er sei nicht geschftsungewandt gewesen, nachdem er persnlich in frherer Zeit ein Fuhrgeschft geleitet habe. - 7 - II. Dem gegenber rgt die Revision: Die Brgschaft sei sittenwidrig. Ein Sicherungsinteresse der Beklagten habe jedenfalls nicht in Hhe von 1,65 Mio. DM oder auch nur von 1,35 Mio. DM bestanden, weil das Ausfallris i - ko durch andere Sicherheiten wesentlich herabgesetzt gewesen sei. Der Kl - ger werde durch die Brgschaft, wie der Beklagten von Anfang an bekannt g e - wesen sei, kraû berfordert. Eigenes Einkommen habe er im Zeitpunkt der Verbrgung nicht gehabt. Die Anteile am auslndischen Wertpapierfonds h t - ten ausschlieûlich der Hauptschuldnerin zugestanden und seien zudem auch als Sicherheit an die Beklagte verpfndet gewesen. Das von der Mutter des Klgers auf diesen bertragene Grundstck habe fr die hohe Schuldsumme nicht annhernd ausgereicht, zumal die Mutter sich ein lebenslngliches Wohnrecht vorbehalten habe. Die gerade erst abgeschlossenen Lebensvers i - cherungen htten nur einen Rckkaufswert von rund 60.000 DM gehabt und seien der Beklagten ebenfalls sicherungshalber bertragen gewesen. Der Klger habe fern er die Brgschaftserklrung allein aufgrund einer emotionalen Bindung an seine Lebenspartnerin bei gleichzeitiger Geschft s - unerfahrenheit abgegeben. Sein Interesse, in dem Einfamilienhaus auf dem Grundstck der Hauptschuldnerin zu wohnen, stelle nur einen mittelbaren Vermgensvorteil dar, welcher die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht ausschlieûe. - 8 - III. Die vom Klger am 21. Februar 1992 eingegangene Brgschaft ist si t - tenwidrig. Gemû § 138 Abs. 1 BGB ist eine Brgschaft insbesondere dann nichtig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner handelnde Brge finanziell kraû berfordert wird und die Brgschaft sich auch aus Sicht eines vernnftig denkenden Glubigers als wirtschaftlich sinnlos e r - weist. Davon ist hier auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten auszugehen. 1. Der Klger wird durch die Brgschaft kraû berfordert. Da die Sitte n - widrigkeit eines Rechtsgeschfts aufgrund der bei Vertragsschluû vorliegenden Umstnde und erkennbaren Entwicklungen zu beurteilen ist, ist der Verbrgung im vorliegenden Fall eine Hauptschuld von 1,65 Mio. DM zugrunde zu legen; eine Absenkung um 300.000 DM wurde erst spter vereinbart (s.u. IV). a) Der Brge ist kraû berfordert, wenn die Verbindlichkeit, fr die er einstehen soll, so hoch ist, daû bereits bei Vertragsschluû nicht zu erwarten ist, er werde - wenn sich das Risiko verwirklicht - die Forderung des Glubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen knnen (vgl. BGHZ 125, 206, 211; vgl. Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f). Davon ist bei nicht ganz geringfgigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen, wenn der Brge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Im Rahmen der Prfung, ob die Geschftsgrundlage e i - ner Brgschaft weggefallen ist, hat der Senat zwar darauf abgestellt, ob der Brge innerhalb von fnf Jahren nicht einmal ein Viertel der Hauptsumme au f - - 9 - zubringen vermag (BGHZ 132, 328, 338; 134, 325, 332). Aufgrund dieses Maûstabes hat er jedoch nie die Sittenwidrigkeit einer Brgschaft fr eine ve r - zinsliche Hauptschuld bejaht. Soweit den Urteilen in BGHZ 136, 347, 351 f s o - wie BGHZ 137, 329, 337 f eine Anwendbarkeit des letztgenannten Maûstabes auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entnommen werden knnte, wird das Gegenteil ausdrcklich klargestellt. Die Brgschaftssumme von 1,65 Mio. DM berfordert den Klger kraû. Das Darlehen war mit jhrlich 9 %, also monatlich 12.375 DM zu verzinsen. Einen solchen Betrag konnte der Klger nicht annhernd erwirtschaften. Als gelernter Glaser hatte er ein eigenes Fuhrgeschft schon vor der hier maûge b - lichen Zeit aufgegeben. Eine Erwerbsttigkeit in dem erlernten Beruf oder als Kraftfahrer verschafft erfahrungsgemû keine Einknfte in der hier ntigen Grûenordnung. Fr die gegenteilige Ansicht der Revisionserwiderung fehlt jede tatschliche Grundlage. Insbesondere ist in der Selbstauskunft der Frau B. vom 3. Dezember 1991 fr den Klger als Mitantragsteller kein "monatliches Nettoeinkommen" aufgefhrt. Nach der Behauptung der Beklagten bezog der Klger zur Zeit der Brgschaftsbernahme monatlich 4.000 DM von Frau B. fr die Fhrung ihres Speditionsgeschftes. Das Berufungsgericht hat dies aufgrund der vom Lan d - gericht durchgefhrten Beweisaufnahme fr nicht bewiesen gehalten. Sogar wenn man dem - insoweit beweisbelasteten - Klger ein derartiges Einkommen zurechnet, reicht es nicht annhernd aus, um die monatlich anfallenden Zinsl a - sten abzudecken. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, daû der Klger zustzlich die laufenden Prmien fr die Lebensversicherung ber - 10 - 250.000 DM aufzubringen hatte, die fr das Finanzierungskonzept der Haup t - schuldnerin und des Klgers ntig war. b) In die Beurteilung der Leistungsfhigkeit des Klgers sind nur seine eigenen Vermgensverhltnisse, nicht aber auch diejenigen der Hauptschul d - nerin einzubeziehen. Zwar hat der Senat mehrmals entschieden, daû bei der Beurteilung einer krassen Überforderung auch die voraussichtliche Leistung s - fhigkeit des Hauptschuldners zu bercksichtigen ist (Urt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521 f; v. 7. Mrz 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 767; v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1046). Auf dessen Leistungsfhigkeit hat der Senat spter jedoch nicht mehr abgestellt (vgl. BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351 f; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f). Denn der Brgschaftsfall tritt regelmûig erst ein, wenn der Hauptschuldner selbst nicht mehr leistungsfhig ist. Das ist sogar der gesetzl i - che Zweck der Brgschaft (vgl. § 771 BGB). Dann aber hilft dem Brgen frher etwa vorhandenes Vermgen des Hauptschuldners nichts. Statt dessen obliegt es dem Glubiger, sich von vornherein ber die individuelle Leistungsfhigkeit etwaiger Brgen und Mitverpflichteter zu unterrichten und nur jene bei der H - he ihrer jeweiligen Mitverpflichtung zu bercksichtigen. c) Das vom Klger verbrgte Risiko wurde nicht durch sonstige Umst n - de voll ausgeglichen oder entscheidend herabgemindert. Bei der Frage der Überforderu ng sind anderweitige Sicherheiten des Glubigers nur zu bercksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Brgen vermindern (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO). - 11 - Daû die Mutter des Klgers ihm im September 1992 ein jedenfalls in Hhe von 350.000 DM belastbares Grundstck bertrug, hat im vorliegenden Zusammenhang auûer Betracht zu bleiben (s.u. IV). Denn keine Partei b e - hauptet, daû dies schon im Zeitpunkt der Brgschaftsbernahme im Februar 1992 vorausgesehen oder Verhandlungsgegenstand gewesen sei. Einseitige Hilfeleistungen von Angehrigen des Brgen zeitlich nach dessen Verbrgung beeinflussen nicht die Beurteilung ihrer Sittenwidrigkeit. Bei der Beurteilung des Risikos, welches der Brge eingeht, ist vom vollen Nennwert der Brgschaft auszugehen, wenn der Glubiger zwar weitere Sicherheiten erhalten hat, jedoch nicht sichergestellt ist, daû er nur in einem wesentlich geringeren Umfang als der vertraglich festgelegten Haftungssumme in Anspruch genommen wird (BGHZ 136, 347, 352; Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO). Im vorliegenden Falle hat der Beklagte unter Nr. 6 seiner Brgschaftserklrung anerkannt, daû alle Maûnahmen und Vereinb a - rungen, welche die Bank hinsichtlich ihrer Ansprche oder bei der Verwertung anderweitiger Sicherheiten fr zweckmûig erachtet, den Umfang der Br g - schaftsverpflichtung nicht berhren. Darber hinaus stand es der Beklagten frei, den Erls aus anderweitig bestellten Sicherheiten zunchst auf solche A n - sprche anzurechnen, die durch die Brgschaft des Klgers nicht gedeckt sind. d) Die Beklagte muû die sich danach ergebende finanzielle Leistung s - unfhigkeit des Klgers als bekannt gegen sich gelten lassen. Denn nach bankblichen Gepflogenheiten berprfen Kreditinstitute die geforderten S i - cherheiten vor der Hereinnahme grundstzlich auf ihre Werthaltigkeit. Demen t - sprechend mssen sie von sich aus Ermittlungen ber die Vermgens- und - 12 - Einkommensverhltnisse solcher Personen anstellen, die mithaften sollen. Sieht eine Bank von derartigen Nachforschungen ab, befragt sie also insb e - sondere den Beteiligten nicht nach seiner finanziellen Leistungsfhigkeit, muû sie sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen (Senatsurt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2329 m.w.N.). Im vorliegenden Falle hat der Klger in vollem Umfange Auskunft ber seine Einkommens- und Vermgensverhltnisse erteilt und der Beklagten s o - gar alle von ihm angegebenen Vermgenswerte verpfndet. Er hat ihr nicht etwa vorgespiegelt, mehr Einkommen oder Vermgen zu haben als tatschlich der Fall war. Die Beklagte selbst geht davon aus, daû Klger und Haup t - schuldnerin die monatliche Belastung fr Zins- und Lebensversicherungsbe i - trge nur aufbringen konnten, wenn der Erwerber der frheren Spedition der Hauptschuldnerin seinen Zahlungsverpflichtungen nachkam. Die Beklagte hat jedoch nicht beachtet, daû der Umfang der Mitverpflichtung des Klgers seine erkennbar beschrnkte Leistungsfhigkeit weit berstieg. 2. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Brgschaften finanziell kraû berforderter Ehegatten, die aus emotionaler Verbundenheit zum Haup t - schuldner gehandelt haben, findet in der Regel auch Anwendung, wenn Haup t - schuldner und Brge durch eine ehehnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind (Senatsurt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465; vgl. auch BGHZ 136, 347, 350). Der Klger lebte unstreitig in ehehnlicher Gemeinschaft mit der Hauptschuldnerin. Ein solches Lebensverhltnis ist erfahrungsgemû als ein Beweggrund fr einen der Partner geeignet, sich fr den anderen in e i - ner Weise zu verpflichten, welche die eigene Leistungsfhigkeit kraû berfo r - - 13 - dert. Die persnliche Beziehung war der Beklagten aus den Darlehensve r - handlungen bekannt. Das Berufungsgericht hat sich gleichwohl nicht davon berzeugen k n - nen, daû der Klger die berhhte Brgschaft aus emotionaler Verbundenheit zu Frau B. bernommen hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts bewertet aber lediglich mittelbare Vorteile, die sich der Klger aus dem Erfolg des fina n - zierten Bauvorhabens versprochen haben mag, rechtsfehlerhaft als entgege n - stehende Umstnde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat stets nur eigene geldwerte Vorteile des kraû berforderten Brgen aus dem ve r - brgten Geschft selbst als einen Umstand angesehen, der ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit auszugleichen vermag (vgl. Senatsurt. v. 8. Ok tober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2328 f). Der vom Berufungsgericht als wesentlich herausgestellte Umstand, daû der Klger das auf dem Grundstck der Frau B. zu errichtende Haus mitbewohnen sollte, gengt danach nicht. Mi t - eigentmer sollte der Klger, soweit dargetan, nicht werden. Das bloûe Mitb e - wohnen einer aufwendig ausgebauten Villa begrndet allenfalls eine Erhhung des allgemeinen Lebensstandards und stellt somit keinen Vorteil dar, der ve r - nnftigerweise eine hoffnungslose berschuldung auszugleichen vermchte. Ein solches Interesse lût sich durch geeignete Anmietungen billiger befried i - gen. Dem steht nicht das von der Beklagten zitierte Senatsurteil vom 23. Januar 1997 (IX ZR 55/96, NJW 1997, 1005 f = WM 1997, 465, 466) en t - gegen: In diesem Fall ging es angesichts der begrenzten Brgschaftshhe zwar um eine erhebliche Belastung, nicht aber um eine krasse berforderung der Brgin. Statt dessen stand dort allein das Vorliegen einer anders gearteten Fallgruppe der Sittenwidrigkeit zur Entscheidung, nmlich eine unzulssige Einwirkung der Glubigerin selbst auf die Entschlieûung des Brgen; nur bei - 14 - Prfung gerade der Verwerflichkeit des Glubigerhandelns hat der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtabwgung erkennbar ausgleichende Umstnde auf Seiten der Brgin bercksichtigt. Zum anderen hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daû der Klger bei den Kreditbesprechungen mit der Beklagten als Verhandlungsfhrer fr die Hauptschuldnerin aufgetreten ist. Insoweit hat er aber in jedem Falle als Ve r - treter in fremden Namen gehandelt. Allein aus einem derartigen Betreiben fremder Geschfte folgt nicht ein inhaltliches Eigeninteresse an dem Geschft. Obwohl der Klger Verhandlungen fr Frau B. gefhrt hat, hat er der Beklagten nie ein eigenes Sachinteresse am Bau selbst vorgespiegelt. Sie hat den Klger letztlich auch nicht als Mitantragsteller fr das Darlehen behandelt, und es ist nicht dargetan, daû er ber dessen Verwendung frei mitbestimmen durfte. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt ein Eigeninteresse des Klgers ferner nicht darin, daû er sich in die Zwischenfinanzierung des Bauvorhabens mit einem eigenen Lebensversicherungsvertrag hat einbinden lassen. Der Umstand allein, daû ein Brge fr das Bauvorhaben seines Lebe n - spartners auf dessen Grundstck zustzliche Leistungen erbringt, spricht z u - nchst nur fr die emotionale Beteiligung des Brgen; er bedeutet kein gel d - wertes Eigeninteresse des Brgen unmittelbar am Bauvorhaben selbst. Daû der Klger mglicherweise nicht geschftsungewandt war, fllt in diesem Zusammenhang als Beweisanzeichen - entgegen der Auffass ung des Berufungsgerichts - nicht ins Gewicht: Auch geschftsgewandte Personen k n - nen aus emotionaler Verbundenheit zu einem Lebenspartner Verbindlichkeiten eingehen, die sie kraû berfordern. - 15 - Sogar wenn der Klger - gemû der unbewiesenen Behauptung der B e - klagten - fr die Fhrung der Geschfte der Frau B. monatlich eine Vergtung von 4.000 DM erhalten htte, galt eine solche allein seinen persnlichen Ei n - satz ab; sie begrndete keinen Gegenwert fr eine Hchstbetragsbrgschaft von 1,65 Mio. DM. Dasselb e trifft, anders als die Revisionserwiderung meint, fr die Mitwirkung des Klgers an der Verpfndung der Anteile am Wertp a - pierfonds zu: Wenn der eine Teil einer Lebenspartnerschaft schon eigene Sachsicherheiten opfert, rechtfertigt dies nicht seine zustzliche, persnliche Verpflichtung als Brge in voller Hhe der Hauptschuld. Somit kommt es nicht entscheidend auf die Behauptung des Klgers an, er sei hinsichtlich der Anteile nur Treuhnder fr Frau B. gewesen, dieser htten wirtschaftlich alle Anteile zugestanden. 3. Das Berufungsgericht hat ein rechtlich vertretbares Interesse der B e - klagten an der Verpflichtung des Klgers auch in der Gefahr gesehen, daû die Hauptschuldnerin ihr Vermgen auf den Klger bertragen wrde. Es stellt als unstreitig fest, daû eine solche Gefahr Inhalt der Gesprche der Parteien a n - lûlich der Brgschaftserklrung war. a) Das Berufungsgericht hat darin Recht, daû Vermgensverlagerungen gerade zwischen einander emotional verbundenen Personen in dem Fall, daû einer von ihnen die Insolvenz droht, erfahrungsgemû oft vorgenommen we r - den. Die Vermeidung solcher Verschiebungen durch den wirtschaftlich z u - nchst leistungsstrkeren Hauptschuldner kann ein berechtigter Grund sein, von einer ihm nahestehenden Person eine Brgschaft zu verlangen (BGHZ - 16 - 128, 230, 234; 134, 325; Senatsurt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96 aaO S. 466; v. 25. November 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 24 f). b) Hier durfte die Beklagte jedoch unter diesem Gesichtspunkt keine Brgschaft in Hhe von 1,65 Mio. D M verlangen. Sie war von Anfang weni g - stens in der Lage, sich ganz berwiegend aus anderweitigen Sicherheiten zu befriedigen. Die verpfndeten Wertpapiere (Templeton Growth Fund) und Festgelder deckten anfangs 1.229.000 DM der verbrgten Hauptsumme ab. Fr den Rest diente das zunchst unbebaute Grundstck der Hauptschuldnerin als Sicherheit. Sogar wenn dessen Schtzwert von 1 Mio. DM bei realistischer Vorausschau nicht voll zu verwirklichen sein wrde, blieb - unter Bercksicht i - gung auflaufender Zinsen - ein e Deckungslcke allenfalls in einer Grûenor d - nung von bis zu 400.000 DM. Allein in diesem Umfang konnte die Beklagte durch Vermgensverschiebungen seitens der Hauptschuldnerin gefhrdet we r - den. Der weitere, letztlich unvollendet gebliebene Ausbau des Wohnhauses auf dem Grundstck vergrûerte die Deckungslcke jedenfalls nicht. Die Entgegennahme einer Brgschaft durch den Glubiger ist im Ra h - men des § 138 Abs. 1 BGB als Einheit zu werten. Lût er sich eine Brgschaft stellen, die der Hhe nach sein berechtigtes Interesse offenkundig weit be r - steigt, vermag es eine krasse berforderung des Brgen nicht einmal teilweise zu rechtfertigen. - 17 - IV. Am 10. Dezember 1992 hat der Klger im Rahmen der Umschuldung s - verhandlungen den Antrag der Frau B. mit unterschrieben, das vereinbarte Darlehen von 1,65 Mio. DM auf 1,35 Mio. DM zu senken. In dem Antrag heiût es auszugsweise [Bl. 28 GA]: "Folgende bereits vorhandene Sicherheiten haften auch fr diesen Kr e - dit: ... Unbefristete, selbstschuldnerische Hchstbetragsbrgschaft ber DM 1.650.000,00 - H. G. -, vom 21.02.1992 ..." Eine rechtswirksame Besttigung dieser frheren Brgschaft liegt darin nicht. Denn ein nichtiger Vertrag wird nicht durch Besttigung rckwirkend wirksam; er kann nur fr die Zukunft neu abgeschlossen werden. Es kommt allerdings in Betracht, die vom Klger unterzeichnete Erklrung als eine neue, selbstndige Verbrgung seinerseits in der Form des § 766 BGB auszulegen. Eine solche, erneute Verbrgung fr das nunmehr auf 1,35 Mio. DM festg e - setzte Darlehen ist jedoch nicht Gegenstand des genau umschriebenen Fes t - stellungsantrags. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, daû auch die verri n - gerte Brgschaftssumme die Leistungsfhigkeit des Klgers noch weit be r - stieg und sich das Risiko seiner Inanspruchnahme wegen des ausgleichenden Wegfalls bisheriger Sicherheiten keinesfalls verringerte. - 18 - V. Das danach rechtsfehlerhafte Urteil erweist sich nicht aus anderen Grnden als richtig (§ 563 ZPO). Der Senat kann selbst in der Sache abschli e - ûend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Klage ist begrndet. Paulusch Kirchhof Fischer Zugehr Ganter
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