BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 199/09 Verk374ndet am: 24. Juni 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Rae-bel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. April 2005 er366ffneten Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Er begehrt von der Beklagten die R374ckzahlung von Avalprovisionen, die die Schuldnerin f374r die Zeit nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens gezahlt hat. 1 Die Beklagte gew344hrte der Schuldnerin im Rahmen eines Kautionsversi-cherungsvertrages vom 8. April 1994 eine Avalkreditlinie von zun344chst 50 Mio. DM, die schlie337lich, nachdem sich die Beklagte an einem Sicherheiten-poolvertrag mit Banken und Kreditversicherern beteiligt hatte, auf 87.569.983 200 2 - 3 - erh366ht wurde. Gem344337 247 6 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten f374r die Kautionsversicherung wurde die Pr344mie jeweils aus dem Avalbetrag vom Ein-buchungs- bis zum Ausbuchungstag des Avals berechnet, und zwar zuletzt in H366he von 1,1 % der jeweiligen B374rgschaftssumme. Sie wurde f374r ein Jahr im Voraus abgerechnet. Bei vorzeitiger R374ckgabe oder Reduzierung des Avals waren 374berzahlte Pr344mien zu verg374ten. F374r 374bernommene B374rgschaften wurden vor Insolvenzer366ffnung von der Schuldnerin an die Beklagte Pr344mienzahlungen erbracht, von denen ein Betrag von 288.882,85 200 auf die Zeit nach Insolvenzer366ffnung entfiel. Der Kl344ger be-gehrt R374ckzahlung dieses Betrages. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit Ge-genforderungen auf. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Aufrechnung der Beklagten f374r nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat schon die Klage abgewiesen (ver366ffentlicht in ZIP 2010, 440). Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Zur374ckweisung der Beru-fung der Beklagten. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung; das Berufungsgericht hat noch 374ber die Aufrechnung der Beklagten zu ent-scheiden. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kl344ger stehe der geltend ge-machte Anspruch auf Teilr374ckzahlung der geleisteten Pr344mien nicht zu. Ob der Kautionsversicherungsvertrag als Gesch344ftsbesorgungsvertrag anzusehen sei, k366nne dahinstehen. Die Einr344umung eines Avalrahmens durch die Beklagte sei jedenfalls mit der Insolvenzer366ffnung beendet gewesen. 6 Ein Anspruch auf Erstattung derjenigen Pr344mienteile, welche die Insol-venzschuldnerin im Voraus f374r den Zeitraum nach Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens bezahlt gehabt habe, bestehe jedoch nicht. Aus 247 6 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten f374r die Kautionsversicherung ergebe sich, dass die Schuldnerin nur f374r die konkrete 334bernahme einer B374rgschaft ein Entgelt in Form einer Pr344mie habe zahlen m374ssen. Daf374r spreche, dass die H366he der Pr344mie an der jeweiligen B374rgschaftssumme ausgerichtet, der Pr344mienbezug an die Laufzeit der jeweiligen B374rgschaft gekoppelt und bereits gezahlte Pr344-mienanteile bei vorzeitiger Ausbuchung des Avals zur374ckzuerstatten gewesen seien. Hieraus ergebe sich, dass die Pr344mien nicht das Entgelt f374r den Rah-menvertrag, sondern f374r die konkrete 334bernahme der einzelnen B374rgschaften habe darstellen sollen. Der Umstand, dass der Vertrag auf Regress angelegt sei, stehe dem nicht entgegen. Die Pr344mie decke Gesch344ftskosten und Gewinn, diene aber auch der Vorsorge f374r die 374bernommenen Risiken, weil eine voll-st344ndige Befriedigung der Regressanspr374che eher die Ausnahme darstelle. 7 Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 18. Januar 2007 entschie-denen Fall (IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543) seien die Pr344mienanspr374che vor Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnet und bezahlt gewesen, so dass es auf die Frage, ob die Pr344mienanspr374che h344tten insolvenzfest gesichert werden 8 - 5 - k366nnen, nicht ankomme. Bez374glich der vor Verfahrenser366ffnung 374bernomme-nen B374rgschaften liege eine von beiden Vertragsparteien erf374llte Teilleistung vor. Diese k366nne nur unter den Voraussetzungen der 247247 129 ff InsO zur374ckver-langt werden. II. Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Beklagte hat Pr344mien nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin ohne Rechtsgrund vereinnahmt. 9 1. Der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Kauti-onsversicherungsvertrag ist rechtlich als Gesch344ftsbesorgungsvertrag zu quali-fizieren. Er erlosch gem344337 247 116 Satz 1, 247 115 Abs. 1 InsO mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f374r die Zukunft ohne Einschr344nkung (BGHZ 168, 276, 279 Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 543 Rn. 7). 10 2. Die Pr344mien f374r die Zeit ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat die Beklagte ohne rechtlichen Grund erhalten, weil der Kautionsversicherungsver-trag ab diesem Zeitpunkt erloschen ist. Ab dem Zeitpunkt des Erl366schens des Vertrages konnte die Beklagte keine Rechte mehr gegen die Masse erlangen (BGHZ 168, 276, 279 Rn. 9). 11 3. F374r die von der Schuldnerin bezahlten Pr344mien w374rde nur dann f374r die Zeit ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsgrund bestehen, wenn sie als Gegenleistung f374r die von der Beklagten einger344umten einzelnen Avale be-zahlt worden w344ren. 12 - 6 - Die Beklagte h344tte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz des Versi-cherungsnehmers keine Pr344mie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmal-pr344mie f374r einzelne ausgereichte B374rgschaften vermeiden k366nnen (BGHZ 168, 276, 283 Rn 19; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 545 Rn. 18). Denn soweit der Gesch344ftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzer366ffnung erf374llt hat, muss der Verwalter dies f374r und gegen die Masse gelten lassen (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 12). Soweit der Kautionsversicherer die B374rgschaft bereits 374bernommen hat, hat er seine Leistung gegen374ber dem Versicherungsnehmer vollst344ndig erbracht. F374r eine vom Versicherungsnehmer vertragsgem344337 erbrachte Gegen-leistung besteht deshalb der rechtliche Grund fort. Dies gilt, wenn zwar nicht eine Einmalpr344mie bezahlt werden musste, wohl aber eine Pr344mie f374r eine be-stimmte Zeit im Voraus, auch f374r diese Teilzahlung. Weitere Pr344mienanspr374che f374r sp344tere Zeitabschnitte w344ren dann lediglich Insolvenzforderungen. 13 4. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Avale von der Schuldnerin f374r die einzelnen von der Beklagten herausgegebe-nen B374rgschaften zu bezahlen waren. 14 a) Die seiner Auffassung zugrunde liegenden Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Beklagten werden ersichtlich 374ber den Bereich des Berufungsge-richts hinaus verwendet und k366nnen deshalb durch das Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BGHZ 163, 321, 323). Das Revisionsgericht ist nicht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden. 15 b) Die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten f374r die Kautionsversicherung ergibt - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats -, dass die von der Schuldnerin zu zahlenden Pr344mien zwar nach den 16 - 7 - konkret ausgereichten Avalbetr344gen berechnet wurden, sich dies aber bei der gebotenen wertenden Betrachtung als Pr344mie f374r die Bereitstellung des zur Verf374gung gestellten Avalrahmens f374r Kreditversicherungen darstellt. Die Pr344-mienanspr374che f374r die Zeit ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sind danach bei Verfahrenser366ffnung noch nicht begr374ndet gewesen. aa) 247 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kautionsversiche-rung ist nicht eindeutig. Die Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, dass die Pr344mie als Gegenleistung f374r die einzelnen Avale bezahlt wird. Vielmehr verh344lt sie sich zur Berechnung der H366he der Pr344mie. Gem344337 247 305c Abs. 2 BGB ge-hen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders. 17 bb) Danach hat die Beklagte der Schuldnerin nicht im Einzelfall Avale f374r Kautionsversicherungen zur Verf374gung gestellt, sondern auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kautionsversicherung einen Avalkredit in H366-he von zun344chst 50 Mio. DM. Hierf374r sollten anfangs die Pr344mien je nach H366he der einzelnen in Anspruch genommenen Abschnitte 0,25 % oder 0,3 % im Jahr betragen, wobei die Mindestpr344mie pro B374rgschaftsurkunde und Abrechnungs-periode 50 DM betrug (Avalkreditzusage der Beklagten vom 8. April 1994). Die einzelnen B374rgschaften konnten in einem vereinfachten Verfahren abgerufen werden (Avalkreditzusage Seite 2). 18 Auch der Vertrag 374ber die Fortschreibung des Sicherheitenpoolvertrages (Seite 3) geht davon aus, dass die beteiligten Banken und Versicherungen, auch die Beklagte, der Schuldnerin durch gesonderte Vereinbarungen jeweils Avalkreditrahmen zur Verf374gung stellten. 19 - 8 - Inhalt der vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien war die Zur-verf374gungstellung eines Kredits gegen Entgelt, der in Teilbetr344gen vereinfacht abgerufen werden konnte. Die Pr344mie wurde damit f374r den Kreditrahmen insge-samt geschuldet, wenn sich auch die jeweilige H366he nach den ausgereichten Avalen berechnete. 20 cc) Pr344mienanspr374che des Kautionsversicherers f374r die Zeit nach Insol-venzer366ffnung lassen sich nicht damit rechtfertigen, er hafte als B374rge nach Beendigung des Valutaverh344ltnisses den Beg374nstigten gegen374ber weiter und sei daher gezwungen f374r diese Position Risikovorsorge zu betreiben. Der Bun-desgerichtshof hat das Argument von der 304quivalenz von Risikovorsorge und Pr344mienanspruch mit der Begr374ndung als nicht durchgreifend angesehen, dass der Versicherungsvertrag auf Regress gegen374ber dem Versicherungsnehmer angelegt ist und die laufende Versicherungspr344mie f374r die Bereitstellung des B374rgschaftsrahmens und die Abgabe der B374rgschaftserkl344rungen berechnet wird. Mit der Ausreichung der B374rgschaften vor Insolvenzer366ffnung hat der Ver-sicherer im Verh344ltnis zum Versicherungsnehmer (Schuldner) seine Leistungs-pflichten erf374llt. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber dessen Verm366-gen und Erl366schen des Gesch344ftsbesorgungsvertrages ist die Verpflichtung zur 334bernahme weiterer B374rgschaften entfallen. Die Aufrechterhaltung der von der Beklagten im Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung bereits erteilten B374rgschaften folgt aus der b374rgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten gegen374ber den Vertragspartnern der Schuldnerin, die durch die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin nicht beendet worden ist (BGHZ 168, 276, 285). Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung begr374ndete B374rgschaftshaftung des Versicherers im Verh344ltnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des B374rgschaftsrahmens vor Insolvenzer366ffnung (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 13 ff). 21 - 9 - dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-erwiderung gelten diese Grunds344tze auch im Streitfall. Die von der Beklagten 374bernommene Kautionsversicherung ist ebenfalls auf einen Regress gegen374ber der Schuldnerin angelegt. 22 Nach 247 5 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kautionsversicherung hat sich die Schuldnerin unter anderem dazu verpflichtet, dem Versicherer die von ihm gezahlten Betr344ge nebst Kosten und Geb374hren zur374ckzuerstatten und bis zur Zur374ckerstattung zu verzinsen. Auf Einreden und Einwendungen jeglicher Art musste die Schuldnerin gegen374ber der Beklagten gem344337 247 4 Abs. 1 Buchst. b der Bedingungen verzichten. Es sollte dann ihre Sache sein, ob sie den Betrag nach erfolgter Zahlung an den Versicherer vom Empf344nger der B374rgschaftsleistung zur374ckforderte. 23 Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist deshalb auch im Streitfall die laufende Pr344mie f374r die Bereitstellung des B374rgschaftsrahmens bedungen, die mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuld-nerin endete, so dass danach kein Pr344mienanspruch mehr entstehen konnte. 24 ee) Dem Berufungsgericht und der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die von der Schuldnerin f374r die Bereitstellung des B374rgschaftsrahmens zu ent-richtende Pr344mie - abgesehen von der stets geschuldeten Grundgeb374hr - an die H366he der ausgereichten B374rgschaften ankn374pft. In den von dem Senat bereits entschiedenen F344llen IX ZR 202/05 und IX ZR 228/08 war dies jedoch nicht an-ders. Schon dort hat der Senat entschieden, dass die verfeinerte Berech-nungsweise der Versicherungspr344mie dem Gesch344ftsbesorgungsvertrag nicht den Charakter eines auf Regress angelegten Vertrages nimmt. Dies verdeutli- 25 - 10 - chen neben der scharfen R374ckgriffshaftung, die sich auch auf den Ersatz der angefallenen Kosten erstreckt, die gestellten Sicherheiten nach dem fortge-schriebenen Sicherheitenpoolvertrag (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO). ff) Nach Erl366schen des Kautionsversicherungsvertrages war die Beklagte zwar gegen374ber den Gl344ubigern der B374rgschaftsvertr344ge an die b374rgschaftsver-traglichen Verpflichtungen gebunden. Gem344337 247 8 der Allgemeinen Bedingun-gen f374r die Kreditversicherung hatte sie jedoch gegen die Schuldnerin einen Anspruch, von der Haftung aus den Avalen befreit zu werden, und auf Hinterle-gung einer Barsicherheit oder Zurverf374gungstellung anderer genehmer Sicher-heiten. Die Schuldnerin musste au337erdem bis zur vollst344ndigen Sicherheitsleis-tung oder der endg374ltigen Erledigung der Avale eine erh366hte Pr344mie entrichten (247 8 Buchst. c der Allgemeinen Bedingungen). Der einzelne B374rgschaftsvertrag gegen374ber dem Kunden der Schuldnerin sollte also keineswegs nach Erl366schen des Kautionsversicherungsvertrages weiter ungest366rt fortgef374hrt werden, son-dern musste auf Verlangen der Beklagten abgewickelt und beendet werden. 26 gg) Die laufenden Pr344mienzahlungen, die von etwaigen nicht streitge-genst344ndlichen Regressforderungen des Versicherers zu unterscheiden sind, stellen sich deshalb auch im Streitfall als Gegenleistung daf374r dar, dass f374r den Versicherungsnehmer abrufbare Sicherheiten bereitgehalten wurden. 27 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen gegen374ber dem vom Senat im Urteil vom 18. Januar 2007 entschiedenen Fall keine erheblichen Unterschiede vor. Denn auch in jener Entscheidung hat der Senat - allerdings bezogen auf die Sicherbarkeit der Anspr374che - darauf abgestellt, dass die For-derungen auf Pr344mienzahlung noch nicht vor Verfahrenser366ffnung begr374ndet waren (Urteil vom 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 14 ff). 28 - 11 - hh) Schlie337lich handelte es sich bei den Pr344mienanspr374chen der Beklag-ten f374r den Berechnungszeitraum nach Verfahrenser366ffnung nicht nur um be-tagte (noch nicht f344llige) Forderungen im Sinne von 247 41 InsO. Die Forderungen waren vielmehr abh344ngig von dem Fortbestand des Gesch344ftsbesorgungsver-trages, f374r den die Pr344mien zu zahlen waren. 29 247 41 InsO erfasst aber nur betagte Forderungen. Eine Analogie f374r befris-tete und bedingte Forderungen ist nicht m366glich, weil es insoweit an einer plan-widrigen Regelungsl374cke fehlt. 247 41 InsO will nur dem Mangel an F344lligkeit einer sicheren Forderung abhelfen, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer sicheren Forderung (BGHZ 168, 276, 283 f Rn. 21). 30 - 12 - III. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. Er ist deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, 247 563 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird sich nunmehr mit dem zur Aufrechnung gestellten Forde-rungen der Beklagten zu befassen haben. 31 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 26.08.2008 - 6 O 71/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1118/08 -
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