ECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR199.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL XI ZR 199 /16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche V erhandlung vom 15. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Rich ter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richte rin nen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesge richts Stuttgart vom 5. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien stre iten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten W i- derrufs seiner auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen g e- richteten Willenserklärungen. Die Parteien schlossen am 29. Juli 2009 in einer Filiale der Beklagten drei Darlehensverträge in H öhe von insgesamt 1.200.000 30. Juli 2024 bzw. bis zum 30. Juni 2019 festgeschriebenen Nominalzins von 4,99% bzw. 4,05% p.a. Dabei belehrte d ie Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht bei a l- len drei Verträge inhaltsgleich wie folg t: 1 2 3 - 4 - - 5 - Der Kläger erbrachte Zins - und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 30. April 2015 widerrief er seine auf Abschluss der drei Darlehensverträge g e- richteten Willenserklärungen. Die auf Feststellung, dass die D arlehensverträge durch die Widerrufse r- k lärungen jeweils " beendet " worden sind , gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ägers hat das Berufungsgericht dem sprachlich neu gefassten Antrag, dass die Darlehensverträge durch den Wide r- ruf jeweils ex nunc in Rückabwickl ungsschuldverhältnisse umgewan delt worden sind, stattgegeben . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfol g. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG Stutt gart, Urteil vom 5. April 2016 6 U 145/15, juris ) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausg e- führt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Auf den Vorrang der Leistungsklage könne der Kläger nicht verwiesen werden, wenn wie hier der Saldo der nach 4 5 6 7 8 9 - 6 - Widerruf entstehenden wechselseitigen Ansprüche für ihn negativ sei . Der Kl ä- ger habe sein Widerr ufsrecht am 30. April 2015 noch ausüben können. Die von der Beklagten verwendete Belehrung habe den gesetzlichen An forderungen nicht entsprochen . Z um einen habe sie unzureichend deutlich darüber unte r- ric h tet, dass die Widerrufsfrist erst beginne, wenn dem Verbraucher seine eig e- ne Vertragserklärung zur Verfügung gestellt worden sei. Dabei komme es auf den Umstand, dass die Verträge in einer Filiale der Beklagten geschlossen worden seien, nicht an. Zum anderen genüge die Belehrung zur Dauer der W i- derrufsfri st , die alternativ mit einer Fußnote versehen die Monatsfrist angebe, dem Deutlichkeitsgebot nicht. Der Fußnotentext sei durch die Wendung " wird bzw. werden kann " bereits für sich genommen undeutlich. Die Ausübung des Widerrufsrechts habe nicht gegen Tre u und Glauben verstoßen (§ 242 BGB). Es stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Ve r- braucher die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum A n- lass nehme, den Vertrag zu widerrufen. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. De r Umstand, dass dem Berechtigten sein Recht unb e- kannt sei, stehe der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten falle. Die mit der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsb elehrung verbu ndenen Nachteile habe grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Ein schut z- würdiges Vertrauen könne der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbund e- nen Schwebez ustand durch die Erteilung einer fehlerhaften Belehrung selbst herbeigeführt habe. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte sei zu unterste l- len, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht habe, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen könne. 10 - 7 - II. Diese Ausführungen halten einer revision srechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegan gen, die auf pos i- tive Feststellung der Umwandl ung der Darlehensverträge vom 29. Juli 2 009 in Rückgewährschuldverhältnisse gerichtete Klage sei zulässig. Dem Festste l- lungsantrag fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausg e- führt hat (Senatsur teile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Feb ruar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017 , 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 XI ZR 7 41/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f . u nd vom 23. Januar 2018 XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsu rteils vom 24. Januar 2017 (aaO Rn. 16) abwe i- chend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil hier n icht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bere i- nigt. 2. Im Ergebnis z utreffend hat das Berufungsgericht gesehen , dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 30. April 2015 die Widerrufsfrist nach § 495 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebl i- chen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen war, weil die Be klagte den Kläger nicht hinreichend deu t- lich über die Voraussetzungen des ihm zukommenden Widerrufsrechts belehrt hat. 11 12 13 - 8 - a) Zwar genügten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils kla r- gestellt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen und gestalterischen Deutlichkeitsgebots (vgl. Senatsurteil e vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23 , vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 19 un d vom 28. November 2017 XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8 ). b) Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass die Beklagte mittels der Wendung " der schriftliche Vertragsantrag " nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass Bedingung f ür das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragserklärung des Klägers war (vgl. Senatsurteil e vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13, vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24 und vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 21). Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann, was das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen und der Senat bereits eing e- hend begründet hat , nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Ve rständnisses der Parteien nach Maßgabe der b e- sonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (Sena tsurteil e vom 21. Februar 2017 , aaO Rn. 16 ff. , vom 14. März 2017, aaO Rn. 24, vom 16. Mai 2017, aaO Rn. 25 , vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018 , 51 Rn. 14 und vom 20. Februar 2018 XI ZR 127/16, juris Rn. 14 ). Der Sache nach stützt d ie Revisi on ihre gegenteilige An sicht auch gar nicht auf ein tatsäc h- lich abweichendes Verständnis der Parteien, sondern darauf, der Belehrung s- fehler sei in der konkr eten Situation des Vertragsschlusses nicht kausal gewo r- den. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch die missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausüb ung seines Widerruf s- rechts abzuhalten (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 18 mwN). 14 15 - 9 - c ) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der zw i- schen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 z u § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung nicht verwendet hat ( vgl. S e- natsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 22 ff.). 3. Anhand der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senat s- rechtsprechung als rechtsfehlerhaft erweisen sich außerdem die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB) verneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, der Kläger habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Ver wirkung nicht aus ( Senat s- urteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 443/16, WM 2 017, 2248 Rn. 26; Senatsb e- schluss vom 23. Januar 2018 XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Darlehensgeber " den mit dem unbefristeten W i- derrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt " hat, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht er teilt hat (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017, aaO Rn. 2 6; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018 aaO Rn. 18 und vom 7. März 2018 XI ZR 298/17, juris). III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) , da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO) . Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat nicht möglich , so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das 16 17 18 19 - 10 - Berufungsgericht zurückzuv erweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen, weil dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben werden muss , zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen (Sena tsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 4 67/15, WM 2017 , 906 Rn. 39, vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 34 und vom 10. Oktober 2017 XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 15 sowie XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 28). Im Übrigen kann der Senat einer tatrichterlichen Wü r- digung der für eine Subsumtion unter § 242 BGB maßgeblichen Umstände nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 mwN). Ellenberger Grüneberg Matthias Derst adt Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2015 - 25 O 94/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2016 - 6 U 145/15 -
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