BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 199 /11 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen V erfahren, in dem Schriftsätze bis zum 5 . April 201 3 eingereicht werden konnten , durch den Vors itzenden Richter Wiechers, di e Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Anschlussr evision de r Kläg er in wird a uf die Revision der Beklagten das Urteil des 1 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16 . März 201 1 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger in nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung zw eier Beteiligungen an der V . 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) sowie der . 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4) in Anspruch. 1 - 3 - Der Ehemann der Klägerin J . (im Folgenden: Zedent) zeichnete jeweils nach vorheriger Beratung durch den Mitarbeiter W . der Beklagten am 11 . Ju l i 2003 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von 25.000 in Höhe von 1.250 und am 3 0 . Juni 2004 eine Beteiligung an V 4 im Nennwert von 50.000 V 3 fina n- zierte der Zedent in Höhe von 10.000 durch ein Darlehen der Beklagten, die Beteiligung an V 4 finanzierte er in Höhe von 22.750 B . AG. Nach dem Inhalt beider Verkaufsprospekte sollten 8,9% der Zeichnung s- summe und a ußerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung (V 3) bzw. zur Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Finanzi e- rungsvermittlung (V 4) durch die V . AG (im Folgenden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte laut beider Prospekte ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von 8,25% (V 3) bzw. 8,45% bis 8,72% (V 4) der Zeichnungssummen, ohne dass dies dem Zedenten in den Beratungsgesprächen offengelegt wurde. D i e Kläger in verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufkl ä- rungs - und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteil i- gungen, Rückzahlung des Beteiligungsbetrags ein schließlich Agio bezüglich V 3 in Höhe von 26.250 4 investierten Eigenk apitals in Höhe von 29 . 25 0 8 % p.a. jeweils ab Zeichnung der Anlage n und, jeweils nebst Prozesszinsen, die Erstattung von 3 .3 4 2 ,66 gezahlter Darlehens - und Steuernachforderungsz insen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3. 085,19 begehrt d i e Kläger in die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin bis zur Fälligkeit am 30. November 2014 den Betrag zu zahlen, der der 2 3 4 - 4 - Höhe nach der Schuld des Zedenten aus dem Finanzierungsdarlehen der B . AG entspricht. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklag te zum Ersatz jedes weiteren Schadens aus den Beteiligungen verpflichtet ist, sowie die Feststellung des V erzugs der Beklagten hinsichtlich der Annahme der Beteiligungen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben , den Zahlungsantrag hinsic htlich V 3 aber in Höhe des von der Beklagten finanzierten Teilb etrag s von 10.000 E n t- gangenen Gewinn hat es lediglich in Höhe von 4% zuerkannt sowie ab 20. A u- gust 2008 Prozesszinsen . Des Weiteren hat es den Feststellungsantr a g hi n- sichtlich de r weitere n Schäden abgewiesen. Auf die Berufung de r Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag auf Ersatz entgangenen Gewinn s abgewi e- sen , a uf die Berufung der Klä gerin jedoch Verzu gszinsen ab 19. April 2008 z u- erkannt. Im Übrigen sind die Berufungen ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. D i e Kläger in verfolgt mit der A n- schlussrevision ihr Begehren hinsichtlich des entgangenen Gewinns in Höhe von 4 % p.a. bis zum Verzugseintritt weiter. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten en t- schieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das B e- rufungsgericht. 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der zwischen dem Zedenten und der Beklagten z ustande g e- kommenen Beratungsvertr ä g e sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Z e- denten ungefragt darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückve r- g ü tungen erhalte . D er Beklagte n sei unstreitig eine umsatzabhängige Provision in Höhe von 8,25% (V 3) bzw. mindesten s 8,45% (V 4) zugeflossen . Die geb o- tene Aufklärung des Zedenten sei nicht erfolgt. Aus den Fondsprospekten kö n- ne nicht abgeleitet werden, dass und in welcher Höhe die Beklagte Provisionen erhalte. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehan delt. Dass der Zedent d i e Medienfonds bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet hätte, ergebe sich aus der von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Beklagte habe nicht substant i- iert Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Zedent den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Soweit die Beklagte ersti n- stanzlich behau p tet habe , dass für die Anlageentscheidung des Zedenten alle n- falls die Höhe des Agios, die Möglichkeit einer Steuerersp arnis und Renditee r- zielung sowie die Absicherung der Anlage relevant gewesen seien , fehle jegl i- cher Vortrag dazu, woher der Ze dent Kenntnis über diese innere n Tatsachen haben soll e . Soweit sich die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren zusät z- lich auf das Zeugnis des Zedenten stütze, sei dieser Beweisantritt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig und im Übrigen als Ausfo r- schungsbeweis unbeachtlich. 7 8 9 - 6 - Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht der erstmals mit Schrif t- satz vom 26. Jan uar 2011 in der Berufungsinstanz erhobene Vortrag, der Z e- dent habe sich bereits im Dezember 2002 an einem Medienfonds beteiligt, o b- wohl er durch den ihm rechtzeitig übergebenen Prospekt auf die dortige Ve r- mit t lungsprovision der Beklagten in Höhe von 8,5% h ingewiesen worden sei. Diese Behauptung sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigung s- fähig, weil die Klägerin sowohl den Erhalt des Prospekts durch den Zedenten als auch dessen mündliche Aufklärung bestritten habe. II. Diese Ausführungen halt en revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus de n nicht mehr im Streit stehenden Beratungsve r- tr ä g en nach den Grundsätzen des Bo nd - Urtei ls (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ihr zufließende n Provision en in Höhe von 8,25% (V 3) bzw. mindestens 8,45% (V 4) de s Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat. Na ch der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückverg ü- tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in d iesem Sinne sind - regelmäßig u m- satzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi o- nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Prov i- sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen 10 11 12 13 - 7 - gezahlt w erden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entst e- hen, er kann jedoch das besondere Intere sse der beratenden Bank an der Em p fehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17). Bei den von der Bekl agten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtspr e- chung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen durch die Übergabe der streitgegenständlichen Fonds - prospekte nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesen nicht als Empfängerin der dort jeweils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 un d Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN). Schließlich hat das Berufungsgericht rechts - und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010 , 1694 Rn. 4 ff. und vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25, jeweils mwN). 14 15 16 - 8 - 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, sowei t das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverle t- zung für den Erwerb der Fondsbeteiligungen durch den Zedenten bejaht hat. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast fü r ihre Behauptung trägt, der Zedent hätte die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütu n- gen erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten v erletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt fü r alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeso n- dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. mwN). Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht n ur dann auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Han d- lungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8 Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das A b- ste l len auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schut z- 17 18 19 - 9 - zweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vie l- mehr bereits bei feststehender Aufklär ungspflichtverletzung ein. b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den Antrag der B e- klagten auf Vernehmung des Zedenten als Zeugen für ihre Behauptung, der Anteil, den sie aus den i n den Prospekt en ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten h at, sei für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Soweit die Revision insofern Verfahrensfe h- ler geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend e r- achtet (§ 564 Satz 1 ZPO). c ) Die R evision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beig e- messen hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN). aa ) Rechtsfehl erfrei hat das Berufungsgericht allerdings den Vortrag der Beklagten, der Zedent, der unstreitig bereits zuvor den Filmfonds " Zweite A . GmbH & Co. KG " (nachfolgend: A II) gezeichnet hat te, sei vor her über eine der Beklagten zufli eßende Provision in Höhe von 8,5% des Zeic h- nungskapitals informiert gewesen, als prozessual verspätet gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Soweit die Revision insofern Verfahrensfehler gel - tend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreife nd erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO ). bb) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht aber dem unter Zeuge n- beweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Zedenten, sich an V 3 20 21 22 23 - 10 - und V 4 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept), nicht nachgegangen. Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohl enen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückve r- gütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 2 62/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN). Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behau p- tet, dem Zedenten sei es vordringlich um die mit V 3 und V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gew e- sen s ei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den ins o- weit angetretenen Beweis durch Vernehmung des Beraters W . als Zeuge n u n- beachtet gelassen. III. Das Berufun gsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird den Ze ugen W . zu der Behauptung der Beklagten, dem Zedenten sei es allein um die bei V 3 und V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gew e- 24 25 26 27 - 11 - sen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien , zu vernehmen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff.). 2. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausal i- tätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt a n- sehen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der K a- pitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff. sowie Henning, WM 2012, 153 ff. mwN). Sollte das Berufungsgericht insoweit ein e Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Zedenten sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden. 3 . Bezügli ch der nur vorsorglichen Revisionsangriffe gegen die vom B e- rufungsgericht zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist der Senat auf Folgendes hin: Die Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Einwand, es bestehe allenfalls Anspruch auf Ersatz ein er Gebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG, weil es sich bei dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 4 . April 200 8 um ein vorformuliertes Massenschreiben gehandelt habe. Bei dem Anspruchsschre i- ben handelt es sich offensichtlich nicht um ein solches " e infacher Art " (vgl. Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., VV 2302 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 2302 Rn. 3 mwN). Im Übrigen kommt es nicht nur auf die tatsäc h- lich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern maßgeblich auf Art und Umfang des erteilten Mandats an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 157/82, NJW 1983, 2451, 2452 zu § 120 Abs. 1 BRAGO). 28 29 30 - 12 - Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Anspruchsschreiben auch auf einem Mandat zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung beruh en könnte und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG abgegolten wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 RVG; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Onderka/Wahlen in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 6. Aufl., VV Vorb em . 2.3 Rn. 12 f. mwN). Ob auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, hängt wiederum von Art und Umfang des vom Zedenten erteilten Mandats ab, wozu d i e Kläger in bislang noch nicht ausreichend vorgetragen hat. Ein nur b e- dingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Pr o- zessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG, entgegen der Auffassung der Revision, allerdings nicht entgegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1968 VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334, 2335; OLG Celle, JurB üro 2008, 319; OLG Hamm, NJW - RR 2006, 242; Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., Vorbem . 2.3 VV Rn. 27; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 2300 VV Rn. 18; aA OLG München, WM 2010, 1622, 1623; Hartmann, Kostengesetze, 42 . Aufl., VV 2300 Rn. 3). Der Revision ist des Weiteren zuzugeben, dass ein Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur jene durch das Sch a- densereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus der Sicht des Ges chädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/0 5, NJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446, jeweils mwN). Ist der Schuldner bekanntermaßen zahl ungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursac h- ten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. OLG Celle, JurBüro 2008, 319; OLG Hamm, NJW - RR 2006, 242 , 243; OLG München, WM 2010, 1622, 1623). Insoweit 31 32 - 13 - kommt es allerdings auf die (Gesamt - )Umstände des Einzelfalls an, deren Wü r- digung dem Tatrichter obliegt (vgl. Se natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70). B. Anschlussr evision de r Kläger in Die Anschlussrevision ist unbegründet . I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision von Intere s- se im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe die Voraussetzungen des Anspruchs auf entgangenen Gewinn nicht substanti iert dargetan. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorg e- tragen, dass und insbesondere wie der Zedent die in die Medienfonds investie r- ten Beträge anderweitig angelegt hätte, wenn es zu den streitgegenständlichen Anlagen nicht gekommen wäre. Das pauschale Vo rbringen, der Zedent hätte den Betrag " anderweitig gewinnbringend angelegt und so Erträge erzielt in H ö- he von wenigstens 8% p.a. " genüge den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Alternativanlage nicht. Es sei kein ausreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, welche Art von Anlageform der Zedent alternativ gewählt hätte. Dass es sich hierbei um Festgeld und nicht etwa um andere, risikoreicher e und eventuell weniger gewinnbringende Anlagen ge handelt hätte, sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu ent nehmen. Einer solchen Annahme stehe zudem entg e- gen, dass die Klägerin erstinstanzlich eine Alternativverzinsung von immerhin 8% geltend gemacht habe, was nicht für ein ausschließlich konservatives, ris i- 33 34 35 - 14 - koscheues Anlageverhalten spreche. Andere tatsächliche An haltspunkte für eine grundsätzlich konservative Anlageausrichtung des Zedenten seien nicht hinreichend dargetan. Das gelte auch für den zweitinstanzlichen Vortrag, der Zedent hätte eine " der sich bekanntlich bietenden, sicheren alternativen Anl a- g e formen Geldmarktfonds " gewählt. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgang ener Anlagezinsen in Höhe von 4% p.a. von der Zeichnung der Beteiligung en bis zum Verzugseintritt zu Recht verneint. 1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des B e- ratungsvertrages umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den ent ga n- genen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine L e- bens erfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrung s- gemäß nicht ungenutzt liegen blei bt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (Senatsurteile vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 11 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 64, jeweils mwN). 2. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision h at das Berufungsgericht jedoch den Ersatz von Anlagezinsen vorliegend rechtsfehlerfrei abgelehnt. a) Der Geschädigte trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist. 36 37 38 39 - 15 - § 252 Sa tz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Darlegungs - und Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknü p- fungstatsachen beschränken, bei deren Vorli egen die in § 252 Satz 2 BGB g e- regelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsen t- scheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand se i- nes T atsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (S e- natsurteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 13). Die dem Tatrichter obliegende Würdigung des Prozessstoffs gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahingehend, ob die behaupteten Anknüpfungstats a chen für wahr oder für nicht wahr zu erachten sind, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprü f- bar. b) Das Berufungsgericht hat sich von der Behauptung der Klägerin, dass der Zedent das Kapital bei ordnungsgemäßer Aufklärung in eine " sichere alte r- native Anlageform " investiert hätte, aufgrund der vorgetragenen Umstände nicht mit ausreichender Sicherheit überzeugen können. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin überhaupt ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schaden s- schätzung vorgetragen hat, ist jedenfalls diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist insbesondere die Annahme des Berufungsgerichts , gegen eine konservative Anlageausric h- tung des Zedenten spreche - unter anderem - die von der Klägerin vorgetrag e- ne Zinserwartung von 8% p.a. , revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Da r- über hinaus vermag die Anschlussr evision nicht auf substantiierten Vor trag der Klägerin zu verweisen. Auch sonstige Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf. Insbesondere ist für die von der Anschlussrevision aus dem Umstand, dass es keine mit den Medienfonds vergleichbare Kapitalanlagemöglichkeiten 40 - 16 - gegeben haben s oll, bei der eine geringere Vertriebsprovision zu bezahlen war , gezogene " Anlage gezeichnet hätte " , nichts ersichtlich. c) Wie der Senat nach Erlass de s Berufungsurteils außerdem klargestell t hat, hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf einen (gesetzlichen) Mi n- destschaden analog § 246 BGB unabhängig vom Part eivortrag (Senatsurteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 18). Wiechers Ellenberger Maihold Pamp Menges Vor instanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2009 - 15 O 311/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 13 U 4/10 - 41
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