BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 199/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 920.325,39 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig (247 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegr374ndung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin, nicht der Gesellschafter W. Sicherungsgeberin der Beklagten war. Die Beklagte behauptet zwar nunmehr in ihrer Beschwerde, die Schuldnerin habe ihre Si-cherheit gegen374ber dem Gesellschafter W. erbracht, der sie seinerseits 2 - 3 - der Beklagten zur Verf374gung gestellt h344tte. Ein entsprechender Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen wird jedoch nicht aufgezeigt. Die Schuldnerin hatte sich im Darlehensvertrag vom 28. August 1998 374ber 750.000 DM gegen374ber der Beklagten verpflichtet, als Sicherheit eine Grundschuld 374ber 2,8 Mio. DM an dem Erbbaurecht zu bestellen. Dieser Ver-pflichtung ist sie nachgekommen. In den 374brigen Darlehensvertr344gen vom 30. Juli 1998 374ber 1.080.000 DM und 320.000 DM sowie vom 28. August 1998 374ber 650.000 DM ist zwar eine entsprechende Grundschuldbestellung der Schuldnerin vorgesehen, diese war aber beim Abschluss dieser Vertr344ge nicht beteiligt und hieraus nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung gegen374ber dem Ge-sellschafter ergab sich aus diesen Vertr344gen ebensowenig. In der Grund-schuldbestellungsurkunde vom 17. Juni 1999 hat die Schuldnerin die pers366nli-che Haftung hinsichtlich des Grundschuldbetrages 374bernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies spricht, ebenso wie die Ver-pflichtung aus dem Vertrag vom 28. August 1998 daf374r, dass sie selbst gegen-374ber der Beklagten die Sicherheit erbringen wollte. 3 Hinreichende, in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Anhaltspunkte, dass diese Sicherheitsleistung gegen374ber dem Gesellschafter W. er-bracht werden sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihm gegen374ber bestand nach den Vertr344gen nicht einmal wegen eines Teilbetrages eine entsprechende Verpflichtung. 4 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, wem gegen374ber die Bestellung der Grundschuld anfechtbar w344re in einem Fall, in dem die Si-cherheit von der Schuldnerin an den Gesellschafter und erst von diesem an die Beklagten geleistet worden w344re, stellt sich daher nicht. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.04.2005 - 15 O 3851/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.10.2005 - 13 U 796/05 -
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