BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 199/01Verkündet am: 10. September 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja OzonBGB § 242 Cc; ArbEG §§ 9, 12Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Ar-beitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwartendes Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs fürsich allein keinen Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebersdahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Ver-gütungsanspruch geltend machen.BGH, Urt. v. 10. September 2002 - X ZR 199/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullisund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorffür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 13. September 2001 wird auf Kosten derBeklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger trat zum 1. Januar 1988 als Angestellter in die Dienste derBeklagten. Dem Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1987 entsprechendübernahm er die Leitung des Bereichs "Ozon", der von ihm aufgebaut wurde.Während der Zeit seiner Beschäftigung als Angestellter machte der Klägermehrere Erfindungen, von denen im vorliegenden Revisionsverfahren nochzwei von Bedeutung sind. Die erste Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Er-zeugung von Ozon. Sie wurde von der Beklagten am 3. Juni 1988 beim Deut-schen Patentamt und später unter Inanspruchnahme der Priorität der deut- - 3 -schen Anmeldung international angemeldet. Auf die internationale Anmeldungist das am 13. Januar 1993 veröffentlichte europäische Patent 378 608 und aufdie deutsche Anmeldung das am 1. Dezember 1994 veröffentlichte deutschePatent 38 19 304 erteilt worden. Die zweite Erfindung des Klägers betrifft einVerfahren und eine Anlage zur Behandlung von mit Schadstoffen belastetenFlüssigkeiten. Insoweit ist der Beklagten auf die Anmeldung vom 19. Juni 1989das am 30. Juni 1994 veröffentlichte deutsche Patent 39 19 885 und auf dieunter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung von der Be-klagten getätigte internationale Anmeldung das am 4. August 1993 veröffent-lichte europäische Patent 478 583 erteilt worden. Am 16. Mai 1989 fand eineBesprechung mit dem mit der Anmeldung der zweiten Erfindung beauftragtenPatentanwalt statt, in der dieser die Erfindung betreffende handschriftliche Auf-zeichnungen und Skizzen vom Kläger erhielt. Die auf beide Erfindungen derBeklagten erteilten Schutzrechte stehen in Kraft und werden von der Beklagtenbenutzt.Mit Gesellschafterbeschluß vom 2. Juni 1989 wurde der Kläger zumtechnischen Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Ein neuer Anstellungsver-trag wurde nicht geschlossen. Zum 1. Januar 1996 übertrug die Beklagte, dieseither als Holding fungiert, das operative Geschäft auf Tochtergesellschaften.Im Rahmen dieser Umstrukturierung übernahm der Kläger die Geschäftsfüh-rung der W. GmbH und der W. mbH;gleichzeitig schied er als Geschäftsführer der Holding aus. Im Dezember 1997wurde der Kläger als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften abberufen unddas Anstellungsverhältnis zum 30. Juni 1998 gekündigt. - 4 -Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 1998 forderte der Kläger wegender von der Beklagten in Anspruch genommenen Erfindungen Zahlung von Er-findervergütung.Der Kläger hat im wesentlichen geltend gemacht, die zweite Erfindungsei spätestens im Mai 1989 fertig gewesen und daher wie die erste Erfindungeine Diensterfindung. Vor dem anwaltlichen Schreiben vom 20. Mai 1998 habeer seine Ansprüche bereits im September 1995 sowie im Oktober 1996 in zweiGeschäftsleitersitzungen und im August 1997 in einem Gespräch mit dem Ge-schäftsführer K. geltend gemacht. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klä-gers mit der Begründung zurückgewiesen, die zweite Erfindung habe der Klä-ger zu einer Zeit gemacht, als er bereits Geschäftsführer der Beklagten gewe-sen sei, die Klageansprüche seien durch Sonderzahlungen an den Kläger ab-gegolten, überdies verjährt, zumindest aber verwirkt, da der Kläger seine An-sprüche erstmals 1998 erhoben habe.Auf die Stufenklage hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteildem auf die beiden genannten Erfindungen gestützten Rechnungslegungs- undAuskunftsantrag entsprechend verurteilt. Hinsichtlich der auf eine weitere Er-findung des Klägers gestützten Klageanträge hat das Landgericht die Klageabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Ver-säumnisurteil zurückgewiesen und dieses mit Urteil vom 13. September 2001aufrechterhalten. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Ab-weisung der Klage auch im übrigen. Der Kläger ist der Revision entgegenge-treten. - 5 - - 6 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beiden noch in Streitstehenden Erfindungen während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwi-schen den Parteien fertiggestellt worden und deshalb Diensterfindungen seien,die die Beklagte unbeschränkt in Anspruch genommen habe, verwerte unddeshalb die geforderten Auskünfte und die begehrte Rechnungslegung schul-de, damit der Kläger seine Ansprüche auf Erfindervergütung berechnen könne.Daran hat sich nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die spätere Be-stellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten nichts geändert. DieVergütungsansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Das steht in Ein-klang mit der Rechtsprechung des Senats, läßt einen Rechtsfehler nicht erken-nen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.II. 1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Einwands derVerwirkung von dem Grundsatz ausgegangen, ein Arbeitnehmer verwirke sei-nen Anspruch auf Erfindervergütung, wenn er mit der Geltendmachung seinesAnspruchs so lange Zeit zuwarte, daß der Arbeitgeber bei verständiger Würdi-gung aller Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers ent-nehmen dürfe, dieser werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, undsich in seinen Vermögensentscheidungen darauf eingerichtet habe und sichhabe darauf einrichten dürfen, der Arbeitnehmer werde auch künftig von derGeltendmachung seines Anspruchs absehen. Es hat ferner ausgeführt, dieVerwirkung von Ansprüchen auf Zahlung von Erfindervergütung und Scha-densersatz wegen Patentverletzung sei in Fällen angenommen worden, in de- - 7 -nen der Anspruchsteller erstmals nach Ablauf der Schutzrechte mit seinen An-sprüchen hervorgetreten sei. Eine solche Fallgestaltung liege nicht vor. Dasentspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 23.6.1977- X ZR 6/75, GRUR 1977, 784 - Blitzlichtgeräte; vgl. BGHZ 146, 217- Temperaturwächter).2. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe aus dengenannten Senatsurteilen rechtsfehlerhaft den Grundsatz abgeleitet, daß Ver-wirkung nur dann eintreten könne, wenn die Laufzeit des Schutzrechts beiGeltendmachung der Ansprüche auf Erfindervergütung bereits abgelaufen sei.Das Berufungsgericht habe damit rechtsfehlerhaft nicht zwischen der Dauerder Vergütungspflicht und der Frage der Verwirkung des Anspruchs auf Zah-lung von Erfindervergütung unterschieden.Einen solchen Grundsatz hat das Berufungsgericht weder aus den ge-nannten Senatsurteilen abgeleitet noch sonst ausdrücklich oder sinngemäßaufgestellt. Es ist vielmehr zutreffend nur davon ausgegangen, daß in Fällen, indenen die Anmeldeverfahren noch schweben oder in denen die auf die Anmel-dung von Diensterfindungen erteilten Schutzrechte in Kraft stehen und vomArbeitgeber benutzt werden, der Arbeitgeber regelmäßig nicht damit rechnenkann, der Arbeitnehmererfinder werde keine Vergütung von ihm verlangen.Auch das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v.23.6.1977 - X ZR 6/75, aaO).III. 1. Das Berufungsgericht hat das für die Verwirkung erforderlicheZeitmoment auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten verneint, derKläger habe erstmals mit Schreiben vom 20. Mai 1998 ihr gegenüber Vergü- - 8 -tungsansprüche wegen der streitbefangenen Erfindungen geltend gemacht.Darauf, daß die Erfindungen mit Kenntnis des Klägers bereits in den Jahren1988 und 1989 von der Beklagten in Benutzung genommen worden seien undder Kläger schon damals vorläufige Vergütungsansprüche hätte geltend ma-chen können, komme es nicht an. Denn im Streitfall gehe es nicht um vorläufi-ge Vergütungsansprüche, sondern um die Vergütung des Diensterfinders da-für, daß er dem Arbeitgeber eine Alleinstellung verschafft habe. Mit dem an-gefochtenen Teilurteil des Landgerichts sei daher im Hinblick auf das Zeitmo-ment maßgeblich darauf abzustellen, daß der Arbeitgeber spätestens drei Mo-nate nach Erteilung des Schutzrechts - falls zuvor wie im Streitfall keine Ver-einbarung zustande gekommen sei - die Vergütung festzusetzen habe. Da diePatenterteilung auf die Diensterfindungen Mitte und Ende 1994 erfolgt sei, ge-he es zum einen nur um ein rund vierjähriges Zuwarten des Klägers mit derGeltendmachung seiner Vergütungsansprüche, das zum anderen angesichtsder dreißigjährigen Verjährungsfrist für nicht konkretisierte Vergütungsansprü-che eines Arbeitnehmererfinders sowie angesichts des Umstandes, daß die derBeklagten erteilten Schutzrechte noch in Kraft stehen, nicht als besonders langanzusehen sei.Das gelte auch bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen demZeitmoment und dem Umstandsmoment; denn es lägen keine Umstände vor,das rund vierjährige Zuwarten des Klägers als derartig lang anzusehen, daßdie Beklagte auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände hätte an-nehmen dürfen, der Kläger werde seine Vergütungsansprüche nicht mehr gel-tend machen. Entscheidend sei, daß die auf die Erfindungen erteilten Schutz-rechte in Kraft stünden und von der Beklagten weiterhin benutzt würden. Fürdie Behauptung der Beklagten, der Kläger sei bereits vor seiner Geschäfts- - 9 -führerbestellung als Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung für dieBearbeitung der Arbeitnehmererfindersachen einschließlich seiner eigenenzuständig gewesen, hat das Berufungsgericht keine Grundlage im Anstellungs-vertrag des Klägers gefunden. Mit der Bestellung des Klägers zum Geschäfts-führer seien zwar weitergehende Verpflichtungen verbunden gewesen, auchwenn kein neuer Anstellungsvertrag geschlossen worden sei. Er sei jedochauch als Geschäftsführer an § 181 BGB gebunden und nicht allein vertre-tungsberechtigt gewesen, so daß er seine eigenen Vergütungsansprüche nichthabe festsetzen können. Er habe diese allenfalls anmahnen können. Daß erdies unterlassen habe, stelle möglicherweise eine Verletzung seiner Pflichtenals Geschäftsführer dar; diese könne sich aber angesichts eines naheliegen-den überwiegenden Mitverschuldens des Gesellschafter-Geschäftsführers K. allenfalls auf die Höhe des Vergütungsanspruchs auswirken, diesen aber nichtvöllig ausschließen. Hinsichtlich der Mitwirkung des Klägers an den Jahresab-schlüssen und seiner Stellung als Mitgesellschafter mit einer Beteiligung voneinem Prozent gelte nichts anderes, zumal nach dem unwiderlegten Vortragdes Klägers der die Beklagte beherrschende Gesellschafter-GeschäftsführerK. Buchführung und Bilanzierung in eigener Verantwortung und unter weit-gehendem Ausschluß der Mitgeschäftsführer habe durchführen lassen, dieBeteiligung des Klägers auf Drängen des Gesellschafters K. erfolgt sei undder Kläger den Kaufpreis von 220.000 DM durch einen Kredit seitens desMehrheitsgesellschafters und der Bank der Beklagten habe finanzieren müs-sen, so daß sich der Kläger in einer extrem abhängigen Position befunden ha-be. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Vorbringen der Be-klagten könne nicht entnommen werden, der Gesellschafter-GeschäftsführerK. habe keine Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfinderrechtsund den sich daraus ergebenden Ansprüchen, so daß er sich insoweit allein - 10 -auf den Kläger verlassen habe. Der Senat sei nach den Umständen davonüberzeugt, daß der Geschäftsführer K. von den Erfindungen des Klägers,den hierauf erteilten Patenten und um deren fortlaufende Nutzung gewußt habeund daß ihm auch bekannt gewesen sei, daß die Nutzung unbeschränkt in An-spruch genommener Diensterfindungen Vergütungsansprüche begründenkann. Das Verhalten des Klägers habe daher keinen Vertrauenstatbestand be-gründet, den er sich entgegenhalten lassen müsse. Auch der GeschäftsführerK. habe es in der Hand gehabt, Klarheit zu schaffen.Den Rechtsgrund für die Sonderzahlung, die der Kläger erhalten hat, hatdas Berufungsgericht in § 3 des Anstellungsvertrags vom 7. Dezember 1987gesehen, demzufolge der Kläger zusätzlich zu seinem Gehalt einen Bonus inForm einer am Umsatz des Unternehmens orientierten Beteiligung zu bean-spruchen hatte. Es hat ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, daß die danach zuleistenden Sonderzahlungen in einem Zusammenhang mit den Erfindervergü-tungsansprüchen des Klägers stehen könnten.2. Auch diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an.Ein Recht kann nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Um-stände verwirkt werden. Ob ein Recht oder ein Anspruch im Einzelfall verwirktist, ist grundsätzlich durch den Tatrichter zu beurteilen, der den ihm unterbrei-teten Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat. Dem Revisionsgerichtist es verwehrt, eine vertretbare tatrichterliche Würdigung durch eine eigeneabweichende zu ersetzen, wenn in der Würdigung durch den Tatrichter keinRechtsfehler hervortritt (Sen.Urt. v. 17.3.1994 - X ZR 16/93, GRUR 1994, 597 - 11 -- Zerlegvorrichtung für Baumstämme; BGHZ 146, 217 - Temperaturwächterm.w.N.). Einen durchgreifenden Rechtsfehler legt die Revision nicht dar.a) Die Revision rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht seirechtsfehlerhaft von einem lediglich etwa vierjährigen Zuwarten des Klägersausgegangen, weil es bei der Beurteilung des Verwirkungseinwands und desfür die Verwirkung von Vergütungsansprüchen für unbeschränkt in Anspruchgenommene Diensterfindungen erforderlichen Zeitmoments den Zeitpunkt derPatenterteilung und die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbEG bestehende Frist fürdie Konkretisierung des Vergütungsanspruchs von 3 Monaten berücksichtigthabe.Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des für die Verwirkung ei-nes Anspruchs erforderlichen Zeitmoments zutreffend der gesetzlichen Rege-lung über die Pflicht des Arbeitgebers, die Erfindervergütung gegebenenfallseinseitig festzusetzen, Rechnung getragen. Zwar weist die Revision im Aus-gangspunkt zutreffend darauf hin, daß der noch nicht konkretisierte Anspruchauf Erfindervergütung im Fall der unbeschränkten Inanspruchnahme gemäß §9 Abs. 1 ArbEG bereits mit dem Zugang der Erklärung über die unbeschränkteInanspruchnahme beim Arbeitnehmererfinder dem Grunde nach entsteht (BGH,Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338 - Chlormethylierung; BGHZ 37,281 - Cromegal; vgl. Busse, PatG 5. Aufl., § 9 ArbEG Rdn. 13), so daß der Ar-beitnehmererfinder den Vergütungsanspruch grundsätzlich auch bereits mitdem Zugang der Erklärung über die unbeschränkte Inanspruchnahme derDiensterfindung geltend machen kann. Daraus folgt aber entgegen der Auffas-sung der Revision nicht notwendig, daß der Beginn des für eine Verwirkungdes Anspruchs auf Erfindervergütung erforderlichen Zeitraums mit der Erklä- - 12 -rung der unbeschränkten Inanspruchnahme oder mit der Aufnahme der Benut-zung der Diensterfindung anzusetzen wäre. Denn die Annahme, der Arbeit-nehmererfinder sei bei Meidung von Rechtsnachteilen gehalten oder gar ver-pflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt mit Ansprüchen auf Zahlung von Erfin-dervergütung gegenüber dem Arbeitgeber hervorzutreten, widerspricht Grund-gedanken des Arbeitnehmererfindergesetzes.Die Frage, wann und in welcher Weise Art und Höhe der Vergütungverfahrensmäßig festzulegen sind, ist im einzelnen in § 12 ArbEG geregelt(BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, aaO - Chlormethylierung; vgl. auchBusse, aaO, § 9 ArbEG Rdn. 15; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfinderver-gütung, 2. Aufl., Einl. Rdn. 42, 50 f.). Gemäß § 12 Abs. 1, 3 ArbEG liegt imFalle des Nichtvorliegens einer Vereinbarung über die Vergütung das Rechtund die Pflicht, den Vergütungsanspruch zu berechnen, festzusetzen und diefestgesetzte Vergütung auszuzahlen, beim Arbeitgeber (BGHZ 126, 109 - Co-polyester I). Die Pflicht zur einseitigen Festsetzung trifft den Arbeitgeber alleininfolge des fruchtlosen Ablaufs der angemessenen Frist, spätestens 3 Monatenach Erteilung des Schutzrechts, wobei unerheblich ist, aus welchem Grundeeine Vereinbarung über die Erfindervergütung unterblieben ist (BGH, Urt. v.2.12.1960 - I ZR 23/59, aaO - Chlormethylierung). Dabei lassen die in § 12ArbEG bestimmten Fristen, das Erfordernis der Schriftform für bestimmte Erklä-rungen und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Festsetzung erken-nen, daß § 12 ArbEG eine Schutzvorschrift an sich für alle Beteiligten, insbe-sondere aber für den Diensterfinder ist (BGHZ 61, 153 - Absperrventil). Da diegesetzliche Pflicht, im Falle des Ausbleibens einer Vereinbarung über die Er-findervergütung diese einseitig in angemessener Frist nach der unbeschränk-ten Inanspruchnahme, spätestens aber 3 Monate nach Erteilung eines auf die - 13 -Erfindung angemeldeten Schutzrechts, festzusetzen, beim Arbeitgeber liegt,kann sich dieser angesichts der besonderen Pflichtenverteilung des Gesetzesüber Arbeitnehmererfindungen bis zur Erteilung des Schutzrechts regelmäßignicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe mit der ersten Geltendmachungseines Anspruchs in einer Weise zugewartet, die bei ihm einen schutzwürdigenVertrauenstatbestand dahin begründe, der Arbeitnehmererfinder werde seinenAnspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend machen. Der Schutzwürdigkeiteines solchen Vertrauens, sofern es bei der Beklagten bestanden haben sollte,steht bereits entgegen, daß der Arbeitgeber von sich aus der Pflicht zur einsei-tigen Festsetzung der Vergütung in angemessener Frist, spätestens zu dem in§ 12 Abs. 3 Satz 2 ArbEG vorgesehenen Endtermin, nachzukommen hat, wenneine Vereinbarung über die zu zahlende Erfindervergütung nicht zustande ge-kommen ist.Solange nach dieser gesetzlichen Regelung mangels einer Vergütungs-vereinbarung die Pflicht zur (einseitigen) Festsetzung der Erfindervergütungbeim Arbeitgeber liegt, kann der Arbeitnehmer daher mit der Geltendmachungseines Erfindervergütungsanspruchs grundsätzlich zuwarten, bis auf dieDiensterfindung das Patent erteilt ist und der Arbeitgeber unter Ausschöpfungder Endfrist des § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbEG die Vergütung festsetzt. Ein Zuwar-ten des Arbeitnehmererfinders während dieser Zeit ist nach dem Grundgedan-ken des Gesetzes nicht geeignet, beim Verpflichteten des Anspruchs den Ein-druck zu erwecken, er werde künftig von Ansprüchen verschont bleiben. Des-halb kann dieses Zuwarten auch nicht als dem Arbeitnehmererfinder zurechen-bares und vertrauensbildendes Vorverhalten qualifiziert werden, das bei derGegenseite einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen könnte,angesichts dessen die Geltendmachung des Erfindervergütungsanspruchs erst - 14 -nach Erteilung des Schutzrechts als widersprüchliches Verhalten erscheinenkann (vgl. dazu MünchKomm.BGB/Roth, 4. Aufl., § 242 BGB Rdn. 464, 465;Soergel/Siebert/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 336, 338). Unter Be-rücksichtigung der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers, den noch nicht kon-kretisierten vorläufigen oder endgültigen Vergütungsanspruch des Arbeitneh-mererfinders fristgemäß festzusetzen, ist daher allein in dem Umstand, daß derArbeitnehmererfinder während des Laufs der Frist für die Festsetzung der Er-findervergütung mit seinen Ansprüchen dem Arbeitgeber gegenüber noch nichthervortritt, kein Verhalten zu sehen, das auf Seiten des Arbeitgebers einenschutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet, angesichts dessen die erst-malige Geltendmachung von Erfindervergütungsansprüchen nach der be-standskräftigen Erteilung des auf die Diensterfindung angemeldeten Schutz-rechts als widersprüchliches Verhalten erscheint. Es setzt demzufolge ohnedas Hinzutreten weiterer Umstände den für die Verwirkung erforderlichen Zeit-ablauf nicht in Gang.Nichts anderes gilt für die Rüge der Revision, die vom Berufungsgerichtvorgenommene Differenzierung zwischen vorläufigem und endgültigem Ver-gütungsanspruch sei rechtsfehlerhaft, bereits die unterlassene Geltendma-chung des vorläufigen Vergütungsanspruchs sei für den Verwirkungseinwandrelevant. Denn die Pflicht zur einseitigen Festsetzung der Vergütung trifft denArbeitgeber nach der unbeschränkten Inanspruchnahme mit Aufnahme der Be-nutzung der Diensterfindung innerhalb angemessener Frist (§ 12 Abs. 1 Ar-bEG; BGHZ 37, 281 - Cromegal), also sowohl bezüglich des vorläufigen Ver-gütungsanspruchs als auch bezüglich des mit der rechtsbeständigen Erteilungdes Schutzrechts endgültigen Vergütungsanspruchs, sofern nicht eine Verein-barung über die Erfindervergütung getroffen worden ist. Kommt der Arbeitgeber - 15 -in diesem Fall weder der Pflicht zur Festsetzung des vorläufigen noch derPflicht zur Festsetzung der endgültigen Vergütung für die Inanspruchnahmeund Nutzung der Diensterfindung nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitneh-mererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs weder in demeinen noch in dem anderen Fall noch in der Kumulation der beiden Fälle fürsich allein einen Umstand dar, aus dem sich die Schutzwürdigkeit des Vertrau-ens des Arbeitgebers darauf herleiten läßt, der Arbeitnehmererfinder werdeauch in Zukunft mit seinen Vergütungsansprüchen nicht hervortreten.b) Auch mit ihren übrigen Rügen zeigt die Revision einen Rechtsfehlerdes Berufungsurteils nicht auf.Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des Verwirkungseinwands zu-treffend berücksichtigt, daß zwischen dem Zeit- und dem Umstandsmomentdes Verwirkungstatbestandes eine Wechselwirkung besteht und das Unterlas-sen der Geltendmachung eines Rechts als zur Verwirkung führendes Um-standsmoment gewertet werden kann, wenn für den Berechtigten Anlaß be-stand, seine Rechte geltend zu machen. Zwar weist die Revision im Ausgangs-punkt zu Recht darauf hin, daß aus der Parteistellung sowie persönlichen Be-ziehungen wie einer gemeinsamen Stellung als Gesellschafter ein Umstands-moment erwachsen kann, das der unterbliebenen Geltendmachung des Rechtsbesonderes Gewicht verleiht (MünchKomm./Roth, aaO, § 242 BGB Rdn. 492).Kennt der Berechtigte seine Ansprüche und rechnet er damit, die Gegenseitewerde aus dem Unterlassen der Rechtsverfolgung Schlüsse ziehen, so genügtes in aller Regel für die Zurechenbarbeit des vertrauensbildenden Vorverhal-tens, wenn die fraglichen vertrauensbegründenden Umstände in die Risiko-sphäre des Berechtigten fallen, so daß für ihn Anlaß bestand, seine Rechte - 16 -geltend zu machen (Soergel/Siebert/Teichmann, aaO, § 242 BGB Rdn. 338;Erman/Werner, BGB, 10. Aufl., § 242 BGB Rdn. 84; MünchKomm.BGB/Roth,aaO, § 242 BGB Rdn. 500). Bei der Gesamtbewertung der Umstände des Ein-zelfalls kommt es mithin darauf an, ob sich der Anspruchsgegner in einem ent-schuldbaren Rechtsirrtum befand und dieser Rechtsirrtum vom Rechtsinhaberzu verantworten ist, oder ob dem Schuldner das Recht bekannt ist und er trotzder Kenntnis des Rechts aus der bloßen Nichtausübung den Schluß zieht, derRechtsinhaber werde es wie bisher auch künftig nicht mehr ausüben. Im zwei-ten Fall sind an die Schützwürdigkeit des Vertrauens der Gegenpartei höhereAnforderungen zu stellen (Erman/Werner, aaO, § 242 BGB Rdn. 84). Deshalbist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß von einem Arbeitneh-mererfinder, der als Leiter der Patentabteilung und als Berater in Patent- undGebrauchsmustersachen beschäftigt wird und dem auch die Bearbeitung derErfinderangelegenheiten übertragen ist, erwartet werden kann, daß er den Ar-beitgeber auf seine Vergütungsansprüche aufmerksam macht, so daß sie beider Fertigstellung der Preiskalkulation berücksichtigt werden können (Sen.Urt.v. 23.6.1977 - X ZR 6/75, aaO - Blitzlichtgeräte).Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - festge-stellt, daß dem Mitgesellschafter und kaufmännischen Mitgeschäftsführer K. die Diensterfindung des Klägers, ihre Anmeldung zum Patent sowie ihre Nut-zung im Betrieb und schließlich die Regelungen des Arbeitnehmererfinder-rechts bekannt waren. Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, war der Ge-schäftsführer K. für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, wäh-rend der Kläger technischer Geschäftsführer war. Waren dem kaufmännischenGeschäftsführer K. alle Umstände bekannt, die zu einem Vergütungsan-spruch des Klägers führen mußten, dann mußte er auch diesen selbst kennen, - 17 -so daß er ihn seinen Preiskalkulationen zugrunde legen konnte. Daß - wie dieRevision geltend macht - der kaufmännische Geschäftsführer K. unter denvom Berufungsgericht festgestellten Umständen eine entsprechende Preiskal-kulation unterlassen hat und Rückstellungen für die Erfindervergütungsansprü-che des Klägers nicht gebildet wurden, entstammt damit dem von ihm zu ver-antwortenden Risikobereich. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenndas Berufungsgericht maßgeblich auf die Kenntnis dieser Umstände seitensdes Geschäftsführers K. bei der abschließenden Gesamtwürdigung der Um-stände des Streitfalls abgestellt hat. Bei dieser Sachlage kommt es auch nichtdarauf an, ob der Kläger nach den bestrittenen Behauptungen der Beklagtenschon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer für das gesamte Patent-, Ge-brauchsmuster- und Erfindungswesen der Beklagten zuständig war und ob dieBerechnung von Erfindervergütungen zu seinem Zuständigkeitsbereich gehör-te. Denn an der Kenntnis sämtlicher Umstände des Streitfalls seitens des Ge-schäftsführers K. hat sich nicht dadurch etwas geändert, daß der Klägerschon vor seiner Bestellung zum technischen Geschäftsführer der Beklagtenals Arbeitnehmer denselben Aufgabenbereich zu bearbeiten hatte wie nachseiner Bestellung zum technischen Geschäftsführer. Auf die insoweit erhobeneVerfahrensrüge der Revision kommt es nicht an.Aus dem gleichen Grunde kann die Revision nicht mit der Rüge durch-dringen, der Kläger habe die Erfindervergütung verwirkt, weil er fehlerhafteJahresabschlüsse und Vollständigkeitsbescheinigungen als Mitgeschäftsführerund Mitgesellschafter der Beklagten unterzeichnet habe. Insoweit kann dahin-gestellt bleiben, ob das Unterlassen der Bildung von Rückstellungen für Ver-gütungsansprüche von Arbeitnehmererfindern überhaupt als Vertrauensinve-stition im Sinne des Verwirkungstatbestandes in Betracht kommt. Kannte der - 18 -kaufmännische Mitgeschäftsführer K. die Ansprüche des Klägers, so daß ersie bei seinen Preiskalkulationen berücksichtigen konnte, dann fehlt es an An-haltspunkten für die Annahme, der Kläger habe erkennen können oder müs-sen, daß bei der Preiskalkulation seine - vorläufigen oder endgültigen - Ver-gütungsansprüche unberücksichtigt geblieben und die Jahresabschlüsse undVollständigkeitserklärungen falsch oder unvollständig seien, so daß ihn eineentsprechende Hinweispflicht hätte treffen können. Selbst wenn man mit derRevision davon ausgehen wollte, der Kläger könne sich wegen der Verletzungeiner Hinweispflicht und daraus resultierend wegen einer Verletzung seinerVerpflichtungen aus seiner Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung wegender Unterzeichnung der Jahresabschlüsse und Vollständigkeitsbescheinigun-gen schadensersatzpflichtig gemacht haben, liegt darin, wie das Berufungsge-richt zutreffend erkannt hat, kein Umstand, der es rechtfertigt, die Vergütungs-ansprüche des Klägers schlechthin für verwirkt zu betrachten.c) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat und die Revision nicht be-anstandet, reicht ein Zeitraum von rund 4 Jahren, in denen der Kläger mit sei-nen Ansprüchen nicht hervorgetreten ist, angesichts der auf den Streitfall an-zuwendenden Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB in der bis zum31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229, § 6 EGBGB; Sen.Urt. v. 23.6.1977- X ZR 6/75, aaO) zur Verwirkung seiner Ansprüche in keinem Fall aus (vgl.dazu MünchKomm.BGB/Roth, aaO, § 242 BGB Rdn. 470). Darauf, ob sich derKläger infolge seiner kreditfinanzierten Beteiligung an der Beklagten in Abhän-gigkeit von dieser befunden haben könnte, wie das Berufungsgericht - von derRevision gerügt - angenommen hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. - 19 -3. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß es sich bei den Sonderzah-lungen, die der Kläger erhalten hat, um Zahlungen auf der Grundlage des § 3des Anstellungsvertrages und mithin um die Zahlung vertraglich vereinbarterGehaltsbestandteile gehandelt hat. Sie rügt allerdings, durch die Sonderzah-lungen seien die herausgehobene Stellung und besondere Verantwortlichkeitdes Klägers unterstrichen worden, so daß die Beklagte besondere Loyalitäthätte erwarten dürfen; das habe die Verpflichtung eingeschlossen, etwaige An-sprüche auf Diensterfindung zeitnah geltend zu machen. Dies sei als Um-standsmoment im Rahmen des Verwirkungseinwands zu berücksichtigen.Dem kann nicht gefolgt werden. Der gesetzliche Anspruch auf Erfinder-vergütung ist ein Anspruch eigener Art und besteht unabhängig vom Anspruchauf Arbeitsvergütung. Er kann deshalb nicht auf diese angerechnet werden(Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 9 Rdn. 3, § 25Rdn. 8). Daß die Beklagte dem Kläger den ihm zustehenden Arbeitslohn ge-zahlt hat, kann daher nicht als ein im Rahmen des Verwirkungstatbestandes zuberücksichtigender Umstand gewertet werden.IV. Die Revision zeigt mithin keine Rechtsfehler des Berufungsgerichtsbei der Wertung des ihm zum Einwand der Verwirkung unterbreiteten Sachver-halts auf.Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-sen.MelullisJestaedtRiBGH Scharen ist urlaubs- - 20 -bedingt ortsabwesend unddaher gehindert zu unter-schreibenMelullisKeukenschrijverAsendorf
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