BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 199/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 242 E Wer sich im Internet als Rechtsnachfolger eines Unternehmens ausgibt, hat gegen-374ber gutgl344ubigen Dritten f374r dessen Verbindlichkeiten einzustehen. InsO 247 134 Abs. 1 Provisionen f374r den Vertrieb eines Anlagemodells unterliegen als objektiv unentgeltli-che Leistung der Anfechtung, wenn der Betrag der an Anleger ausgezahlten Schein-gewinne ihre Berechnungsgrundlage bildet. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10 - OLG Frankfurt/Main LG Gie337en - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 21. Dezember 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. M344rz 2010 gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 4. M344rz 2011 Stellung zu nehmen. Der Streitwert wird auf 106.632,40 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. Juli 2005 374ber das Verm366gen der P. GmbH (fortan: Schuldnerin) er366ffneten Insolvenzverfahren. 1 Die Schuldnerin bot Kunden ab dem Jahr 1992 mit der Beteiligung P. M. (PM. ) die M366glichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgesch344ften teilzunehmen. Sie warb mit j344hrlich zu erzielenden Ren- 2 - 3 - diten zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07 vom Hundert. Die Gelder der Anle-ger wurden von der Schuldnerin, die tats344chlich nur Verluste erwirtschaftete, lediglich zu einem geringen Teil und sp344ter gar nicht mehr in Termingesch344ften angelegt. Den Anlegern wurden in betr374gerischer Weise manipulierte Konto-ausz374ge zugeleitet, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schnee-ballsystems" dazu, Auszahlungen an Altkunden sowie Zahlungen f374r laufende Gesch344fts- und Betriebskosten zu bestreiten. Die Schuldnerin schloss zur F366rderung des Absatzes ihres Anlagemo-dells PM. am 26. April 1994 mit der I. (nachfolgend GbR) eine Vertriebsvereinbarung. Danach wurde der GbR zum einen eine Abschlussprovision f374r das Zustandekommen von Vertr344gen mit Anlegern gew344hrt. Au337erdem enthielt 247 6 Nr. 2 des Vertrages folgende Regelung: "Als Folgeprovision erh344lt der Vermittler f374r jede Abrech-nungsperiode (ein Monat) 0,4 % des arithmetischen Mittelwertes der Einlage der von ihm betreuten Kunden zu Beginn der Abrechnungsperiode und der Ein-lage zu Beginn der folgenden Abrechnungsperiode". 3 Mit vorliegender Klage verlangt der Kl344ger im Wege der Anfechtung von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der GbR Erstattung empfangener Folge-provisionen in H366he von 105.581,69 200 sowie von 1.417,13 US-Dollar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesge-richt, dessen Entscheidung bei ZIP 2010, 938 abgedruckt ist, die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit der von dem Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 4 - 4 - II. Der Senat beabsichtigt, nach 247 552a ZPO vorzugehen. Ein Zulassungs-grund greift nicht durch, weil die hier zu entscheidenden Rechtsfragen anhand bereits ergangener h366chstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden k366nnen. Auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend ent-schieden (247 552a ZPO). 5 1. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine fehlende Passivlegitima-tion. Dieser Einwand ist nicht zu ber374cksichtigen, weil sich die Beklagte damit treuwidrig mit eigenem Verhalten in Widerspruch setzt. 6 a) Eine Rechtsscheinhaftung kann in Betracht kommen, wenn der An-schein entsteht, dass zwei voneinander unabh344ngige Rechtssubjekte eine Ein-heit bilden (Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht 1971 247 15 III., S. 177 f). Mithin muss ein Unternehmen einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen (R366hricht in R366hricht/Graf von Westphalen, HGB 3. Aufl. Anh. 247 5 Rn. 26). Erweckt ein Unternehmen im Gesch344ftsverkehr den Eindruck, ein fast namensgleiches Unternehmen fortzuf374hren, so verst366337t es gegen Treu und Glauben, wenn es geltend macht, f374r einen gegen das andere Unternehmen gerichteten Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert zu sein (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335; v. 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vgl. auch BGH, v. 15. Januar 1986 - VIII ZR 6/85, NJW-RR 1986, 456, 457). Tritt ein Unternehmen aufgrund der nach au337en angezeigten Rechtsnachfolge als Schuldner einer Forderung auf, ist ihm folglich der Einwand fehlender Passivlegitimation verwehrt (vgl. Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. 247 6 Rn. 83). 7 - 5 - b) Die Beklagte hat die Darstellung des Kl344gers zu den Vertragsbezie-hungen der Parteien in der Klageerwiderung zun344chst ausdr374cklich unstreitig gestellt. Erst in einem nachfolgenden Schriftsatz wurde die Passivlegitimation in Abrede genommen. Tats344chlich hat sich die Beklagte auf ihrer Website aus-dr374cklich als Rechtsnachfolgerin der GbR bezeichnet. Dabei ist es ohne Bedeu-tung, dass als Grund f374r die Rechtsnachfolge "neue Gesetzgebungen im euro-p344ischen Versicherungsrecht" angegeben wurden. Aufgrund dieser Erkl344rung darf der gutgl344ubige Rechtsverkehr, mithin auch der Kl344ger, auf eine umfas-sende, nicht auf den Versicherungssektor begrenzte Rechtsnachfolge der Be-klagten vertrauen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte und die GbR 374ber die weitgehende Identit344t ihrer Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer hinaus nahezu namensgleich sind. 8 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erachtet. Der Kl344ger kann gem344337 247 134 Abs. 1 InsO von der Beklagten Erstattung der Folgeprovisionen beanspruchen, weil es sich dabei um unentgeltliche Leistungen handelt. 9 a) Die Regelung des 247 134 Abs. 1 InsO will Gl344ubiger entgeltlich begr374n-deter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verf374gungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor Insolvenzer366ffnung sch374tzen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Beg374nstigten sollen den Inte-ressen der Gl344ubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGHZ 113, 393, 396; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317). Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Verm366genswert des Verf374genden zugunsten einer an-deren Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verf374genden ein entsprechen- 10 - 6 - der Verm366genswert zuflie337en soll (BGHZ 113, 98, 101; BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 117/07, WM 2008, 1033, Rn. 7). Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung 374ber die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Ma337gebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt. Erst wenn feststeht, dass der Zuwendungsempf344nger einen Gegenwert f374r sei-ne Zuwendung erbracht hat, ist zu pr374fen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Gesch344fts Freigiebigkeit gewesen ist (BGHZ 162, 276, 280 f m.w.N.). Danach kann der Insolvenzverwalter die Auszahlung von in Schneeballsystemen erziel-ten Scheingewinnen durch den sp344teren Insolvenzschuldner als objektiv unent-geltliche Leistung anfechten, weil einseitigen Vorstellungen des Leistungsemp-f344ngers 374ber eine Entgeltlichkeit der Leistung selbst dann keine Bedeutung zu-kommt, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervorgerufen worden ist (BGHZ 113, 98, 102 ff; 179, 137, 140 Rn. 6). b) Die der Beklagten auf der Grundlage der Auszahlung von Scheinge-winnen gew344hrten Folgeprovisionen stellen danach eine unentgeltliche Leistung dar. 11 aa) Nach 247 6 der Vertriebsvereinbarung erh344lt die Beklagte f374r jede Ab-rechnungsperiode (ein Monat) 0,4 % des arithmetischen Mittelwerts der Einlage der von ihr betreuten Kunden zu Beginn der Abrechnungsperiode und der Ein-lage zu Beginn der folgenden Abrechnungsperiode. Damit bemisst sich die Fol-geprovision nach der H366he der Gewinne, die den Anlegern gutgeschrieben wur-den. Insoweit handelt es sich jedoch um Scheingewinne, die ihrerseits nach 247 134 InsO der Anfechtung unterliegen. Diese Gewinne k366nnen mithin bei der Berechnung der Folgeprovision nicht ber374cksichtigt werden. Bei dieser Sachla-ge entbehren die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte einer vertraglichen Grundlage und sind mithin rechtsgrundlos (247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgt. 12 - 7 - Bei Zahlung auf eine Nichtschuld fehlt es, selbst wenn einem bereicherungs-rechtlichen R374ckforderungsanspruch 247 814 BGB entgegensteht, an der Entgelt-lichkeit der Leistung. Der von der Schuldnerin bei der Beklagten hervorgerufene Irrtum 374ber eine Entgeltlichkeit der Provisionszahlungen ist unbeachtlich (BGHZ 179, 137, 140 Rn. 6; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. 247 134 Rn. 36; Bork in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 134 Rn. 46). bb) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, f374r die Provisionszah-lungen durch die Betreuung der Kunden Gegenleistungen erbracht zu haben. Ob der Schuldner einen Gegenwert erlangt hat, unterliegt einer objektiven Be-wertung (BGHZ 113, 98, 102; 113, 393, 397; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77, WM 1978, 671, 674). Es muss also auf die tat-s344chlichen Gegebenheiten abgestellt werden (BGHZ 113, 98, 103). Die Be-treuungsdienste der Beklagten waren objektiv ohne Wert, weil das Anlagemo-dell wegen seines betr374gerischen Charakters von vornherein keine tats344chli-chen Gewinne erwirtschaftet hat. Die Beklagte wurde nicht f374r die Betreuungs-leistungen als solche, sondern in Abh344ngigkeit vom jeweiligen Beteiligungswert der Anlage verg374tet. Insoweit kn374pfte die Verg374tung an einen tats344chlichen Er-folg an, der sich in Wahrheit nicht realisiert hat. Bei dieser Sachlage kommt den Betreuungsdiensten der Beklagten ein objektiver Wert nicht zu. Deswegen sind auch Zahlungen auf eine auf Scheingewinnen beruhende Vermittlungsprovision unentgeltlich (Gottwald/Huber, Insolvenzrecht-Handbuch, 4. Aufl. 247 49 Rn. 11). 13 - 8 - 3. Da die vorliegende Anfechtungsklage auf Zahlung gerichtet ist, kann ein Grundurteil (247 304 Abs. 1 ZPO) ergehen (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093, 1095). 14 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 29.05.2009 - 4 O 487/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.03.2010 - 16 U 129/09 -
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