BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/99 Verkündet am: 25. Oktober 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; ZPO §§ 331, 340 Abs. 3 Nach einer "Flucht in die Säumnis ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Hält er jedoch nach eingehender Prüfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos, hat er rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten und dessen Entscheidung einzuholen. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99 - OLG Ha mm LG Arnsberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1998 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger nimmt die verklagten Rechtsanwlte auf Schadenersatz w e - gen Schlechterfllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch. Die Beklagten vertraten den Klger in dessen Scheidungsverfahren; Teil des Mandats war die Abwehr von nachehelichen Unterhaltsansprchen der geschiedenen Ehefrau des Klgers. In dieser Folgesache wies das Amtsgericht - Familiengericht - B. mit Verfgung vom 21. Juni 1994 darauf hin, daß es den Vortrag des Klgers zu den von ihm geltend gemachten unterhaltsrechtlichen - 3 - Belastungen fr nicht ausreichend erachte. Das Gericht konkretisierte diesen Hinweis in der mndlichen Verhandlung am 26. September 1994 unter Bezu g - nahme auf die von dem Klger behaupteten Darlehensverbindlichkeiten I. und P. Mit Schreiben vom 10. November 1994 bersandten die Beklagten dem Kl - ger einen Schriftsatz der Prozessbevollmchtigten der Ehefrau. Unter Hinweis auf eine vom Gericht gesetzte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme endete das Schreiben mit den Worten: "Die Sache eilt also. Der Klger bergab den Beklagten daraufhin am 13. Dezember 1994 mehrere Besttigungen ber die Ausreichung von Darlehen, welche diese mit Schriftsatz vom selben Tage, ei n - gegangen am 15. Dezember 1994, beim Amtsgericht einreichten. Im Verhandlungstermin vom 19. Dezember 1994 wies das Amtsgericht das Vorbringen des Klgers im Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 durch B e - schluß als versptet zurck. Die Beklagte zu 2, welche den Termin zusammen mit dem Klger wahrgenommen hatte, stellte daraufhin keinen Antrag. Es e r - ging sodann ein Versumnisurteil, durch das der Klger zu monatlichen Unte r - haltszahlungen in Höhe von 1.000 DM verurteilt wurde. Die Beklagten haben dieses ihnen am 23. Dezember 1994 zugestellte Urteil dem Klger mit Schre i - ben vom 27. Dezember 1994 unter Angabe einer unzutreffenden, um einen Monat zu langen Einspruchsfrist bersandt. Gegen das Versumnisurteil haben die Beklagten erst nach Fristablauf Einspruch eingelegt. Ein damit verbundener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos. Der Klger hat den Beklagten vorgeworfen, ihn nicht ber die proze s - sualen Nachteile verspteten Vorbringens aufgeklrt, nicht rechtzeitig vor A b - lauf der Einspruchsfrist eine Weisung zur Einspruchseinlegung eingeholt und nicht von sich aus rechtzeitig Einspruch eingelegt zu haben. Er hlt die mater i - - 4 - ell-rechtlichen Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung gegenber se i - ner frheren Ehefrau nicht fr gegeben und nimmt die Beklagten wegen b e - haupteter Unterhaltszahlungen in Hhe von 28.161,30 DM auf Schadenersatz in Anspruch; darber hinaus begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz des durch die Versumung der Einspruchsfrist entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sind. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger den Klag e - anspruch weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. I. Das Berufungsgericht meint, eine verzgerte Bearbeitung des Verfa h - rens sei den Beklagten nicht anzulasten. Der Hinweis im Schreiben vom 10. November 1994, "die Sache eilt also, sei ausreichend gewesen; er habe von dem Klger als Aufforderung zu einer kurzfristigen Rcksprache versta n - den werden mssen. Eine weitergehende Belehrungspflicht der Beklagten ber die prozessualen Nachteile verspteten Vorbringens habe angesichts der E r - fahrung des Klgers als Verwaltungsangestellten im Umgang mit Behrden und Gerichten nicht bestanden. - 5 - Daß die Beklagten die Entscheidung ber die Einspruchsei nlegung nicht ohne Rcksprache mit dem Klger eigenmchtig htten treffen wollen, sei w e - gen der dadurch verursachten weiteren Kosten und der Notwendigkeit, smtl i - che Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Einspruchsschrift vorzutragen, ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Verweis auf das bisherige schriftstzliche Vorbringen sei wegen des fr den Klger eindeutig ungnstigen Verlaufs der Beweisaufnahme am 19. Dezember 1994 nicht sinnvoll gewesen. Schließlich sei die fehlerhafte Belehrung ber den Fristab lauf fr die unterbliebene Einspruchseinlegung nicht kausal gewesen, da der Klger erst nach Ablauf der Einspruchsfrist das Schreiben der Beklagten vom 27. Deze m - ber 1994 geffnet und die Belehrung zur Kenntnis genommen habe. II. Diese Begrndung hlt einer rechtlichen Überprfung nicht stand. 1. Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) schuldhaft verletzt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren sie auch ohne ausdrckliche Anweisung des Klgers verpflichtet, gegen das Versumnisurteil vom 19. Dezember 1994 Einspruch einzulegen. a) Grundstzlich braucht der Anwalt, der seine Partei durch einfachen Brief ber den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie ber Rechtsmi t - - 6 - telmglichkeiten einschlieûlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, trotz Schweigens des Mandanten keine Nachfrage zu halten. Nur in besonders g e - lagerten Ausnahmefllen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befrchten muûte oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umstnden ein Rechtsmittel einlegen und durchfhren zu wollen, aus bestimmten Umstnden bekannt war (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435, 436; v. 5. Mai 1986 - II ZR 102/86, VersR 1986, 966, 967; v. 13. November 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898, 899). Eine Verpflichtung zur Nachfrage b e - steht beispielsweise dann, wenn der Mandant in einem Parallelrechtsstreit mit dem gleichen Sachverhalt, in dem am selben Tag ein Urteil verkndet wurde, bereits Berufung hat einlegen lassen (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80, VersR 1981, 834 f.), aber wohl nicht, wenn die Berufungseinlegung in dem Parallelverfahren bereits dreieinhalb Jahre zurckliegt (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90, VersR 1991, 124). b) Im Streitfall waren die Beklagten von sich aus zur Einlegung des Ei n - spruchs verpflichtet. Nach ihrer eigenen Darstellung hat die Beklagte zu 2 in der mndlichen Verhandlung am 19. Dezember 1994 allein deshalb die A n - tragstellung unterlassen und den Erlass eines dem Klger nachteiligen Ve r - sumnisurteils in Kauf genommen, weil sie durch die "Flucht in die Sumnis" eine Zurckweisung des Vorbringens zu den unterhaltsrechtlich relevanten Darlehensbelastungen des Klgers vermeiden wollte. In dieser Situation ist - im Gegensatz zur Rechtsmitteleinlegung nach Abschluû der Instanz - die Frage der Einlegung eines Rechtsbehelfs regelmûig nicht offen. Denn Sinn und Zweck der "Flucht in die Sumnis ist es gerade, durch die Einlegung eines - 7 - Einspruchs den Weg fr eine Fortsetzung des Verfahrens frei zu machen (vgl. Prtting/ Weth ZZP 98 [1985], 131, 134 ff.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 296 Rn. 79 f.; MnchKomm-ZPO/Prtting, 2. Aufl. § 296 Rn. 112). Der Mandant nimmt hier allein aus taktischen Erwgungen eine aus seiner Sicht nachteilige - weil seine Einwendungen nicht bercksichtigende - Sumnisentscheidung hin mit der klaren Zielsetzung, diese nach einem Einspruch durch Wiederholung des andernfalls prkludierten Vortrags zu korrigieren. Aufgrund dessen muû der Anwalt, solange er keine gegenteilige Weisung erhalten hat, davon ausg e - hen, daû der Mandat eine Fortsetzung des Verfahrens wnscht. Er ist deshalb verpflichtet, auch ohne ausdrckliche Weisung des Mandanten Einspruch g e - gen das Versumnisurteil einzulegen oder, wenn er nach eingehender Prfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens fr aussichtslos e r - achtet, rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rcksprache zu halten und dessen Entscheidung einzuholen. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durften die Beklagten auf eine Einspruchseinlegung ohne vorherige Befragung des Klgers nicht deshalb verzichten, weil ein Verweis auf das bisherige schriftstzliche Vorbri n - gen wegen des fr den Klger ungnstigen Verlaufs der Beweisaufnahme am 19. De zember 1994 nicht sinnvoll gewesen wre oder die Beklagten ohne weitere Informationen durch den Klger den Einspruch in der Einspruchsschrift nicht um fassend htten begrnden knnen (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Den Beklagten wre es mglich gewesen, in der Einspruchsschrift zu den Darlehen P. und I. auch ohne zustzliche Angaben des Klgers vorzutr a - gen. Insoweit hatten die Beklagten im Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 zum - 8 - Beweis des Bestehens der behaupteten Darlehensverbindlichkeiten aussag e - krftige Urkunden vorgelegt; zudem htten die Darlehensgeber G. und G. P. sowie T. I. als Zeugen benannt werden knnen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten die beiden Letztgenannten bereits in ihrem Schriftsatz vom 7. September 1994 als Zeugen fr die Behauptung des Klgers angeboten hatten, ihre Darlehen wrden nach wie vor bedient. 2. Sollte das weitere Verfahren ergeben, daû dem Klger ein Schaden entstanden ist, weil er auf Grund des Versumnisurteils ohne materiell-recht- liche Grundlage Unterhaltszahlungen zu leisten und geleistet hat - das Ber u - fungsgericht hat hierzu, von seinem Standpunkt aus konsequent, keine Fes t - stellungen getroffen -, so ist der Pflichtverstoû der Beklagten fr diesen Sch a - den auch urschlich; denn im Falle eines rechtzeitigen Einspruchs htte eine Beweisaufnahme zu den von dem Klger vorgetragenen Darlehensverbindlic h - keiten durchgefhrt werden mssen (siehe unten zu III.). a) Durch den zulssigen Einspruch wird der Prozess in die Lage zurc k - versetzt, in der er sich vor Eintritt der Sumnis in der mndlichen Verhandlung befand, § 342 ZPO. Das einmal versptete Vorbringen bleibt damit versptet (vgl. BGHZ 76, 173, 177; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980 - VII ZR 307/79, NJW 1981, 286). Jedoch fehlt es an der nach § 296 Abs. 2 ZPO fr eine Zurckwe i - sung erforderlichen Verzgerung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn in dem auf den Einspruch anzuberaumenden Termin zur mndlichen Verhan d - lung - § 341a ZPO - die versptet vorgebrachten Verteidigungsmittel berc k - sichtigt werden knnen (vgl. BGHZ 75, 138, 142 f.; 76, 173, 178 f.). Dabei o b - liegt es dem Gericht, im Rahmen einer umfassenden Terminsvorbereitung alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen der Fristversumung auszugle i - - 9 - chen (st. Rspr., BGH aaO; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1998 - VII ZR 82/97, NJW 1999, 585; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2373 f.; NJW-RR 1995, 377 f.; NJW- RR 1999, 1079). Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, die Verhandlung so weit hinauszuschieben, daû alle nach dem verspteten Vorbringen in B e - tracht kommenden Beweise erhoben werden knnen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980 aaO). Zumutbar sind vorbereitende Anordnungen gemû § 273 ZPO aber jedenfalls dann, wenn es sich um einfache und klar abgrenzbare Streitpunkte handelt, die ohne unangemessenen Zeitaufwand geklrt werden knnen (BGHZ 91, 293, 304; BGH, Urt. v. 22. November 1995 - VIII ZR 195/94, NJW 1996, 528, 529). Unter diesen Voraussetzungen ist eine Beweisaufnahme mit vier oder sogar sechs Zeugen stets zumutbar (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1986 - VI ZR 262/85, VersR 1987, 259; v. 21. Mrz 1991 - III ZR 118/89, NJW 1991, 2759, 2760 f.; v. 22. November 1995 aaO). b) Im Streitfall ging es um ein einfaches und klar abgegrenztes B e - weisthema, nmlich die Gewhrung von zwei Darlehen an den Klger durch die Eheleute P. und T. I. sowie deren Rckfhrung in monatlichen Raten. Hierzu waren die drei Darlehensgeber als Zeugen zu vernehmen. Es ist nicht ersich t - lich, da eine derartige Beweisaufnahme - auch bei Bercksichtigung etwaiger Gegenzeugen der frheren Ehefrau des Klgers - die Grenzen des Zumutb a - ren gesprengt htte. c) Die Beklagten waren an einer Wiederholung des Vortrags zu den Darlehen P. und I. auch nicht dadurch gehindert, daû das Familiengericht b e - reits in der mndlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1994 den entspr e - chenden Vortrag durch Beschluû zurckgewiesen hatte. - 10 - Dies war wirkungslos, weil eine Zurckweisung verspteten Vorbringens nur im Rahmen eines Endurteils erfolgen kann (allg. Meinung, vgl. Stein/Jonas/ Leipold aaO § 296 Rn 124) und eingehend zu begrnden ist (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1998 - VII ZR 82/97, NJW 1999, 585; vgl. BVerfG MDR 1987, 904 Nr. 6). Auch diesem Erfordernis hat das Familiengericht nicht Genge getan. Es hat zur Begrndung seiner Entscheidung lediglich formelhaft den Wortlaut des § 296 Abs. 2 ZPO wiederholt. 3. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 S. 1 ZPO), weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. III. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu prfen haben, wie der Unterhaltsrechtstreit zwischen dem Klger und seiner Ehefrau richtigerwe i - se zu entscheiden gewesen wre, wenn die Beklagten fristgerecht Einspruch gegen das Versumnisurteil vom 19. Dezember 1994 eingelegt htten (st. Rspr., vgl. BGHZ 124, 86, 96; 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, NJW 2001, 673, 674). Insoweit handelt es sich um Fragen der ha f - tungsausfllenden Kausalitt, zu deren Beurteilung die Beweismaûstbe des - 11 - § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO heranzuziehen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; 133, 110, 113). Kreft Stodolkowitz Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubs- bedingter Ortsabwesenheit ver - hindert, seine Unterschrift bei- zufgen. Kreft Raebel
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