BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 199/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB §§ 765, 138 Aa Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mitha f - tung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank ev i - dent ist. BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2001 aufgeh o ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckve r wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus einer Brgschaft fr Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft in Anspruch. Die Mutter der Beklagten entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortf h - rung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmens, dessen Betriebsleiterin sie frher gewesen war. Zu di e - - 3 - sem Zweck trat sie als Komplementrin in die KG ein. Die Beklagte bernahm eine Kommanditeinlage von 810.000 DM. Mit Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensvertrgen vom 16. Mrz und 30. Oktober 1996 gewhrte die Klgerin der KG Kredite in Höhe von in s - gesamt 2.506.000 DM zu einem jhrlichen Zinssatz vo n 8,25%. Fr diese bernahm die Beklagte im Januar 1997 eine selbstschuldnerische Br g - schaft bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mill i on DM. Die Beklagte, eine damals 30 Jahre alte Diplomjuristin, verheiratet und kinderlos, war seit 1992 als selbstndige Finanz- und Versorgung s - beraterin ttig. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides fr 1996 betrugen ihre jhrlichen Einnahmen 18.241 DM. In einer Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 hatte sie ihr Jahreseinkommen hingegen auf 64.000 DM und das ihres Ehemannes au f 34.000 DM, zusammen 98.000 DM, beziffert. Ihr Bankguthaben hatte sie dort mit 20.000 DM und den Wert von Grundeigentum, das mit Grundpfandrechten in Höhe von 145.000 DM belastet war, mit 145.000 DM angegeben. In einem Sachb e - richt der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 an die Klgerin wurde der Verkehrswert des belasteten, der Beklagten nur zu ein halb zustehenden Grundstcks hingegen auf 300.000 DM und das Bankguthaben der Beklagten auf 21.000 DM bezi f - fert. Nachdem d ie KG im November 1999 die Eröffnung des Insolven z - verfahrens beantragt hatte, kndigte die Klgerin am 3. Dezember 1999 die in Höhe von 1.768.886,41 DM valutierenden Kredite und nahm die Beklagte aus der Brgschaft in Anspruch. - 4 - Die Beklagte macht die Sit tenwidrigkeit der Brgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung geltend. Sie sei nicht in der Lage g e - wesen, die laufenden Zinsen zu tilgen. Die Gesellschafterstellung habe sie nur als Strohfrau und die Brgschaft nur aufgrund familiren Drucks bernommen. Sie sei geschftsunerfahren gewesen. Überdies habe der Mitarbeiter der Klgerin die Übernahme der Brgschaft als bloße For m - sache verharmlost. Das Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Ber u - fung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klgerin mit der Revision. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Ber u - fungsg e richt. I. Das Berufungsgericht hat im w e sentlichen ausgefhrt: Die Brgschaft sei wegen krasser finanzieller Überforderung der Brgin sittenwidrig. Die Beklagte sei allerdings weder geschftlich une r - - 5 - fahren gewesen noch seien der von ihr behauptete familire Druck oder die angebliche Verharmlosung der Brgschaftsbernahme durch einen Mitarbeiter der Klgerin geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begrnden. Daß die Kreditgewhrung von der Gestellung einer Brgschaft abhngig g e - macht worden sei, entspreche der bankblichen Praxis und rechtfertige die Annahme der Sittenwidrigkeit auch dann nicht, wenn die Beklagte - wie sie behaupte - nur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei. Brgschaften von Angehrigen des Hauptschuldners oder eines pers n - lich haftenden Gesellschafters seien jedoch auch bei Fehlen weiterer Umstnde als sittenwidrig anzusehen, wenn ein krasses Mißverhltnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfhi g - keit des Brgen bestehe. So sei es hier. Die Beklagte sei bei Berc k - sichtigung ihres pfndbaren Einkommens und Vermgens nicht in der Lage, auch nur die laufende Zinslast zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten der Klgerin von dem in der Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 angegebenen Jahreseinkommen von 98.000 DM ausgehe sowie die Vermgensverhltnisse aus dem Sachbericht der M. Beteil i - gungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 z u - grunde lege. Die Klgerin habe auch bercksichtigen mssen, daß die Beklagte fr die bernahme des Kommanditanteils von 810.000 DM noch den Kaufpreis in einer Rate zu 110.000 DM und sieben jhrlichen Folg e - raten von 100.000 DM habe zahlen mssen. Auf den mit dem Erwerb des Kommanditanteils verbundenen Vermgenszuwachs komme es nicht an, da der Kommanditanteil im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners ke i - nen Wert mehr habe. Das Interesse der Klgerin, sich vor Vermgen s - verschiebungen zu schtzen, rechtfertige die Hereinnahme der die B e - klagte finanziell kraß berfordernden Brgschaft hier nicht. - 6 - II. Diese Au sfhrungen halten rechtlicher Prfung nicht in allen Punkten stand. 1. Im Ergebnis zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufung s - gerichts, die Beklagte werde durch die bernahme der Hchstbetrag s - brgschaft von 1 Million DM finanziell kraû berforder t. a) Nach der inzwischen bereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes liegt eine solche berforderung des Brgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundstzlich vor, wenn er innerhalb der vertraglich fes t - gelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus dem pfndbaren Teil seines Einkommens und Vermgens dauerhaft aufbringen kann (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/ 98, WM 2000, 410, 411; vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126; vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Verffentlichung vorgesehen). Bei der Beurteilung der krassen finanziellen berforderung von Brgen und Mithaftenden ist pfndbares Vermgen in der Weise zu bercksichtigen, daû der ermi t - telte Wert von der Brgschafts- oder mitbernommenen Schuld abgez o - gen wird. Nur wenn der pfndbare Teil des Einkommens des Brgen oder Mithaftenden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse fina n - zielle berforderung vor ( No b be/Kirchhof BKR 2001, 5, 10). - 7 - b) So ist es hier, ohne daû es auf die vom Berufungsgericht b e - rcksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem E r - werb des Kommanditanteils ankommt. aa) Selbst wenn man zugunsten der Klgerin von den bestrittenen Vermgensverhltnissen der Beklagten ausgeht, wie sie sich aus dem Sachbericht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 ergeben, betrug das pfndbare Vermgen der B e - klagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, bei A b - schluû des Brgschaftsvertrages nur 98.500 DM. Die Beklagte verfgte danach ber ein Bankguthaben von 21.000 DM und war zu ein halb mi t - beteiligt an einem Grundstck mit einem Verkehrswert von 300.000 DM, das mit valutierenden Grundpfandrechten von 145.000 DM belastet war. Diese Belastung ist der bankblichen Praxis entsprechend bei der Beu r - teilung der Leistungsfhigkeit der Beklagten vermgensmindernd zu b e - rcksichtigen; denn im Falle der Veruûerung des Grundstcksanteils der Beklagten stnde nur der um die Belastung geminderte Erls zur Erfllung ihrer Brgschaftsschuld zur Verfgung (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, zur Verffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies wren hier 77.500 DM. Diese sowie das Bankguthaben von 21.000 DM sind danach von der Brgschaftsschuld von 1 Million DM a b - zuziehen, so daû sich bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vertragszinssatz von 8,25% eine monatliche Zinsbelastung in Hhe von 6.197,81 DM e r gibt. bb) Diese laufende Zinslast konnte die Beklagte nicht aus dem pfndbaren Teil ihres Einkommens tragen. Nach der vom Berufungsg e - - 8 - richt zugrundegelegten Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 verfgte die Beklagte selbst ber jhrliche Einnahmen von 64.000 DM. Das angeg e - bene Jahreseinkommen ihres Ehemannes von 34.000 DM ist, da es auf die Leistungsfhigkeit nur des Brgen persnlich ankommt, insoweit nicht unmittelbar zu bercksichtigen, sondern fhrt nur dazu, daû sich der pfndungsfreie Betrag nicht durch Unterhaltspflichten erhht. Ausz u - gehen ist somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von einem Jahreseinkommen der Beklagten von 98.000 DM, sondern nur von 64.000 DM, d.h. monatlichen Einknften von 5.333,33 DM. Der 1997 nach § 850 c ZPO monatlich pfndbare Betrag beluft sich danach auf 3.337,03 DM und bleibt damit weit hinter der monatlichen Zinsbelastung zurck. 2. Nic ht rechtsfehlerfrei ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die krasse finanzielle berforderung habe ohne weiteres die Sittenwi d - rigkeit der Brgschaft der Beklagten zur Folge. a) Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sitte n - widrigkeit von Mithaftung und Brgschaft finanziell berforderter Famil i - enangehriger entwickelten Grundstze (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; Senat BGHZ 146, 37 ff.; S e - natsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 43 6 f., jeweils m.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht verkannt hat, fr die Brgschaft der Beklagten als einziger Kommanditistin der Hauptschul d - nerin grundstzlich nicht. aa) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewhrt, hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein berec h - tigtes Interesse an der persnlichen Haftung der maûgeblich beteiligten - 9 - Gesellschafter. Die gngige Bankpraxis, bei der Gewhrung von G e - schftskrediten fr eine GmbH Brgschaften der Gesellschafter zu ve r - langen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt; vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 516; vom 18. S eptember 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157 und Senatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436). Das gilt in gleicher Weise, wenn der Kredit - wie hier - einer Kommanditgesellschaft gewhrt und vom Ko m - manditisten eine entsprechende Sicherheit verlangt wird ( Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 14). Auch in diesem Fall kann die kreditgebende Bank im allgemeinen davon ausgehen, daû bei einem Gesellschafterbrgen, der einen bedeutsamen Gesellschaftsanteil hlt, das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht und er schon deshalb durch die Haftung kein unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Auch hier begrnden daher weder die krasse finanzielle berforderung eines brgenden Gesel l - schafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesel l - schaft beherrschenden Dritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2002 aaO S. 436 f. m.w.Nachw.). bb) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter - wie die Beklagte dies behauptet - lediglich die Funktion eines Stro h - mannes hat. Nur wenn fr das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, daû de r - jenige, der brgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus pers n - licher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beher r - schenden Person bernommen hat, gelten die Grundstze zur Sittenwi d - rigkeit von Brgschaften naher Angehriger entsprechend (Senatsurteil - 10 - vom 15. Januar 2002 aaO S. 437 m.w.Nachw.). Wird die Bank in die wirtschaftlichen Hintergrnde der Gesellschaftsgrndung so einbezogen, daû fr sie die wirklichen Motive des Brgen klar hervortreten, so darf sie davor nicht die Augen verschlieûen. Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen, daû derjenige, der die Haftung berne h - men soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellscha f - ters nur aus emotionaler Abhngigkeit bernommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der berforderte Brge in gleicher Weise schutzwrdig wie in den typischen Fllen von Haftung s - erklrungen fr die Verbindlichkeiten von Personen, denen er emotional eng verbunden ist (BGHZ 137, 329, 337; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157). b) Das Berufungs gericht hat, wie die Revisionserwiderung zu Recht rgt, bislang weder zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte lediglich als Strohfrau ohne eigene wirtschaftliche Inte r - essen Gesellschafterin geworden war, Feststellungen getroffen noch zu der Frage, ob das der Klgerin bekannt war oder sie davor die Augen verschlossen hat. 3. Eine finanziell belastende Brgschaftsbernahme kann nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch aufgrund b e - sonderer erschwerender, dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstnde sittenwidrig sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die g e - schftliche Unerfahrenheit des Brgen ausnutzt oder die Willensbildung und Entschlieûungsfreiheit durch Irrefhrung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausbung unzulssigen Drucks beeintrchtigt hat (vgl. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329, - 11 - 333; BGH, Urteile vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 512 und S e - natsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436, 437). De r - artige Umstnde hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls nicht festg e - stellt. a) Dies lût keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufung s - gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klgerin habe nicht eine best e - hende geschftliche Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt. Dieser Umstand, der in der Praxis bei einem Kommanditisten ohnedies so gut wie nie zu bejahen sein wird ( Nobbe/Kirchhof aaO S. 15), scheidet hier angesichts der Berufsausbildung der Beklagten als Diplomjuristin und ihrer seit 1992 ausgebten Ttigkeit als Finanz- und Versorgungsberat e - rin aus. b) Zu Recht und mit zutreffender Begrndung hat das Berufung s - gericht auch eine zur Sittenwidrigkeit der Brgschaft fhrende seelische Zwangslage der Beklagten verneint. Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, sie sei von ihrem Vater am Hochzeitstag ihrer Eltern massiv unter Druck gesetzt worden. Das Berufungsgericht weist aber zutreffend darauf hin, es sei nicht dargetan, daû diese Umstnde der Klgerin b e - kannt geworden sind. - 12 - c) Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, s o - weit es den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten als unerhe b - lich ansieht, der Mitarbeiter J. der Klgerin habe auf Nachfrage die Br g - schaft als bloûe Formsache bezeichnet und die Rechtsfolgen verhar m - lost. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in einer Verharmlosung der Rechtsfolgen einer Brgschaft eine Irref h - rung des Brgen liegen und damit zugleich ein besonderer Umstand, der die Sittenwidrigkeit der Brgschaft (mit)begrnden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 46/99, WM 2002, 919, 922; Nobbe/Kirchhof aaO S. 15). 4. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schlieûlich die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Interesse der Klgerin, sich vor Vermgensve r - schiebungen unter Verwandten zu schtzen, rechtfertige die kraû be r - fordernde Brgschaft nicht. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 an den Groûen Senat fr Zivils a - chen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgefhrt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwaigen Vermgensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschrnktes Mithaftungsbegehren nicht. Gleiches gilt fr eine kraû berfordernde Brgschaft. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzul e - gende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundstzlich nicht davon ausgegangen werden, daû eine kraû berfordernde Br g - schaft inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermgensverlag e - rung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll. Nimmt der Kreditgeber den Brgen - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten, daû und in welchem Umfang eine im Verhltnis zur Kreditsumme erhebliche Vermgensverschiebung stat t - - 13 - gefunden hat, so zeigt dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu b e - rcksichtigende nachvertragliche Verhalten, daû die Annahme einer stil l - schweigend getroffenen Haftungsbeschrnkung nicht gerechtfertigt ist. Das gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002 (XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Verffentlichung vorgesehen) unter Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) nher ausg e - fhrt hat, auch fr Brgschaftsvertrge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999. - 14 - III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weit e - ren Sachaufklrung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Nobbe Siol Bungeroth Richter am Bundesge- Mayen richtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehin- dert, seine Unterschrift beizufgen. Nobbe
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