BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 199/00 vom 4. Dezember 2001 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Sachverständigenablehnung PatG (1981) §§ 110 ff.; ZPO § 406 Im Patentnichtigkeits-Berufungsverfahren führt es nicht ohne weiteres zur A b - lehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befange n - heit, wenn der Sachverständige für Schutzrechte eines Konkurrenten des P a - tentinhabers auf dem einschlägigen Gebiet als Erfinder benannt ist. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - X ZR 199/00 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Beklagten und der Klgerin zu 2) gegen den gerichtlichen Sachverstndigen Dr. med. H. werden fr unbegrndet erklrt. Grnde: Ein Sachverstndiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufung s - verfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Grnde vorliegen, die in den Augen einer vernnftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. 15.04.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Beschl. v. 19.11.1985 - X ZR 26/84, Liedl 1984/86, 384 - Wabendecke). Dies kann insbesondere dann in Betracht ko m - men, wenn der Sachverstndige in nheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93; Beschl. v. 07.04.1998 - X ZR 93/95). Dagegen wurde es insbesondere als die Ablehnung nicht rechtfertigend angesehen, wenn der Sachverstndige vor lngerer Zeit fr e i - - 3 - nen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet ttig war (Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93). Entsprechend liegt die Sache hier: Die Beklagte hat geltend gemacht, der Sachverstndige sei in verschi e - denen Schutzrechtsanmeldungen einer am vorliegenden Verfahren nicht bete i - ligten Konkurrentin der Beklagten auf dem hier einschlgigen Gebiet als Erfi n - der benannt worden. Sie meint, dies rechtfertige die Besorgnis der Befange n - heit, weil Konkurrenten den Bestand von Schutzrechten Dritter regelmßig als ihren Interessen abtrglich empfnden. Die Klgerin zu 2) ist dem beigetreten. Der gerichtliche Sachverstndige hat auf Befragen angegeben, daß der Vortrag zu den Schutzrechten, bei denen er als Erfinder benannt sei, zutreffe. Diese Erfindung werde aber von der Konkurrentin nicht benutzt; diese wolle die Schutzrechte auch aufgeben und er bemhe sich deshalb um eine Übernahme. "Lizenzen" erhalte er von der Konkurrentin nicht. Bei diesen Umstnden erscheint auch aus der Sicht einer vernnftigen Partei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Sachverstndige mögliche r - weise den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteilich gegenbe r - steht. Gerade bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentwesens liegt es n a - he, daß ein geeigneter, mit der Materie vertrauter Sachverstndiger selbst auf dem Gebiet, fr das er als Gutachter herangezogen wird, forschend und en t - wickelnd ttig wird und daß daraus auch Kontakte zu Wettbewerbern der Pa r - teien und Schutzrechtsanmeldungen entstehen können. Ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Gesichtspunkt kann aber noch nicht ohne weit e - res darin gesehen werden, daß der Sachverstndige fr Schutzrechte eines Konkurrenten des Patentinhabers auf dem einschlgigen Gebiet als Erfinder - 4 - benannt ist. - 5 - Auch der Umstand, daû der Sachverstndige erwgt, solche Schutzrechte selbst zu bernehmen, stellt allein noch keinen hinreichenden Grund dar, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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