BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 199/13 Verkündet am: 25. September 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 665 a) Der Ste uerberater ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Jahresberic h- te des Bundesfinanzhofs einzusehen. b) Der Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten Ei n spruch nicht eigenmächtig zurücknehmen. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13 - LG Stendal AG Stendal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 26. Juni 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring fü r Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 24. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurüc k- gewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Steuerberatergesellschaft beriet den Kl äger steu erlich. Im Rahmen der Einkommens teuererklärung für das Jahr 2006 machte sie für ihn Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, die dadurch en t- standen waren, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz aus privaten Gr ünden verlegt , seine Wohnung am Or t seiner beruflichen Tätigkeit aber als Zweitwo h- nung beibehalten hatte . Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung dieser Kosten ab. Die Beklagte legte weisungsgemäß Einspruch ein. Nachdem das Finanzamt erklärt hatte, an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten zu wollen, nahm die Beklagte den Einspruch am 12. Februar 2009 ohne Rüc k- sprache mit dem Kläger zurück. 1 - 3 - Am 5. März 2009 änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung . E ine beruflich begründete doppelte Haushaltsfüh rung sei auch dann anzun e h- men , wenn die Hauptwohnung verlegt und die bisherige Wohnung als Zwei t- wohnung am Be schäftigungsort beibehalten werde (VI R 23/07, BFHE 224, 420 ; VI R 58/06, BFHE 224, 413; VI R 53/07, nv; VI R 31/08, BFH/NV 2009, 1256 ). Der Kläger verlangt nunmehr S chadensersatz in Höhe des Betrages, um den sich seine Steuerschuld bei Berücksichtigung des Mehraufwandes red u- ziert hätte . Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weiterg e- henden Klage zur Zahlung von 1.108,06 ufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Re vision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. I. Das Berufungsg ericht hat ausgeführt: Die nicht mit dem Kläger abg e- stimmte Rücknahme des Einspr uchs stelle eine erhebliche V erletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag dar. Die Beklagte hätte von der mögliche r- weise bevorstehenden Änderung der Rechtsprechung des Bund esfinanzhofs wissen müssen. Sie sei z war nicht gehalten gewesen, eine im Jahr 2008 in der 2 3 4 5 - 4 - Zeitschrift " Der Ertragssteuerberater " (EStB 2008, 27) veröffentlichte Rech t- sprechungsübersicht zur Kenntnis zu nehmen, in welcher das Problem beha n- delt worden sei, w eil die se Zeit schrift nicht zur Pflichtlektüre eines Steuerber a- ters gehöre. Sie hätte jedoch den Jahresbericht des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2007 lesen müssen. Die im Internet veröffentlichten Jahresberichte seien frei verfügbar und wiesen - übersichtl ich gegliedert - auf wenigen Seiten die wichtigsten anhängigen Revisionsverfahren aus. Im Jahresbericht 2007 sei u n- ter Punkt D. I. 2 unter dem Schlagwort " Doppelte Haushaltsführung in Wegve r- legungsfällen " über das im sechsten Senat anhängige Revisionsverf ahren VI R 23/07 berichtet worden. Ob der Jahresbericht für das Jahr 2008 bereits im Netz gestanden habe und damit für die Beklagte verfügbar ge wesen sei, könne d a- hinstehen. D er Bundesfinanz hof habe dem V erfahren VI R 23/07 ersichtlich e i- ne besondere Bedeu tung beigemessen. Bei dieser Sachlage sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor der Rücknahme des Einspruchs Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen. II. Dies e Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht . Der Beklagten kann nicht vorgeworf en werden, dass sie im Zeitpunkt der Rückna h- me des Einspruchs vom Fortbestand der Rechtsprechung des Bundesfinan z- hofs zu den Voraussetzungen der einkommensteuerrechtlichen Berücksicht i- gung einer doppelten Haushaltsführung ausgegangen ist. 1. Allerdings gab es im Zeitpunkt der Rücknahme des Einspruchs am 12. Februar 2009 die vom Berufungsgericht festgestellten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof s. 6 7 - 5 - a ) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl . I, 2645) stell t en notwendige Meh r- aufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden, abzugsfähige We r- bungskosten dar. Eine doppelte Hau shaltsführung lag vor, wenn der Arbei t- nehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhielt, beschäftigt war und auch am Beschäftigungsort wohnte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 ESt G). Der Bundesfinanzhof verneinte in ständiger Rechtspre chung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steue r- pflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer dort neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging (BFHE 115, 322 , 325 f ; 126, 511 , 513 f ; 126, 5 18, 520; vgl. auch BFHE 224, 420, 423 ) ; die doppelte Haushaltsführung sei in einem solchen Fall nicht beruflich, sondern privat veranlasst . b ) Die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde in der Kommentar - und Aufsatzlitera tur kritisiert (vgl. etwa Schmidt/Drenseck, ESt G, 27. Aufl., § 9 Rn. 147 sowie die Nachweise bei BFHE 224, 420 , 423 ). Das Amtsgericht hat eine in der Zeitschrift EStB 2008, 27 veröffentlichte Rechtspr e- chungsübersicht herangezogen , in welcher auf das Revisionsverfahren VI R 23/07 hingewie sen worden ist . Das Revisionsverfahren VI R 23/07 wurde übe r- dies in den Jahresberichten des Bundesfinanzhofs v on 2008 und 2009 e rw ähnt. Im Jahresbericht 2009 wu rden unter der Überschrift " Doppelte Haushaltsfü h- rung in Wegverle gungsfällen " weitere anhängige Revisionsverfahren aufgeführt ( VI R 58/06, VI R 53/07 und VI R 31/08 ). O b dieser Bericht im Zeitpunkt der Einspruchsrücknahme bere its im Internet abrufbar war, hat das Berufungsg e- 8 9 - 6 - richt aller dings nicht feststellen können . Alle genannten Revisionsverfahren fi n- den sich schließlich auch in der monatlich als Anlage zum Bundessteuerblatt erscheinenden Liste der beim Bundesfinanzhof, Bund esverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren in Steuersachen . 2. Der Beklagten gereicht es auf der Grundlage des vom Berufungsg e- richt festgestellten Sachverhalts jedoch nicht zum Verschulden, da ss sie diese Hinweise nicht wa hrgenommen hat. a ) Grundsätzlich darf der Steuerberater auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen. Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grun d- sätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten; denn von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung pflegt nur in Ausnahmefällen abgewichen zu werden. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle höchst richterliche Rechtspr e- chung im Zeitpunkt der Beratung. Ü ber deren Entwicklung muss sich der Ber a- ter anhand der amtlichen Sammlungen und der einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten. b) Eine Änderung der Rechtsprechung hat d er Berater allerdings d ann in Betracht zu ziehen, wenn ein oberstes Gericht sie in Aussicht stellt oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können und es zu einer bestimmten Frage an neueren höchstrichterl ichen Erkenntnissen fehlt. Eine Verpflichtung des B e- raters, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum einschlie ß- lich der Aufsatzliteratur heranzuziehen, kann ausnahmsweise auch dann best e- hen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstä nde in der Entwicklung 10 11 12 - 7 - begriffen und neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist. Hat der Berater eine Angelegenheit aus einem solchen Bereich zu bearbeiten, muss er auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchsehen, wobei ihm ein re a- lis tischer Toleranzrahmen zuzubilligen ist. Es kommt auf die besonderen U m- stände des Einzelfalls an. Dabei ist darauf abzustellen, mit welchem Grad an Deutlichkeit (Evidenz) eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist und eine neue Antwort au f eine bisher anders entschiedene Frage nahe legt. Ferner kann ins Gewicht fallen, mit welchem Aufwand - auch an Ko s ten - der neuen Rechtsentwicklung im Interesse des Mandanten Rechnung g e tragen werden kann (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9 ; vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 17 ). c ) Der Jahresbericht des Bundesfinanzhofs ist nicht Teil der amtlichen Sammlung und gehört nicht zu den einschlägigen Fachzeitschriften, welche ein Steuerberater auszu werten hat. aa ) Welche Zeitschriften dies sind, hat der Senat bisher offen gelassen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. In Betracht kommen vor allem das vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Bu n- dessteuerblatt und die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene Zeitschrift " Deutsches Steuerrecht " . Es muss sich um Zeitschriften handeln, welche die für die Beratungspraxis benötigten Informationen dank einer redakt i- onellen Aufarbeitung gebündelt auffinden lassen. Da der Berater nicht nur die höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern auch die aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Literatur zu verfolgen hat, kann von ihm nicht die Kenn t- nis jeder einzelnen Entscheidung des Bundesfinanzhofs erwartet werden. Auch re ine Entscheidungssammlungen, etwa die Zeitschrift BFH/NV, braucht er d a- her nicht vollständig auszuwerten. Er darf vielmehr darauf vertrauen, über etw a- 13 14 - 8 - ige neue Rechtsentwicklungen durch die allgemeinen steuerrechtlichen Fac h- publikationen unterrichtet zu wer den (BGH, Urteil vom 23. September 2010, aaO, Rn. 24 ff). bb ) Hinsichtlich der noch nicht ergangenen, sondern erst bevorstehe n- den höchstrichterlichen Entscheidungen können keine höheren Anforderungen gestellt werden. Ein Steue rberater ist nicht gehal ten, die monatlich als Anlage zum Bundessteuerblatt erscheinende Liste der beim Bundesfinanzhof anhäng i- gen Verfahren durchzusehen (BGH, Urteil vom 6. November 2008, aaO Rn. 25). Gleiches gilt für die Jahresberichte des Bundesfinanzhofs. Dem Ber u- fung sgerich t ist zuzugeben, dass eine Durchsicht dieser Berichte ohne großen Au fwand möglich ist. Ihnen ist ein Inhaltsverzeichnis vorausgestellt, welches das Auffinden der eingegangenen Revisionen von besonderem Interesse (A b- schnitt D) und der zu erwartenden Entsche idungen von besonderer Bedeutung (Abschnitt E) in den einzelnen Rechtsgebieten erleichtert. Adressat der Jahre s- berichte ist jedoch nicht der einzelne Steuerberater. Sie stehen im Zusamme n- hang mit der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs, auf welcher der Präsident oder die Präsidentin des Gerichts die Geschäftsentwicklung des ve r- gangenen Jahres erläutert, einen Überblick über im Berichtsjahr neu eingega n- gene wichtige Streitverfahren gibt und zudem auf Verfahren von besonderem Interesse hinweist, die im laufenden Jahr zur Entscheidung anstehen. Der j e- weilige Jahresbericht wird an die Teilnehmer dieser Veranstaltung verteilt und anschließend auf der Internetseite des Ge richts veröffentlicht . Auch wenn der Bericht also jedermann zugängli ch ist, richtet er sich doch vorrangig an die Ve r- treter der allgemeinen Presse und der Fachpresse, die ihn publizistisch verwe r- ten. Der einzelne Steuerberater kann sich darauf verlassen, die für ihn bedeu t- samen Informa tionen der allgemeinen Presse und der Fachliteratur entne hmen zu können. 15 - 9 - d ) Die Zeitschrift " Der Ertragsteuerberater " gehört nicht zur Pflichtlektüre eines Steuer beraters. Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht der Revisi on s- erwiderung nicht darau s , dass " sogar " das Amtsgericht, ein Zivilgericht, den hier einschlägigen Aufsatz EStB 2008, 27 aufgefunden habe. Eine Datenban k- Recherche zum Themenkreis der Wegverlegungsfälle mit dem bekannten A k- tenzeichen VI R 23/07 führt sehr schnell zu diesem Aufsatz und zu weiteren Aufsätzen in der genannten Zeitschrift. All ein d eshalb muss diese jedoch nicht von jedem Berater fortlau fend gelesen werden . Dass die seit dem Jahre 2004 beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren Gegenstand eines Au f- satzes oder einer Anmerkung in einer allgemeinen Fachzeitschrift gewesen w ä- re, hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger in den Tatsache n- instanzen nicht dargetan. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es nicht Sache der Beklagten darzulegen, in welchen von ihr ausgewerteten Zei t- schriften das Thema " Wegv erlegungsfälle " nicht behandelt worden ist. Darl e- gungs - und beweispflichtig für eine Pflichtverletzung des Beraters ist grundsät z- lich der Mandant, der Schadensersatz verlangt. III. Das angefochten e Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 16 17 - 10 - 1 . D ie Beklagte hat gegen ihre Pflichten aus dem Bera tungsvertrag ve r- stoßen, indem sie den Einspruch gegen den Einkommensteuerb escheid e i- genmächtig, ohne Rücksprache mit dem Kläger, zurückgenommen hat. a ) Grundsätzlich ist der rechtliche Berater - der Steuerberater ebenso wie der Rechtsanwalt - verpflichtet, die Weisungen seines Mandanten zu befolgen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1968 - VI ZR 24/66, VersR 1968, 792, 794; vom 10. Juni 1980 - VI ZR 127/79, VersR 1980, 925 ; vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, WM 1984, 1024; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 8 ; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Han d- buch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 841 ). Nach § 675 Abs. 1, § 665 BGB ist er zwar berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuwe i chen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Vor der Abweichung hat er jedoch dem Auftraggeber Anzeige zu machen und de ssen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Der Auftra g geber trägt das Misserfolgs - und Kostenrisiko des Auftrags; deswegen hat er und nicht der B e- rater die grundlegenden Entscheidungen darüber zu treffen, in welcher We ise seine Interessen wahrgenommen werden sollen (Vill, aaO Rn. 842, 844). Der Berater darf , auch wenn er über ein höheres Maß an Sac h kunde und Erfahrung in schwierigen Rechts - und Sachlagen verfügt, nicht seine Entscheidung an die Stelle derjeniger seines Mandanten setzen. Weicht der Berater von einer We i- sung des Mandanten ab, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn zum Sch a- densersatz verpflichten kann (BGH, Urteil vom 15. November 2007, aaO ) . A n- spruchsgrundlage ist insoweit § 280 BGB (Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 665 Rn. 17; MünchKomm - BGB - Seiler, BGB, 6. Aufl., § 665 Rn. 36; Staudi n- ger/Martinek, BGB (2006), § 665 Rn. 27; Fehrenbacher in Prü t- 18 19 - 11 - ting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 665 Rn. 7; vgl. zum alten Schuldrecht Knütel, ZHR 137 (1973), 285, 3 24 f). b ) Indem die Beklagte den Einspruch zurückgenommen hat, hat sie g e- gen eine Weisung des Klägers verstoßen . Wird ein Steuerberater beauftragt, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, heißt das in aller Regel z u- gleich, dass der auftragsg emäß eingelegte Einspruch durchgeführt und nicht zurückgenommen werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass das im vorliegenden Fall anders gewesen sein könnte , hat keine der Parteien vorgetragen . c) D ie Beklagte ist nach dem Hinweis des zuständigen Finan zamts auf die Aussichtslosigkeit des Einspruchs und aufgrund der ihr bekannten Rech t- sprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten einer doppelten Haushaltsführung wohl davon au s- ge gangen , dass der Kläger e iner Rücknahme des Einspruchs zustim men wü r- de . Gleichwohl hätte sie ihn von ihre r Absicht, den Einspruch zurückzunehmen, in Kenntnis setzen und seine Entscheidung abwarten müssen . Ausreichend Zeit hätte sie gehabt. Dass Gefahr im Verzug gewesen wä re, hat d ie für die tatsäc h- lichen Voraussetzungen einer berechtigten Abwei ch ung nach § 665 BGB darl e- gungs - und beweispflichtige Beklagte (vgl. MünchKomm - BGB/Seiler, aaO Rn. 40 ) nicht vorgetragen. Ihr Handeln war schuldhaft; denn seine Vertrag s- pflichten, insbesonder e die Vorschrift des § 665 BGB , hat der Steuerberater zu kennen. 2. Die in der unterbliebenen Rückfrage liegende Pflichtverletzung hat den geltend ge machten Schaden verursacht . 20 21 22 - 12 - a ) Verletzt der Steuerberater eine Vertragspflicht, so kann der Mand ant Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden muss also eine ursächliche Verknüpfung in dem Sinne bestehen, dass das dem Berater vorgeworfene Handeln ode r Unterlassen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (G. Fischer in Zugehör/G. F i- scher/Vill/D. Fi scher/Rinkler/Chab, aaO Rn. 1097 ). Wird dem Berater ein Unte r- lassen vorgeworfen, ist folglich zu prüfen, ob der Erfolg auch dann einget reten wäre, wenn die unterbliebene Handlung vorgenommen worden wäre. Im hier gegebenen Fall eines Verstoßes gegen die aus § 665 Satz 2 BGB folgende Pflicht zur Rücksprache mit dem Mandanten setzt eine Scha densersatzpflicht daher voraus, dass der Mandant ei ne andere Weisung erteilt hätte (Staudi n- ger/Martinek, BGB (2006) § 665 Rn. 27). Damit ist ein hypothetischer Kausa l- verlauf zu prüfen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht des Klägers und Revisionsbeklagten geht es ins oweit j e- doch nicht um die Fragen des rechtmäßigen Alternativverhaltens und der hyp o- thetischen Kausalität , sondern allein um die Anspruchsvoraussetzung der Ka u- salität der unterlassenen Nachfrage für den entstandenen Schaden (vgl. G. F i- scher, aaO Rn. 1098 ; B GH, Urteil vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87, WM 1988, 1454 , 1156 f zur Notarhaftung; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020 , 2022 zur Anwaltshaftung ). b ) Feststellungen dazu, wie sich der Kläger auf eine Rückfrage der B e- klagten hin verhalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. In den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte mehrfach vorgetragen, dass der Kläger dann, wenn er auf die ablehnende Stellungnahme des Finanzamtes hingewi e- sen worden wäre, den Einspruch zurückge nommen hätte. D er Kläger hat de m- 23 24 - 13 - gegenüber darauf verwiesen, dass er Einspruch eingelegt habe, um eine En t- scheidung in d er Sache zu erreichen . Darlegungs - und beweispflichtig für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist der geschädigte Man dant (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 31 3 ; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 7) . D er Kläger , der insbesondere gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO seine Verne h- mung als Partei hätte anbieten können (vgl. BGH, Urtei l vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474 ; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111 ) , hat in den Tatsacheninstan zen keinen Beweis ang etreten . c) Der Kläger hätte allerdings auch von Amts wegen vernommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736 Rn. 18) ; dazu oder zu einem rechtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) haben die V o- rinstanzen von ihrem abweichenden rechtlichen Standpunkt aus keinen Anlass gesehen. Im Ergebnis erweist sich die Klage unabhän gig von der unterblieb e- ne n Beweisaufnah me als begründet, so dass der Senat von der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an d as Berufungsg e- richt abzusehen und die Revision der Beklagten zurückzuweisen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). aa) Die Frage, wie sich der Mandant auf eine gemäß § 665 Satz 2 BGB geschuldete Rückfrage verhalten hätte, gehört ebenso wie diejenige nach der Reaktion auf eine pflichtgemäße Beratung hin zur haftungsausfüllenden Kaus a- lität, die nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist ( BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 399; vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; G. Fischer, aaO Rn. 1 10 0 ; Gehrlein, Anwalts - und Steue r- beraterhaftung, 2. Aufl., S. 65) . Nach ständiger Rechtsprechu ng des Bundesg e- richtshofs kommen im Rahmen der Beraterhaftung unter bestimmten Vorau s- 25 26 - 14 - setzungen Beweiserleichterungen in Betracht, dann nämlich, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände der Ursachenzusa m- menhang zwischen der Pfl ichtverletzung des Beraters und einem b e stimmten Verhalten des Mandanten typischerweise gegeben ist. Es handelt sich um e i- nen Anwendungsfall des Anschein s beweises (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379 Rn. 2 ; G. Fischer, aaO Rn. 1113 ) . bb) I m vorliegenden Fall spricht der Beweis des ersten Ansc heins dafür, dass der Kläger die Anregung des Finanzamtes und d er Beklagte n, den Ei n- spruch zurückzunehmen, nicht aufgegriffen hätte . Er hatte trotz der seinem A n- liegen entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Einspruch gegen den Steuerbescheid einle gen lassen. Er konnte die steuermindernde Berücksichtigun g der Kosten der doppelten Haushaltsfüh rung nur dann erre i- chen , wenn er den Einspruch aufrecht erhielt und nicht zurück nehmen ließ . Gründe, die aus Sicht des Klägers für eine Rücknahme des Einspruchs spr e- chen könnten, sind von der Beklagten nicht dargetan word en und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Kläger, wie er im Berufungsve rfahren 27 - 15 - dargelegt hat , hierdurch keine Kosten sparen. Die Kosten der Steuerberatung waren bereits mit der Einlegung und Begründung des Einspruchs angefallen ; di e Einspruchsentscheidung des Finanzamts wäre kostenfrei ergangen. Vill Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 17.07.2012 - 3 C 959/11 (4.0) - LG Stendal, Entscheidung vom 24.07.2013 - 23 S 2/13 -
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