BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 199/07 Verk374ndet am: 4. Dezember 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 31. Oktober 2008 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Rich-ter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 24. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und seine Ehefrau lie337en sich bei der Abwehr nachbarrechtli-cher St366rungen au337ergerichtlich durch die Rechtsanw344lte M. und Kollegen vertreten. Die Beklagte erteilte als Schadenabwicklungsunternehmen des kl344ge-rischen Rechtsschutzversicherers f374r diese Angelegenheit Deckungszusage. Die beauftragten Rechtsanw344lte setzten f374r ihre T344tigkeit eine 1,3-fache Ge-sch344ftsgeb374hr nach einem Streitwert von 10.000 200 nebst einer 0,3-fachen Er-h366hungsgeb374hr an (Nrn. 2300, 1008 RVG VV). Einschlie337lich Auslagenerstat-tung und Umsatzsteuer belief sich die anwaltliche Forderung gegen den Kl344ger auf 925,22 200. 1 - 3 - Die Rechtsanw344lte M. und Kollegen haben die bezeichnete Forde-rung an die C. GmbH abgetreten. Diese GmbH l344sst ihre Forde-rungen durch die D. AG einziehen. 2 Der Kl344ger unterzeichnete im Juli 2006 eine ihm von Rechtsanwalt M. vorgelegte Zustimmungserkl344rung folgenden Inhalts: 3 "Ich erkl344re mich ausdr374cklich einverstanden mit der - Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-kartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. GmbH - Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustimmung gilt auch f374r alle laufenden und zuk374nftigen Mandatie-rungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollm344chtige und beauftra-ge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollm344chtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsanspr374che aus dem Mandatsver-h344ltnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorar-forderungen ankauft, meine Bonit344t (Zahlungsf344higkeit) pr374fen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kredit-schutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.344.) einholen. Ich wurde dar374ber aufgekl344rt, dass die C. die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegen374ber durch die A. in Rechnung stellen und f374r eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es 374ber die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge geh366rt werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies f374r die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Ausfertigung dieser Einverst344ndniserkl344rung habe ich erhalten." - 4 - Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-te hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seinen Sachantrag weiter, von der Forderung der C. GmbH aus dem den Rechtsanw344lten M. und Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 5 Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts schon vor dem 18. Dezember 2007 Verg374tungsanspr374che von Rechts-anw344lten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanw344lte ab-getreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskr344ftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-versuch ankam. Ohne Erfolg erhebt die Revisionserwiderung dagegen Beden-ken, weil bis zur 304nderung von 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB anwaltliche Verrech-nungsstellen von diesem Straftatbestand nicht erfasst waren. 6 Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbewehrung nach 247 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Vor-aussetzung f374r die Abtretbarkeit von Verg374tungsanspr374chen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangeh366rigen. W344re dies anders, k366nnten solche Anspr374che auch nicht gepf344ndet werden, was die Rechtsprechung schon fr374her als zul344ssig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit 7 - 5 - dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Straf-barkeitsl374cken auszuf374llen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) auch nur f374r die Angeh366rigen anwaltlicher Verrechnungsstellen begr374ndet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Verg374-tungsanspr374che an andere Empf344nger zu hindern. Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitsl374cken r374ckwirkend zu schlie337en (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht r374ck-wirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gl344ubiger gem344337 247 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines r374ckwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse nicht entgegen. Entgegen dem von der Revisionserwiderung eingenommenen Stand-punkt kann hier wie in der Sache IX ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob 247 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der R374ckwir-kung des neu gefassten Satzes 2 teil hat. Die vom Kl344ger unterzeichnete Zu-stimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjeni-gen der Sache IX ZR 53/07 im Wesentlichen inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gr374nden zu bejahen. Das Einverst344ndnis des Mandanten mit der Weitergabe der zum Zwecke der Ab-rechnung und Geltendmachung der Verg374tung jeweils erforderlichen Informati-onen innerhalb der vorformulierten Zustimmungserkl344rung ist auch nicht 374ber-raschend (247 305c Abs. 1 BGB), wie die Revisionserwiderung meint. Denn der engere Zusammenhang mit dieser Erkl344rung des Mandanten, nicht mit den wei- 8 - 6 - terhin beigef374gten allgemeinen Mandanteninformationen zur Einschaltung der anwaltlichen Verrechnungsstelle, ergibt sich sowohl aus 247 402 BGB als auch jetzt aus 247 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007. Der Inhalt der Einverst344ndniserkl344rung verdeutlicht 374berdies hinreichend, dass bei Bedarf auch Angaben zum Gegenstand und zum Umfang des Manda-tes an den Zessionar weitergegeben werden d374rfen. Dies gilt jedenfalls beim Ansatz einer Gesch344ftsgeb374hr f374r die au337ergerichtliche Vertretung des Man-danten, soweit der angenommene Gegenstandswert (247 2 Abs. 1 RVG) und der nach 247 14 RVG bestimmte Geb374hrensatz zu ihrer Pr374fung solche Tatsachen-kenntnis voraussetzen. 9 Die von der Revisionserwiderung dar374ber hinaus aufgeworfene Frage nach der Weitergabe ergangener Gerichtsentscheidungen ist f374r den Streitfall nicht erheblich. Gleichfalls nicht erheblich ist die Frage, ob die erteilte Zustim-mung zur Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs auch f374r k374nftige Man-date zwischen denselben Beteiligten Wirkung entfaltet. Die hier als Vorfrage des Freistellungsanspruchs zu pr374fende erste Abtretung eines anwaltlichen Ho-noraranspruchs bleibt von der in Frage gestellten Dauerwirkung der erteilten Zustimmung unber374hrt. 10 Die Einwendung der Beklagten aus 247 5 Abs. 1 ARB 2000 ist unbegr374n-det. Der Kl344ger verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Geb374hrenforde-rung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes 344ndert sich nichts, wenn der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird. 11 - 7 - Die Revision f374hrt danach zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zur374ckverweisung der Sache. Ungekl344rt ist bisher, ob die Rechtsanw344lte M. und Kollegen dem Kl344ger eine Berechnung ihrer Verg374tungsforderung (247 10 Abs. 1 RVG) erteilt und darin ihr Billigkeitsermessen gem344337 247 14 RVG selbst ausge374bt haben. Die im Schriftsatz des Kl344gers vom 20. Dezember 2006 (S. 2 oben) als Anlage zum Beleg seines dahingehenden Vortrages in Bezug genommene "Rechnung" des Rechtsanwaltes M. ist in den Gerichtsakten nicht auffindbar. Da der Kl344ger weder auf die anwaltliche Berechnung gem344337 247 10 Abs. 1 RVG verzichtet noch einer Delegation des Bil-ligkeitsermessens bei Rahmengeb374hren an die C. GmbH zuge-stimmt hat, h344ngt der Erfolg der Klage von dieser Vorfrage ab (vgl. zu 247 14 RVG n344her das Urteil des Senates in der Sache IX ZR 219/07 vom heutigen Tage). Tatrichterlicher Aufkl344rung bedarf schlie337lich noch der vom Beklagten 12 - 8 - bestrittene Gegenstandswert f374r die angesetzte Gesch344ftsgeb374hr. Die Parteien haben im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, zu diesen Streit-punkten Vortrag und Beweisangebote zu erg344nzen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 05.02.2007 - 147 C 299/06 - LG K366ln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 24 S 17/07 -
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