BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 199/03 Verk374ndet am: 19. April 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO 247 10 Abs. 1 Nr. 1; InsO 247247 129, 133 Abs. 1 Wirkt der Schuldner an der 304nderung eines f374r ihn wirtschaftlich ung374nstigen Vertra-ges mit und wird dieser durch den anderen Vertragsteil erf374llt, so begr374ndet die M366g-lichkeit, dass andernfalls der Gegner vom Vertrag zur374ckgetreten w344re, keine objek-tive Benachteiligung der Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgl344ubiger. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. August 2003 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Erfurt vom 27. Juni 2000 aufgehoben. Die Klage wird abge-wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Schuldnerin kaufte am 23. April 1997 von der Beklagten den im Grundbuch von M. , Bl. 82570, eingetragenen Grundbesitz zum Preis von 4.169.000 DM. Die Schuldnerin beabsichtigte, auf diesen Fl344chen 120 Eigentumswohnungen zu errichten, aus deren Erl366s auch der zun344chst ge-stundete und seit Vertragsbeurkundung mit 4,5 % j344hrlich zu verzinsende Rest-kaufpreis von 1.577.500 DM getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Restkauf-preises nebst Zinsen hatte die Schuldnerin nach dem Vertrag vom 23. April 1997 der Beklagten eine Bankb374rgschaft zu stellen. Dieser Verpflichtung konnte die Schuldnerin infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht gen374gen. Sie zahl- 1 - 3 - te jedoch an die Beklagte 522.500 DM zur Abl366sung ihrer kaufvertraglichen Pflicht, zwei Eigentumswohnungen zu 374bertragen. Au337erdem erbrachte die Schuldnerin in Erf374llung und Abl366sung kaufvertraglich 374bernommener Bauver-pflichtungen der Beklagten an die Drittbeg374nstigte Zahlungen in H366he von 212.610,20 DM sowie Bauleistungen. Ferner 374bereignete sie der Drittbeg374nstig-ten Grundst374cke. In einer Besprechung vom 15. Januar 1998 einigten sich die Schuldnerin und die Beklagte formlos dahin, als Ersatz f374r die B374rgschaft eine Grundschuld auf dem verkauften Grundbesitz an rangbereiter Stelle eintragen zu lassen. Daraufhin bestellte die Beklagte in notarieller Urkunde vom 13. Februar 1998 eine gegen die jeweiligen Eigent374mer vollstreckbare Grundschuld von 1.600.000 DM nebst 4,5 % Zinsen j344hrlich seit dem 23. April 1997. Das Grund-buchamt trug die Belastungen am 19. Februar 1998 in die 120 Grundbuch-bl344tter des haftenden geb344udelosen Wohnungseigentums ein. Die Beklagte verzichtete am 3. M344rz 1998 auch in notarieller Urkunde gegen374ber der Schuldnerin auf die im Kaufvertrag ausbedungene Sicherung des Restkaufprei-ses durch B374rgschafts374bergabe und bestimmte hierf374r im Einvernehmen mit der Schuldnerin nunmehr die am 19. Februar 1998 eingetragene Eigent374mer-grundschuld. 2 Am 29. Juni 1998 schrieb das Grundbuchamt die Wohnungsgrundb374cher auf die Schuldnerin um. Am 11. November 1998 wurde 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Verwalter ernannt. 3 Gegen die von der Beklagten aus dem dinglichen Titel nunmehr betrie-bene Zwangsversteigerung hat der Verwalter die Vollstreckungsabwehrklage 4 - 4 - erhoben und dazu den Standpunkt vertreten, die in der Urkunde vom 13. Feb-ruar 1998 bestellte Grundschuld sei anfechtbar. W344hrend der ersten Instanz hat der Kl344ger die Anfechtung durch Schriftsatz vom 31. Januar 2000 auf den ge-samten Grundst374ckskaufvertrag nebst 304nderungsvereinbarungen erstreckt. Er hat behauptet, die Schuldnerin habe in Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht ge-handelt und die Beklagte dies gewusst. Die bestellte Grundschuld sei eine in-kongruente Deckung. Ohne die Vertrags344nderung w344re der Grundst374ckskauf nicht durchgef374hrt, sondern die bisherigen Leistungen r374ckabgewickelt worden. Die Instanzgerichte sind dieser Rechtsauffassung des Kl344gers gefolgt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nur Zug um Zug gegen R374ckabwicklung des Grundst374cks-kaufvertrages fortzusetzen. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit welcher die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiterver-folgt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision und die Berufung der Beklagten sind begr374ndet. Dem Kl344-ger steht kein Recht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung zu, welche die Be-klagte aus ihrem dinglichen Titel in den belasteten Grundbesitz der Masse be-treibt. Die Klage kann danach keinen Erfolg haben. 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin am 15. Januar 1998 formlos zugestandene 304nderung des Kaufver-trages mit Besicherung des gestundeten Kaufpreisteils durch die am 19. Februar 1998 eingetragene Grundschuld habe zu einer mittelbaren Gl344ubi-gerbenachteiligung gef374hrt und sei nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO anfechtbar. Der zugrunde liegende Kaufvertrag sei f374r die Schuldnerin mangels Werthaltig-keit des angekauften Grundbesitzes wirtschaftlich nachteilig gewesen. Die Be-stellung des Grundpfandrechts habe die Masse gegen374ber der urspr374nglich vorgesehenen Restkaufpreissicherung durch Bankb374rgschaft verk374rzt. Einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Nichterf374llung k366nne die Beklagte dem anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruch nicht entgegenhalten. 7 II. Diese Annahmen des Berufungsgerichts beruhen auf Rechtsirrtum. Die nach 247 794 Abs. 1 Nr. 5, 247247 795, 767 ZPO zul344ssige Vollstreckungsabwehrkla-ge ist unbegr374ndet. Der Kl344ger ist nicht berechtigt, die vollstreckbare Grund-schuld der Beklagten anfechtungsrechtlich zur374ckzuverlangen. Soweit 374ber-haupt eine Rechtshandlung der Schuldnerin in Frage steht, fehlt es an einer - auch bei der Absichtsanfechtung gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO vorausge-setzten - objektiven Gl344ubigerbenachteiligung. 8 1. Nicht nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO anfechtbar ist die dingliche Bestel-lung der am 19. Februar 1998 eingetragenen Eigent374mergrundschuld; denn es handelte sich um eine Verf374gung der Beklagten, nicht um eine Rechtshandlung 9 - 6 - der Schuldnerin. Nur f374r Rechtshandlungen des Schuldners kommt die Ab-sichts- oder Vorsatzanfechtung in Betracht (BGHZ 155, 75, 83; 162, 143, 152). Die Verwandlung der Eigent374mergrundschuld in ein Fremdrecht durch die Ei-gentumsumschreibung beruhte ebenfalls nicht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Sie war vielmehr gesetzliche Folge der Eigentumsumschreibung, f374r die bereits der Grundbuchantrag der Beklagten gen374gte. 2. Die am 15. Januar 1998 formlos vereinbarte 304nderung der Restkauf-preissicherung durch eine Grundschuld anstelle der vorher ausbedungenen Bankb374rgschaft war zwar eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Sie war nach erkl344rter Auflassung im Kaufvertrag auch nicht nach 247 313 BGB a.F. beurkun-dungsbed374rftig und deshalb wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1984 - V ZR 43/83, NJW 1985, 266). Die Gl344ubigergesamtheit ist indes durch diese Rechtshandlung nicht benachteiligt worden. Eine Benachteiligung der Insol-venzgl344ubiger liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Rechtshandlung verk374rzt wird, sich mithin die Befriedigungsm366glichkeiten der Insolvenzgl344ubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise g374nstiger gestaltet h344tten (BGHZ 124, 76, 78 f). Dabei gen374gt im Rahmen von 247 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO eine mittelbare Benachteiligung, bei wel-cher sich der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlung durch das Hin-zutreten weiterer Umst344nde ergibt (BGHZ aaO S. 79). 10 a) H344tte die Schuldnerin in die Vertrags344nderung vom 15. Januar 1998 nicht eingewilligt, so w344re die zus344tzliche Belastung vom 19. Februar 1998 mit der urspr374nglichen Eigent374mergrundschuld der Beklagten ein Rechtsmangel gewesen. Der Schuldnerin h344tten dann trotz Eintragung als Eigent374merin An-spr374che nach den 247247 434, 440 Abs. 1, 247 326 BGB a.F. zustehen k366nnen, die aber derzeit an ihrer eigenen Vertragsuntreue, der unterbliebenen B374rgschafts- 11 - 7 - 374bergabe, scheiterten (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1968 - V ZR 161/66, WM 1968, 1299, 1302; v. 28. September 1984 - V ZR 43/83, aaO S. 267; v. 15. Oktober 1993 - V ZR 141/92, WM 1994, 215, 216). F374r den Kl344ger w374rde die Geltendmachung des Rechtsmangels in die-sem Fall bedeutet haben, dass er gem344337 247 9 GesO Erf374llung des beiderseits noch nicht vollst344ndig erf374llten Grundst374ckskaufvertrages (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 17 Rn. 87; M374nchKomm-InsO/Huber 247 103 Rn. 135) gew344hlt h344t-te. Die Masse h344tte dann nach 247 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO (247 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) die gesicherte Kaufpreisschuld gleichfalls erf374llen oder die vereinbarte B374rg-schaft stellen m374ssen. Der B374rge h344tte f374r den R374ckgriff gegen den Kl344ger mutma337lich Sicherheit verlangt. Die Masse h344tte dann au337erdem auch die von der Beklagten mit der Vertrags344nderung vom 15. Januar 1998 374bernommene Grunderwerbssteuer zu tragen gehabt. Es ist nicht erkennbar, dass die Masse damit im Ergebnis besser gestanden haben w374rde. 12 b) H344tte sich die Beklagte ohne die Zustimmung der Schuldnerin zur Ver-trags344nderung keine Eigent374mergrundschuld bestellt, so w344re der Notar auf Grund der ihm erteilten Weisung gem344337 247 5 Abs. 4 dritter Spiegelstrich des Grundst374ckskaufvertrages vom 23. April 1997 wegen Nichtvorlage der B374rg-schaft verpflichtet gewesen, den Grundbuchantrag zur Eintragung der Schuld-nerin zur374ckzustellen. Dies h344tte den Anspruch der Schuldnerin auf Eigentums-verschaffung unber374hrt gelassen. 13 F374r den Kl344ger h344tte die Verfolgung dieses Anspruchs gegen die Beklag-te im Stande der beiderseits unvollst344ndigen Vertragserf374llung vom 15. Januar 1998 ebenfalls die Erf374llungswahl nach 247 9 GesO bedeutet mit den in 247 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO (247 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) bezeichneten Folgen. 14 - 8 - H344tte der Kl344ger hier von der Erf374llungswahl abgesehen, so w344re der Restkaufpreisanspruch der Beklagten zwar nur einfache Gesamtvollstreckungs-forderung gewesen. Die Masse h344tte aber auch den gekauften Grundbesitz mit den Belastungen, wie sie vor dem 19. Februar 1998 bestanden, nicht erlangt. Der Kl344ger kann nicht verlangen, im Wege der Anfechtung so gestellt zu wer-den, als h344tte die Beklagte ihre Einrede des nicht erf374llten Vertrages (247 320 BGB) verloren. Denn diese bleibt dem Vertragspartner des Schuldners auch nach Er366ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhalten (vgl. BGHZ 150, 353, 359; Jaeger/Henckel, aaO 247 17 Rn. 6; M374nchKomm-InsO/Kreft 247 103 Rn. 17). Das Grundst374ckseigentum h344tte mit dem Wert374berschuss des ver-tragsm344337igen Belastungsstandes vor der 304nderung vom 15. Januar 1998 infol-gedessen den Gesamtvollstreckungsgl344ubigern auch dann keine Zugriffsm366g-lichkeit geboten. Der Kl344ger h344tte ferner die bereits erbrachten Leistungen der Schuldnerin trotz Ablehnung der Erf374llung nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Masse zur374ckverlangen k366nnen; denn der Grundst374ckskaufvertrag blieb in der Lage vom Zeitpunkt der Verfahrenser366ff-nung bestehen (vgl. Motive der Konkursordnung, Reichstags-Drucks. II/200 An-lage S. 91 zu 247 21 des Entwurfes; siehe au337erdem BGHZ aaO). 15 c) H344tte die Beklagte sich veranlasst gesehen, wegen Nichtvorlage der B374rgschaft der Schuldnerin eine Nachfrist zu setzen und gem344337 247 326 BGB a.F. Schadensersatz wegen Nichterf374llung zu verlangen, so h344tte sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Frage gestellt, ob dieser Scha-densersatzanspruch entsprechend 247 38 KO gegen die Pflicht zur anfechtungs-rechtlichen R374ckgew344hr eingewendet werden konnte, sondern die Vorfrage, ob die Anfechtung der Vertrags344nderung trotz der Gefahr solcher Folgen 374ber-haupt in Betracht kam. Dies ist zu verneinen. 16 - 9 - Haftete die Schuldnerin der Beklagten auf Schadensersatz wegen Nicht-erf374llung des Grundst374ckskaufvertrages vom 23. April 1997, so konnte die Schuldnerin den wirtschaftlichen Nachteilen dieses Rechtsgesch344fts infolge des 374berh366hten Kaufpreises nicht entgehen. Die Beklagte hatte im Rahmen ihres Erf374llungsinteresses Anspruch auf den Gewinn. Nur wenn die Beklagte diesen Gewinn durch Erkl344rung des angedrohten R374cktritts vom Vertrag preisgegeben h344tte, stand die Schuldnerin besser, wenn sie den Vertrag scheitern lie337. 17 Eine tats344chliche Feststellung, dass ohne Zustimmung der Schuldnerin zur Vertrags344nderung die Beklagte den f374r sie ung374nstigeren R374cktritt vom Ver-trag erkl344rt h344tte, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Es rechnet auch mit der M366glichkeit, dass die Beklagte, wie sie behauptet hat, vor Abgabe einer gestaltenden Erkl344rung anwaltlichen Rat eingeholt und sich dann f374r den Schadensersatzanspruch entschieden haben w374rde. 18 Erg344nzender Aufkl344rung dieses Punktes bedarf es nicht. Ohnehin kann aus dem nur hypothetischen R374cktritt der Beklagten vom Kaufvertrag f374r den Fall, dass die vom Kl344ger beanstandete Vertrags344nderung unterblieben w344re, nicht hergeleitet werden, die angefochtene Mitwirkung der Schuldnerin an die-ser 304nderung habe objektiv ihre Gl344ubiger benachteiligt. So, wie nur gedachte Geschehensabl344ufe die Urs344chlichkeit einer Rechtshandlung f374r die Benachtei-ligung der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgl344ubiger grunds344tz-lich nicht ausschlie337en (vgl. BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 325 f; 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576 unter II. 2b; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194 unter II. 2. b, cc), verm366gen sie im Regelfall die Urs344chlichkeit einer Rechtshandlung des Schuldners f374r die Be- 19 - 10 - nachteiligung seiner Gl344ubiger auch nicht zu begr374nden. F374r eine abweichende Wertung gibt der Streitfall keinen Anhalt. III. Das Berufungsurteil erweist sich nicht unter anderem rechtlichen Ge-sichtspunkt als richtig (247 561 ZPO). Insoweit kann offen bleiben, ob im tats344chli-chen Verlauf der 304nderung und Abwicklung des Grundst374ckskaufvertrages vom 23. April 1997 zur Zeit der Verfahrenser366ffnung am 11. November 1998 ein bei-derseits nicht vollst344ndig erf374llter Vertrag vorlag. Voraussetzung hierf374r w344re, dass die Verpflichtung der Beklagten zur R374ckgabe ihrer Restkaufgeldsiche-rungsgrundschuld noch zur kaufvertraglichen Eigentumsverschaffung geh366rte und nicht Teil eines verselbst344ndigten Kreditgesch344fts war. W344re danach im Streitfall von einer Ablehnung der Erf374llung durch den Kl344ger und einer nicht bevorrechtigten Restkaufpreisforderung der Beklagten auszugehen, k366nnte sie gleichwohl aus ihrem durch die vollstreckbare Grundschuld begr374ndeten Ab-sonderungsrecht in der Gesamtvollstreckung 374ber das Verm366gen der Schuldne-rin Befriedigung suchen (vgl. 247 26 Satz 2 KO). 20 IV. Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben und die spruchreife Vollstreckungsabwehrklage gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO abzuweisen. 21 - 11 - Die Kosten s344mtlicher Instanzen fallen nach 247 91 ZPO dem Kl344ger zur Last. 22 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 27.06.2000 - 6 O 2356/99 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.08.2003 - 1 U 978/00 -
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